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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 12 U 167/05
Rechtsgebiete: AUB, BGB


Vorschriften:

AUB § 7
BGB § 305c
Unklarheit der Invaliditätsbezeichnung in der Gliedertaxe "Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk".
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 167/05

Verkündet am 14. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Leistung aus Unfallversicherung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Eggert

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07.06.2005 - 3 O 71/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt über den vorgerichtlich bezahlten Betrag von 26.726,67 € hinaus an die Klägerin weitere 116.435,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2004 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 42% und die Beklagte zu 58%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Formel 2/P 350) geltend. In § 7 I (2) a der vereinbarten AUB 94 wird bestimmt:

"Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70% ..."

Am 05.02.2001 erlitt die Klägerin einen Unfall, bei der sie sich eine Schulterverletzung links zuzog. Die Verletzungsfolgen sind unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Bewertung des zugrunde zu legenden Invaliditätsgrades.

Die Beklagte hat vorprozessual einen Invaliditätsgrad von 23,34 % (1/3 von 70 %) Armwert anerkannt und die sich daraus ergebende Invaliditätsentschädigung i. H. v. 26.723,67 € an die Klägerin ausgezahlt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.06.2005, auf das wegen der weiteren Feststellung Bezug genommen wird, der auf Zahlung von noch 202.335,09 € gerichteten Klage i. H. v. 60.318,66 € nebst Zinsen statt gegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, dass von einem Armwert von 6/10 auszugehen sei. Die bei der Klägerin hierdurch bedingten Beeinträchtigungen des linken Schultergelenks in Form massiver Bewegungseinschränkungen und einer endgradigen Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks sowie der Unterarmdrehbeweglichkeit führten den Ausführung des gerichtlichen Gutachters zufolge zu einer mit 6/10 Armwert zu beurteilenden Funktionsbeeinträchtigung.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes sei fehlerhaft bewertet worden. Der Sachverständige habe sich bei seiner Invaliditätsbeurteilung nicht an die Bewertungsmaßstäbe der Gliedertaxe der AUB gehalten. Die auch vom Sachverständigen eingeräumte massive Bewegungseinschränkung des Arm im Schultergelenk beeinträchtige die Klägerin entscheidend in der Gebrauchsfähigkeit des Armes. Welche generellen Auswirkungen die Oberarmkopfnekrose auf andere Funktionen des Arms etwa beim Tragen von Gegenständen habe, habe der Sachverständige vollständig außer Betracht gelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend.

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die AUB 94 sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Formel 2/P 350) zugrunde liegen (Versicherungsschein vom 12.11.1997; Anlage K 4). Die Invaliditätsgrundsumme beläuft sich auf 224.000,00 DM, die Höchstsumme bei Vollinvalidität nach der Invaliditätsstaffel (P 350 %) beträgt 784.000,00 DM . In § 7 I (2) a AUB 94 wird bestimmt:

"Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70% ..."

Am 05.02.2001 erlitt die Klägerin einen Unfall, bei der sie sich eine Schulterverletzung links zuzog. Die Verletzungsfolgen des Sportunfalls sind unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Bewertung des zugrunde zu legenden Invaliditätsgrades.

