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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 137/06
Rechtsgebiete: VHB 97, AGGF 97
Vorschriften:
VHB 97 § 14 | |
AGGF 97 § 15 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 12 U 137/06
Verkündet am 19. Oktober 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05.05.2006 - 2 O 5/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D-Str. 40 in K. Dort befindet sich neben einem Wohnhaus ein Garagengebäude und ein weiteres Nebengebäude mit einer Schwimmhalle. Die Heizungsanlage für das Schwimmbad ist in einem abgeteilten Raum des Garagengebäudes untergebracht. Am 22.03.2005 stellte der Kläger beim Betreten des Garagengebäudes fest, dass dieses unter Wasser stand. Im Heizungsraum waren Leitungsrohre eingefroren, was zu einem Defekt mehrerer Pumpen und zum Aufplatzen von Rohren geführt hatte. Das ausgelaufene Wasser soll zahlreichen Gegenstände beschädigt haben. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Gebäude- und eine Hausratsversicherung. Die Bedingung sehen vor
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen wegen eines Leitungswasserschadens in Anspruch.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Gebäude- und eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Der Gebäudeversicherung liegen die AGGF 97, der Hausratsversicherung die VHB 97 zugrunde. Die Gebäudeversicherung schließt nach § 2 AGGF 97, die Hausratsversicherung nach § 3 1. d), § 7 VHB 97 Schäden durch Leitungswasser ein. Diese Versicherungsbedingungen liegen vor; auf sie wird Bezug genommen. Sie enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 15 AGGF 97 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat...
a) ...
c) in der Leitungswasserversicherung
aa) nicht genutzte Räume der versicherten Gebäude genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
bb) während der kalten Jahreszeit alle Räume der versicherten Gebäude genügend zu beheizen und dies häufig genug zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gem. Nr. 1, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.... Leistungsfreiheit liegt nicht vor, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG..."
"§ 14 VHB 97 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat...
a) ...
b) in der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung ausreichend zu beheizen oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.... Leistungsfreiheit liegt nicht vor, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG..."
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D-Str. 40 in K. Dort befindet sich neben einem Wohnhaus ein Garagengebäude und ein weiteres Nebengebäude mit einer Schwimmhalle. Die Heizungsanlage für das Schwimmbad ist in einem abgeteilten Raum des Garagengebäudes untergebracht. Am 22.03.2005 stellte der Kläger beim Betreten des Garagengebäudes fest, dass dieses unter Wasser stand. Leitungsrohre waren eingefroren, was zu einem Defekt mehrerer Pumpen und zum Aufplatzen von Rohren geführt hatte.
Der Kläger hat trägt vor,
zum Einfrieren der Rohre sei es durch einen Ausfall der Heizung gekommen. Er sei im fraglichen Zeitraum mindestens jeden zweiten Tag in der Garage gewesen, habe jedoch keinen Wasseraustritt oder Heizungsausfall festgestellt. Die Heizungsanlage für das Schwimmbad sei kontinuierlich in Betrieb gewesen, lediglich die Heizkörper in der Schwimmhalle würden zeitweise abgestellt. Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden auf insgesamt 32.979,27 EUR. In der Garage waren nach seinem Vortrag u.a. Teile von Oldtimer-Fahrzeugen gelagert, mit denen sich der Kläger in seiner Freizeit beschäftigte; sie sollen durch die Einwirkung des Wassers beschädigt worden sein.