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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 12 U 124/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2325 Abs. 3
Hat der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen einräumen lassen, so ist der verschenkte Gegenstand im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB mit dem Eigentumsübergang geleistet.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 124/07

Verkündet am 15. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.06.2007 - 5 0 324/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, seiner Schwester, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Beklagte schloss 1990 mit ihren Eltern einen notariellen Übergabevertrag mit dem ihr im Wege vorweggenommener Erbfolge das elterliche Anwesen übertragen wurde. Die Beklagte räumte ihren Eltern ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung und Mitnutzungsrechte u.a. an Keller und Garten ein. Inhalt des Vertrages war außerdem die Verpflichtung der Beklagten, das Grundeigentum zu Lebzeiten der Eltern nicht zu veräußern. Für den Fall der Zuwiderhandlung bestand ein Rückübertragungsrecht, welches durch eine Vormerkung gesichert wurde. Weiter verpflichtete sich die Beklagte, die von ihr bewohnte Wohnung nicht an Dritte zu vermieten. Der Eigentumsübergang erfolgte 1990. Die Beklagte ist erbvertraglich bestimmte Alleinerbin ihres 2002 verstorbenen Vaters. Der Kläger meint, die Schenkung sei noch nicht zu Lebzeiten vollzogen worden. Damit sei die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB auch noch nicht verstrichen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, seiner Schwester, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Die Beklagte schloss am 25.10.1990 mit ihren Eltern einen notariellen Übergabevertrag (Anlage K2), mit der der Beklagten im Wege vorweggenommener Erbfolge das den Eltern zu je zur Hälfte gehörende Anwesen .... übertragen wurde. In § 6 des Übergabevertrages räumte die Beklagte ihren Eltern ein lebenslanges, unentgeltliches Leibgeding mit folgendem Inhalt ein:

1. Die Ehel. M sind berechtigt, die im Erdgeschoß des Hausanwesens ... gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, alleine zu nutzen. Die Mitbenutzung der beiden Kellerräume, Garage, Schwimmbad und Garten ist gestattet. Eine Überlassung an Dritte, insbesondere eine Vermietung, ist nicht gestattet.

2. Frau U ist verpflichtet, ihre Eltern in kranken und in schlechten Tagen zu pflegen und zu versorgen, sowie Besorgungen jeglicher Art für sie durchzuführen. Die Kosten für das Essen, das Reinigen der Wäsche sowie Arzt- und Arzneikosten tragen die Berechtigten, die krankenversichert sind, selbst.

Der Jahreswert des Leibgedinges beläuft sich auf 12.000,-- und 24.000,-- -DM. Herr M ist 69 Jahre, Frau M ist 68 Jahre alt. Die Eintragung des Leibgedinges zu Gunsten der Ehel. M wird bewilligt und beantragt. Das Leibgedinge erhält Rang vor der einzutragenden Rückauflassungsvormerkung. ...

Inhalt des Vertrages war außerdem die Verpflichtung der Beklagten, das Grundeigentum zu Lebzeiten der Eltern nicht zu veräußern. Für den Fall der Zuwiderhandlung bestand ein Rückübertragungsrecht, welches durch eine entsprechende Vormerkung gesichert wurde. Weiter verpflichtete sich die Beklagte, die von ihr bewohnte Wohnung nicht an Dritte zu vermieten. Durch den Vertrag und seine Umsetzung veränderten sich die bis dahin bestehenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht. Die Beklagte wurde am 6.12.1990 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Durch Erbvertrag vom 29.2.2000 setzten die Eheleute die Beklagte als Alleinerbin ein. Der Vater der Parteien verstarb am 08.08.2002.

Die Beklagte teilte auf Anfrage vom 23.08.2002 dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2002 mit, dass die Verbindlichkeiten höher als das Aktivvermögen seien, so dass ein Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht bestehe, wobei das streitgegenständliche Grundstück keine Berücksichtigung fand. Am 12.11.2004 wurde die Beklagte vom Landgericht Mannheim (1 S 79/04) dazu verurteilt, dem Kläger durch Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen Auskunft zu erteilen über den Wert des Hälfteanteils an dem Grundstück in K. Am 18.12.2006 wurde das Gutachten durch den Gutachterausschuss der Gemeinde K über den Verkehrswert des Anwesens ...... erstellt. Danach hatte das Anwesen am 06.12.1990 ohne Berücksichtigung des Leibgedings einen Verkehrswert von 240.000,00 €, am 08.08.2002 einen Wert von 360.000,- €.

Der Kläger hat vorgetragen, die Schenkung sei noch nicht zu Lebzeiten vollzogen worden und damit sein Anspruch nicht verjährt. Der im Gutachten zugrunde gelegte Wert der Betreuung mit DM 24.000,00 jährlich sei überhöht. Bei der Kapitalisierung des Wertes des Pflegeversprechens seien die seinerzeitige Lebenserwartung der Eltern ebenso wie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Pflegefalls zu berücksichtigen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.548,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.8.2002 zu zahlen;

