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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 12 U 214/02
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 4 II Nr. 1 Satz 2
Beim Ausschlusstatbestand des § 4 II Nr. 1 Satz 2 AHB muss - anders als bei § 4 II Nr. 1 AHB - der Vorsatz den schädigenden Erfolg nicht mit umfassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 214/02

Verkündet am 20. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Leistung aus einem Versicherungsvertrages

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2003 unter Mitwirkung von

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10.10.2002 - 11 O 206/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Schadensereignisse vom 19.09.2001, vom 19.11.2001 und vom 08.12.2001 Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung zu gewähren hat.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 %. Die Beklagte trägt 91% der Kosten der Streithelfer im Berufungsverfahren, im übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und hat auch bezüglich der (zuletzt nur noch geltend gemachten) Feststellungsklage Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin verlangt als Versicherungsnehmerin der Beklagten Feststellung von Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflicht-Versicherung für Schadensersatzansprüche, die die Firma M. gegenüber ihr geltend macht.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Betriebshaftpflicht-Versicherung (Haftpflicht-Nr. 79236899)abgeschlossen, die die Beklagte zum 28.01.2002 gekündigt hat. Die Klägerin war von der Firma M. für das Bauvorhaben E.-Center in B. mit der Verlegung der Heizrohrleitungen beauftragt worden (Auftrag 24.08.2000, AH II ). Die Heizleitungen waren in Versorgungsschächten zu verlegen und sollten in blankem Kupfermaterial ausgeführt werden. Die Abgänge zu den Heizkörpern bildeten eingelötete T-Stücke mit senkrecht hochgeführten Anschlussrohren in DN 15. Am 19.09.2001 (11:00 Uhr), 19.11.2001 (10:00 Uhr) und am 08.12.2001 gegen 23:00 Uhr kam es zu Wasseraustritten infolge undichter Lötnähte aus dem Heizungssystem im E.-Center in der T-straße 9 in B.. Nach Meldung der drei Schadensfälle hat die Beklagte ihre Eintrittspflicht unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Schäden seien ursächlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die Arbeiten "bewusst nachlässig und schlampig" ausgeführt habe. Die Verbindungen der zu verlötenden Kupferrohre seien nicht ordnungsgemäß hergestellt worden, so dass der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 S. 1 AHB eingreife.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.10.2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die auf Ersatz der geltend gemachten Schadensbeträge gestützte Klage nebst Feststellungsklage auf Ersatz weiteren, zukünftigen Schadens mit der Begründung abgewiesen, dass es am Nachweis der Klägerin dafür fehle, durch welches Schadensereignis welcher Schaden nach Art und Umfang eingetreten sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese zuletzt die Feststellung begehrt, dass ihr Deckungsschutz zu gewähren ist.

Die Klägerin trägt im Berufungsrechtszug vor, dass die schadhaften Lötstellen von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst und 5 Mitarbeitern durchgeführt worden seien, welcher nicht vorsätzlich gehandelt, sondern versucht hätten, die Lötverbindungen ordnungsgemäß herzustellen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Die Berufungsbegründung lässt noch hinreichend erkennen, dass die Klägerin die Aufassung vertritt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Vortrag eingefordert, den vorzubringen sie nicht in der Lage gewesen sei. Damit hätte sich zwar die Berufung nicht begründen lassen, für die Zulässigkeit der Berufung reicht dieser Angriff jedoch aus.

Die Berufung ist mit dem zuletzt noch verfolgten Feststellungsbegehren bereits aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht - wie im Rahmen der Feststellungsklage auszuführen sein wird - auf einer Verkennung des Trennungsprinzips im Haftpflicht-Versicherungsrecht (§§ 513, 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen darüber hinaus - wie ebenfalls auszuführen sein wird - eine andere Entscheidung. Dem Senat ist es danach im Rahmen von §§ 513, 529 ZPO nicht verwehrt, der Feststellungsklage stattzugeben.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Nachdem die Klägerin nach Hinweis des Senats ihr Begehren auf Zahlung der Schadensersatzforderung der Firma M. nicht mehr aufrecht erhalten hat, ist nur noch über den Antrag, Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung zu gewähren, zu entscheiden. Der bis dahin gestellte Leistungsantrag hatte keine Aussicht auf Erfolg, weil im Haftpflichtrecht der Versicherungsnehmer im allgemeinen vom Versicherer nicht Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen kann. Eine Klage auf Befreiung von einer Haftpflichtverbindlichkeit, d. h. also auch Befriedigung des Haftpflichtgläubigers kommt nur dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruches rechtskräftig festgestellt ist (§ 156 Abs. 2 VVG) oder der Versicherungsnehmer die Haftpflichtforderung berechtigterweise anerkannt oder sich mit dem Geschädigten über eine bestimmte Schadensersatzleistung im Wege eines Vergleichs geeinigt hat. Solange dies nicht der Fall ist, klagt der Versicherungsnehmer richtigerweise auf Feststellung, dass der Versicherer wegen einer, im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGHZ 79, 76 = BGH VersR 81, 173; OLG Düsseldorf r+s 1996, 258; OLG Köln r+s 2000, 279). Aus diesen Besonderheiten des Haftpflichtrechts ergibt sich zugleich das Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 256 ZPO (vgl auch: Littbarski, AHB, § 3 Rdn. 127f).

Der Übergang der Klägerin zum Feststellungsbegehren ist zulässig. Ob hier ein Fall des § 264 vorliegt, das Feststellungsbegehren als ein Weniger von einem entsprechenden Leistungsbegehren umfasst wird (so OLG Düsseldorf a. a. O.), oder eine Klagänderung nach § 263 ZPO, kann offen bleiben, weil die Klagänderung jedenfalls sachdienlich (§ 533 N.1 ZPO) ist und bereits vom Landgericht hätte angeregt werden müssen. Das Landgericht hat nämlich das "Trennungsprinzip" zwischen Deckungsprozess und Haftpflichtprozess übersehen (BGH VersR 1980, 522).

2. Das Feststellungsbegehren ist auch begründet.

a) Grundsätzlich hat der Versicherte einen fälligen Anspruch auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist. Das danach bestehende Verbot, im Deckungsschutz bereits zu prüfen, ob eine Haftungsklage gegeben ist, ist schon deshalb notwendig, weil es Aufgabe des Haftpflichtversicherungsschutzes ist, nicht nur festzustellen, ob der Versicherer Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern vor allem auch, dass er die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen in eigener Zuständigkeit herbeizuführen hat (§ 3 II Nr. 1 AHB). Diese notwendige Aufspaltung des Haftungsdreiecks in die Klärung der Haftpflichtlage im Haftpflichtprozess, der Deckungslage im Deckungsklageprozess führt grundsätzlich dazu, dass im Versicherungsschutzprozess nicht geprüft werden darf, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (BGH NJW 1956, 827; BGHZ 79, 76; OLG Frankfurt OLGR 1998, 344; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 AHB Rdn. 43).

b) Der Haftpflichtfall ist gem. § 1 Nr. 1 AHB gegeben. Denn die Klägerin wurde wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Schadensereignisses - hier Wasseraustritt aus der von dem von der Klägerin verlegten und verlöteten Heizungsrohren am 19.09., 19.11. und 08.12.2001 im E.-Center in B. - , das zur Beschädigung von Sachen geführt hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten - hier der Firma M. bzw. deren Haftpflichtversicherer (Streithelferinnen) - auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

Die Kündigung vom 28.01.2002 (§ 9 II AHB) hat auf die Verpflichtung der Beklagten für die vor der Kündigung liegenden Schadenseintritte und Zeiträume keinen Einfluss.

Die Klage im Deckungsprozess ist auch nicht schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin keine Aufteilung der einzelnen Schadenspositionen auf die drei unabhängig voneinander aufgetretenen Schadensereignisse vorgenommen hat. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Vortrag erster Instanz der Klägerin, dass die Wasseraustritte jeweils an der gleichen Baustelle (dort allerdings an verschiedenen Stellen des Leitungssystems der Heizung) aufgetreten sind. Aus den Schadensmeldungen der Klägerin lässt sich zum anderen ohne weiteres entnehmen, dass jeweils das E.-Center mit den dort angegebenen Zeitpunkten zu den Schadensvorfällen betroffen gewesen ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob die gegenüber der Klägerin als Versicherungsnehmerin erhobenen Schadensersatzansprüche begründet sind. Hieraus folgt weiter, dass es auch ohne Belang im vorliegenden Rechtsstreit ist, welche einzelnen Schadenspositionen welchem konkreten Schadensereignis zuzuordnen sind. Ebenso interessiert nicht die Frage, ob und in welchem Umfang andere Firmen ebenfalls unsorgfältig gearbeitet und damit möglicherweise für die Schadensverursachung mitverantwortlich sind. Diese Fragen sind - wie oben ausgeführt - im Haftpflichtprozess und nicht im Rahmen der Deckungsklage zu klären. Entscheidend ist nur, dass die Klägerin durch eine Handlung - hier fehlerhaft durchgeführte Lötarbeiten an den Heizrohren - einem Dritten (Firma M.) einen Sachschaden zugefügt haben soll und hierfür haftpflichtig gemacht wird.

c) Die Beklagte ist auch nicht leistungsfrei gem. § 4 II Nr. 1 AHB (Vorsatzausschuss). Die Voraussetzungen des § 4 II Nr. 1 AHB sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt der Ausschlusstatbestand des § 4 II Nr. 1 Satz 1 AHB voraus, dass der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wird; eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens liegt demgemäß nur dann vor, wenn der - sei es auch nur bedingte - Vorsatz des Versicherten (auch) die Schadensfolgen umfasst hat (BGH VersR 71, 806; BGH NJW 75, 1278). Der Versicherte muss demnach bei seinem Handeln das Bewusstsein gehabt haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg nach sich ziehen können. Der Versicherer ist für den Vorsatz beweispflichtig (Prölss / Martin / Voit, VVG, 26. Auflage, AHB § 4 Anmerkungen 82-86). Vorliegend behauptet auch die Beklagte nicht, dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer bei Durchführung der Arbeiten die Schäden vorausgesehen hatte.

Die Beklagte stützt sich vielmehr auf den Ausschlusstatbestand des § 4 II Nr. 1 Satz 2 AHB. Nach dieser Bestimmung wird der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadensherbeiführung erweitert. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich. Der schädigende Erfolg muss hier nicht in den Vorsatz aufgenommen sein (Späte, Haftpflichtversicherung, AHB § 4 Rdn 213; Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8.Aufl., Bd. IV, G 227). Allerdings muss die Mangelhaftigkeit positiv bekannt sein,; grob fahrlässige Unkenntnis erfüllt den Ausschlusstatbestand nicht (BGH VersR 1961, 265).

Das Vorliegen des Ausschlusstatbestands und damit die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit muss der Versicherer darlegen und beweisen (Späte, a.a.O. Rdn. 218). Die Gleichsetzung mit der vorsätzlichen Schadensherbeiführung macht dabei deutlich, dass hohe Anforderungen an die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit zu stellen sind (OLG Hamm VersR 1993, 1474). Da es in diesem Zusammenhang um individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen, insbesondere um die Feststellung eines Bewusstseinszustandes, der Willensbildung und deren Umsetzung in die Tat geht, besteht die Möglichkeit einer Beweisführung durch Anscheinsbeweis nicht (BGH VersR 1988, 683). Dies schließt jedoch nicht aus, aufgrund festgestellter äußerer Tatsachen im konkreten Fall im Wege der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Schlüsse auf die Bewusstseinslage und Willensbildung eines Täters zu ziehen (Senat r+s 1995, 408; BGH VersR 1978, 265). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte das Vorliegen eines Ausschlusses nach § 4 II Nr. 1 Satz 2 AHB nicht dargetan.

Nach den von der Beklagten in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen T.war an den ihm übergebenen Untersuchungsstücken kein "versierter Handwerker" tätig gewesen. Dies und der Umstand, dass die Heizrohre stellenweise nach den Ausführungen des Sachverständigen T.nicht hinreichend bis zu 10 mm ineinander geschoben und teils auch nicht sachgemäß gelötet worden sind, vermag für sich allein betrachtet keine Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der durchgeführten Handwerkerleistungen zu belegen. Mängel am Bauwerk in der beschriebenen Art sind in der Regel auf eine nicht genügende Beachtung der Verlegungs- und DIN-Vorschriften zurückzuführen und begründen ohne besondere weitere Anhaltspunkte nur eine fahrlässige Handlungsweise des Handwerkers. Dass im vorliegenden Falle es zu drei verschiedenen Wasseraustritten zu verschiedenen Zeitpunkten gekommen ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn in diesem Zusammenhang kann nicht außer Betracht bleiben, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin das Bauwerk insgesamt (ca.) 40.000 Lotnähte umfasste, davon allein 20.000 für die Heizanlage. Dass die Beklagte in das Wissen des als Zeugen benannten Sachverständigen T.die Tatsache stellt, die Arbeiten seien bewusst mangelhaft ausgeführt worden, nötigt zu keiner Beweisaufnahme. Die Beklagte will selbst nicht behaupten, dass der Sachverständigen T.zur Bewusstseinslage der Monteure eigene Feststellungen getroffen hat, die über Rückschlüsse aus dem von ihm später angetroffenen Schadensbild hinausgehen. Die Lebenserfahrung lehrt, dass auch Fachleuten immer wieder grobe fachliche Fehler unterlaufen, ohne dass sie ihnen zu Bewusstsein kommen (BGH VersR 1961, 265; dazu: Littbarski, a.a.O., § 4 Rdn. 392). Verstärkt gilt dies für weniger versierte Handwerker.

Letztlich kommt es hierauf jedoch gar nicht an, weil die Beklagte den Ausschlusstatbestand des § 4 II Nr. 1 Satz 2 AHB bereits aus einem anderen Grund nicht hinreichend dargelegt hat. Die Arbeiten wurden nach dem Vorbringen der Klägerin durch ihren Geschäftsführer und fünf weitere Mitarbeiter durchgeführt. § 4 II Nr. 1 AHB schließt nicht alle vorsätzlich herbeigeführten Schäden vom Versicherungsschutz aus. Der Ausschlusstatbestand betrifft lediglich die Versicherungsansprüche solcher Personen, die den Schaden vorsätzlich - hier also in Kenntnis der Mangelhaftigkeit - herbeigeführt haben (vgl. Littbarski, a.a.O. Rdn. 382f). Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall der Deckungsschutzanspruch der Klägerin. Ihr schadet daher nur der Vorsatz bzw. die Kenntnis ihrer Organe oder ihrer Repräsentanten, hier also ihres Geschäftsführers. Der Vorsatz anderer Personen z.B. ihrer Monteure oder Subunternehmer, für deren Fehler sie unter Umständen einzustehen hat, erfüllt den Ausschlusstatbestand nicht (BGH VersR 1953, 316; Späte a.a.O. Rdn. 208; Wussow, AHB, § 4 Rdn. 82). Die Beklagte hat trotz des Hinweises in der Verfügung vom 12.12.2002 weder vorgetragen, dass die Schadstellen vom Geschäftsführer der Klägerin selbst bearbeitet worden waren, noch, dass der Geschäftsführer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der delegierten Arbeiten hatte.

Sonstige Umstände oder konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Handlungsweise bei der Verlegung der Heizrohre hat die Beklagte nicht aufgezeigt mit der Folge, dass die Beklagte sich nicht auf den Risikoausschluss gem. § 4 II Nr. 1 AHB berufen kann.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 97, 516 Abs. 2, 101 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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