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.979,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei leistungsfrei nach § 15 Nr. 1 c bb, Nr. 2 AGGF. Sie trägt vor, der Kläger habe gegenüber dem mit der Schadensfeststellung beauftragten, in erster Instanz vernommenen Zeugen Klein angegeben, die Räume, in denen es zum Frostschaden gekommen sei, seien nicht beheizt gewesen. Zum Zeitpunkt des Frostschadens sei der Kläger im Ausland auf Urlaub gewesen. Wenn er abwesend sei, schalte er die Heizung für das Schwimmbad aus. Ferner beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit gem. § 21 Nr. 1 d), Nr. 2 AGGF 97, 21 Nr. 2 d), 2. VHB 97, da der Kläger falsche Angaben gemacht habe. Die Beklagte bestreitet ferner die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Kl und Thomas K. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei. Der eingetretene Frostschaden könne auf drei möglichen Ursachen beruhen: Entweder habe der Kläger die Heizungsanlage ganz abgeschaltet oder die vorhandene Beheizung nur des Wassers im Schwimmbecken habe nicht für eine ausreichende Beheizung auch der ungeheizten Räume des Nebengebäudes ausgereicht, in dem sich die Leitungen und die Umwälzpumpe befanden, oder die Heizung sei - wie der Kläger behauptet - ausgefallen. Bei den ersten beiden möglichen Fallgestaltungen habe der Kläger seine Obliegenheit, für eine ausreichende Beheizung zu sorgen, verletzt. Im dritten Fall liege angesichts des langen Zeitablaufs zwischen der letzten Frostperiode und dem Bemerken des Schadens ein Verstoß gegen die Kontrollobliegenheit nach § 15 Nr. 1 c bb AGGF 97 vor; auch die Obliegenheit der ausreichenden Beheizung nach § 14 Nr. 1 b VHB 97 könne nur durch regelmäßige Kontrolle erfüllt werden. Den Entlastungsbeweis könne der Kläger nicht führen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzlichen Begehren in vollem Umfang weiter; der Zahlungsantrag wird ohne Begründung um € 27,00 erhöht (€ 33.006,27 gegenüber € 32.979,27 in erster Instanz). Ferner beantragt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur Feststellung der Anspruchshöhe. Der Kläger macht geltend, die erste vom Landgericht erwogene Alternative (Heizung abgeschaltet) sei nicht bewiesen; die zweite Alternative (Heizung nur durch das Schwimmbad nicht ausreichend) entspreche nicht dem Parteivortrag. Bei der dritten Alternative (Heizungsanlage eingeschaltet, aber ausgefallen) habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Heizung spätestens am 07.03.2005 ausgefallen sein müsse; bis zum 14.03.2005 hätten die Temperaturen noch zeitweise unter dem Gefrierpunkt gelegen. Die Versicherungsbedingungen schrieben keinen starren Kontrollabstand vor. Im übrigen gebe es keine Pflicht, die Heizung zu kontrollieren, die Obliegenheit beschränke sich auf die Beheizung der Räume. Da das Abkühlen des auf 30 Grad geheizten Schwimmbades längere Zeit brauche, seien längere Kontrollintervalle anzunehmen, so dass selbst dann, wenn die Heizung schon am 07.03.2005 ausgefallen wäre, keine Obliegenheitsverletzung angenommen werden könne. Damit komme es auf die Frage des Verschuldens nicht an. Die Heizungsanlage sei regelmäßig und beanstandungsfrei gewartet worden.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte für leistungsfrei gehalten, weil der Kläger seine Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung der versicherten Räume schuldhaft verletzt hat.
Die Beklagte hat beide im Streit befindlichen Versicherungsverhältnisse unter Berufung auf Verletzungen der Obliegenheiten zur Entleerung der Leitungen bzw. zur Beheizung der versicherten Räume gekündigt und sich auf Leistungsfreiheit berufen. Da vorliegend die Leitungen nicht entleert waren, ist entscheidend, ob dem Beklagten objektiv eine Verletzung der Beheizungs- und Kontrollobliegenheit (§ 15 Nr. 1 c bb AGGF 97; § 14 Nr. 1 b VHB 97) zur Last fällt und ob er sich ggf. entlasten kann.
1. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass ein Leitungswasserschaden eingetreten ist. Fest steht auch, dass der Schaden durch Einfrieren der Wasserleitungen an der Heizung entstanden ist, die sich in einem abgeteilten Raum der vom Leitungswasserschaden betroffenen Garage befindet und die das angrenzende Schwimmbad beheizt.