Die Beklagte hat vorprozessual einen Invaliditätsgrad von 23,34 % (1/3 von 70 %) Armwert anerkannt und die sich daraus ergebende Invaliditätsentschädigung i. H. v. 26.723,67 € an die Klägerin ausgezahlt. Bezüglich der mit der Klage geltend gemachten Beträge für Krankenhaustage - und Genesungsgeld i. H. v. 2.108,92 € und 671,02 € haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.06.2005, auf das wegen der weiteren Feststellung Bezug genommen wird, der auf Zahlungen von noch 202.335,09 € gerichteten Klage i. H. v. 60.318,66 € nebst Zinsen statt gegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, dass von einem Armwert von 6/10 auszugehen sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei als Folge der am 05.02.2001 erlittenen Humeruskopffraktur links eine Humeruskopfnekrose entwickelt worden. Hierbei handele sich es um eine Durchblutungsstörung des Knochen, die auf die primäre Schädigung des Humeruskopfes zurückzuführen sei. Die bei der Klägerin hierdurch bedingten Beeinträchtigungen des linken Schultergelenks in Form massiver Bewegungseinschränkungen und einer endgradigen Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks sowie der Unterarmdrehbeweglichkeit führten den Ausführung des gerichtlichen Gutachters zufolge zu einer mit 6/10 Armwert zu beurteilenden Funktionsbeeinträchtigung.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin macht geltend, die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes sei fehlerhaft bewertet worden. Der Sachverständige habe sich bei seiner Invaliditätsbeurteilung nicht an die Bewertungsmaßstäbe der Gliedertaxe der AUB gehalten. Die auch vom Sachverständigen eingeräumte massive Bewegungseinschränkung des Arm im Schultergelenk beeinträchtige die Klägerin entscheidend in der Gebrauchsfähigkeit des Armes. Welche generellen Auswirkungen die Oberarmkopfnekrose auf andere Funktionen des Arms etwa beim Tragen von Gegenständen habe, habe der Sachverständige vollständig außer Betracht gelassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mannheim teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über die vorgerichtlich bezahlten und vom Landgericht zugesprochenen Beträge hinaus weitere 142.016,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. W zum Grad der Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks eingeholt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Die Kläger kann über die vorgerichtliche Leistung der Beklagten i. H. v. 26.723,07 € hinaus eine weitere Invaliditätsentschädigung von 116.435,05 € beanspruchen.

Gem. § 7 I Abs. 1 Satz 1 AUB 94 besteht die vom Unfallversicherer zu entschädigende Invalidität in einer dauernden, unfallbedingten Beeinträchtigung der geistigen oder der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die in § 7 I Abs. 2 a AUB 94 vereinbarte Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder - diesem gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt § 7 I Abs. 2 a AUB 94 u. a. abgegrenzte Teilbereiche des Beines oder des Armes und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt (BGH VersR 2001, 360). Die Gliedertaxe setzt damit einen generellen Maßstab ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Versicherten.

Von der Gliedertaxe umfasst und mit ihr "abgegolten" sind die auf den übrigen Körper ausstrahlenden Folgen des Verlustes oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Gliedes. Die Invaliditätsprozentsätze berücksichtigen derartige Auswirkungen bereits mit. Anders verhält es sich jedoch, wenn solche Auswirkungen im Bereich des übrigen Körpers zu einem weiteren Gesundheitsschaden führen, der ebenfalls dauerhafte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nach sich zieht (Senat OLGR 2005, 324; BGH VersR 1990, 964). Bei der Beurteilung der Invalidität ist dabei allerdings nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigen, der bis zum Ablauf der 3 Jahresfrist des § 11 IV AUB 94 eingetreten und als dauerhaft zu prognostizieren ist. Spätere Verschlechterungen oder Verbesserungen dürfen nicht berücksichtigt werden. (BGH NJW 1993, 201; NJW - RR 2002, 166).

Der Sachverständige Dr. W - und ihm folgend das Landgericht - hat der Invaliditätsbemessung bei der Klägerin die Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes insgesamt bemessen und ist dabei insbesondere wegen der verbliebenen Funktionalitäten unterhalb des Schultergelenks zu einer dauerhaften Minderung der Gebrauchsfähigkeit von 6/10 Armwert gelangt. Die Bedenken, die die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht gegen diese Bemessung vorbringt, greifen nicht durch. Rechtlich entspricht diese Bemessungweise einem in Teilen der Rechtsprechung (OLG Bamberg r+s 2003, 380) und Literatur (vgl. Knappmann, VersR 2003, 430 m.w.N.) vertretenen Verständnis der Gliedertaxe, das auch die Regelungsabsichten der Verwender berücksichtigt. Hierbei hätte das Landgericht allerdings nicht stehen bleiben dürfen.

Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen daher dem AGBG bzw. den §§ 305 ff. BGB mitsamt der Unklarheitenregel. Deshalb muss in einem weiteren Schrift geprüft werden, ob ein anderes Verständnis möglich ist bzw. ernsthaft in Betracht kommt. Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist, und kann die Mehrdeutigkeit auch nicht beseitigt werden, weil nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind, so kann sich der Versicherungsnehmer auf die ihm günstigere Auslegung stützen. Versicherungsbedingungen sind dabei so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Es ist nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben (Senat VersR 2005, 969; BGHZ 123,83 und ständig).

Die Wortwahl "Arm im Schultergelenk", die in neueren Unfallversicherungsbedingungen nicht mehr verwendet wird, kann den Versicherungsnehmer, der die Bedeutung der Formulierung "im Gelenk" zu erschließen sucht, zu einem Verständnis führen, dass auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks selbst und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Gliedes Arm abzustellen ist. In diesem Verständnis kann sich der Versicherungsnehmer insbesondere dadurch bestätigt sehen, dass die Gliedertaxe Teilbereiche eines Gliedes - so des Armes - auch mit Wendungen beschreibt wie "eines Armes bis" (oberhalb des Ellbogengelenks - unterhalb des Ellbogengelenks). Wenn einerseits mit der Wendung "bis" ausdrücklich Gliedabschnitte beschrieben werden, deutet im Gegensatz dazu die Wendung "im" auf eine Lokalisierung der Funktionsunfähigkeit gerade im Gelenk selbst hin. Liegt also Funktionsunfähigkeit des Schultergelenks durch dessen Versteifung vor, kann der Versicherungsnehmer die Gliedertaxe dahin verstehen, dass allein deshalb ein Invaliditätsgrad von 70% zugrunde zu legen ist. Selbst wenn trotz der Funktionsunfähigkeit des Schultergelenks der Arm selbst noch teilweise funktionsfähig geblieben sein sollte, muss das den Versicherungsnehmer nicht notwendig zu einer anderen Einschätzung führen. Denn er darf auch berücksichtigen, dass es in § 7 I (2) a AUB 88 einleitend heißt: "Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität ...". Zwar erkennt der Versicherungsnehmer auch, dass der Verlust eines Armes im Schultergelenk der Funktionsunfähigkeit im Gelenk bei verbleibender Teilfunktionsfähigkeit des Armes in seinen Auswirkungen nicht gleichstehen muss, gleichwohl aber der gleiche Invaliditätsgrad - also eine gleich hohe Entschädigung - in Betracht kommt. Der Versicherungsnehmer kann das auf die mit der Gliedertaxe vorgenommene pauschalisierende Bewertung des Invaliditätsgrades zurückführen, deren versicherungswirtschaftliche oder medizinische Rechtfertigung sich ihm ohnehin nicht erschließt. Das gilt auch und gerade mit Blick auf die Gleichstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit von Gliedern oder Gliedteilbereichen (vgl. auch OLG Hamm r+s 2002, 306).

Auch diese Auslegung ist somit zumindest vertretbar. Die sich aus der mehrdeutigen Formulierung "Arm im Schultergelenk" ergebenden Zweifel lassen sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gehen gemäß §§ 5 AGBG, 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders; es ist deshalb von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen (BGH VersR 2003, 1163).

Für die Entscheidung ist demnach auf die Beeinträchtigung im Schultergelenk abzustellen. Diese ist allerdings nicht mit 100% anzusetzen. Nach den überzeugenden und nicht angegriffenen ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen verbleibt dem Schultergelenk im maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) eine Restfunktionalität von 21,3%, so dass eine Funktionseinschränkung von 787/1000 des Armes in Ansatz zu bringen ist. Bei einem Armwert von 70% errechnet sich hieraus eine Invalidität von 55%, die tarifgemäß zu einer Entschädigung in Höhe von 125% der Versicherungssumme von 114.529,38 €, somit zu einem Betrag von 143.161,72 € führt. Der Klägerin stehen somit unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung weitere 116.435,05 € zu.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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