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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 12 U 161/01
Rechtsgebiete: VVG, BGB
Vorschriften:
VVG § 8 | |
BGB § 242 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 18. Oktober 2001
In Sachen
wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2001 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Delius
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. Mai 2001 - 3 O 43/01 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand:
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin sowohl eine gebündelte Gebäudeversicherung als auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Beide Versicherungsverhältnisse kündigte er vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit. Die Klägerin, die mit der Klage Versicherungsprämien für die dem Kündigungszeitpunkt nachfolgenden Zeitraum geltend macht, will die Kündigungserklärungen schriftlich zurückgewiesen haben. Der Beklagte bestreitet den Zugang der Zurückweisungsschreiben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 543 ZPO)
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht stützt die Klagabweisung auf zutreffende Erwägungen, denen der Senat - soweit unten nicht anders ausgeführt - betritt. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug vermag eine abweichende Würdigung nicht zu rechtfertigen.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kündigung der beiden Versicherungsverträge zur gebündelten Gebäudeversicherung und zu einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung aufgrund der Kündigungsschreiben des Beklagten vom 22.01.1998 jeweils zum 28.08.1998 die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien beendeten und deshalb seitens der Klägerin für die nachfolgende Zeit keine Versicherungsprämie mehr begehrt werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten eine Befugnis zur vorzeitigen Vertragsaufkündigung zustand.
Selbst eine unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers führt zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wenn die Kündigung dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht unverzüglich zurückgewiesen wird. Die Pflicht zur Zurückweisung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gebot von Treu und Glauben, dem im Verhältnis von Versicherungsnehmer und Versicherer eine besonders gewichtige Bedeutung zukommt (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 8 Randnote 18). Die hieraus entspringende Pflicht des Versicherers entspricht auch dem Gebot der Sorgfalt eines ordentlichen Versicherungskaufmanns, die durch eine möglicherweise unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers entstandene Rechtsunklarheit mit einer ausdrücklichen Antwort zu beseitigen (BGH VersR 1987, 923). Es liegt gerade bei wichtigen Versicherungen wie der Gebäude- und der Haftpflichtversicherung auf der Hand, dass der kündigende Versicherungsnehmer diesbezüglich andere Dispositionen zu treffen gedenkt. Schon insoweit kommt einer Klarstellung der Rechtsverhältnisse erhebliche Bedeutung zu.
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Zugang der Zurückweisungsschreiben nicht bewiesen ist. Die bloße Absendung der Schreiben genügt zum Nachweis des Zugangs nicht. Auch die aus § 242 BGB hergeleiteten Rechtsfolgen entfallen deshalb nicht, denn die bloße Absendung eines Zurückweisungsschreibens vermag auf Seiten des Versicherungsnehmers nicht die mit der Zurückweisungspflicht angestrebte Klärung herbeizuführen.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Nachweis einer - die Zurückweisung entbehrlich machende - Kenntnis des Beklagten von der Unwirksamkeit seiner Kündigung nicht geführt ist. Der Verweis auf dem Beklagten vorliegende Antragsdoppel oder -Kopien bzw. das den Verträgen angegliederte Regelwert genügt hierzu nicht.
Ob dem Beklagten grob fahrlässige Unkenntnis der Unwirksamkeit seiner Kündigung vorzuwerfen ist - was wohl mit dem Landgericht zu verneinen sein wird - kann dahinstehen. Auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis kann der Versicherungsnehmer eine Aufklärung erwarten. Erfolgt eine solche nicht, so darf er darauf vertrauen, dass seine Kündigung ordnungsgemäß ist oder dass der Versicherer sie jedenfalls als wirksam akzeptiert (OLG Hamm, VersR 1977, 999).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer erfolgt gem. § 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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