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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 12 U 200/08
Rechtsgebiete: ARB 94, ARB 2000


Vorschriften:

ARB 94 § 4
ARB 94 § 7
ARB 2000 § 4
ARB 2000 § 7
Zur Auslegung des Begriffs "Beginn des Versicherungsschutzes" in Verträgen, die ein bereits bestehendes Rechtsschutzversicherungsverhältnis mit neuen Bedingungen fortsetzen.

Zur Anwendung geänderter Versicherungsbedingungen auf Rechtschutzfälle, die auf einem "Verstoß" im Sinne von § 4 ARB 2000 vor Vertragsänderung beruhen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 200/08

Verkündet am 20. Januar 2009

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richterin am Landgericht Becker

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11.07.2008 - 2 O 380/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. ... verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren für einen Rechtsstreit gegen die Stadtsparkasse ... über die Wirksamkeit der Darlehensverträge Nr. ... und Nr. .... bei diesem Kreditinstitut bezüglich der Klägerin, sowie über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zur Sicherung dieser Darlehen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläuft vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist mitversicherte Person in dem von ihrem in der Zwischenzeit getrennt lebenden Ehemann abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten. Sie begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen eine Sparkasse als Kreditgeberin. ihr Ehemann hat dem Deckungsbegehren widerrsprochen.

Das seit 1985 bestehende Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis, in das die ARB 75 einbezogen waren, wurde zum 01.09.2001 einvernehmlich abgeändert und zu einem neuen Vertragsverhältnis, bestehend aus Rechtsschutz, Hausrat-Schutz, Glasbruch-Schutz und Beitragsübernahme zusammengefasst. Vertragsgrundlage wurden nunmehr die verbundenen Bedingungen für "Recht + Heim" (RuHe 2001).

Die ARB 75 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse

(4) Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.

Rechtstellung dritter Personen

(1) ...

(2) Die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; der Versicherer ist jedoch berechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht...

C. Der Versicherungsfall

§ 14 Eintritt des Versicherungsfalls

(1) ...

(2) ...

(3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß ... oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.

Die RuHe 2001 bestimmen u.a.

Teil A - Rechtsschutzdeckung

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

1.1 ...

1.2 ...

1.3 in allen anderen Fällen des § 2 von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach Nrn. 1.1 bis 1.3 müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil E. § 1 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.

2. ... Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ... ist.

3. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

3.1

3.2 eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Nr.1.3 ausgelöst hat.

§ 7 Rechtsstellung mitversicherter Personen

1. ...

2. Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.

Teil E. - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, die Beiträge aber unverzüglich gezahlt werden. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der versicherten Personen

1. ...

2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; für die Rechtsschutzdeckung gilt abweichend Teil A. § 7.

Die Klägerin hat neben ihrem Ehemann 1990 zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Die Darlehen dienten der Finanzierung einer Eigentumswohnung ihres Ehemannes. Die Klägerin hat sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Ihr Begehren mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 20.11.2006, sie wegen krasser finanzieller Überforderung und darauf beruhender Nichtigkeit der Darlehensverträge aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wurde erstmals von der Sparkasse am 06.12.2006 abgelehnt. Die Klägerin beabsichtigt nun, in einem Rechtsstreit gegen die Darlehensgeberin die Wirksamkeit für Darlehensverträge und ihre Erklärungen zur Unterwerfung oder die sofortige Zwangsvollsteckung gerichtlich klären zu lassen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als mitversicherte Person des Rechtsschutzversicherungsvertrages aktivlegitimiert. Ein Widerspruchsrecht stehe dem Ehemann als Versicherungsnehmer nicht zu, da nach Neuabschluss des Versicherungsvertragsverhältnisses im Jahre 2001 § 11 Abs. 2 ARB 75 nicht mehr eingreife und die nunmehr zugrunde zu legende RuHe 2001 eine entsprechende Regelung nicht enthalte. Der Rechtsschutzversicherungsfall sei nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge 1990 eingetreten, sondern erst mit Schreiben der Darlehensgeberin im Jahre 2006, mit dem sie es abgelehnt habe, zu erklären, dass die Klägerin nicht aus den von ihr eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen werde.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Versicherungsfall sei bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages eingetreten, weswegen § 11 Abs. 2 ARB 75 zur Anwendung gelange. Da der Versicherungsnehmer der Gewährung von Versicherungsschutz widersprochen habe, stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Das Landgericht hat die Klage auf Deckungsschutz abgewiesen, weil der Widerspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 11 Abs. 2 ARB 75 dem Deckungsbegehren entgegen stehe.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist mitversicherte Person in dem von ihrem in der Zwischenzeit getrennt lebenden Ehemann abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten. Sie begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen eine Sparkasse als Kreditgeberin.

Das seit 1985 bestehende Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis, in das die ARB 75 einbezogen waren, wurde zum 01.09.2001 einvernehmlich abgeändert und zu einem neuen Vertragsverhältnis, bestehend aus Rechtsschutz, Hausrat-Schutz, Glasbruch-Schutz und Beitragsübernahme zusammengefasst. Vertragsgrundlage wurden nunmehr die verbundenen Bedingungen für "Recht + Heim" (RuHe 2001).

Die ARB 75 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse

(4) Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.

Rechtstellung dritter Personen

(1) ...

(2) Die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; der Versicherer ist jedoch berechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht...

C. Der Versicherungsfall

§ 14 Eintritt des Versicherungsfalls

(1) ...

(2) ...

(3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß ... oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.

Die RuHe 2001 bestimmen u.a.

Teil A - Rechtsschutzdeckung

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

1.1 ...

1.2 ...

1.3 in allen anderen Fällen des § 2 von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach Nrn. 1.1 bis 1.3 müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Teil E. § 1 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.

2. ... Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ... ist.

3. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

3.1

3.2 eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Nr.1.3 ausgelöst hat.

§ 7 Rechtsstellung mitversicherter Personen

1. ...

2. Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.

Teil E. - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, die Beiträge aber unverzüglich gezahlt werden. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der versicherten Personen

1. ...

2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; für die Rechtsschutzdeckung gilt abweichend Teil A. § 7.

Die Klägerin hat neben ihrem Ehemann 1990 zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Die Darlehen dienten der Finanzierung einer Eigentumswohnung ihres Ehemannes. Die Klägerin hat sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Ihr Begehren mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 20.11.2006, sie wegen krasser finanzieller Überforderung und darauf beruhender Nichtigkeit der Darlehensverträge aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wurde erstmals von der Sparkasse am 06.12.2006 abgelehnt. Die Klägerin beabsichtigt nun, in einem Rechtsstreit gegen die Darlehensgeberin die Wirksamkeit für Darlehensverträge und ihre Erklärungen zur Unterwerfung oder die sofortige Zwangsvollsteckung gerichtlich klären zu lassen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als mitversicherte Person des Rechtsschutzversicherungsvertrages aktivlegitimiert. Ein Widerspruchsrecht stehe dem Ehemann als Versicherungsnehmer nicht zu, da nach Neuabschluss des Versicherungsvertragsverhältnisses im Jahre 2001 § 11 Abs. 2 ARB 75 nicht mehr eingreife und die nunmehr zugrunde zu legende RuHe 2001 eine entsprechende Regelung nicht enthalte. Der Rechtsschutzversicherungsfall sei nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge 1990 eingetreten, sondern erst mit Schreiben der Darlehensgeberin im Jahre 2006, mit dem sie es abgelehnt habe, zu erklären, dass die Klägerin nicht aus den von ihr eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen werde.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Rechtschutzversicherungsvertrages Nr. ... verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz für einen Rechtsstreit gegen die Sparkasse .... über die Wirksamkeit der Darlehensverträge bei diesem Kreditinstitut Nr. .... und Nr. ... bzgl. der Klägerin, sowie über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zur Sicherheit dieser Darlehen, zu gewähren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Versicherungsfall sei bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages eingetreten, weswegen § 11 Abs. 2 ARB 75 zur Anwendung gelange. Da der Versicherungsnehmer der Gewährung von Versicherungsschutz widersprochen habe, stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellung Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 11 Abs. 2 ARB 75 dem Deckungsbegehren entgegen stehe. Die Berufung der Beklagten auf § 11 Abs. 2 ARB 75 verstoße auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

Die Klägerin hat aufgrund des zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag als mitversicherte Person einen Anspruch auf Deckungsschutz für den beabsichtigten Rechtstreit gegen die kreditgebende Sparkasse. Der Vertrag erfasst sachlich die Interessenwahrnehmung der Klägerin in ihrer Auseinandersetzung mit der Darlehensgeberin. Der Versicherungsfall ist während der Vertragslaufzeit eingetreten . Ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin besteht nicht.

