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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 12 U 142/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 701 | |
BGB § 702 | |
BGB § 254 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 12 U 142/04
Verkündet am 27. Januar 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. Dezember 2004 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. Februar 2004 - 1 O 216/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 44.584,49 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unbeschränkter Gastwirtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hielt sich mit seiner Ehefrau in der Zeit vom 29.07. bis 03.08.2001 in dem von der Beklagten betriebenen Hotel auf. Im Hotelzimmer befand sich ein in die hölzerne Schrankwand eingebauter Safe. Am Abend des 01.08.2001 zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr drangen Unbekannte in das Hotelzimmer ein und entwendeten den Safe. Dabei wurde die auf der linken Seite zwischen zwei Regalböden angebrachte Holzverblendung mit einem Hebelwerkzeug aufgewuchtet und der Tresor herausgehoben. Einbruchsspuren an den Türen und Fenstern des Hotelzimmers fand man nicht.
Der Kläger behauptet, im Zeitpunkt des Diebstahls hätten sich in dem Zimmersafe von ihm dort hinterlegtes Bargeld in Höhe von DM 24.200.- sowie insgesamt 14 ihm gehörige Schmuckgegenstände im Wert von knapp über DM 200.000.- befunden. Neun Schmuckstücke seien auf Dauer verschwunden und fünf von der Polizei sichergestellt worden, drei davon jedoch so schwer beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Nach Ersatzleistungen seines Hausratversicherers, des Reisegepäckversicherers und des Haftpflichtversicherers der Beklagten in Höhe von insgesamt € 12.337,12 verbleibe ein Schaden von € 83.677,84, für den die Beklagte gemäß § 702 Abs. 2 Nr. 1 BGB unbeschränkt hafte, weil er von ihr durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen verschuldet sei.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 83.677,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, außerdem hilfsweise, die Herausgabe der angeblich wirtschaftlich als Totalschaden einzustufenden Schmuckstücke Zug um Zug gegen die klägerseits beantragte Verurteilung anzuordnen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen abgewiesen. Die Haftung der Beklagten sei gemäß § 702 Abs. 1 BGB wegen des Verlusts von Geld und Kostbarkeiten auf einen - bereits durch den Haftpflichtversicherer des Klägers geleisteten - Betrag von € 800.- beschränkt. Ein Verschulden der Beklagten - durch einen unterlassenen Hinweis auf einen unmittelbar vorangegangenen Diebstahl, wegen möglicher Tatbegehung durch einen ihrer Mitarbeiter oder weil sie den Kläger nicht informiert habe, dass der Zimmersafe nur durch Schrauben mit der Schrankwand und nicht mit der Gebäudewand verbunden gewesen sei - habe der Kläger nicht nachweisen können.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte träfe auch keinen Verschuldensvorwurf insoweit, als sie ihn nicht darüber informiert habe, dass der Zimmersafe nur durch Schrauben mit der Schrankwand und nicht mit der Gebäudewand verbunden gewesen sei. Die Verankerung eines Möbeltresors mittels einer einzigen Holzschraube entspreche nicht der Sicherung, die ein Hotelgast erwarten könne. Für ihn sei die unzureichende Sicherung des Tresors auch nicht erkennbar gewesen, da die seitlich vorhandenen Leerräume mit zwei Holzblenden verkleidet gewesen seien. Auch ein Hinweis auf die unzureichende Sicherung im Hotelzimmer habe gefehlt.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Befestigung am Einbauschrank sei mit drei Schrauben in den vom Hersteller vorgesehenen Bohrungen vorgenommen worden. Eine - was bestritten werde - unzureichende Befestigung ihrer Tresore sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe für die von ihm behauptete unzureichende Befestigung im ersten Rechtszug auch kein Beweisangebot unterbreitet. Fürsorglich hält die Beklagte dem dem Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden entgegen, welches ihre Haftung ausschließe. Der Kläger habe für Wertgegenstände des von ihm behaupteten Umfangs die allseits bekannte Möglichkeit des Hotelsafes nutzen müssen. Soweit dem Kläger Schmuckstücke abhanden gekommen seien, die er ursprünglich nicht angegeben habe, beruft sich die Beklagte vorsorglich auf die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Schmuckgegenstände, durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage sowie durch Vernehmung des Klägers. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 09.09.2004 mit Ergänzung vom 02.12.2004 (As. II 277), die Schreiben des Zeugen T. vom 03. und 06.12.2004 (II 319 ff u. 327) sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.12.2004 (II 333) wird Bezug genommen. Die Akte 305 UJs 15988/02 der Staatsanwaltschaft Baden-Baden war beigezogen und Gegenstand der Verhandlung.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 702 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe eines Betrages von weiteren € 44.584,49 nebst Zinsen Schadensersatz zu leisten, weil der Verlust des am 01.08.2001 aus seinem Zimmer entwendeten Schmucks und Bargelds von ihr oder ihren Mitarbeitern verschuldet ist.
1. Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der notwendigen Gewissheit (§ 286 ZPO) davon aus, dass bei dem Diebstahl am 01.08.2001 neben dem verschwundenen Bargeld auch die den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Sch. zugrunde gelegten Schmuckgegenstände entwendet worden sind. Der Kläger selbst hatte nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Senat keinen Überblick über den mitgenommenen Schmuck. Die Ehefrau des Klägers war bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht gemäß ihren protokollierten Angaben jedoch sicher, dass die angegebenen und inbesondere in den Anlagen K 3 bis K 23 aufgeführten Schmuckstücke gestohlen worden sind. Weiterhin hat sie bekundet, dass sämtliche Schmuckstücke im Eigentum des Klägers standen. Es besteht, auch nach dem Eindruck, den die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.12.2004 bei ihren nicht protokollierten ergänzenden Angaben für den Sachverständigen gemacht hat, kein Grund, an der Richtigkeit ihrer Aussage zu zweifeln. Soweit man unmittelbar nach dem Diebstahl gegenüber der Polizei in Rastatt von einem geringeren Schmuckwert (ca. DM 150.000.-) ausgegangen war als später gegenüber der Beklagten geltend gemacht, erklärt sich dies ohne weiteres dadurch, dass man die genauen Werte im einzelnen erst noch ermitteln musste. Dabei konnte man zwar nicht auf Kaufbelege zurückgreifen, wohl aber auf die eingeholten Wertgutachten des Juweliers T. Insoweit der Sachverständige Sch. bei Erstellung seines Wertgutachtens einzelne Schmuckstücke, wie insbesondere bei Nr. 3 und Nr. 10 seines Gutachtens, nicht den dazu vorgelegten Bewertungen durch den Gutachter T. zuordnen konnte, war auf die Beschreibungen des Gutachters T. abzustellen, deren Richtigkeit der Zeuge in seinen schriftlichen Stellungnahmen nachdrücklich bestätigt hat.
2. Die Beklagte haftet dem Kläger für den eingetretenen Schaden gemäß § 702 Abs. 2 Nr. 1 BGB unbeschränkt, weil sie den Verlust verschuldet hat. Soweit dem Kläger eine schuldhafte Mitverursachung vorzuwerfen ist, vermag dies die Haftung der Beklagten - gemäß § 702 Abs. 3 BGB - nicht auszuschließen (BGHZ 32, 149). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung des Gastwirts trägt der Ersatz begehrende Gast (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 702 Rn. 5; OLG Bamberg OLGR 2002, 307 unter 2).
a) Für das Verschulden des Gastwirts genügt einfache Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird (§ 276 Abs. 2 BGB). Die einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen bestimmen sich maßgeblich nach den angesprochenen Verkehrskreisen sowie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahr.
b) Die Feststellung einer schuldhaften Verursachung durch die Beklagte in Form eines unterlassenen Hinweises auf einen unmittelbar vorangegangenen Diebstahl oder wegen möglicher Tatbegehung durch einen ihrer Mitarbeiter hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Auf die Ausführungen unter I. a bis c des landgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
c) Der Beklagten ist jedoch nach Überzeugung des Senats vorzuwerfen, dem Kläger den Zimmersafe zur Aufbewahrung von Wertsachen überlassen zu haben, ohne wenigstens in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass der Tresor lediglich in der Schrankwand verschraubt war und daher mit einfachen Mitteln entfernt und mitgenommen werden konnte.
Nach den polizeilichen Feststellungen in der Ermittlungsakte war der - aus einem Metallgehäuse bestehende (vgl. Blatt 173 ff) - Tresor, wie insbesondere auf Blatt 23 gut ersichtlich, an seiner Rückseite nur mit einer Holzschraube an ein Spanplattenstück geschraubt, welches selbst lediglich an dem Schrankboden befestigt war, auf dem der Tresor stand. Dadurch konnte der Tresor in einfacher Weise entfernt werden, indem die linksseitige Holzverblendung zwischen dem oberen und dem unteren Regalboden mit einem Hebelwerkzeug aufgewuchtet, die hintere Verschraubung unter geringem Kraftaufwand gelöst und der Tresor herausgehoben wurde.