hilfsweise - für den Fall, dass sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft - die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ..... zu dulden wegen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung von 22.548,- €,- zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2002.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Berechnung im Gutachten sei zutreffend erfolgt. Daher habe das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt nur einen Wert von 100.000,00 € gehabt. Dies sei jedoch letztlich unerheblich, weil die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB abgelaufen sei. Die Eltern hätten durch den Vollzug des Übergabevertrags vom 25.10.1990 die (Teil-)Schenkung sogleich vollzogen, sodass das Grundstück gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nicht mehr zu berücksichtigen sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.06.2007, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage teilweise in Höhe von € 16.875,00 stattgegeben und ausgeführt, die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB sei noch nicht abgelaufen, weil der Erblasser den "Genuss" des geschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht habe entbehren müssen. Den Wert des Grundstückes hat das Landgericht nach Vorlage des Bewertungsgutachtens der Gemeinde K mit € 180.000,00 bemessen und damit bei einem Anteil von 3/16 € 16.875,00 errechnet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die Abweisung der Klage verfolgt. Sie vertritt die Auffassung, das Wohnrecht unterscheide sich von einem unbeschränkten Nießbrauch, bei dem der Nießbraucher im Gegensatz zum Inhaber eines Wohnrechts über den Gebrauch der Wohnung durch Dritte bestimmen und auch Miete kassieren könne. Der Erblaser habe die Dispositionsbefugnis über das Restgrundstück vollständig aufgegeben. Der Anspruch des Klägers sei deshalb nach § 2325 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es um die Frage der Ausschlussfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB geht und beantragt mit seiner Anschlussberufung,

die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von weitere € 5.673,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2002 zu verurteilen;

Hilfsweise: Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ... zu dulden wegen eines Anspruchs auf Zahlung weiterer € 5.673,00 zuzügl. der beantragten Zinsen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch mehr auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch des Klägers ist wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB erloschen. Die frühere Verurteilung zur Vorlage eines Wertgutachtens stellt den Rechtsgrund für den Zahlungsanspruch nicht bindend fest; ebenso wenig bindet sie im Sinne von § 318 ZPO (BGH WM 1975, 1086; NJW 1985, 862 und NJW 1992, 2427). Die Rechtskraft und die bindende Wirkung eines Urteils erstrecken sich nur auf die darin ausgesprochene Rechtsfolge, nicht aber die Urteilselemente. Der Senat hat daher über den Grund des Anspruchs zu entscheiden.

Das Landgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen des § 2325 Abs. 3 BGB verneint. Nach dessen Maßgabe bleiben für den Pflichtteilsergänzungsanspruch solche Schenkungen des Erblassers unberücksichtigt, bei denen zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind.

Die Verfügung über einen Gegenstand stellt allerdings nur dann eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den Beschenkten verliert. Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte der Gesetzgeber nur solche Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor "böslichen" Schenkungen, durch die Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (BGHZ 98, 232; BGH NJW 1994, 1791; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1546; OLG Bremen NJW 2005, 1726). Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es auf Grund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH NJW 1994, 1791). Danach ist im vorliegenden Fall von einer "Leistung" gemäß § 2325 Abs. 3 BGB auszugehen. Der Erblasser hat den Genuss des Grundstücks in erheblichem Umfang entbehrt.

Das Eigentum am Grundstück wurde mit der Umschreibung im Grundbuch auf die Beklagte übertragen. Der Erblasser hat zwar das Grundstück mit seiner Frau insofern weiter genutzt, als die Eltern der Parteien die Erdgeschosswohnung weiter bewohnten, und sich dieses Wohnrecht auch haben einräumen lassen. Sie konnten auch weiterhin Keller, Garage, Schwimmbad und Garten mitnutzen. Die Beklagte konnten sie allerdings von dieser Nutzung nicht mehr wie bisher ausschließen. Sie hatten sich auch ihres bisherigen Rechts begeben, im Falle eines Zerwürfnisses oder sonstiger Unzuträglichkeiten der Beklagten die Nutzung der zweiten Wohnung zu entziehen. Anders als bei Vorbehalt des Nießbrauchs waren die Eltern mit Vollzug des Übergabevertrags nicht mehr "Herr im Haus". Dies stellt selbst bei ungetrübten Verhältnis zu eigenen Tochter eine spürbare Schmälerung nicht nur der bisherigen Rechtsmacht, sondern auch des faktischen Vermögensgenusses dar. Dass die Klägerin die von ihr genutzte Wohnung nicht anderen überlassen durfte, ändert daran ebenso wenig wie das Rückerwerbsrecht ihrer Eltern im Falle einer Weiterveräußerung. Weitere Vorsorge für wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des Anwesens hatten die Eltern - anders als im vom OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1546 entschiedenen Fall - nicht getroffen.

Auch wirtschaftlich hatte sich die Lage für den Erblasser und seine Ehefrau merklich verschlechtert. Für den Fall, dass einer oder beide altersbedingt nicht mehr zu Hause wohnen konnte, hätten zur Finanzierung einer kostspieligen Heimunterbringung auf die Vermietung der zweiten Wohnung oder des gesamten Anwesens bzw. dessen Veräußerung zurück gegriffen werden können. Dieser faktischen Absicherung zusätzlichen Bedarfs im Alter haben sich die Eheleute völlig begeben. Das Haus im Eigentum der Beklagten stand ihnen als durch Veräußerung verwertbarer Vermögensgegenstand nicht mehr zur Verfügung. Anders als beim Nießbrauch konnten sie im Bedarfsfall auch den Nutzwert des Hauses weder ganz noch teilweise aktivieren. Das ihnen eingeräumte Wohnrecht erlaubte eine Weitervermietung der Wohnung nicht.

Mit Vollzug des Übergabevertrages hatten der Erblasser und seine Ehefrau somit die Folgen ihrer böslichen Schenkung zu tragen begonnen (OLG Düsseldorf OLGReport 1997, 245; OLG Bremen aaO).

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, ob ein spürbarer Vermögensverlust und damit eine Leistung gemäß § 2325 BGGB vorliegt ist allgemein nicht weiter klärungsfähig. Es verbleibt nur die dem Tatrichter vorbehaltene Rechtsanwendung im Einzelfall, was eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (BGH IV ZR 37/07 - Beschluss vom 17.10.2007). Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab.

Ende der Entscheidung

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