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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 12 U 150/05
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 5
VVG § 152
Beantragt der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein nach den Bedingungen generell ausgeschlossenes Risiko einbezieht, so kommt eine solche Versicherung zustande, wenn der Versicherungsschein unter Bezugnahme auf die Bedingungen den Einschluss nicht aufführt, die Abweichung vom Antrag jedoch nicht deutlich macht.

Zur Darlegungs- und Beweislast für einen den Versicherungsschutz in der Berufhaftpflichtversicherung ausschließenden wissentlichen Pflichtenverstoß.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 150/05

Verkündet am 15. Dezember 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Versicherungsschutz

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13.05.2005 - 2 O 603/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein Architektenbüro und unterhält bei der Beklagten eine Versicherung der Berufshaftpflicht für Architekten Er wird wegen eines Planungsfehlers (Feuchtigkeitseintritt durch Grundwasser) in Anspruch genommen. Die Planungen hat er für ein von ihm geleitetes Unternehmen ausgeführt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm Deckungsschutz zu gewähren hat. Die Beklagte meint, wegen der sog. Verwandtenklausel sei das Risiko nicht versichert.

Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt ein Architektenbüro und unterhält seit 1989 bei der Beklagten eine Versicherung der Berufshaftpflicht für Architekten (Versicherungsschein vom 21.04.1989; Anlage K 1). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm Deckungsschutz zu gewähren hat.

Nach dem Tod seines Vaters ... war der Kläger bis ...1999 Kommanditist der von seinem Vater 1972 gegründeten Firma B-KG. Komplementärin war die B-GmbH. Außerdem war der Kläger bis .....1998 Geschäftsführer der Komplementär GmbH ....

1995 kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Firmenberater der Beklagten im Hinblick auf den Haftungsausschluss für Eigenplanung gem. Ziffer VI der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs - Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBE 03). Am 10.08.1998 stellte der Kläger einen Antrag, in seine für das Architekturbüro bestehende Haftpflichtversicherung (Nummer 29 854378864 - 292) die Planung für die B-KG einzuschließen. Der Antrag vom 10.08.1995 (Anlage K 5) sieht unter der Rubrik "Sonstige Risiken, Besondere Vereinbarungen, Ergänzungen" vor: "Einschluss der Planung für B... gem. Deckungsbestätigung". Der Antrag wurde von dem Firmenberater der Beklagten ausgefüllt und von diesem und dem Kläger unterschrieben. Unter dem 20.10.1995 stellte die Beklagte daraufhin einen Nachtrag Nr. 5 zum Versicherungsschein Nr. 29 854378864 - 292 (Anlage K 7) aus.

Die B-KG war Eigentümerin von Baugründstücken in O. Der Kläger hat im Auftrag der B- KG diese mit 12 Reihenhäusern überplant. Aufgrund der Planung des Klägers war der B-KG am 02.10.1996 eine Baugenehmigung der Stadt B erteilt worden. Nachdem die B-KG Anfang 1998 ihre Geschäftstätigkeit einstellte, wollte sie das Baugrundstück einschließlich der Planung verkaufen. Kaufinteressent war eine BGB - Gesellschaft bestehend aus der B-GmbH und der D - GmbH. Die BGB - Gesellschaft machte den Kauf des Baugrundstückes davon abhängig, dass die Baupläne nach ihren Wünschen noch einmal überplant und die Änderungen auch vom Bauordnungsamt genehmigt würden. Der Kläger änderte die Planung und beantragte am 03.12.1998 bei der Stadt B eine Genehmigung der Nachtragspläne. Nach Genehmigung dieser Nachtragspläne hat die BGB - Gesellschaft ein notarielles Verkaufsangebot der B-KG vom 09.12.1998 am 29.04.1999 angenommen und mit dem Bau der Häuser begonnen. Im Dezember 1999 trat erstmals im ersten Bauabschnitt im Versatz des Hauses 3 zu Haus 4 Feuchtigkeit auf. Untersuchungen ergaben, dass Grundwasser zeitweise bis 1,2 m über dem Niveau der Bodenplatte der Häuser steht. Eine Abdichtung gegen drückendes Wassers hatte der Kläger nicht geplant.

Die BGB - Gesellschaft nimmt den Kläger vor dem Landgericht Baden-Baden (3 O 192/03) wegen eines Planungsfehler aus abgetretenem Recht der B-KG in Anspruch. Die B-KG hat die ihr möglicherweise gegenüber dem Kläger aus dem mit dem Kläger bestehenden Architektenvertrag zustehenden Ansprüche an die BGB - Gesellschaft abgetreten. Die Beklagte hat in diesem Verfahren dem Kläger Versicherungsschutz zur Abwehr der im Haftpflichtprozess gegen ihn erhobenen Ansprüche gewährt. Eine Verpflichtung zur etwaigen Gewährung von weitergehenden Haftpflichtschutz bestreitet sie.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.05.2005, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, dem Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung - Nr. ..... für den ihm von der Bau - GmbH und D - GmbH vorgeworfenen Planungsfehler bei der Planung der 12 Reihenhäuer in O zu gewähren, stattgegeben.

Eine Auslegung der Vereinbarungen ergebe die Leistungsverpflichtung der Beklagten. Selbst wenn dennoch eine Deckungslücke bestehe, sei die Beklagte aus Beratungsverschulden zum Deckungsschutz verpflichtet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese führt aus, es fehle schon am Feststellungsinteresse. Die Beklagte habe Versicherungsschutz schon dadurch gewährt, dass sie unberechtigte Ansprüche in dem gegen den Kläger vor dem Landgericht Baden-Baden geführten Rechtsstreit abwehre. Die Auslegung des Landgerichts gehe nicht an. Das geltend gemachte Risiko sei nicht versichert. Der Kläger habe die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt. Außerdem seien Ansprüche des Klägers gem. Ziffer IV BBE 03 ausgeschlossen, weil er die Schäden durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht habe. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag nicht einmal die örtlichen Grundwasserstände erfragt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Baden-Baden abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie hilfsweise im Wege der Anschlussberufung,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Mai 2005, Geschäftsnummer: - 2 O 603/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz aus den Haftpflichtversicherungen Nr. 120/29/854378864 292 in Verbindung mit der Betriebshaftpflichtversicherung für Bauträger-Generalunternehmer Nr. 120/29/865607571 zu gewähren für Planungsfehler bei der Planung von zwölf Reihenhäusern in O, derentwegen er von der B-GmbH und der D-GmbH in Anspruch genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

A.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren hat. Denn die Beklagte bestreitet ihre Eintrittspflicht und beruft sich darauf, dass der Kläger als freier Architekt nicht für die ihm im Haftungsprozess vor dem Landgericht Baden-Baden angelasteten Planungsfehler versichert sei. Soweit die Beklagte sich zur Abwehr der Ansprüche im Haftungsprozess bereit gefunden hat, lässt dieser Umstand das Feststellungsinteresse für den vorliegenden Deckungsprozess nicht entfallen. Denn das Feststellungsinteresse des Klägers geht dahin, umfassend zu klären, ob die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren hat, somit auch ob sie im Falle seiner Haftung bedingungsgemäß die Entschädigung der Anspruchsteller übernehmen muss.

Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt (VersR 1993, 1390) betrifft die Frage, ob in den Fällen, in denen der Versicherer die Abwehr der für unberechtigt gehaltenen Ansprüche anbietet oder wie hier die Ansprüche im Haftpflichtprozess abwehrt, eine Klage des Versicherungsnehmers auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit in Betracht kommt. Das OLG Frankfurt hat diese Frage verneint. Diese Auffassung entspricht der h. M. (Senat VersR 1993, 1390; BGH VersR 1981, 173). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen, indem es die Klage auf Freistellung abgewiesen und nur dem Hilfsbegehren auf Feststellung statt gegeben hat.

B.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger aus dem Architektenhaftpflichtvertrag vom 21.04.1989 in Verbindung mit dem Nachtrag Nr. 5 vom 20.10.1995 Versicherungsschutz zu gewähren. Das Planungsrisiko des Klägers als Inhaber eines Architektenbüros ist durch den Versicherungsantrag vom 10.08.1995 versichert.

1. Der Kläger hat am 10.08.1995 unter Angabe der für sein Architektenbüro maßgeblichen Versicherungsnummer 29854378864 einen Antrag gestellt, in seine bisherige Haftpflichtversicherung für sein Architektenbüro als Ergänzung die Planung für die B-KG einzuschließen. Im schriftlichen Antrag vom 10.08.1995 (Anlage K 5) ist unter "Sonstige Risiken, Besondere Vereinbarungen, Ergänzungen" wörtlich angeführt "Einschluss der Planung für B gemäß Deckungsbestätigung". Der Versicherungsantrag vom 10.08.1995 zielt damit nach Wortlaut und Sinn eindeutig und klar auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, der BBE 03 Ziffer VI entweder durch einzelvertragliche und somit vorgehende Regelung ganz oder jedenfalls teilweise bezüglich des Unternehmens B-KG ausschließt.