1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass die Klägerin wegen § 11 Abs. 2 S. 1 ARB 75 gehindert sei, einen Deckungsanspruch geltend zu machen. Die ARB 75 seien anzuwenden, weil sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls für das Versicherungsverhältnis maßgebend gewesen seien. Versicherungsfall sei der von der Klägerin dem Kreditinstitut zur Last gelegte Erstverstoß eines sie übervorteilenden Vertragsschlusses im Jahr 1990. Spätere Verstöße wie die Inanspruchnahme der Klägerin oder die Verweigerung einer Haftungsfreistellung seien für den Beginn des Verstoßes nicht mehr von Bedeutung.

2. Im Grundsatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bereits die Willenserklärung der Sparkasse, die im Jahr 1990 zu dem Abschluss der Darlehensverträge führte, den maßgeblichen ersten Verstoß gegen Rechtspflichten darstellten. Für die Festlegung des Versicherungsfalls als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es auf den Tatsachenvortrag an, mit dem die Streitparteien den Verstoß begründen (BGH VersR 2003, 638 unter 1.). An das Vorbringen im Hauptsacheprozess ist der Versicherungsnehmer und auch die mitversicherte Klägerin, für die die Versicherungsbedingungen sinngemäß gelten, im Deckungsprozess gebunden (Harbauer/Mayer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rn. 18). Die Klägerin will ihre Rechtsverfolgung gegenüber der Darlehensgeberin darauf stützen, dass der Vertragsschluss von Anfang an nichtig gewesen sei, weil die Rechtsgeschäfte wegen krasser Überforderung sittenwidrig gewesen seien, § 138 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß gegen Rechtspflichten wird daher bereits für den Abschlusszeitpunkt der Verträge geltend gemacht.

3. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass das Versicherungsvertragsverhältnis, welches ab dem 01.09.2001 gemäß Versicherungsschein vom 30.08.2001 auf der Basis der RuHe 2001 besteht, mehrere Versicherungsvertragsverhältnisse zusammenfasste und dabei auch dem bereits 1985 mit dem Versicherungsnehmer auf der Basis der ARB 75 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag nahtlos folgte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Klägerin als Ehefrau des Versicherungsnehmers dabei seit 1985 mitversicherte Person. Im Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Beklagten wegen der Auseinandersetzung mit dem Kreditinstitut lagen dem Versicherungsverhältnis bereits die RuHe 2001 zugrunde. Der Versicherte, der für die Wahrung rechtlicher Interessen Rechtsschutz begehrt, wird nun in erster Linie diese aktuellen Bedingungen heranziehen in der Annahme, dass diese die Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen, und nur ergänzend die früheren Bedingungen (vgl. Senat OLGR 2008, 252 = ZfSch 2008, 221). Weder im Versicherungsschein noch in den Bedingungen finden sich ausdrückliche Regelungen zur Abwicklung von Versicherungsfällen, die bei bereits bestehendem Versicherungsverhältnis, jedoch mit anderem Bedingungswerk eingetreten sind. § 1 Teil E RuHe 2001 bestimmt lediglich, dass der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Der Versicherungsschein selbst aber führt nur das Datum 01.09.2001 als "Vertragsbeginn" auf. Welche Regelungen für Rechtsschutzfälle vor Vertragsänderung gelten, muss daher durch Auslegung bestimmt werden, bei der es darauf ankommt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nach seinen Verständnismöglichkeiten und unter Berücksichtigung - auch - seiner Interessen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Versicherungsbedingungen verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

4. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird § 4 Nr. 1 Teil A RuHe 2001 entnehmen, dass Anspruch auf Rechtschutz nur bestehen soll, wenn der Rechtsschutzfall eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nach "Beginn der Versicherung" eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer, der bei einem Versicherer erstmals einen Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung abschließt, wird unter "Beginn der Versicherung" regelmäßig den Vertragsbeginn verstehen, da ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass der Versicherer für Altrisiken nicht eintreten will (Senat a.a.O.). Dagegen wird der Versicherungsnehmer, der bei seinem Versicherer schon seit Jahren eine Rechtsschutzversicherung unterhält, bei einer Vertragsänderung mit neuen Bedingungen nicht annehmen, dass sein Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung insgesamt einen neuen "Beginn" nimmt. Dabei wird er auch die früheren Bedingungen ins Auge fassen und erkennen, dass nach § 4 Abs. 4 ARB 75 solche Versicherungsfälle einem Leistungsausschluss unterliegen, die später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Ihm ist klar, dass bei einer Abänderung des Versicherungsvertrages ein solcher Nachteil für die Zeit von zwei Jahren nach Abschluss der Änderungsvereinbarung ihm vom Versicherer nicht angesonnen werden soll. Er wird ferner erkennen, dass Wagnisse, die bereits versichert waren, nur wegen einer sie gar nicht betreffenden Vertragsänderung nicht als neue Wagnisse mit neuem "Beginn des Versicherungsschutzes" und den daran anknüpfenden Ausschlussfolgen sein sollen. Demgemäß hat der Senat (a.a.O.) hinsichtlich von Wartezeiten entschieden, dass in dem Fall, in dem der Versicherungsvertrag um ein bisher nicht eingeschlossenes Zusatzrisiko ergänzt wird, die Wartezeit für dieses Zusatzrisiko von dem Tag an läuft, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt, während bei "Umstellung" eines Vertrages auf einen neuen Vertrag für die identischen Leistungsarten keine neue Wartezeit beginnt (vgl. auch Harbauer/Mayer, a.a.O. § 14 ARB 75 Rdn. 65 f. m.w.N.; OLG Hamm VersR 1999, 478 f.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht daher unter "Beginn des Versicherungsschutzes" den Zeitpunkt, zu dem ihm vom in Anspruch genommenen Versicherer erstmals für ein bestimmtes Wagnis Deckungsschutz versprochen wurde.

5. Nach § 2 Nr. Teil A RuHe 2001 ist der Klägerin als Mitversicherter Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen versprochen. Hierunter fällt die rechtliche Auseinandersetzung mit der Kreditgeberin. Unstreitig ist dieses Wagnis bereits seit 1985 bei der Beklagten versichert. Das erste beanstandete Verhalten der Sparkasse datiert ebenso wie die Willenserklärungen zum Abschluss des Kreditvertrages auf das Jahr 1990, somit zweifelsfrei nach Ablauf etwaiger Wartezeiten nach der Risikoübernahme. Damit liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz gemäß § 4 Teil A RuHe 2001 vor. Ein Rückgriff auf die ARB 75 ist daher aus der maßgebenden Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers weder notwendig noch geboten.

6. § 5 Ziffer 2 2.Halbsatz Teil E RuHe 2001 regelt, dass sich die Rechte der versicherten Personen in der Rechtsschutzdeckung nach § 7 Ziffer 2 Satz 2 Teil A RuHe 2001 bestimmen. Diese Vorschrift sieht ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Rechtsschutzbegehren seines mitversicherten Ehepartners nicht vor. Die Klägerin ist eheliche Lebenspartnerin in diesem Sinne, auch wenn sie von dem Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit getrennt lebt, denn mitversichert ist ein Ehegatte für die Dauer der Ehe, also von dem Zeitpunkt der Eheschließung an, bis zu ihrer Beendigung, etwa durch rechtskräftiges Scheidungsurteil (Harbauer/Stahl, aaO, § 25 ARB 75 Rn.6). Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Sinne einer Übergangsregelung, dass eine abweichende frühere Bestimmung und nicht diese Klausel für solche Rechtsschutzfälle gelten soll, die auf Sachverhalte vor Vereinbarung der RuHe 2001 zurückgehen, findet sich im Bedingungswerk nicht. Der verständige Versicherungsnehmer hat hier auch keinen Anhalt zu der Annahme, dass ein nach dem Vertragswerk versicherter Rechtsschutzfall nicht nach den aktuellen Bedingungen abgewickelt werden soll. Dass die Änderung der Widerspruchsregelung im Rechtsschutzversicherungsverhältnis für den Versicherungsnehmer unzumutbar und deshalb oder aus anderen Gründen unwirksam ist (vgl. §§ 307, 308 Nr. 4 BGB), ist weder von der Beklagten behauptet worden noch ersichtlich. Der vom Versicherungsnehmer erhobene Widerspruch geht daher ins Leere.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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