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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 196/06
Rechtsgebiete: BUZ 90


Vorschriften:

BUZ 90 § 2 Abs. 1
Zur Verweisung beim Anlernberufen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 196/06

Verkündet am 15. März 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Berufsunfähigkeitsleistungen aus einer Lebensversicherung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 04. August 2006 - 11 O 74/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.662,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je € 511,40 seit 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 und 01.07.2005 sowie aus je € 375,81 seit 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005 und 01.02.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.255,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils € 313,75 ab dem 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005 und 01.02.2005 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.08.2005 für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis längstens zum Ablauf der Versicherung am 30.06.2026 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich € 6.136,80 zzgl. entsprechender Erhöhungen der Rente, zahlbar jeweils monatlich im voraus ab dem 01.08.2005, zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils € 313,75 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Seit 1989 war der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, ununterbrochen bei der Firma G in der Gießerei beschäftigt. Er übte dort als Arbeiter im Schichtbetrieb sämtliche anfallenden Tätigkeiten aus. Sein durchschnittlicher Bruttolohn betrug zuletzt 3.422,08 € monatlich. Nach einem Unfall ist er nicht mehr in der Lage, in der Gießerei mit den hohen Raumtemperaturen zu arbeiten. Er ist beim selben Arbeitgeber vollzeitig, jedoch ohne Schichtbetrieb, als Gabelstaplerfahrer tätig. Sein durchschnittlicher Bruttolohn beträgt 2.942,32 €.

Das Landgericht hat die auf BUZ-Leistungen gerichtete Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, dass die ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit darstelle, nicht erbracht.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag, der bis 30.06.2026 läuft, liegen die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" der Beklagten in der Fassung 09.98 zugrunde (BBZ).

Seit 1989 war der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, ununterbrochen bei der Firma G GmbH in S in der Gießerei beschäftigt. Er übte dort als Arbeiter im Schichtbetrieb sämtliche anfallenden Tätigkeiten aus. Sein durchschnittlicher Bruttolohn betrug zuletzt 3.422,08 € monatlich.

Am 28.01.2004 erlitt der Kläger bei einem Arbeitsunfall schwere Verbrennungen linksseitig an Fuß und Bein. Nach Hauttransplantationen ist er nicht mehr in der Lage, in der Gießerei mit den hohen Raumtemperaturen zu arbeiten. Seit Oktober 2004 ist der Kläger beim selben Arbeitgeber vollzeitig, jedoch ohne Schichtbetrieb, als Gabelstaplerfahrer tätig. Sein durchschnittlicher Bruttolohn beträgt 2.942,32 €. Die Beklagte hat für die Monate August, September und Oktober 2004 Rentenzahlungen in Höhe von je 511,40 € geleistet. Für die Zeit ab 01.11.2004 hat sie ihn auf die ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer verwiesen und weitere Leistungen abgelehnt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gemäß den Versicherungsbedingungen auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die auf Zahlung rückständiger und künftiger Renten sowie die Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, dass die ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit darstelle, nicht erbracht. Der Einkommensverlust von 14 % sei unter Berücksichtigung des Verdienststandards des Klägers noch zumutbar. Auch von einem spürbaren Verlust der sozialen Wertschätzung gegenüber der alten Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Das Ansehen eines angelernten Schmelzers in der Öffentlichkeit sei nicht höher ist als das eines angelernten Staplerfahrers.

Der Kläger beantragt unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1. € 8.662,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je € 511,40 seit 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 und 01.07.2005 sowie aus je € 375,81 seit 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005 und 01.02.2005 zu bezahlen.

2. weitere € 1.255,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils € 313,75 ab dem 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005 und 01.02.2005 zu zahlen.

3. ab dem 01.08.2005 für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis längstens zum Ablauf der Versicherung am 30.06.2026 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich € 6.136,80 zzgl. entsprechender Erhöhungen der Rente, zahlbar jeweils monatlich im voraus ab dem 01.08.2005, zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils € 313,75 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger informatorisch gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen N zur Erläuterung seines Gutachtens.

II.

Die Berufung ist begründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 a BBZ liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger jedenfalls seit 01.02.2004 erfüllt.

1. Die mindestens 50prozentige krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit des Klägers im bisherigen Beruf als Schmelzer in der Gießerei ist unstreitig. Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, den Beruf eines Gabelstaplerfahrers auszuüben. Nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen kann der Beruf des Gabelstaplerfahrers auch als Anlerntätigkeit ohne besondere Berufsausbildung ausgeübt werden. Der Kläger ist seit Oktober 2004 tatsächlich in dieser Tätigkeit eingearbeitet und vollzeitig beschäftigt.

2. Der Kläger muss sich jedoch nicht auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer verweisen lassen. Sie entspricht nach Überzeugung des Senats nicht seiner bisherigen Lebensstellung.

a. Gemäß § 1 Abs. 1 a BBZ kommt eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Die Qualifikation dieser Tätigkeit orientiert sich - ebenso wie ihre Vergütung - wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt (BGH VersR 1997, 436 unter B II 3 b; BGH VersR 1986, 1113 unter 3 b). Entscheidend ist also eine Gesamtbetrachtung, bei der die die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und die der Vergleichstätigkeit prägenden Umstände verglichen werden.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts nicht zu folgen: b. Abstrakt gesehen mag die Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines Schmelzers einerseits sowie der eines Gabelstaplerfahrers andererseits zu bejahen sein. Eine solche generelle Betrachtung liegt weitgehend den Ausführungen des Sachverständigen N im Gutachten vom 30.03.2006 sowie in seinen späteren Erläuterungen auch vor dem Senat zugrunde. Danach empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit für den Zugang zu beiden Tätigkeiten eine Fachausbildung, und zwar für die Tätigkeit eines Schmelzers eine Ausbildung als Verfahrensmechaniker sowie für den Staplerfahrer eine Ausbildung als Handelsfachpacker bzw. Fachlagerist. Gemäß den weiteren gutachterlichen Feststellungen können beide Berufe jedoch aufgrund ihrer Anforderungsprofile auch als sogenannte angelernte Tätigkeiten ausgeübt werden. Das Anlernen durch Vorarbeiter und Meister dauere jeweils Tage bis wenige Wochen. Beide Tätigkeiten seien geprägt durch ein qualifiziertes und selbständigeres Arbeiten als das eines Hilfsarbeiters sowie durch die Unterstellung und Weisungsgebundenheit gegenüber Vorarbeiter und Meister. Weiterbildungsmöglichkeiten und somit auch Aufstiegsmöglichkeiten biete auch der Beruf als Staplerfahrer. Die Schwere der Arbeiten unterscheide sich nur in einigen wenigen Einzelkriterien. Eine Erhebung der konkreten Tätigkeiten des Klägers vor Ort hat der Sachverständige dabei nicht vorgenommen. Die Tätigkeitsbeschreibung im Einzelnen ergibt sich jedoch aus der von dem Kläger im ersten Rechtszug vorgelegten detaillierten Beschreibung seines Arbeitgebers (Anlage K 8 ff).

Entsprechend den erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen ist auch das Landgericht von einer seiner Ansicht nach "gebotenen abstrakten Betrachtung der Berufsbilder" (Urteilsumdruck Seite 11 unter d) ausgegangen und hat auf dieser Grundlage die Verweisbarkeit bejaht. Dem folgt der Senat nicht.

c. Gemäß § 1 Abs. 1 a BBZ ist erforderlich, dass die Verweisungstätigkeit der "bisherigen Lebensstellung" der versicherten Person entspricht. Danach kann im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das es für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen entscheidend ankommt (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), nicht bei einer mehr oder weniger formalen Betrachtung stehen geblieben werden, die sich vornehmlich an einem allgemeinen Berufsbild der zu vergleichenden Tätigkeiten orientiert. Zugrunde zu legen ist vielmehr die konkrete Situation des Versicherten. Es bedarf eines konkreten Vergleichs der Anforderungsprofile der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der aufgezeigten Verweisungstätigkeit (vgl. BGH VersR 1997, 436 unter 3 c). In diesem Sinne muss auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstanden werden, wonach es in Anlernberufen von Bedeutung ist, wenn über bloße Hilfsarbeitertätigkeit hinausgehende Berufserfahrungen gesammelt werden, die ein qualifizierteres oder selbständigeres Arbeiten erlauben als das eines Handlangers (BGH VersR 1992, 1073 unter 2 c - Gatterschneider in einem Sägewerk mit 30jähriger Berufserfahrung).