2. Nach § 15 Nr. 1 c bb AGGF 97 sowie nach § 14 Nr. 1 b VHB 97 trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, während der kalten Jahreszeit alle Räume (§ 15 Nr. 1 c bb AGGF 97) bzw. die Wohnung (§ 14 Nr. 1 b VHB 97) ausreichend zu beheizen, sofern die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen - wie hier - nicht entleert werden. Nach § 10 Nr. 2 VHB 97 gehören zur "Wohnung" (§ 14 Nr. 1 b VHB 97) auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Garagen; die Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung betrifft also auch die Garage und den in ihr befindlichen Heizungsraum.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung notwendigerweise auch einschließt, die versicherten Räume darauf zu kontrollieren, ob die ausreichende Beheizung noch gewährleistet ist. Was eine ausreichende Beheizung ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Sicherheitsvorschrift: Wie sich aus dem Zusatz "während / in der kalten Jahreszeit" für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich ergibt, soll das Einfrieren wasserführender Einrichtungen durch Beheizung vermieden werden, wenn das Risiko nicht schon dadurch ausgeschlossen worden ist, dass der Versicherungsnehmer die entsprechenden Leitungen entleert hat (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., M I Rz. 75 ff.). Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall also sicherzustellen, dass in den versicherten Räumen die Temperatur nicht auf Werte absinkt, die zum Einfrieren der Leitungen führen. Bei bewohnten Räumen ergibt sich die Kontrolle einer solchen Temperatur von selbst. Bei unbewohnten Räumen kann dagegen während der Frostperiode eine ausreichende Beheizung nur dadurch sichergestellt werden, dass eine regelmäßige Überprüfung der Temperatur stattfindet. Insoweit bilden Beheizungs- und Kontrollobliegenheit eine notwendige Einheit; der Beklagte war also auch im Rahmen der Hausratsversicherung, in der die Kontrolle nicht ausdrücklich bestimmt ist, gehalten, die Beheizung regelmäßig zu kontrollieren. Auf welche Weise die Kontrolle sichergestellt wird, ist eine andere Frage; es ist z.B. denkbar, dass die Kontrolle auch durch ein entsprechendes (funktionstüchtiges, seinerseits in größeren Abständen überprüftes) technisches System erfüllt wird.
3. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherer die Beweislast. Im vorliegenden Fall steht aber bereits aufgrund der Gesamtumstände fest, dass der separate Raum in der Garage, in welchem sich die Heizung und die defekten Wasserleitungen befinden, über einen längeren Zeitraum hinweg nicht auf eine ausreichende Temperatur beheizt war. Ein Zufrieren von Leitungen, das zu einem derart massiven Frostschaden führt - Aufsprengen von Umwälzpumpen und freiliegend im Inneren des Raums verlaufenden Leitungen an etwa sieben Stellen -, ist nach allgemeiner Kenntnis nur möglich, wenn in dem Raum über längere Zeit (mehrere Tage) hinweg Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt geherrscht haben. Nach der uneingeschränkt glaubwürdigen Darstellung des Klägers im Termin vor dem Senat waren von dem Frostschaden auch Pumpen und Leitungen betroffen, die warmes Wasser führten. Bis solche Leitungen im Inneren eines Raumes einfrieren und durch die Ausdehnung des Eises aufplatzen, dauert es nach allgemeiner Kenntnis jedenfalls mehr als einen Tag. Die Heizung des Schwimmbads, die, solange sie arbeitet, ein Einfrieren der Leitungen sicher verhindert, muss also über mehrere Tage hinweg außer Betrieb gewesen sein.
Der Senat hält zwar die Darstellung des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung einen redlichen Eindruck gemacht hat, für glaubwürdig, wonach er die Heizungsanlage niemals abschaltet, sondern allenfalls die Heizkörper in der Schwimmhalle herunterdreht. Damit bleibt aber als einzige denkbare Alternative ein Ausfall der Heizung, so dass die Temperatur in dem Heizungsraum unter den Gefrierpunkt abgesunken ist, ohne dass der Kläger über mehrere Tage hinweg an diesem Zustand etwas geändert hätte. Auch dies stellt aber eine objektive Verletzung der Beheizungs- und Kontrollobliegenheit dar (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 14 VHB 84 Rz. 2; Martin a.a.O. Rz. 75).
Die jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz, Urt. v. 30.06.2006, 10 U 1513/06, zitiert nach juris-Datenbank) steht der Annahme einer objektiven Obliegenheitsverletzung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Senat teilt die dort vertretene Auffassung, dass nicht in jedem Fall eines Rohrbruchs durch Frost auf eine objektive Verletzung der Heizobliegenheit geschlossen werden kann. Im dort zu entscheidenden Fall kam ernsthaft in Betracht, dass ein Frostwächter des Thermostats in den versicherten Räumen nicht funktionierte; der Sachverständige hatte ein Verklemmen des Frostschutzventils für ebenso wahrscheinlich gehalten wie das bewusste Abschalten der Heizung. In jenem Fall waren also technische Vorkehrungen dafür getroffen, dass ein Auskühlen der versicherten Räume verhindert würde. Damit musste der Ausfall dieser Sicherheitsvorkehrungen ausgeschlossen werden, um eine objektive Obliegenheitsverletzung anzunehmen; außerdem waren wegen der technischen Überwachung geringere Anforderungen an die Obliegenheit zur persönlichen Kontrolle zu stellen.
Für ein Bestehen derartiger technischer Vorkehrungen ist im vorliegenden Fall aber nichts ersichtlich. Vielmehr hing nach der vom Kläger berichteten Ausgestaltung der fraglichen Räume die Sicherung einer ausreichenden Temperatur in dem Heizungsraum, in dem sich Wasserleitungen befanden, einzig und allein vom Funktionieren der Schwimmbadheizung ab. Weder der Heizungsraum noch die Garage, von der der Heizungsraum abgeteilt ist, konnten separat geheizt werden. Der Kläger hat berichtet, dass es wegen der schlechten Isolation in der Garage "eiskalt" wurde, wenn Frost herrschte, so dass er sich im Winter mit einem gasbetriebenen Heizstrahler behalf, wenn er an seinen Oldtimer-Fahrzeugen arbeitete. Er hat ferner nachvollziehbar angegeben, dass man weder in der Schwimmhalle (die durch die große Menge beheizten Schwimmbadwassers lange warmgehalten wird) noch in der Garage (die auch bei Funktionieren der - in einem abgeschlossenen Raum befindlichen - Schwimmbadheizung rasch auskühlte) zeitnah feststellen konnte, ob die Schwimmbadheizung noch funktionierte. Als einzige Möglichkeit, die ausreichende Temperatur in dem Heizungsraum sicherzustellen, blieb damit eine regelmäßige, in kurzen Abständen erfolgende Kontrolle des Funktionierens der Schwimmbadheizung. Es oblag dem Kläger also im Rahmen der Beheizungsobliegenheit, das Funktionieren der Heizung in solchen Abständen zu kontrollieren, dass ein Einfrieren der Leitungen unter normalen Umständen ausgeschlossen war. Der Vortrag des Klägers, die Heizungsanlage sei regelmäßig und beanstandungsfrei gewartet worden, entbindet ihn, selbst wenn er zutrifft, nicht von der Notwendigkeit der genannten Kontrollen, denn auch neuwertige oder gewartete Heizungsanlagen können ausfallen (OLG Stuttgart RuS 2004, 151 ff.; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., M I Rz. 76 f.).