Damit genügte der dem Kläger zur Unterbringung seiner Wertsachen zur Verfügung gestellte Zimmersafe nicht einmal einfachen Sicherheitsanforderungen, da er keinen wirksamen Schutz gegen eine Wegnahme durch Unbefugte bot. Diese Sachlage war, wie den Lichtbildern auf Blatt 15 bis 23 der Ermittlungsakte hinreichend deutlich zu entnehmen ist, für einen Hotelgast nicht ohne weiteres erkennbar oder gar offenkundig. Vielmehr sprachen die äußeren Gegebenheiten (Tresor mit Metallgehäuse, Einlassung in den Schrank) für das Vorhandensein einer wesentlich besseren Sicherung bzw. Fixierung. Dabei ist hinsichtlich des zu erwartenden Sicherheitsstandards von wesentlicher Bedeutung, dass die Beklagte kein Hotel einfacher Kategorie betreibt, sondern ein Hotel der Luxusklasse, dessen Gäste bekanntermaßen nicht selten Schmuck und Bargeld von erheblichem Wert mit sich führen, weshalb bei ihnen ein beachtliches Bedürfnis dafür besteht, einzelne Schmuckgegenstände im Zimmersafe deponieren zu können und diese nicht stets zum zentralen Hotelsafe geben zu müssen. Der Gast, der sich in einem solchen "teuren" Hotel einquartiert, darf daher bei Vorhaltung eines Safes wie demjenigen im Zimmer des Klägers zumindest eine Befestigung erwarten, die von einem Unberechtigten nicht schon mit Hilfe eines einfachen Hebelwerkzeugs überwunden werden und damit der Tresor samt Inhalt entwendet werden kann. Angesichts dieser berechtigten Erwartung obliegt es dem Gast - anders als die Beklagte zu meinen scheint - nicht, vor der Einlegung von Wertsachen in den Safe die genaue Art und Beschaffenheit seiner Befestigung zu untersuchen.
Damit genügte die Beklagte den von ihr zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht. Als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes muss sie alle Gefahrenquellen, welche eine Schädigung der Gäste herbeiführen können, im Rahmen des ihr Zumutbaren ausschalten (vgl. Lindemeyer BB 1983, 1504, 1506; OLG München VersR 1990, 1245). Dieser Sorgfaltspflicht hätte sie in Bezug auf mitgebrachte Wertgegenstände zwar schon etwa dadurch genügen können, dass sie den Gast, ohne einen Zimmersafe vorzuhalten, allein auf einen hinreichend gesicherten zentralen Hotelsafe verwiesen hätte. Sie durfte jedoch nicht den Zimmersafe anbieten ohne jeden Hinweis darauf, dass dieser dem vermeintlich vorhandenen - wenn auch im Vergleich zu einem überwachten Safe ersichtlich geringeren - Sicherheitsstandard nicht entsprach. Dass ein solcher Hinweis in geeigneter mündlicher oder schriftlicher Form dem Kläger nicht erteilt wurde, ist unstreitig. Ob darüber hinaus zur Vermeidung einer unbeschränkten Haftung des Hotelbetreibers in jedem Fall ein ausdrücklicher Hinweis angebracht erscheint, dass Sachen von höherem Wert im Hotelsafe abgegeben werden sollten (so wohl Lindemeyer BB 1983, 1504, 1508), kann im Streitfall dahin stehen.
3. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Verjährung des dem Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Diebstahls zustehenden Schadensersatzanspruchs wurde unzweifelhaft durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zugesprochen wird auch nur der Ersatz solcher Schadenspositionen, die von Anfang an, spätestens aber mit Schriftsatz vom 28.10.2002, Gegenstand der Klage waren .
4. Der Kläger muss sich jedoch angesichts des erheblichen Wertes der im Zimmersafe eingelagerten Gegenstände ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens in der festgestellten Höhe (unten 5.) zurechnen lassen, das seinen Ersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 254 Abs. 1 BGB mindert. Gerade in Luxushotels muss mit Diebstählen gerechnet werden, gegen die ein unbewachter Zimmersafe auch nach dem hier zu erwartenden Standard keine absolute Sicherung bieten kann (vgl. Lindemeyer aaO 1507 u. 1508). Hiervon ausgehend wird ein als Mitverschulden zu wertender Verstoß gegen die eigenen Sicherheitsinteressen zwar wohl noch nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn ein Gast lediglich kleinere Bargeldbeträge oder einzelne Schmuckgegenstände von nicht allzu hohem Wert im Zimmersafe ablegt. Bei Gegenständen mit einem Gesamtwert von wie im Streitfall über 100.000.- € erscheint jedoch eine andere Beurteilung angebracht. Hier wäre es für den Kläger nahe liegend und zumutbar gewesen, zur eigenen Sicherheit zumindest einen wesentlichen Teil der Wertgegenstände dem zentralen Hotelsafe anzuvertrauen. Den Mitverschuldensanteil bewertet der Senat in Abwägung gegenüber dem Verursachungsanteil der Beklagten mit 50 %.