Hintergrund der vom Kläger nachgesuchten Erweiterung seines Versicherungsschutzes ist gewesen, dass der Kläger für die von der B-KG durchzuführenden Bauprojekte als Architekt mit der Planung beauftragt wurde und durch den Tod seines Vaters im Jahr 1990 es beim Kläger zu einer Beteiligung als Kommanditist an der B-KG gekommen war. Nach Ziffer VI BBE 03 als negativer Risikobeschreibung lassen sich mit dem Berufsbild eines Architekten das Erstellen von Gebäuden und das Erbringen von Bauleistungen im eigenen Namen nicht vereinbaren und sind solche Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer am Unternehmen beteiligt ist, das Bauleistungen erbringt (sog. Verwandtenklausel). Diese Risikobegrenzung wollte der Kläger mit seinem Antrag vom 10.08.1995 abbedingen, was der Beklagten ausweislich ihres Schreibens vom 27.05.2003 auch bekannt gewesen ist. Die Beklagte weist nämlich in ihrem Schreiben selbst darauf hin, dass die Änderungen im Versicherungsschutz 1995 (auch) den Wunsch des Klägers zum Gegenstand hatten, Versicherungsschutz für Planungstätigkeiten für das von ihm geleitete Bauunternehmen zu erlangen, was durch Abbedingen der BBE 03 Ziffer VI hätte erreicht werden können.

Dass der Versicherungsagent/Firmenberater der Beklagten mit dem Kläger vor Ausstellung des Versicherungsscheins einvernehmlich den schriftlichen Versicherungsantrag vom 10.08.1995 entsprechend dem im Nachtrag Nr. 5 zum Versicherungsschein gewährten Versicherungsschutz (nochmals) abgeändert hat, macht die Beklagte nicht geltend. Die Beklagte geht - wie ihrem Ablehnungsschreiben vom 27.05.2003 zu entnehmen ist - vielmehr selbst davon aus, dass vom Kläger Versicherungsschutz für Planungstätigkeiten gewünscht wurde, welche dieser für das von ihm geleitete Bauunternehmen zukünftig erbringen wollte, und hierfür die Möglichkeit bestanden hätte, in dem mit dem Kläger bestehenden Architektenhaftpflichtvertrag den Ausschluss nach der Regelung unter Ziffer VI BBE 03 abzubedingen.

2. Die Beklagte hat auf den Antrag vom 10.08.1995 hin den Versicherungsschein vom 20.10.1995 übersandt. Nach dessen Inhalt blieb der Kläger bezüglich seiner eigenen Berufshaftpflicht wie bisher für so genannte Fremdplanung versichert. Der Versicherungsschein weicht damit vom Versicherungsantrag vom 10.08.1995 ab. Eine im Nachtrag Nr. 5 enthaltene Einbeziehung der Planungshaftpflicht im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst die Planungshaftpflicht für angestellte Architekten der B-KG und tritt nach der Bestimmung BBE 99 (I/87) nur ein, wenn die Bauten durch den versicherten Betrieb ausgeführt werden. Für die persönliche Haftung der beauftragten und damit wie im Fall des Klägers freien Architekten besteht - worauf die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich abstellt - im Rahmen der BBE 99 kein Versicherungsschutz.

Weicht - wie hier - der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Versicherungsantrag ab, so gilt die Abweichung nach § 5 Abs. 1 VVG als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Eine entsprechende Genehmigung ist jedoch nach § 5 Abs. 2 VVG nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins auf die Rechtsfolge, die bei unterlassenem Widerspruch eintritt, hingewiesen hat. Der Hinweis hat dabei durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen, aus dem übrigen Inhalt hervorgehobenen Vermerk im Versicherungsschein, der auf die einzelnen Abweichungen aufmerksam macht, zu geschehen. Ist dies - wie hier unstreitig - unterblieben, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen, d. h. der Inhalt des Versicherungsantrags bestimmt den Inhalt des Versicherungsvertrages (§ 5 Abs. 3 VVG; BGH VersR 1969, 723).

Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters kann die Beklagte aus § 5 a VVG nichts zu ihren Gunsten herleiten. Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 2 VVG bleibt § 5 VVG unberührt.

3. Damit ist in der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers Ziffer VI 1 a und b, 2 BBE 03 (Verwandtenklausel) abgedungen worden. Der Kläger ist somit für Planungsfehler betreffend die B-KG haftpflichtversichert, unabhängig davon, ob die Bauten von der B-KG auch durchgeführt worden sind.

Darüber, ob Ziffer VI BBE 03 bei der vorliegenden Fallkonstellation - Verkauf des überplanten Grundstückes vor der Bebauung - schon deshalb nicht eingreift, weil das Bauobjekt veräußert worden ist, oder weil die spätere Veräußerung keine Auswirkungen auf das nicht versicherte Risiko der so genannten Eigenplanung hat (Schmalzl/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers, 2. Auflage, 626), ist nicht zu befinden. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung des Senats, welche Bedeutung BBE 99 zu der Frage der Durchführung des Bauvorhabens zukommt.

4. Der Planungsfehler des Klägers fällt auch unstreitig in den versicherten Zeitraum. Die eigentliche, für den Verkauf des Baugrundstückes interessierende und damit maßgebliche Überplanung des Grundstückes mit 12 Reihenhäusern erfolgte aufgrund Auftrags der B-KG im Jahre 1996 (I/223) und führte zur Baugenehmigung vom 20.10.1996. Eine weitere Änderung der Planung aufgrund mündlichen Auftrags der B-KG wurde nochmals am 20.11.1998 durch den Kläger vorgenommen. Darauf, ob für den Verstoß im Sinne der Berufshaftpflichtbedingungen für Architekten stets das erste fehlerhafte Handeln maßgeblich ist oder hier von einem Unterlassen bei der Planung auszugehen und deshalb entscheidend ist, wann der Schaden insgesamt hätte durch Handeln spätestens vermieden werden können (OLG Nürnberg VersR 1994, 1462; OLG Hamm VersR 2001, 633), kommt es im vorliegenden Falle nicht an.

5. Darüber hinaus würde sich im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers im Falle einer Deckungslücke für die Eigenhaftung auch aus den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung ergeben, wonach der Versicherer für Erklärungen seines Versicherungsagenten über den Inhalt des Versicherungsvertrages einzustehen hat, wenn der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit der Angaben vertraut und ihn kein eigenes Verschulden trifft, oder der Versicherer bei Vertragsschluss eine Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers erkennt und diese pflichtwidrig nicht aufklärt (OLG Hamm, VersR 1997, 1264; OLG Stuttgart VersR 2004, 1161). Hierauf hat auch das Landgericht (LGU 7/8) zutreffend mit seiner Hilfsbegründung abgestellt. Denn der Kläger wollte - wie ausgeführt - seine Haftung aus Planungsfehler für Planungen, die er für die B-KG vornimmt, versichern, unabhängig von der Frage auch, ob die Bauleistung erbracht oder der Bau durchgeführt wird. Dies ergibt sich aus dem Antrag vom 10.08.1995, mit dem die Betriebshaftpflicht des Klägers in Bezug auf das Risiko der Planung für die B-KG erweitert werden sollte. Der Firmenberater der Beklagten wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Kläger über eine Deckungslücke für das Haftpflichtrisiko "Eigenplanung", die sich für den Kläger aus Ziffer VI BBE 03 und BBE 99 ergeben könnte, aufzuklären und so zu beraten, dass auch dieses Risiko umfassend abgedeckt worden wäre.

Die Beklagte müsste im Rahmen der Vertrauenshaftung den Kläger deshalb so stellen, wie er stehen würde, wenn der Nachtrag entsprechend der gewünschten Erweiterung des Deckungsschutzes zustande gekommen wäre. Dass der Kläger kein nicht versichertes Planungsrisiko eingegangen wäre, liegt auf der Hand (vgl. auch Senat VersR 1994, 1169).

6. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Leistungsausschluss gem. Ziffer IV 7 BBE 03 berufen, wonach vom Versicherungsschutz Ansprüche wegen solcher Schäden ausgeschlossen sind, die der Versicherungsnehmer durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Hierbei handelt es sich um eine sekundäre Risikobeschränkung (BGH VersR 1959, 691; Vers R 1987, 174). Diese setzt voraus, dass der Versicherte sich seines Pflichtenverstoßes bewusst ist, verlangt aber - im Gegensatz zu § 61 VVG - nicht, dass sich sein grobes Verschulden auch auf den Schadenseintritt bezieht. Ob der pflichtwidrige Verstoß auf einem bewussten Verhalten beruht, muss der Versicherer darlegen und beweisen (BGH VersR 1959, 691; Schmalzl, aaO, Rn. 597). Dazu genügt nicht der Nachweis, der Versicherte "hätte wissen müssen", dass er gegen Pflichten verstößt, da ein solcher Vorwurf nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen vermag. Voraussetzung für einen bewussten Verstoß ist, dass der Versicherungsnehmer seine Pflicht gekannt und diese bewusst nicht eingehalten hat. Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzung auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (Senat, VersR 2005, 1681; BGH VersR 1987, 174; OLG Köln r + s 1997, 496).

