Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 12 U 190/02
Rechtsgebiete: ARB 94


Vorschriften:

ARB 94 § 3 Nr. 1 d
ARB 94 § 4 Nr. 1
ARB 94 § 14
Die HUK- bzw. GDV- Empfehlung an die Rechtsschutzversicherer zur kulanten Abwicklung von Rechtsschutzfällen bei Wechsel des Versicherers und gleichwohl lückenlosem Versicherungsschutz begründen keinen klagbaren Anspruch gegen den zweiten Rechtsschutzversicherer, mit dem ein Vertragsverhältnis erst nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Nr.1 ARB 94 begründet wird.

Im Gegensatz zu § 4 Abs.1 k ARB 75 stellt § 3 Nr.1 d) dd) ARB 94 hinreichend deutlich klar, dass der Ausschluss auch Rechtsstreite über die Baufinanzierung umfasst. Ob der Ausschluss weiterhin voraussetzt, dass sich im Rechtsschutzfall Baurisiken verwirklichen, bleibt offen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

12 U 190/02

Verkündet am: 12.11.2002

In Sachen

wegen Versicherungsleistung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zöller als Einzelrichter gemäß § 526 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juli 2002 - 3 O 160/02 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Auch im zweiten Rechtszug streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte für einen vor Abschluss des zwischen ihnen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetretenen Rechtsschutzfall zum Deckungsschutz verpflichtet ist, und ob der Rechtsstreit, für den Deckungsschutz begehrt wird, unter den Ausschluss des § 3 Nr.1 d) dd) ARB 94 fällt.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr.2 ZPO)

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

A.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier mit dem Landgericht davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsschutzfall des Klägers unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr.1 d) dd) ARB 94 fällt. Für die Baurisikoklausel des § 4 Abs.1 k ARB 75 hat der BGH als maßgebend angesehen, ob das im Rechtsschutzfall wahrzunehmende Interesse in einem qualifizierten Zusammenhang steht mit der Planung und Errichtung und damit mit dem speziellen Baurisiko . Dieser Zusammenhang war dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist. Erforderlich war ein zeitlicher und darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug zur Planung und Errichtung der Immobilie (BGH NJW-RR 1994, 217; BGH VersR 1990, 485; BGH VersR 1989, 470; BGH VersR 1986, 132). Der Senat hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 21.3.2002 (NVersZ 2002, 327 = r+s 2002, 418) - trotz grundsätzlicher Bedenken wegen des Begriffs der Unmittelbarkeit - angeschlossen und ist damit auch davon ausgegangen, dass unter Umständen bereits nach § 4 Abs.1 k ARB 75 Rechtsstreitigkeiten über die Baufinanzierung vom Ausschlusstatbestand erfasst werden können, dass aber nicht jeder Rechtsstreit über die Baufinanzierung von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Entscheidend war letztlich nicht die unmittelbare Beteiligung des Gegners des Rechtsstreits an den Bauleistungen, sondern die Rechtsnatur des geltend gemachten Rechtsschutzinteresses. Dieses selbst musste sich als typisches Baurisiko darstellen. Diese Auffassung entspricht der ganz überwiegenden Auffassung zum Inhalt des § 4 Abs.1 k ARB 75 (OLG Köln Urteil v. 13.8.2002 - 9 U 4/02 -; OLG Hamm NVersZ 2000, 492; OLG Oldenburg VersR 1998, 1412; OLG Bamberg VersR 1995, 529). Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des OLG München (r+s 1999, 419) und des OLG Schleswig (B.v. 22.2.2002 - 16 W 66/02 -) stellen insoweit Mindermeinungen dar. Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist aber nicht § 4 Abs.1 k ARB 75, sondern § 3 Nr.1 d) dd) ARB 94 anzuwenden. Dieser stellt - worauf der Senat schon im Urteil vom 21.3.202 hingewiesen hat - in hinreichend deutlicher Weise klar, dass auch Rechtsstreite über die Baufinanzierung vom Ausschlusstatbestand umfasst sein können. Der Ausschluss umfasst nunmehr Rechtsstreite "in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung" eines der in § 3 Nr.1 d) aa-cc) ARB 94 genanten Vorhaben. Offen ist u.a., ob auch die neu formulierte Ausschlussklausel nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Rechtsstreit sich als Verwirklichung eines typischen Baurisikos darstellt. So wird insoweit die Auffassung vertreten, der Umstand, dass jeder Zusammenhang mit der Finanzierung der genannten "Baumaßnahmen" ausreichen soll, bedeute, dass nunmehr auch das schlichte Finanzierungsrisiko vom Ausschluss erfasst sei (Maier VersR 1997, 394; r+s 2002, 419; wohl auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 3 ARB 94 Rdn. 6). Demgegenüber meint das OLG Köln (VersR 1994, 1013) auch die Neufassung könne bei regelgerechter Auslegung - zu der auch gehöre, dass die Entstehungsgeschichte der Norm außer Betracht bleibe (so zuletzt BGH Urteil v. 25.9.2002 - IV ZR 248/01 -) - nur so verstanden werden, dass nur Baurisiken davon umfasst seien (für eine weitere Anknüpfung an das Kriterium Baurisiko wohl auch OLG Stuttgart NVersZ 2001, 373). Zur Entscheidung des vorliegenden Falls bedarf es jedoch keiner abschließenden Beantwortung dieser Streitfrage.