d. Nach den glaubhaften Angaben des erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Leiters des Bereichs Qualitätsmanagement Na hob der Kläger sich nach seiner 15jährigen Tätigkeit in der Gießerei von den anderen Mitarbeitern dadurch ab, dass er in der Lage war, alle Tätigkeiten im Bereich der Schmelzerei auszuführen. Dies sei ungewöhnlich gewesen. Üblicherweise könne ein Mitarbeiter lediglich eine bis drei Tätigkeiten ausführen. Nach den weiteren Angaben des Zeugen Na hatte der Kläger die fachliche Qualifikation zur Ausübung einer Tätigkeit als stellvertretender Schichtleiter erworben. Er wurde deshalb von seinem Arbeitgeber als potentieller Nachfolger für die nächste freiwerdende der insgesamt drei vorhandenen Stellen als stellvertretender Schichtleiter konkret in Betracht gezogen. Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen war es allerdings zumindest wünschenswert, dass der Kläger seine Deutschkenntnisse verbesserte. Er verstehe Deutsch zwar sehr gut, habe jedoch wegen der Notwendigkeit, als stelllvertretender Schichtleiter mit anderen Abteilungen zu kommunizieren, an einem Kurs teilnehmen sollen, der aus innerbetrieblichen Gründen nicht zustande gekommen sei. Tatsächlich jedoch sei der Kläger vor seinem Unfall im Bedarfsfall schon als stellvertretender Schichtleiter eingesetzt worden. Dabei ist nach den glaubhaften, von der Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Klägers davon auszugehen, dass in einer Schicht früher 30, zuletzt 22 Leute beschäftigt waren.

e. Bei dieser Sachlage hatte der Kläger in der bisherigen Tätigkeit als Schmelzer aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, seines persönlichen Engagements und der gezeigten Zuverlässigkeit eine Stellung erreicht, die sich sowohl von derjenigen eines "normalen" Schmelzers als auch derjenigen in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als "normaler" Staplerfahrer spürbar abhob. Anders als ein "normaler" Mitarbeiter war er in jedem Tätigkeitsbereich der Schmelzerei einsetzbar und hatte die Befähigung zur Ausübung der Funktion des stellvertretenden Schichtleiters erlangt sowie in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeübt. Deshalb durfte er auch beim Freiwerden einer entsprechenden Stelle mit einer Beförderung rechnen. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen N vor dem Senat steht der stellvertretende Schichtleiter in der Qualifikation und Wertschätzung deutlich über dem "bloßen Staplerfahrer" oder einem normalen Schmelzer. Die Tätigkeit als stellvertretender Schichtleiter sei um zwei Lohngruppen höher dotiert als die eines normalen Arbeiters in der Schmelzerei. Sie erfordere - annähernd wie diejenige des Schichtleiters, bei dem es sich um einen Meister handele - die Übernahme von leitenden und anweisenden Funktionen sowie Organisationsgeschick, selbständiges Handeln und eine wirtschaftliche Denkweise. Indem der Kläger diese Tätigkeit schon mehrfach vertretungsweise ausgeübt hatte, hob er sich - jedenfalls in der Wahrnehmung seines betrieblichen Umfeldes - bereits vor einer in Betracht kommenden Beförderung gleichsam als "dritter Mann" seiner Schicht von derjenigen eines "normalen" Mitarbeiters ab. Dementsprechend hat auch der Zeuge Na bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, seines Erachtens sei die Tätigkeit des Klägers in der Schmelzerei "auch vom Ansehen her als höherwertig einzuschätzen" gewesen, da er alle Positionen im Betrieb habe ausführen können.

In der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer hat der Kläger - ungeachtet der möglicherweise zu bejahenden abstrakten Vergleichbarkeit mit der Berufstätigkeit eines "normalen" Schmelzers - bislang weder einen annähernd vergleichbaren Kenntnisstand noch eine vergleichbare Wertschätzung erreicht. Insoweit besteht ein spürbarer Unterschied zu seiner bisherigen Lebensstellung. Dass die Lebensstellung des Klägers gerade auch durch die Wertschätzung seiner Tätigkeit im betrieblichen Umfeld geprägt ist, ist für den Senat nicht zweifelhaft. Die Mutmaßung des Sachverständigen N, der Kläger könne aufgrund seiner Persönlichkeit möglicherweise auch in der Tätigkeit als Staplerfahrer künftig weitere Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuerwerben und auf dieser Grundlage etwaige Aufstiegsmöglichkeiten nutzen, ist rein spekulativ und ändert nichts daran, dass derzeit eine entsprechende Vergleichbarkeit mit der alten Tätigkeit nicht besteht.

f. Der Senat muss nicht entscheiden, ob schon die von dem Kläger in der bisherigen Tätigkeit erreichte besondere Qualifikation für sich genommen einer Verweisung auf die von ihm derzeit ausgeübte Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers entgegensteht. In der gebotenen Gesamtbetrachtung scheitert die Verweisbarkeit jedenfalls bei Hinzunahme der ihm entstandenen Einkommenseinbußen.

