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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 100/06
Rechtsgebiete: GG, BGB, BetrAVG, VBLS


Vorschriften:

GG Art. 3
BGB § 242
BetrAVG § 18 Abs. 2
VBLS § 79 Abs. 1
VBLS § 79 Abs. 2
1. Die Regelung des § 79 Abs. 2 ff VBLS zur Berechnung der Betriebsrentenanwartschaften sog. rentennaher Pflichtversicherter ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine darauf beruhende Startgutschrift legt - abgesehen von besonderen Härtefällen - den Anwartschaftswert verbindlich fest (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit Urteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05).

2. Übersteigt der Wert der dynamisierten Anwartschaft eines zum 31.12.2001 rentennahen Versicherten die unter Zugrundelegung der Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS gewährte Betriebsrente erheblich (hier: um nahezu 80 %), weil nach der früheren Satzung (VBLS a.F.) bei Eintritt des Versicherungsfalles die Voraussetzungen einer Mindestgesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a.F. erfüllt gewesen wären, so liegt eine für den Versicherten unzumutbare Härte vor.

3. In einem solchen Fall ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Berechtigten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung eine Betriebsrente mindestens in Höhe des Wertes der dynamisierten Anwartschaft zu leisten.

4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der VBL und den Startgutschriftenregelungen rentenferner Pflichtversicherter (Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06) nötigt nicht dazu, von dieser Härtefallrechtsprechung abzuweichen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 100/06

Verkündet am 20. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Erhöhung auf Mindestgesamtversorgung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2006 - 6 O 67/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die der Klägerin ab 01.10.2005 zu leistende Betriebsrente nach folgender Formel zu berechnen:

 Umlagemonate bis zum Stichtag 31.12.2001 X Fiktive volle Versorgungsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß der VBLS a.F. in der Fassung der 41. Satzungsänderung.
./.  
Mögliche Umlagemonate bis zum Erreichen des 65.Lebensjahres 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beanstandet die ihr von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift und verlangt eine höhere Betriebsrente unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a. F..

Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.

Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.

Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75 - 77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Eine Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte erhält, wer am 01.01. 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder im Zusatzversorgungssystem Pflichtversicherungszeiten vor dem 01.01. 1997 hat.

Die Regelungen für rentennahe Pflichtversicherte gelten für insgesamt ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.