B.

Dem Kläger steht der geltend gemacht Anspruch auf Deckungsschutz nämlich schon aus einem anderen Grunde nicht zu. Der Rechtsschutzfall ist gemäß § 4 Nr. 1 c) ARB 94 spätestens mit Abschluss des Vertrages mit der Bausparkasse am 29.4.1997 eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger nicht bei der beklagten, sondern bei einem anderen Versicherer rechtsschutzversichert. An jene Versicherung, die ausweislich des Schreibens des Versicherers vom 25.9.2001 die ARB 75 zur Grundlage hatte, schließt sich die bei der Beklagten ab 7.4.1998 an. Ein originärer Anspruch gegen die Beklagte besteht demnach für den streitgegenständlichen Rechtsschutzfall nicht, da die Voraussetzungen nach § 4 Nr.1 c) ARB 94 nicht nach Begründung des Versicherungsschutzes gemäß § 7 ARB 94 eintraten, sondern in diesem Zeitpunkt bereits vorlagen.

Hiergegen erinnert auch der Kläger nichts. Er meint aber, die Beklagte könne sich hierauf nicht berufen, weil der HUK-Verband am 3.3.1977 und am 16.8.1993 empfohlen habe, dass in derartigen Fällen vermeintlich lückenlosen Versicherungsschutzes beide Versicherer im Kulanzweg hälftigen Versicherungsschutz gewähren sollten, wobei sinnvoller Weise der zweite Versicherer den Schadensfall federführend bearbeiten möge. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass derartige Empfehlungen von HUK-Verband (bzw. nunmehr GDV) Ansprüche des Versicherten gegen den Versicherer nicht begründen können, sondern insoweit lediglich an die Kulanz der Versicherer appelliert werde. Einklagbare Rechte entstehen hieraus nicht (Harbauer, aaO, § 14 ARB 75 Rdn. 78). Dies gilt insbesondere auch dort, wo wegen unterschiedlicher Versicherungsbedingungen - wie hier - Unterschiede im Versicherungsschutz zum Tragen kommen können.

Soweit der Kläger meint, die Verbindlichkeit der Empfehlungen leite sich hier aus einer Selbstbindung der Beklagten ab, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2001 kann eine solche Selbstverpflichtung nicht entnommen werden. Die Beklagte führt dort mit entschiedener Eindeutigkeit aus, dass sie sich nicht verpflichtet fühle und keine Leistung erbringen werde, wiewohl sie sich an GDV-Empfehlungen, die vorliegend nach ihrer Auffassung nicht einschlägig seien, halte. Deutlicher kann man eine Kulanzleistung im einzelnen kaum zurückweisen. Als Erklärungsempfänger konnte der Kläger die Mitteilung auch nicht dahingehend verstehen, dass die Beklagte ihre Weigerung nur an die Frage der Auslegung des § 3 ARB 94 und das Vorliegen von Rücktrittsgründen nach §§ 16, 17 VVG knüpfe, und dem Kläger im übrigen Leistungen für den Fall zusage, dass er vor Gericht in beiden Punkten obsiege.

Der begehrte Deckungsschutz steht dem Kläger auch nicht unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten zu. Zum einen ist ein der Beklagten zurechenbares schädigendes Verhalten nicht auszumachen. Zum anderen hat der Kläger auch nicht dargetan, dass ihm ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass die ARB 75 wie die ARB 94 Ausschlussfristen für Versicherungsfälle vorsehen, die erst nach einem bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht werden. Der Versicherer kann sich nämlich auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 4 ARB nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine solche Auslegung des Ausschlussprinzips, sofern es auf Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist Im Falle der Ausschlussfristen in der Rechtsschutzversicherung gilt nichts anderes (BGH VersR 1992, 819). Ist demnach die Fristversäumung gegenüber dem Erstversicherer unverschuldet, so kann der Deckungsanspruch auch gegen diesen geltend gemacht werden; ist die Fristversäumung aber verschuldet, so besteht kein Anlass, diese Nachlässigkeit durch Leistungen des Zweitversicherers auszugleichen, so er zur Fristversäumung nicht konkret Anlass geboten hat.

Aus den nämlichen Gründen scheiden auch auf § 242 BGB gestützte Leistungsansprüche hier aus.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück