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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 12 U 198/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGBG


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199
EGBGBG Art. 229 § 6 Abs. 4
War ein der regelmäßigen Verjährung unterfallender Anspruch am 01.01.2002 noch nicht verjährt, hatte der Gläubiger aber bereits zuvor Kenntnis im Sinne von § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB, so beginnt die kürzere Frist des § 195 BGB nicht erst mit Ablauf des 31.12.2002, sondern schon am 01.01.2002.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 198/06

Verkündet am 21. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richter am Landgericht Dr. Zülch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05.09.2006 - 8 O 244/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen für Pflegeleistungen, die in der Zeit von September 1998 bis März 2000 sowie von September bis Dezember 2001 an eine Versicherungsnehmerin der Beklagten erbracht wurden. Der Anspruch in Höhe von € 7.469,97 wurde durch beim Mahngericht am 23.12.2005 eingegangenen Mahnbescheidsantrag geltend gemacht. Die Klägerin hatte vor dem 01.01.2002 Kenntnis von den (nach ihrer Auffassung) anspruchsbegründenden Umständen sowie davon, dass die Pflegebedürftige, an die sie die Pflegeleistungen erbracht hatte, bei der Beklagten privat pflegeversichert war. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen für Pflegeleistungen, die sie (die Klägerin) nach ihrer Darstellung in der Zeit von September 1998 bis März 2000 sowie von September bis Dezember 2001 an eine Versicherungsnehmerin der Beklagten erbracht hat. Der Anspruch in Höhe von € 7.469,97 wurde durch beim Mahngericht am 23.12.2005 eingegangenen Mahnbescheidsantrag geltend gemacht. Die Klägerin hatte vor dem 01.01.2002 Kenntnis von den (nach ihrer Auffassung) anspruchsbegründenden Umständen sowie davon, dass die Pflegebedürftige, an die sie die Pflegeleistungen erbracht hatte, bei der Beklagten privat pflegeversichert war.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des als Anlage K 5 vorgelegten "Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg" für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Dass es sich bei der Beklagten um eine privates Pflegeversicherungsunternehmen und nicht um eine gesetzliche Pflegekasse handele, ändere daran nichts, wie sich aus der Historie des § 75 SGB XI ergebe.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von € 7.469,97 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage abgewiesen, weil einem etwaigen Anspruch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegenstehe. Selbst wenn sich die Verjährungsfrist im Ausgangspunkt nach § 195 BGB a.F. gerichtet habe, sei auch hinsichtlich der zuletzt entstandenen Ansprüche aus dem Jahr 2001 Verjährung eingetreten. Die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB anwendbare 3-Jahres-Frist des § 195 BGB n.F. beginne ab dem 01.01.2002, nicht erst mit dem Ablauf des Jahres 2002. § 199 Abs. 1 BGB sei nicht anzuwenden; Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB schließe die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Die gegen diese Auffassung vorgebrachten Argumente seien jedenfalls dann nicht überzeugend, wenn die in § 199 Abs. 1 BGB genannten subjektiven Voraussetzungen schon vor dem 01.01.2002 vorgelegen hätten.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB verweise mit der Formulierung, die Frist sei von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, auf § 199 Abs. 1 BGB n.F. Da die Vorschrift aber keinen Hinweis dazu enthalte, wie die Frist zu berechnen sei, liege eine Regelungslücke vor, die durch Auslegung zu schließen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die Rechtsposition der Altgläubiger erheblich verschlechtert habe; ihnen würden im Vergleich zum alten Verjährungsrecht bis zu 27 Jahre Verjährungsfrist genommen. Ob diese Verkürzung verhältnismäßig sei, sei fraglich; jedenfalls dürften die Gläubiger als Grundrechtsträger im Rahmen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht stärker belastet werden als unbedingt nötig. Die Altgläubiger müssten deshalb ebenso behandelt werden wie der erste Gläubiger, der am 01.01.2002 eine Forderung erwerbe und zugleich Kenntnis davon erlange. Die Überlegung, dass damit die Verjährungsfrist länger sei, als wenn sich die Verjährung ausschließlich nach neuem Recht gerichtet hätte, verkenne, dass allein die Schuldner durch das neue Verjährungsrecht profitierten. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach altem Verjährungsrecht die Kenntnis des Gläubigers für den Beginn der Frist keine Rolle gespielt habe. Eine bereits zuvor eingetretene Kenntnis des Gläubigers könne deshalb frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens des neuen Verjährungsrechts zur Ausfüllung der entsprechenden Tatbestandsmerkmale herangezogen werden.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht etwaige Ansprüche der Klägerin als verjährt angesehen. Die Frage, ob die Klägerin Vergütung für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen unmittelbar von der Beklagten verlangen kann, bedarf daher keiner Entscheidung. Ferner kann offen bleiben, ob die Forderung schon nach der kurzen Verjährungsfrist des § 196 BGB a.F. i.V.m. § 201 S. 1 BGB a.F. und Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB (Verjährung dann spätestens 31.12.2003) verjährt ist. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch nach der regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB a.F., § 195 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB ein etwaiger Anspruch verjährt ist.