Die am 04.10.1941 geborene Klägerin gehört zu den rentennahen Jahrgängen. In der Mitteilung vom 22.02.2005 hat die Beklagte die Startgutschrift zum 31.12.2001 auf 231,68 € = 57,92 Versorgungspunkte festgelegt. Dabei ist die Beklagte gemäß §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 2 VBLS von den bis zum 01.11.2004 (Vollendung des 63. Lebensjahres) erreichten Zeiten ausgegangen. Dementsprechend wurden 179 Umlagemonate bzw. ununterbrochene Beschäftigungszeiten zugrunde gelegt mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a. F.) wegen eines fehlenden Monats ununterbrochene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht erreicht waren. Seit 01.10.2005 erhält die Klägerin eine Altersrente für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 584,25 € brutto und von der Beklagten eine Betriebsrente. In der Mitteilung vom 18.11.2005 hat die Beklagte die Betriebsrente - auf der Grundlage der Startgutschrift - mit 258,28 € brutto errechnet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte bei der Berechnung der Startgutschrift und der Betriebsrente vom Erreichen der Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung in Höhe des Mindestruhegehalts eines kinderlosen, verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 4 (Endstufe) ausgehen müssen. Hierfür ist gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 b aa VBLS a. F. erforderlich, dass der Berechtigte während der letzten 180 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei dem selben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger gestanden und in diesem Zeitraum mindestens 156 Umlagemonate zurückgelegt hat. Unter Fortgeltung der bisherigen Satzung hätte sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (01.10.2005) mehr als 180 Monate ununterbrochener Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten und in diesem Zeitraum mindestens 156 Umlagemonate zurückgelegt gehabt, weshalb ihr nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. die Mindestgesamtversorgung zugestanden hätte. Nach den neuen Satzungsbestimmungen (§ 79 Abs. 2 VBLS), die bei der Berechnung von Anwartschaften auf das 63. Lebensjahr abstellen, sei diese Mindestgesamtversorgung wegen fünf fehlender Arbeitstage nicht mehr zu erreichen gewesen. Bei Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung hätte sie eine Betriebsrente in Höhe von 742,97 € erhalten. Sie müsse sowohl unter Vertrauensschutzgesichtspunkten als auch zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Benachteiligung so gestellt werden, als hätte sie die Mindestgesamtversorgung erreicht.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Mindestgesamtversorgung liege ein Eingriff in einen erdienten Besitzstand der Klägerin durch die Neufassung der Satzung nicht vor. Erst durch eine Beschäftigung über das 63. Lebensjahr hinaus hätte die Klägerin die erforderlichen 180 Umlagemonate erreicht, was durch die neu gefasst Satzung (§§ 33 ff, 78 ff VBLS) jedoch nicht mehr möglich sei. Die Neufassung der Satzung gemäß Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 19.11.2002 und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 03.01.2003 bewirke keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung. Denn schon im Altersvorsorgeplan vom 13.11.2001 (dort unter Nummer 3.4.2) und im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (dort § 33 Abs. 2) sei der Wegfall der Gesamtversorgung - wenn auch mit bestimmten Einschränkungen - vorgesehen gewesen. Im Hinblick auf diese Tarifverträge und die allgemeine Diskussion über die Kürzung von Renten und Betriebsrenten habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung ihrer Zusatzrente bei Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Mindestgesamtversorgung erfolgen würde. Die in der neuen Satzung gewählten Stichtage zur Berechnung der Anwartschaften seien nicht zu beanstanden.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Startgutschrift von 94,97 Versorgungspunkten (VP) (379,87 €) zu erteilen unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung gem. § 41 Abs. 4 VBLS a.F..

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgung zu zahlen, bei der als Gesamtversorgung das Mindestruhegehalt, das einem kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des BeamtVG im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente zustehen würde, zugrunde gelegt wird.

Im zweiten Rechtszug stellt die Klägerin außerdem folgenden Hilfsantrag:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Die Beklagte hält den Hilfsantrag bereits für unzulässig. Sie beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf gerichtliches Anfordern mehrere Berechnungen zur Ermittlung des Werts der Anwartschaft der Klägerin vorgelegt.

II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Die Klaganträge sind zulässig. Dies gilt auch für den erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag auf Feststellung, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist darin keine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung in dem Sinne zu sehen, dass die Klägerin die Startgutschrift nicht nur hinsichtlich des Berechnungselements der gegebenenfalls zugrunde zu legenden Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.), sondern insgesamt angreift. Denn für eine Beanstandung weiterer Berechnungselemente oder gar des Systemwechsels insgesamt würde es an jeglichem näheren Vorbringen der Klägerin fehlen. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung ist daher auch der Hilfsantrag allein auf den behaupteten Verstoß hinsichtlich des Berechnungselements der Mindestgesamtversorgung zu beziehen. Mit diesem Inhalt enthält er jedoch keine Klagerweiterung, sondern ein "Minus" gegenüber den vorrangig gestellten Anträgen und ist als solches ohne Weiteres zulässig. Insbesondere ist er nicht auf neuen Tatsachenstoff gestützt, der gemäß § 529 ZPO nicht zugrunde gelegt werden dürfte.

Die Klage ist auch zu einem nicht unerheblichen Teil begründet. Zwar sind die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. In ihre bis zum 31.12.2001 erdiente Rentenanwartschaft würde jedoch unverhältsnimäßig eingegriffen, wennn im Rahmen der Berechnung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS nicht vom Erreichen der Voraussetzungen einer Mindestgesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a.F. ausgegangen würde. Die Klägerin hat daher Anspruch auf eine höhere Betriebsrente durch Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung..