Der durchschnittliche Bruttolohn des Klägers ist mit 2.942,32 € gegenüber zuvor 3.422,08 € monatlich nunmehr um ca. 14 % niedriger. Dieser Einkommensverlust ist dem Kläger zusammen mit dem festgestellten Absinken der beruflichen Wertschätzung nicht mehr zumutbar. Eine generelle Quote lässt sich allerdings nicht festlegen. Je nach Einkommensniveau kann sich eine prozentuale Einkommens- und Gehaltsminderung unterschiedlich belastend auswirken. Auch hier ist demnach stets eine einzelfallbezogene Beurteilung unerlässlich und geboten (BGH VersR 1998, 42 unter 4 b). Dabei kann nach Überzeugung des Senats auch die private Lebenssituation des Versicherten von Bedeutung sein, insbesondere, ob das Einkommen nur für den eigenen Lebensunterhalt des Versicherten oder auch für den Unterhalt seiner Familie ausreichen muss (vgl. OLG Köln, VersR 2001, 1225; Rixecker in: Beckmann/Matuche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rn. 136 ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht).

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er muss nach seinem unbestrittenen Vortrag im Wesentlichen allein für den Familienunterhalt aufkommen. Mit einem Jahres-Bruttoeinkommen von etwas über 40.000 € liegt er damit bei den heutigen Lebenshaltungskosten in einem Bereich, in dem sich Einkommensverluste von 14 % brutto regelmäßig schon spürbar auf die Lebensstellung auswirken. Im Streitfall dürfte der monatliche Nettoverlust zumindest dem Betrag von € 313,75 entsprechen, den der Kläger zuletzt als Monatsbeitrag für die bei der Beklagten gehaltene Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung aufgebracht hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieser erhebliche Einkommensverlust beim Kläger nicht dadurch kompensiert, dass die vormals höhere Entlohnug maßgeblich auf der Zahlung einer Erschwerniszulage (für die härtere körperliche Arbeit im Dreischichtbetrieb) beruht und der Kläger entsprechende Belastungen in der neuen, lediglich einschichtig auszuübenden Tätigkeit nicht mehr hat. Die höhere Entlohnung erfolgte nicht nur zeitweise für einen gelegentlichen überobligatorischen Einsatz (vgl. etwa Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn. 369 f). Sie entsprach vielmehr dem ständigen Anforderungsprofil der früheren Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung. Folglich kann allenfalls darauf abgestellt werden, ob der Kläger durch die Übernahme entsprechender Erschwernisse auf Dauer auch in der Verweisungstätigkeit eine in etwa gleiche Vergütung erzielen kann. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Vielmehr verhält es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerseite im Verhandlungstermin vor dem Senat so, dass der Kläger in der derzeitigen Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer normalerweise einen geringeren monatsdurchschnittlichen Bruttolohn erhalten würde, hätte ihm sein Arbeitgeber aufgrund der besonderen Situation nicht eine "Gehaltsgarantie" (des letzten Regelgehalts als Schmelzer ohne Erschwerniszulage) gewährt. Er werde aber bei Gehaltserhöhungen Nachteile haben, weil diese auf die neuen Tätigkeit und deren Vergütung bezogen seien, so dass die Schere gegenüber der ursprünglichen Tätigkeit in Zukunft auseinander gehen werde.

g. Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger nach der gebotenen konkret-tätigkeitsbezogenen Gesamtbetrachtung auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer wegen eines spürbaren Absinkens unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes nicht verwiesen werden kann. Er hat insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt. Die Beklagte hat daher vertragsgemäß die begehrten rückständigen und künftigen monatlichen Rentenzahlungen zu erbringen sowie Befreiung von den Versicherungsbeiträgen zu leisten.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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