a. Der Berücksichtigung des erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwands der Beklagten steht bereits § 531 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach neuer Tatsachenvortrag im Berufungsrechtszug nur zu berücksichtigen ist, wenn er unstreitig ist oder die Beklagte ihre Nachlässigkeit zu entschuldigen vermag. Hier hat der Kläger substanziert bestritten, bewusst gegen DIN 18195 verstoßen zu haben. Die Beklagte hat nicht dargetan, weshalb ihr dieses Verteidigungsmittel im ersten Rechtszug nicht zur Verfügung gestanden haben könnte.

b. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses (Ziffer IV 7 BBE) hier nicht vor.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als planender Architekt bei sämtlichen von ihm für das verkaufte Baugrundstück vorgenommenen Planungen und späteren Umplanungen im Jahre 1996 und 1998 die örtlichen Grundwasserstände nicht erfragt hat. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass ein Architekt den Baugrund auch auf die zukünftig zu erwartenden Grundwasserstände zu überprüfen hat und damit die hierfür maßgebliche DIN 18195 eine allgemein anerkannte Regel der Baukunst darstellt, die ein Architekt bei der Planung stets zu berücksichtigen hat (BGH VersR 1967, 260; OLG Oldenburg OLGR 1996, 218). Hierbei handelt es sich mithin um eine grundlegende Vorschrift, die jedem Architekten geläufig ist. Folge des Unterbleibens der Erforschung der Grundwasserstände ist gewesen, dass der Kläger keine Planung gegen drückendes Wasser vorgenommen hat, was zu den im Haftpflichtprozess geltend gemachten Schäden geführt hat. Danach ist hier von einem objektiv pflichtwidrigen Verstoß des Klägers gemäß Ziffer IV 7 BBE 03 auszugehen.

Der Kläger hat jedoch nicht wissentlich gegen die sich aus der DIN 18195 ergebende Pflicht verstoßen. Die Beklagte muss hierzu objektive Tatsachen anführen, aus denen sich schließen lässt, dass der Kläger bewusst keine Nachforschungen betreffend das Grundwasser angestellt hat, wozu auch der Bekanntheitsgrad der einschlägigen DIN heranzuziehen ist. Ihre Darlegungslast ist allerdings eingeschränkt, soweit es sich um den Verstoß gegen grundsätzliche Berufspflichten handelt (Senat VersR 2005, 1681). In solchen Fällen genügt es, wenn der Versicherer einen objektiven Verstoß darlegt. Der Versicherungsnehmer ist dann gehalten, plausibel und nachvollziehbar darzulegen, wie die Verletzung einer solchen Pflicht unwissentlich geschehen konnte. Erst wenn ihm dies gelungen ist, muss der Versicherer einen gegenteiligen Sachverhalt darlegen und nachweisen.

Der Kläger räumt selbst ein, dass es zu den Grundregeln der Planung gehört, den Grundwasserstand zu erforschen. Der Kläger hat aber im Einzelnen darzulegen vermocht, dass und warum er die sich aus der DIN 18195 ergebende Pflicht bei seiner Planung schlicht vergessen hat. Der Kläger hat nachvollziehbar dargetan und auch anlässlich seiner Anhörung nochmals plausibel und nicht unglaubwürdig erläutert, wie es hierzu gekommen ist. Der Kläger hat seinen Angaben zufolge bereits im Jahre 1990 die erste Planung für das verkaufte Grundstück vorgenommen, die noch im Auftrag seines Vaters erfolgte und sehr rasch vorgenommen werden musste (Baupläne vom 04.04.1990; Bauantrag vom 11.04.1990). Die Baugenehmigung ist den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zufolge bereits am 15.06.1990 erteilt worden. Nach dem Tod des Vaters (1990) musste das Grundstück wegen einer Kontaminierung untersucht werden, wobei das hierzu eingeholte Gutachten vom 19.09.1991 zu dem Ergebnis eines niedrigen Grundwasserstandes kam. Der Kläger hat weiter dargelegt, dass mit diesem Hintergrundwissen bei den danach noch mehrfach vorgenommen Umplanungen und der intensiven Befassung mit den Altlasten das Erfragen des Grundwasserstandes von ihm vergessen worden sei. Diese Darstellung hält der Senat für nachvollziehbar und nicht von vornherein unglaubhaft. Einen abweichenden Sachverhalt hat die Beklagten nicht dargetan. Danach kann eine wissentliche Pflichtverletzung nicht festgestellt werden.

Ob das Verhalten des Klägers den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe VersR 1988, 500), bedarf hier keiner Entscheidung.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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