1. Näher begründete Einwände gegen die Zulässigkeit des Systemwechsels an sich sowie die Berechnungsregelungen der Startgutschriften für rentennahe Versicherte (§§ 32, 33 Abs. 2 ATV, §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS) im Übrigen, das heißt abgesehen von der Frage einer gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a.F. etwa zugrunde zu legenden Mindestgesamtversorgung, hat die Klägerin nicht erhoben. Nach diesen Regelungen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird.

Einwände gegen die generelle Wirksamkeit der §§ 78 i.V.m. 79 Abs. 2 VBLS sind auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, obwohl diese bisher von einem gegenüber der Auffassung des Bundesgerichtshofs stärkeren Besitzstandsschutz zugunsten der Versicherten ausgegangen ist, nicht begründet (vgl. etwa Senatsurteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 - veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, siehe außerdem ZTR 2007, 317). Der Senat hat zwar festgestellt, dass (auch) diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften der Versicherten eingriffen. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten. Jedoch seien die Eingriffe gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die Beklagte hätten anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Insgesamt verstießen die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften würden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führe anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteige. Bislang seien auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum seien erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (mit der Folge einer positiven Anwartschaftsdynamik nach den Regeln des alten Systems) nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten sei, dürften daher im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31.12.2001 erdient.

2. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beklagte, selbst wenn anzunehmen ist oder unterstellt wird, dass die Satzungsregelungen der §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein kann, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen. Hiervon ausgehend hatte der Senat einen Fall zu entscheiden, in dem die Voraussetzungen einer Mindestgesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zwar nicht vorlagen bei der Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr gemäß § 79 Abs. 2 VBLS, wohl aber, wenn man - entsprechend § 41 Abs. 4 VBLS a.F. - auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles oder den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs abstellte (Senatsurteil vom 20.09.2007 - 12 U 317/04; vgl. auch das Urteil vom selben Tag in der Sache 12 U 39/06). Einen sich daraus ergebenden Mehrwert hat der Senat, bezogen auf das Verhältnis der bei der Beklagten zurückgelegten zu den bis zum 65. Lebensjahr noch erreichbare Umlagemonaten (vgl. § 2 Abs. 1 BetrAVG), im Sinne einer zeitanteilig erdienten Dynamik als grundsätzlich (also vorbehaltlich vorrangiger Eingriffsgründe) geschützt angesehen. Die lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist nach der im privatwirtschaftlichen Bereich entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient. Insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. BAGE 49, 57, 66 f; Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.).

In dem genannten Fall hat der Senat festgestellt, dass die Anwendung der neuen Satzungsregelung bei der damaligen Klägerin einen unzumutbaren Eingriff in die von ihr (unter Einschluss der erdienten Dynamik) erlangte Rentenanwartschaft bewirke. Dabei kann nach Auffassung des Senats die erdiente Dynamik in Bezug auf das Zusatzversorgungssystem der Beklagten nicht als ausschließlich lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik verstanden werden (vgl. aber BGH aaO unter III 1 d aa). Vielmehr ergibt sie sich aus sämtlichen Berechnungsgrößen der bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem bisherigen Recht zu zahlenden Versorgungsrente. Eine Dynamik in diesem Sinne muss also - je nach Fallgestaltung - nicht notwendig auf einer Steigerung des Endgehalts beruhen, das im Rahmen des Berechnungsfaktors des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) maßgeblich ist. Sie kann daneben - oder ausschließlich - ihre wesentliche Ursache auch darin haben, dass etwa eine längere gesamtversorgungsfähige Zeit oder das Erreichen der Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zu einer überproportionalen Steigerung führt. Die von der Beklagten gewährte Betriebsrente in Höhe von etwa 168.- € blieb - bei Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung - um mehr als 61 % hinter dem Wert der erdienten dynamisierten Anwartschaft der Klägerin zurück. Zum Ausgleich der insgesamt nicht mehr als zumutbar erachteten Härte hat der Senat die Beklagte nach Treu und Glauben für verpflichtet gehalten, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die der Klägerin zu leistende Betriebsrente gemäß der Formel für die bis zum 31.12.2001 erdiente dynamisierte Anwartschaft zu berechnen (aaO unter B III 6).

