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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 12 U 231/07
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B
ZPO § 233
ZPO § 517
ZPO § 519
Ein wegen Auslandsberührung nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts unzuständiges Landgericht ist nicht verpflichtet, sofort nach Eingang der Akten erster Instanz eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorzunehmen. Damit kann zumindest bis zum - regelmäßig später erfolgenden - Eingang der Berufungsbegründung zugewartet werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 231/07

16. April 2008

in dem Rechtsstreit

wegen Zusatzversorgung

Tenor:

1. Der Antrag der Beklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2007 - 2 C 302/07 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2007 - 2 C 302/07 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

1. Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 16.10.2007 verurteilt, dem in Z in der Schweiz wohnhaften Kläger Auskunft über die in den Kalenderjahren 2002, 2003 und 2004 erzielten Überschüsse durch Vorlage der versicherungstechnischen Bilanzen der Jahre 2002, 2003 und 2004 zu erteilen. Dieses Teilurteil (im Folgenden auch: Urteil) ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.10.2007 zugestellt worden.

2. Mit am 26.10.2007 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Seither wird das Verfahren dort unter dem Aktenzeichen 6 S 51/07 geführt. Am 30.10.2007 haben der Kammervorsitzende und der Berichterstatter vom Berufungseinlegungsschriftsatz Kenntnis genommen. Mit Verfügung der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 30.10.2007 sind die Akten erster Instanz erhoben worden. Am 06.11.2007 sind diese beim Landgericht eingegangen. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 30.11.2007 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben sei; der Kläger habe bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Klage in erster Instanz seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Diese Verfügung ist am 04.12.2007 bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen.

...

3. Mit am 17.12.2007 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts auch beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Darin haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter anderem ausgeführt, dass das Versäumnis auf individuelle Fehler des Büropersonals ihrer Kanzlei zurückgehe. Darüber hinaus hätte es die Fürsorgepflicht des unzuständigen Landgerichts geboten, die dort eingelegte Berufung an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten oder die Beklagte zumindest so rechtzeitig auf die mögliche Unzuständigkeit des Landgerichts hinzuweisen, dass eine fristgerechte Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht noch möglich gewesen wäre.

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Beklagte durch Teilurteil vom 16.10.2007 verurteilt, dem in Z in der Schweiz wohnhaften Kläger Auskunft über die in den Kalenderjahren 2002, 2003 und 2004 erzielten Überschüsse durch Vorlage der versicherungstechnischen Bilanzen der Jahre 2002, 2003 und 2004 zu erteilen. Dieses Teilurteil (im Folgenden auch: Urteil) ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.10.2007 zugestellt worden.

2. Mit am 26.10.2007 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenem Schriftsatz vom 25.10.2007 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Seither wird das Verfahren dort unter dem Aktenzeichen 6 S 51/07 geführt. Am 30.10.2007 haben der Kammervorsitzende und der Berichterstatter vom Berufungseinlegungsschriftsatz vom 25.10.2007 Kenntnis genommen. Mit Verfügung der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 30.10.2007 sind die Akten erster Instanz erhoben worden. Am 06.11.2007 sind diese beim Landgericht eingegangen. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 30.11.2007 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben sei; der Kläger habe bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Klage in erster Instanz seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Diese Verfügung ist am 04.12.2007 bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen.

Mit weiterer Verfügung des Kammervorsitzenden vom 18.12.2007 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen fehlender Zuständigkeit des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. In dieser Verfügung hat der Kammervorsitzende unter anderem ausgeführt: Da der Kläger bereits im Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Klage seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, sei nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hänge insbesondere nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankomme. Ein Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit sei im Übrigen innerhalb der Berufungsfrist nicht möglich gewesen, da die zur Prüfung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG notwendige erstinstanzliche Akte dem zuständigen Richter erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden sei.

Mit einem am 22.12.2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beim Landgericht geführte Berufung begründet. Über diese Berufung hat das Landgericht bislang nicht entschieden.

3. Mit am 17.12.2007 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts auch hier beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Darin haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter anderem ausgeführt, dass das Versäumnis auf individuelle Fehler des Büropersonals ihrer Kanzlei zurückgehe. Darüber hinaus hätte es die Fürsorgepflicht des unzuständigen Landgerichts geboten, die dort eingelegte Berufung an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten oder die Beklagte zumindest so rechtzeitig auf die mögliche Unzuständigkeit des Landgerichts hinzuweisen, dass eine fristgerechte Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht noch möglich gewesen wäre.