1. Die Verjährung ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung vom 01.01.2002 neu geregelt worden, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr lediglich drei Jahre beträgt. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach den Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB findet das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), wobei sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung richtet. Ferner sieht Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB vor, dass eine nach dem Fristenvergleich nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist von dem 01. Januar 2002 an berechnet wird. Ganz überwiegend wird hierzu die Meinung vertreten, dass zur Bestimmung des Fristbeginns die Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB n.F. hinzuzuziehen sei (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2006, 1855 f. und die dort aufgeführten Nachweise, auch zur Gegenansicht). Dieser überwiegenden Auffassung schließt sich der Senat aus den im zitierten Urteil genannten Gründen an.

2. Der daraus von der Klägerin gezogenen Schlussfolgerung, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. erst ab dem Ablauf des 31.12.2002 zu berechnen sei, vermag der Senat indessen nicht beizutreten. Die eindeutige Formulierung des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB

"... so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet"

stellt klar, dass die kürzere regelmäßige Verjährungsfrist nach neuem Recht am 01.01.2002 beginnen soll. Die Berechnung einer Frist ab einem bestimmten Stichtag bedeutet, dass diese Frist ab dem Stichtag zahlenmäßig anzuwenden ist (Thür. OLG OLG-NL 2006, 82 f. [zitiert nach juris-Datenbank]; Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2117, 2118; Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. Aufl., EGBGB § 6 Rz. 1, 6). Nur wenn die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach neuem Recht, nämlich Anspruchsentstehung sowie Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen und des Schuldners, am Stichtag nicht gegeben sind, verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend der Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB n.F. auf das Jahresende.

Die hiergegen von der Klägerin geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere bestehen gegen die dargestellte Anwendung des neuen Verjährungsrechts weder unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) noch der Gleichbehandlung noch des Rückwirkungsverbots verfassungsrechtliche Bedenken. Die regelmäßige Verjährung nach neuem Recht (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.) beruht auf dem Gedanken, dass für einen Gläubiger, der sowohl von seinem Anspruch als auch von der Person des Schuldners Kenntnis hat (oder hierüber grob fahrlässig in Unkenntnis ist), ein Zeitraum von drei Jahren zur verjährungshemmenden Geltendmachung ausreichend ist (ebenso Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2117, 2118). Der Gesetzgeber hat also keinen Bedarf für die extrem lange Verjährung des § 195 BGB a.F. gesehen, wenn beim Gläubiger die genannten subjektiven Voraussetzungen vorliegen. Dass diese gesetzgeberischen Grundannahmen unzutreffend wären, wird - soweit ersichtlich - weder geltend gemacht, noch sind hierfür Anhaltspunkte erkennbar. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB sorgt dafür, dass einem Altgläubiger, dessen Anspruch nach neuem Recht gemäß § 195 BGB n.F. verjährt, in jedem Fall (also auch bei lang zurückliegender Kenntniserlangung) diese generell angemessene Frist zur Geltendmachung des Anspruchs zur Verfügung steht.

Der Zeitraum von "nur" drei Jahren gilt nicht nur für Altgläubiger, die bereits vor dem 01.01.2002 Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB n.F. hatten, sondern auch für diejenigen Neugläubiger, die Anspruch und/oder Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB am Ende eines Jahres erhalten. Altgläubiger wie die Klägerin werden also nicht schlechter behandelt als Neugläubiger, die am Ende eines Jahres Kenntnis erlangen. Lediglich die Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB n.F. führt bei Neugläubigern dazu, dass sich der Zeitraum zur Geltendmachung bei "unterjähriger" Kenntniserlangung im Ergebnis auf bis zu vier Jahre verlängern kann. Dass Altgläubiger, die vor dem 01.01.2002 Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB n.F. hatten, nicht in den Genuss dieser Verlängerung kommen, ist sachlich dadurch begründet, dass sie - ebenso wie Neugläubiger, die am 31.12. eines Jahres Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB n.F. erhalten - bereits bei Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist aufgrund ihrer Kenntnis in der Lage sind, den Anspruch verjährungshemmend geltend zu machen. Es ist nicht erkennbar, weshalb einem Altgläubiger, der bereits am 01.01.2002 Kenntnis von Anspruch und Schuldner hatte, hierfür mehr Zeit - nämlich vier Jahre - zugebilligt werden soll als einem Neugläubiger, der am Ende eines Jahres Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. erhält. Ein solches Ergebnis würde im übrigen dem Gedanken der vereinheitlichten Anwendung der neuen Verjährungsfristen, der Art. 229 § 6 EGBGB zugrunde liegt, zuwiderlaufen.

Schließlich führt die befürwortete Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. nicht zu einer echten Rückwirkung; vielmehr handelt es sich allenfalls - was das Abstellen auf eine Kenntniserlangung des Gläubigers vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts angeht - um eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. zur tatbestandlichen Rückanknüpfung zuletzt BVerfGE 109, 133 ff.; BVerfG NJW 2006, 2469 ff.). Auch hier ist die Anknüpfung an ein in der Vergangenheit liegendes Tatbestandsmerkmal - wie ausgeführt - sachlich begründet und mangels schutzwürdigen Vertrauens der Altgläubiger im allgemeinen und der Klägerin im besonderen ohne weiteres zulässig.

3. Somit ist für Ansprüche von Altgläubigern, bei denen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n.F. bereits vor dem 01.01.2002 vorlagen, die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 zu berechnen. Da vorliegend die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin spätestens 2001 entstanden sind und die Klägerin vor dem 01.01.2002 Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. hatte, ist Verjährung mit dem Ablauf des 31.12.2004 (§ 188 Abs. 2, 2. Alt BGB) und damit vor jeglichen verjährungshemmenden Schritten der Klägerin eingetreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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