3. Im Streitfall ist die Sachlage vergleichbar. Nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen übersteigt der Wert der unter Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung berechneten dynamisierten Anwartschaft der Klägerin sowohl bei Eintritt des Versicherungsfalles (484,29 €) als auch bei Erreichen des 65. Lebensjahres (464,04 €) die gewährte Betriebsrente (258,28 €) erheblich. Stellt man - in Übertragung des so genannten Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf das Zusatzversorgungssystem - auf das Verhältnis der bis zum Ausscheiden erreichten zu den bis zur nach der VBLS a.F. maßgeblichen Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) erreichbaren Pflichtversicherungszeiten ab, so übersteigt die erdiente Anwartschaft die Betriebsrente um nahezu 80 %. Da es sich lediglich um die zeitanteilig (bis zum 31.12.2001) erdiente Anwartschaft handelt, sind Zuwächse nach dem neuen Punktemodell bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (01.10.2005) nicht hinzugerechnet. Allerdings hat die Beklagte bei den Berechnungen zu der von der Klägerin bis zum Ausscheiden bzw. zum 65. Lebensjahr erdienten dynamisierten Anwartschaft ausweislich der Anlage B 4 (AH II 42) die fiktive Versorgungsrente nicht vollständig nach den Vorgaben des Senats ermittelt. Zugrunde gelegt wurden zwar das zusatzversorgungspflichtige Entgelt der Jahre 2002 bis 2004, nicht jedoch - gemäß § 41 Abs. 2c VBLS a.F. - die zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts notwendige Steuertabelle und die Sozialversicherungsbeiträge am Tag des Beginns der Versorgungsrente (01.10.2005), sondern nach dem Stand am 31.12.2001. Die insoweit fehlende dynamische Fortschreibung hat sich jedoch offensichtlich nicht ausgewirkt. Die Gesamtversorgung unter Berücksichtigung des Nettosatzes ergab lediglich den Betrag von 1617,01 DM (AH II 49), weshalb die mit 2.539,70 DM deutliche höhere Mindestversorgung ausschlaggebend war. Dass eine korrekte Berücksichtigung der Berechnungsgrößen zum 01.10.2005 zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte, ist auszuschließen, da hinreichende gravierende Änderungen in den genannten Bezugssystemen nicht eingetreten sind. Soweit die - von der Gesamtversorgung abzuziehende - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Anlage 2 A lediglich durch Hochrechnung der im Jahre 2001 erworbenen Entgeltpunkte für den Folgezeitraum fortgeschrieben wurde, können angesichts des vergleichsweise kurzen Zeitraums seit der Satzungsumstellung gravierende Abweichungen von der an sich gebotenen exakten Neuberechnung ebenfalls ausgeschlossen werden.

4. Der Senat hat die Frage geprüft, ob er unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 in der Sache IV ZR 74/06 künftig gehindert ist, an der dargelegten Härtefallrechtsprechung festzuhalten. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen Stellung genommen. Entschieden wurde der Fall eines rentenfernen Pflichtversicherten.

Der Bundesgerichtshof geht - in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat als Berufungsgericht - davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden durfte (aaO unter B I 1).

Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff BGB) sei die Übergangsregelung jedenfalls als maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner entzogen. Auch solche Satzungsänderungen dürften jedoch nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz - auch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - vorliege (aaO unter B I 2 m.w.N.).