5. Der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststellbare Schaden des Klägers aus dem Diebstahl beläuft sich auf insgesamt € 92.368,98.
a) Den Bargeldverlust schätzt der Senat auf DM 20.000.-. Diesen Betrag hat die Ehefrau des Klägers vor dem Landgericht angegeben.
b) Bei der Bewertung des Schadens hinsichtlich der Schmuckstücke folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Sch. in seinem Gutachten vom 09.09.2004 sowie in der mündlichen Verhandlung. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Danach ergeben sich - in der Reihenfolge des schriftlichen Gutachtens - folgende Werte:
Nummer 1 (Gliedercollier in Gelbgold): DM 19.100.-
Nummer 2 ( Armband in Gelbgold): DM 13.000.-
Nummer 3 (Armband in Weißgold): DM 9.500.-
Nummer 4 (Ring in Gelb- und Weißgold): DM 12.000.-
Nummer 5 (Collier in Gelbgold): DM 15.200.-
Nummer 6 (Ring in Gelbgold): DM 10.500.-
Nummer 7 (Collier in Gelbgold): DM 9.000.-
Nummer 8 (Ring in Gelbgold): DM 35.000.-
Nummer 9 (Ring in Gelbgold): DM 6.000.-
Nummer 10 (Ring in Weißgold): DM 10.000.-
Nummer 11 (Damenarmbanduhr Gelbgold): DM 19.500.-
Zwischensumme: DM 158.800.-
Soweit die Wertschätzung des Sachverständigen zur Nummer 8 (Ring in Gelbgold) über der ursprünglichen Angabe der Klägerseite liegt, hat diese sich die Bewertung des Sachverständigen ersichtlich zu eigen gemacht.
Bei den Schmuckstücken Nummern 12 und 13 liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Daher waren hier gemäß § 249 Satz 2 BGB anstelle der Wiederbeschaffungswerte lediglich die Reparaturkosten anzusetzen, nämlich für
Nummer 12 (Tahiti-Zuchtperlencollier): € 640.-
Nummer 13 (Tahiti-Zuchtperlenarmband): € 310.-
Hinsichtlich der Nummer 14 ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass das wieder aufgefundene Armband bereits vor dem Diebstahl mit Lötstellen versehen war. Eine andere Annahme wäre lebensfremd. Daher ist dem Kläger insoweit ein Schaden nicht entstanden.
c) Der Gesamtschaden beläuft sich auf (Bargeld DM 20.000.- = € 10.225.83 zzgl. abhanden gekommener Schmuck DM 158.800.-. = € 81.193,15 zzgl. Reparaturkosten = € 950.- = ) € 92.368,98.
6. Unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldensanteils des Klägers ist ihm ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte entstanden in Höhe von € 46.184,49. Hiervon sind die Entschädigungsleistungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten in Höhe von insgesamt € 1.600.- abzuziehen.
Die von dem Hausratversicherer sowie dem Reisegepäckversicherer des Klägers gezahlten Beträge mindern die Entschädigungsforderung gegen die Beklagte nicht. Denn sie sollen nicht die Beklagte als Schädiger entlasten, sondern dem Kläger als geschädigtem Versicherungsnehmer zugute kommen. Eine Anrechnung käme daher nur in Betracht, wenn die geleisteten Beträge den von dem Geschädigten wegen der Mithaftung zu tragenden Teil übersteigen würden (vgl. BGHZ 82, 338; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Vor § 249 Rn. 132). Das ist hier nicht der Fall.
Es kann entgegen den Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.01.2005 dahin stehen, für welche Schmuckstücke genau der Kläger die - bis zum Schluss der Verhandlung unstreitigen - Versicherungsleistungen erhalten hat. Selbst wenn die Zahlungen teilweise für nicht abhanden gekommene Schmuckstücke geleistet worden wären, könnte sich dies nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken.
Damit war die Beklagte zur Zahlung eines Restbetrages von € 44.584,49 nebst insoweit beantragter Verzugszinsen zu verurteilen. Die weiter gehende Klage ist unbegründet, die darauf gerichtete Berufung ohne Erfolg. Der auf eine bloße Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Herausgabe der drei wieder aufgefundenen Schmuckstücke gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist, da insoweit nur (teilweise) Reparaturkostenersatz zu leisten ist, gegenstandslos.
7. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Ende der Entscheidung
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