In welchen Abständen eine Kontrolle nicht bewohnter Räume auf ausreichende Beheizung notwendig ist, um den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens zu vermeiden, ist eine Frage des Einzelfalls; starre Zeitangaben verbieten sich (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., zu § 25 VHB 2000; OLG Köln, RuS 2006, 502). Zu berücksichtigen ist dabei der Zweck der Beheizungsobliegenheit, das Einfrieren wasserführender Einrichtungen zu vermeiden (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., M I Rz. 76 f.). Bei Außentemperaturen, die nur wenig unter dem Gefrierpunkt liegen, mögen größere Intervalle hinnehmbar sein als bei strengem Frost, wie er ca. drei Wochen vor dem Wasseraustritt geherrscht hat. Für Frostperioden werden überwiegend Kontrollintervalle von einer halben Woche für erforderlich gehalten, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszuschließen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427 ff.; OLG Celle VersR 1984, 437; vgl. auch OLG Frankfurt RuS 2006, 23 ff. [engmaschige Kontrolle auch bei nur einwöchiger Abwesenheit erforderlich]; OLG Köln a.a.O. Noch strenger OLG Hamburg VersR 2003, 1569 f. [Kontrollen bis zu zwei mal wöchentlich nicht ausreichend]. Intervalle von einer Woche sollen nach Prölss/Martin, a.a.O., zu § 25 VHB 2000 ausreichen). Angesichts des Umstands, dass hier nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Temperaturverlauf Ende Februar / Anfang März 2005 eine längere Periode mittleren bis strengen Frosts herrschte, neigt der Senat zu der Auffassung, dass in der konkreten baulichen Situation bei strengem Frost zumindest eine Kontrolle im halbwöchigen Abstand geboten gewesen wäre.
Die Frage des Kontrollabstands braucht indessen hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn schon das große Ausmaß der durch den Frost verursachten Schäden und die hierfür notwendige Frosteinwirkung, die einen längeren Ausfall der Heizung voraussetzten, belegen, dass der Kläger die Fortdauer des Heizbetriebs nicht hinreichend sichergestellt hat. Technische Kontroll- und Warneinrichtungen waren nicht eingesetzt. Auch von einer genügenden Überprüfung durch den Kläger selbst oder durch einen von ihm damit betrauten Dritten kann nicht ausgegangen werden. Zwar ist grundsätzlich die Beklagte für die objektive Obliegenheitsverletzung darlegungs- und beweisbelastet. Es ist allerdings Sache des Klägers, die von ihm getroffenen, der Beklagten naturgemäß unbekannten Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden Beheizung substantiiert vorzutragen; erst dann ist die Beklagte gehalten, diesen Vortrag zu widerlegen (vgl. nur Greger in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rz. 34 m.w.N.). Mit seinem Vortrag, er sei im fraglichen Zeitraum fast täglich, mindestens aber jeden zweiten oder dritten Tag in der Garage gewesen, um seinem Hobby nachzugehen, hat der Kläger schon keine taugliche Erfüllung der Obliegenheit behauptet. Denn notwendig wäre eine Kontrolle des Heizungsraums und der Heizung selbst gewesen, da - wie der Kläger in seiner redlichen Art, welche nach Abschluss dieses Verfahren der Beklagten durchaus Anlass zu einem kulanten Entgegenkommen geben könnte, einräumt - von der Garage aus sich keine Erkenntnisse über das Funktionieren der Heizung oder über die Temperaturen in dem Heizungsraum gewinnen ließen. Gleiches gilt von den Besuchen des Klägers im Schwimmbad; ein Heizungsausfall lässt sich von dort nach Angaben des Klägers erst nach 10 bis 14 Tagen feststellen.
4. Steht eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. §§ 15 Nr. 2 AGGF 97 und 14 Nr. 2 VHB 97 Sache des Versicherungsnehmers, dazutun und im Streitfall zu beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, konnte der Kläger keine Umstände vortragen, die das zu seinen Lasten vermutete schwere Verschulden ausschlössen.
5. § 6 Abs. 2 VVG steht der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf die Schadenshöhe gehabt hat. Insoweit trägt er jedoch die Darlegungs- und Beweislast (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 117). Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, dass selbst bei hinreichender Kontrolle ein Ausfall der Heizung bzw. das Einfrieren der Leitungen nicht bemerkt worden wäre, und auch das Platzen der Leitungen, jedenfalls aber der Austritt des Wassers und die dadurch bedingten Beschädigungen nicht hätten verhindert werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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