Bei der Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe auf die Startgutschriftenregelungen ist der Bundesgerichtshof, obwohl er die beiderseitigen Revisionen zurückgewiesen hat, in einigen wesentlichen Punkten zu anderen Erkenntnissen gekommen als der erkennende Senat (vgl. dazu etwa die Senatsurteile vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - und vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 - jeweils veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, siehe außerdem ZTR 2005, 588 und ZTR 2007, 317). Er hat unter anderem ausgeführt:

In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften stünden, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen würden nicht geschützt. Beruhe eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, sei deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schaffe Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt, ergäben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basierten, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung. Frühere Tarifverträge könnten durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingungen beruhende Änderung der Leistung verwirkliche sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung sei insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfüge nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel. Dem Rechnung tragend enthalte auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt.

Der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten beschränke sich auf den Rentenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte. Das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt habe, sei wegen des Schutzes der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) auf tarifvertragliche Änderungen nicht übertragbar. Auch die Tarifvertragsparteien seien zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner sei die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (aaO unter B II 5 a).

Daneben seien nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (aaO unter B II 6).

Hieran gemessen sei die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Zu keinem Zeitpunkt hätten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergebe sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv sei (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen habe.

Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 18 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung ausgestaltet hätten, seit davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen hätten. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung sei nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, sei insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.

Allerdings könne die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit hätten die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.

Losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Änderungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar sei, gehe es mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Start-gutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Be-rechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmten. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall, in die Rentenberechnung eingestellt würden.

Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten seien zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig gewesen. Diese Dynamik werde in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führe die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt") des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreife, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einflössen. Die Vorschrift gelte nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibe auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon seien insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken solle. Im Kern hätten sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nähmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit sei eine Festschreibung erfolgt.

Die Dynamisierung entfalle durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern sei verändert worden. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS würden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen könnten, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellten. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- und Versorgungsfalles stehe letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte habe aufgefangen werden können. Dies hänge vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.

Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten worden sei, verstoße dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stütze sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienten der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liege es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel habe zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedli-cher Versorgungssysteme vollzogen werden sollen. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst habe. Danach seien aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten gewesen. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung sei angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasse nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung hatten gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarif-politischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen. Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betreffe im Übrigen selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte hätten die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen seien.

Hinsichtlich der Entziehung von nach der alten Satzung zugesagten Mindestleistungen sei zu unterscheiden zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. und sonstigen anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen Über-gangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F.). Letztere hätten sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken können. Nach den dargelegten Maßstäben zählten sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterlägen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Die Übergangsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernehme.

Im Ergebnis gelte nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreiche. Die Übergangsregelung greife insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein. Nur bis zum 15. Juli 1998 hätten die betroffenen Versicherten davon ausgehen können, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage habe das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter habe es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das sei mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung komme die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjenigen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sei. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, erhalte nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.

Der Senat habe bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden, die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.

Nach allem hätten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen können, denn diese Bestimmungen hätten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen. Unverfallbare Rentenanwartschaften seien den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt gewesen. Dieser Besitzstand werde durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.

Auch dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter finde, verletze mangels schutzwürdigen Vertrauens keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.

Der Bundesgerichtshof hat die Startgutschriftenbestimmungen für rentenferne Jahrgänge (§§ 78, 79 Abs. 1 VBLS) lediglich hinsichtlich eines Berechnungselements beanstandet. Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG), führe zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung. Sie benachteilige Akademiker sowie all diejenigen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst einträten. Ob darüber hinaus auch die Ermittlung der von der Höchstversorgung in Abzug zu bringenden voraussichtlichen gesetzlichen Rente nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen verwendeten so genannten Näherungsverfahren (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG) verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, hat er offen gelassen.

