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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 12 U 21/07
Rechtsgebiete: AHB, Mustertarif 2000
Vorschriften:
AHB § 4 I 6 b | |
Mustertarif 2000 Ziffer 7.6.3.3 |
Oberlandesgericht Karlsruhe
12. Zivilsenat
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 12 U 21/07
Verkündet am 19. Juli 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Versicherungsleistung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richter am Amtsgericht Hollederer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.01.2007 - 4 O 476/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H - GmbH & Co. KG aus dem von der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 31.03.2006 für Sach- und Vermögensschäden über den bereits aus dem Montageumsatzvertrag regulierten Betrag hinaus bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag ..... zu gewähren hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
Zwischen den Parteien wurde am 20.01.1999 ein Montageumsatzvertrag nach AmoB abgeschlossen. Zusätzlich besteht zwischen den Parteien eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Betriebsbeschreibung "Montage, Reparatur und Transport von Maschinen". Aus dieser begehrt die Klägerin Deckungsschutz.
In den vereinbarten Besonderen Bedingungen wird bestimmt:
3. Welche Deckungserweiterungen sind vereinbart?
3.19 Tätigkeitsschäden
ersichert ist - abweichend von § 4 Ziff. I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Schadensarten:
3.19.1 Bearbeitungsschäden
Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen auch nach Abschluss der Tätigkeit entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen.
....
3.19.2 Be- und Entladeschäden, Verpackungsschäden im Zusammenhang mit Transporten/Be- und Entladevorgängen
Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim und infolge des Be- und Entladens.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen.
Für Schäden am Lade- und Verpackungsgut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung oder Verpackung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde,
- die Verpackung nicht von Versicherungsnehmer vorgenommen wird
Die Klägerin war von der Firma H - GmbH & Co. KG beauftragt worden, am 31.03.2006 auf deren Betriebsgelände eine Heizpresse im Gebäude Nr. 6 mit ihrem Kran zu demontieren und in eine andere Halle auf dem Betriebsgelände zu verbringen. Bei dem Vorgang des Anhebens der Presse wurden die angelegten Kantenschoner und Rundschlingen durchgeschnitten; die Maschine stürzte gegen den Unterbau des Krans. An der Presse ist ein Totalschaden entstanden. Die Auftraggeberin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, die auf erste Sicht den Reparaturaufwand und einen Produktionsmehraufwand betreffen, und die sie zuletzt mit 63.788,04 € beziffert hat.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H - GmbH & Co. KG aus dem von der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 21.03.2006 (richtig 31.03.2006) Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klagabweisung anstrebt. Die Klägerin hat ihren Klagantrag auf Hinweis des Senats wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H - GmbH & Co. KG aus dem von der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 31.03.2006 für Sach- und Vermögensschäden über den bereits aus dem Montageumsatzvertrag regulierten Betrag hinaus bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag 10 A - 539 - 512128114 - 9/884 zu gewähren hat.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Das Klagebegehren ist - mit dem im Berufungsrechtszug in zulässiger Weise präzisierten Inhalt - begründet.
Die Beklagte hat Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht für den Betrieb "Montage, Reparatur und Transport von Maschinen" versprochen. In Abweichung von § 4 Ziff. I 6 b AHB sind gemäß Ziffer 3.19.1 in den Versicherungsschutz eingeschlossen "Schäden, die an fremden Sachen" durch jene betrieblichen Tätigkeiten entstehen "und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden". Gerade solche Schäden werden gegen die Klägerin aus dem Schadensereignis vom 31.03.2006 geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Risikoeinschluss in Ziffer 3.19.1 im Hinblick auf Ziffer 3.19.2 nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass Transportschäden hiervon nicht umfasst sein sollen, noch kann Ziffer 3.19.2 als Risikoausschluss verstanden werden für Transportschäden, die auch Bearbeitungsschäden in Sinne von Ziffer 3.19.1 darstellen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers im Sinne des § 1 AGBG. Dieser Charakter der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Auslegung anzuwendenden Maßstäbe; er hindert es, sie "gesetzesähnlich" auszulegen. Vielmehr sind - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (BGH VersR 1986, 177, 178). Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung - wie auch sonst bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen - außer Betracht zu bleiben; versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (Senat NJW-RR 2005, 1273; VersR 2005, 547; BGH NJW-RR 2000, 1341). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2003, 454).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter "gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten" im Sinne der Ziffer 3.19.1 jedenfalls all diejenigen Arbeiten verstehen, die der Betriebsbeschreibung im Versicherungsschein entsprechen. Seine berechtigte Leistungserwartung geht dahin, dass hierdurch verursachte Schäden in den Deckungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung fallen. Umfasst die Betriebsbeschreibung wie hier den "Transport von Maschinen", so rechnet er mit Versicherungschutz für den Fall, dass aus dieser Tätigkeit Schäden an den transportierten Maschinen entstehen. Dass Transportschäden von Ziffer 3.19.1 nicht umfasst oder wiederum ausgenommen sein sollen, erschließt sich dem Versicherungsnehmer, zu dessen hauptsächlicher betrieblicher Tätigkeit der Transport von Maschinen gehört, selbst bei sorgfältiger Lektüre der Ziffer 3.19.2 nicht. Diese Bestimmung enthält dem Wortlaut und ihrem erkennbaren Sinngehalt nach eine insoweit § 4 I 6 b AHB verdrängende Risikoausweitung für "Be- und Entladeschäden, Verpackungsschäden im Zusammenhang mit Transporten/Be- und Entladevorgängen". Für die genannten Schäden besteht aus Sicht des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers Deckungsschutz selbst in den Fällen, in denen dem Schadensfall keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit den fremden Sachen zugrunde liegt. Dass - wie die Beklagte meint - Ziffer 3.19.2 einen Ausschluss für Schäden am Ladegut für die Fälle enthält, in den der Versicherungsnehmer den Transport übernommen hat, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. Eine solche Auslegung der Klausel würde den Versicherungsnehmer angesichts des Leistungsversprechens des Versicherers überraschen und unangemessen benachteiligen. Eine Klausel, die unter dem Begriff "Deckungserweiterung" (Ziffer 3.1 bis 3.26) Ausschlüsse bzw Deckungseinschränkungen (die ausdrücklich in Ziffer 4.1 bis 4.19) geregelt sind) verbirgt, wäre zudem wegen Intransparenz unwirksam (OLG Hamm VersR 2007, 980).
Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien neben der Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Montageumsatzvertrag auch eine Montageversicherung (AmoB) besteht. Im Versicherungsschein werden als "Versicherte Sachen" genannt "Werkzeugmaschinen mit Montageleistungen", in den Besonderen Bedingungen lautet die Beschreibung der versicherten Sachen: "Versichert sind die Montagearbeiten des Versicherungsnehmers an den zu montierenden Anlagen der Auftraggeber incl. Transporte innerhalb des Betriebsgeländes..." Unter II. 6 wird bestimmt: "Versichert gilt das Interesse des Versicherungsnehmers, nicht aber das des Auftraggebers." Selbst wenn dieses Vertragswerk das Sachersatzinteresse der Klägerin mitversichern sollte, gleichwohl aber § 16 AmoB nicht zur Anwendung gelangen sollte (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., AmoB § 16 Rdn. 2), kann hieraus nicht geschlossen werden, dass nach dem Willen der Parteien die Betriebshaftpflichtversicherung für die Klägerin einen geringeren Deckungsumfang aufweisen sollte, als das Bedingungswerk annehmen lässt. Beide Versicherungen nebeneinander machen durchaus Sinn. Die Allgefahrenversicherung des Montageumsatzvertrags kann dabei im Rahmen ihrer Entschädigungsgrenzen eine rasche Ersatzleistung ohne nähere Prüfung der Verantwortlichkeiten bewirken; die Betriebshaftpflichtversicherung deckt dann jeweils die weiteren Gefahren eines darüber hinausgehenden wirklichen oder vermeintlichen Schadens ab.
Soweit die Beklagte letztlich auf § 4 Ziffer I 6 Abs. 3 AHB verweist, wonach die Erfüllung von Verträgen und Erfüllungssurrogate sowie Gewährleistungsansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind, (Prölss/Martin, aaO § 1 AHB, Rdn. 4), ist dies unbehelflich. Die gegen die Klägerin erhobenen Ansprüche, die ihren Grund in dem Ausfall der Presse haben, betreffen nicht das Interesse der H - GmbH & Co. KG an ordnungsgemäßer Vertragserfüllung, sondern deren Integritätsinteresse.
Der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz steht auch nicht entgegen, dass sie aus dem Montageumsatzvertrag eine bedingungsgemäße Entschädigung für die beschädigte Presse geleistet hat. Zum einen ist die Entschädigung nach AmoB nicht deckungsgleich mit dem nach §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Sachschaden. Zum anderen hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer auch unberechtigte Schadensersatzbegehren abzuwehren. Gegenüber der Klägerin werden seitens der Geschädigten Ansprüche geltend gemacht, die die Entschädigungsleistung aus dem Montageumsatzvertrag um ein mehrfaches übersteigen. Ob es sich dabei tatsächlich zum größten Teil um einen Sachschaden handelt, wie wohl auch die Klägerin meint, kann offen bleiben. Das Schreiben der Anwälte der Geschädigten vom 11.07.2006 deutet eher darauf hin, dass die Bemühungen um ein Ersatzgerät entsprechend dem von der Beklagten geschätzten Zeitwert erfolglos verliefen, und die "unwirtschaftliche" Reparatur zur Vermeidung größerer Schäden (Produktionsausfälle, Vertragsstrafen) in Auftrag gegeben wurde. Dann jedoch läge insoweit ein Vermögensschaden vor, der aber nach Ziffer 3.19.1 ebenfalls vom Deckungsschutz umfasst ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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