Mit am 24.12.2007 hier eingegangenem Schriftsatz vom 23.12.2007 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die hier geführte Berufung begründet und angekündigt, ihren bereits erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgen zu wollen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 04.02.2008 die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs der Beklagten und die Zurückweisung der Berufung als unzulässig beantragt. Mit Schriftsatz vom 07.02.2008 sind sie der Berufung der Beklagten auch sachlich entgegengetreten.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akte des Landgerichts Karlsruhe - 6 S 51/07 - Bezug genommen.

II.

Das zum Oberlandesgericht eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist unzulässig und demgemäß nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02 - VersR 2004, 355 unter 3 b; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07 - VersR 2008, 94 unter 2 b), der sich der Senat anschließt, ist die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu verstehen. Sie greift daher entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des Internationalen Privatrechts und/oder der Anwendung ausländischen Rechts stellen (ebenso Gummer in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 119 GVG Rdn. 15). Da der Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in erster Instanz seinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz und somit außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, ist daher das Oberlandesgericht das gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständige Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO). Beim Oberlandesgericht ist jedoch innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO, die mit Ablauf des 23.11.2007 geendet hat, eine Berufungsschrift nicht eingegangen. Ihr Eingang ist vielmehr erst am 17.12.2007 und somit nicht mehr binnen gesetzlicher Frist erfolgt.

2. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht zu gewähren.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92 - VersR 1993, 1381 unter 2 a; vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94 - VersR 1995, 1467 unter 1 und 3), der der Senat folgt, trägt der Prozessbevollmächtigte einer Partei die persönliche Verantwortung dafür, dass das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird. Er muss die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit überprüfen, worunter auch die richtige Bezeichnung des (Empfänger-)Gerichts fällt. Auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts darf ein so wesentlicher Teil einer Rechtsmittelschrift wie die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1992 aaO). Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der die an das Landgericht Karlsruhe adressierte Berufungsschrift vom 25.10.2007 unterzeichnet hat, gereicht es somit zum Verschulden, dass er - wie er selbst vorgetragen hat - vor der Unterzeichnung insoweit "keine eigene Überprüfung mehr vorgenommen" hat. Dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - VersR 2005, 247 vor a). Die Beklagte war deshalb nicht "ohne ihr Verschulden" (§ 233 ZPO) an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99, 114 f.) ist ein Gericht, das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewesen ist, verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Gleiches gilt für eine leicht und einwandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift (BVerfGK 7, 198, 201). Auch in diesem Fall der offensichtlich eigenen Unzuständigkeit stellt es für die Funktionsfähigkeit des Gerichts keine übermäßige Belastung dar, in Fürsorge für die Verfahrensbeteiligten einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, kann die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und es ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BVerfG aaO). Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfGE 93, 99, 115 f.; BVerfG NJW 2001, 1343).

Eine solche Konstellation ist hier allerdings nicht gegeben. Denn das Landgericht, bei dem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.10.2007 Berufung eingelegt haben, war vorher mit dem Verfahren nicht befasst. Bei der Berufungsschrift vom 25.10.2007 handelt es sich auch nicht um einen offensichtlich fehlgeleiteten Schriftsatz, weil die vorliegende Unzuständigkeit wegen Auslandsberührung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hierzu nicht zählt (vgl. BVerfGK 7, 198, 201).

Ob auch ein unzuständiges Gericht, das - wie hier das Landgericht - vorher nicht mit der Sache befasst war, verpflichtet ist, rechtzeitig bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen (BVerfG NJW 2001, 1343). Der Senat braucht diese Frage ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn das Landgericht hätte eine solche Pflicht nicht verletzt. Dem ordentlichen Geschäftsgang hätte es nämlich bereits entsprochen, die rechtliche Prüfung erst nach Eingang der Berufungsbegründung durch den die Angelegenheit bearbeitenden Richter vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO unter c). Indem das Landgericht mit der rechtlichen Prüfung nicht bis zum Eingang der Berufungsbegründung der Beklagten am 22.12.2007 zugewartet, sondern bereits früher, nämlich schon am 30.11.2007 eine richterliche Prüfung und entsprechende Hinweiserteilung an die Parteien vorgenommen hat, hat es seinen Pflichten in jedem Falle genügt. Es hat sogar mehr getan, als die Beklagte von ihm erwarten durfte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Beklagten daher auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu gewähren.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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