5. Der Senat sieht sich auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, die im Ergebnis der Tarifautonomie weitgehenden Vorrang vor einem wirksamen Individualrechtsschutz für die in der Zusatzversorgung erdienten Anwartschaften einräumt, nicht gehindert, in Fällen wie demjenigen der Klägerin an der dargelegten Härtefallrechtsprechung festzuhalten.

a. Allerdings ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "besonders" bestandsgeschützt auch im Falle der Klägerin nur die bis zum Umstellungsstichtag nach dem Betriebsrentengesetz (§ 18 Abs. 2 BetrAVG in der der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) unverfallbar gewordene Anwartschaft. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zwar zu einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS, also für einen rentenfernen Versicherten ergangen, während die Klägerin zu den rentennahen Jahrgängen gehört. Die grundlegenden Ausführungen zur Reichweite des Besitzstandsschutzes im Urteil vom 14.11.2007 sind jedoch nicht auf die Bestimmungen für die rentenfernen Jahrgänge beschränkt. Sie sind vielmehr auf alle Versicherten bezogen und betreffen daher in gleicher Weise Angehörige rentennaher Jahrgänge, deren Anwartschaften - wie der Bundesgerichtshof im Tatbestand seines Urteils selbst dargelegt hat - "weitgehend nach dem alten Satzungsrecht" zu ermitteln und zu übertragen sind.

b. Dass der Klägerin durch die Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 VBLS die nach § 18 Abs. 2 BetrAVG in der der seit 01.01.2001 geltenden Fassung unverfallbar gewordene Anwartschaft teilweise entzogen worden sei, ist weder von ihr behauptet worden noch ersichtlich. Insbesondere hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Systemwechsels mit Ablauf des Jahres 2001 keine unverfallbare Anwartschaft erlangt, die nach dem alten Versorgungssystem unter Einbeziehung der Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zu ermitteln gewesen wäre. Die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. waren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt. Gleiches gilt im Übrigen für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Satzung mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 03.01.2003 sowie - wie bereits festgestellt - für den von § 79 Abs. 2 VBLS in Bezug genommenen (hier noch späteren) Zeitpunkt, in dem die Klägerin das 63. Lebensjahr vollendet hat, also den 04.10.2004.

c. Der Bundesgerichtshof hat jedoch der zeitanteilig erdienten Dynamik keineswegs schlechterdings jeden Schutz versagt. Er hat vielmehr ausdrücklich anerkannt, dass die Übergangsregelung bei den rentenfernen Versicherten teilweise zu Eingriffen in die von ihnen erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen könne (aaO unter III 1 d). Nichts anderes gilt, wie der Senat bereits festgestellt hat (12 U 91/05 aaO unter B IV 3 c), bei den rentennahen Versicherten. Zwar wird deren Anwartschaft gemäß § 79 Abs. 2 VBLS im Regelfall günstiger berechnet. Jedoch wird gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 32 Abs. 4 ATV) - insoweit nicht anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - allein auf die Arbeitsentgelte und sonstigen Berechnungsparameter in den Jahren vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 abgestellt.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach den weiteren, oben unter 4. wiedergegebenen Ausführungen im Urteil vom 14.11.2007 festgestellt, dass die fehlende Aufrechterhaltung der erdienten Dynamik bei den rentenfernen Versicherten im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Der Senat geht jedoch nicht davon aus, dass diese Ausführungen ohne Weiteres auf die rentennahen Jahrgänge zu übertragen sind. Diese genießen vielmehr, wie auch der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage einer Halbanrechnung von Vordienstzeiten ausdrücklich anerkennt (aaO unter B III 3 c), gerade wegen ihrer Rentennähe einen erhöhten Vertrauensschutz. Desweiteren hat der Bundesgerichtshof einen "Härtefallausgleich in Einzelfällen" für möglich gehalten, soweit er den Tarifpartnern aufgegeben hat, die von ihm für unwirksam erachtete Startgutschriftenregelung für die rentenfernen Jahrgänge zu überarbeiten (aaO unter B III 4 g und C III). Zwar hat er die Ausgestaltung einer solchen Härtefallregelung den Tarifpartnern selbst vorbehalten. Darauf kann jedoch im vorliegenden Fall die Klägerin, bei der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, nicht verwiesen werden. Gerade ihr Fall zeigt, dass bei den rentennahen Versicherten nicht nur die Gefahr einer teilweisen Vorenthaltung der erdienten Dynamik besteht, sondern diese Gefahr sich - wie stets erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden kann - im Einzelfall bereits verwirklicht hat in Form einer deutlich geringeren Betriebsrentenleistung. Wie bereits dargelegt, übersteigt bei der Klägerin die unter Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung berechnete erdiente Dynamik die gewährte Betriebsrente erheblich. Damit führt das Übergangsrecht bei ihr zu einem schwerwiegenden Eingriff in die erdiente Dynamik.

6. Insgesamt hält der Senat die mit der Startgutschrift und der Betriebsrentenberechnung verbundenen Eingriffe der Beklagten in die von der Klägerin erdiente Dynamik für nicht mehr zumutbar. Die Klägerin ist durch die Anwendung der neuen Satzungsregelung vielmehr besonders hart und unverhältnismäßig betroffen.

a. Für diese Bewertung ist in erster Linie auf die Betriebsrentensituation der Klägerin abzustellen. Hierauf kommt es wegen des Entgeltcharakters der Betriebsrente entscheidend an. Es genügt daher bereits, wenn sich beim Vergleich der tatsächlichen Betriebsrente mit der Leistung, die ohne den Eingriff zu erwarten wäre, ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt (Senatsurteile vom 05.06.2007 - 12 U 121/06 - unter II 2 d und vom 20.09.2007 - 12 U 39/06 - unter B 7 b; vgl. auch BGH VersR 2000, 1530 unter II). Letzteres ist bei einem Zurückbleiben der Betriebsrente hinter der erdienten Anwartschaft um nahezu 80 % ohne Weiteres zu bejahen.

Ob bei Einbeziehung der übrigen Altersbezüge eines Versicherten im Einzelfall eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Die Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 14.10.2005 monatlich 584,25 € brutto) rechtfertigt es jedenfalls nicht, die eingetretene Versorgungslücke als noch hinnehmbare Härte zu bewerten.

b.

Die insgesamt nicht mehr zumutbare Härte ist nach den im Versicherungsverhältnis besonders zu beachtenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beheben (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II). Da die Satzung selbst eine Härtefallregelung nicht vorsieht, ist eine am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierte Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig (vgl. BAG DB 2002, 1459 unter III; oben III 1 c). Gerade den rentennahen Versicherten sollten durch die Systemumstellung keine Einbußen entstehen. Die Beklagte ist daher nach Treu und Glauben verpflichtet, die der Klägerin ab 01.10.2005 zu leistende Betriebsrente gemäß der Formel für die bis zum 31.12.2001 erdiente dynamisierte Anwartschaft zu berechnen. Der Versorgungsrentenbetrag ist dabei so ermitteln, als sei die VBLS a.F. in der zuletzt gültigen Fassung der 41. Satzungsänderung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles aufrechterhalten worden. Das beinhaltet bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres oder des Eintritts des früheren Versicherungsfalles gültigen Steuertabelle, bei der Ermittlung der anzurechnenden gesetzlichen Rente die Zugrundelegung des dann maßgeblichen Rentenwerts, gegebenenfalls aber auch die gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2b Satz 3 VBLS a.F. vorgesehenen Abschläge.

Wie der Senat im Urteilstenor klarstellt, gilt die Verpflichtung der Beklagten nur bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung. Ob es dabei um eine Härtefallregelung handelt oder um eine generelle Neuregelung, bleibt der Beklagten bzw. den Tarifpartnern überlassen. Im Falle der Klägerin kann eine solche Regelung nur für die Zeit ab dem Inkrafttreten eingreifen, also nicht rückwirkend.

Dass die Klägerin eine solche Verurteilung nicht ausdrücklich beantragt, steht dieser nicht entgegen. Ein entsprechendes Begehren ist jedenfalls - als "Minus" - in dem weiter gehenden ersten Hilfsantrag enthalten.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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