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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 12 U 237/06
Rechtsgebiete: ARB 75


Vorschriften:

ARB 75 § 2 Abs. 3 b
ARB 75 § 4 Abs. 2 c
Die Einziehungsklage unterfällt nicht dem Leistungsausschluss des § 4 Abs. 2c ARB 75.

Die Einziehungsklage stellt keinen "Antrag auf Vollstreckung" in Sinne von § 2 Abs. 3 b ARB 75 dar.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 237/06

Verkündet am 19. April 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richter am Landgericht Dr. Zülch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.10.2006 - 5 O 226/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende. Sie verlangt die Erstattung von Kosten für eine Einziehungsklage. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen ihre Schuldnerin ist der Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine angebliche Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, die E - GmbH, zur Einziehung überwiesen worden. Die Klägerin hat die Drittschuldnerin aus dieser Forderung über zwei Instanzen erfolglos in Anspruch genommen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende (Versicherungsschein und allgemeine Versicherungsbedingungen im AH der Bekl.). Sie verlangt die Erstattung von Kosten für eine Einziehungsklage. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen ihre Schuldnerin, die E - GmbH, ist der Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gera vom 23.09.2004 (Anlage K 16) eine angebliche Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, die E - GmbH, auf Rückübertragung und Auszahlung des von der Schuldnerin an die Drittschuldnerin übertragenen Konto-Guthabens (Konto-Nr. 002941) über € 5.357,23 aus einem sog. Barter-Konto zur Einziehung überwiesen worden. Die Klägerin hat die Drittschuldnerin aus dieser Forderung über zwei Instanzen (LG Baden-Baden 3 O 429/04; OLG Karlsruhe 10 U 62/05) erfolglos in Anspruch genommen.

Bereits mit Schreiben vom 06.12.2004 (Anlage K 2) hatte die Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 lit. b ARB 92 die Kostenübernahme abgelehnt, weil sie bereits - insoweit unstreitig - die Kosten dreier vorangegangener Vollstreckungsversuche übernommen hatte. Bei dieser Haltung ist die Beklagte auch in der weiteren Korrespondenz geblieben (Anlagen K 4, K 7, K 9).

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der auf Zahlung der Kosten in unstreitiger Höhe von € 5.247,92 nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Es handele sich um die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen (§§ 1, 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 u. Abs. 3 der ARB 1992). Von hinreichender Erfolgsaussicht sei auszugehen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten entfalle nicht wegen des Ausschlusses in § 2 Abs. 3 lit. b) ARB 1992, denn bei der Einziehungsklage handele es sich nicht um einen Antrag auf Vollstreckung.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Sie macht geltend, nach dem Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos sei die Drittschuldnerklage nicht vom Begriff der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfasst. Es handele sich gegenüber der Rechtsverfolgung im Ausgangsprozess gegen den Schuldner um eine neue Rechtsauseinandersetzung, die nur dann vom Versicherungsschutz gedeckt sei, wenn der Versicherungsnehmer in einer der in §§ 21 - 29 ARB genannten Eigenschaften auf den dort versicherten Rechtsgebieten rechtliche Interessen wahrnehme. Das sei hier nicht der Fall; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, aufgrund dessen die Klägerin die Einziehungsklage führe, begründe ein öffentlich-rechtliches Pfandrecht, das von den Pfandrechten des Zivilrechts wesensverschieden sei und in der enumerativen Aufzählung der Vertragsarten in den ARB nicht enthalten sei.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, ihre Einstandspflicht sei nach § 4 Abs. 2 lit. c) ARB 92 ausgeschlossen, wonach kein Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter bestehe, die der Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend mache. Diese Konstellation sei aber bei der Einziehungsklage gegeben.

Schließlich meint die Beklagte, die Einziehungsklage sei ein Antrag auf Zwangsvollstreckung im Sinne von § 2 Abs. 3 lit. b) ARB 92. Sie diene allein zur Befriedigung eines durchsetzbaren Anspruchs und sei damit ein Instrument der Zwangsvollstreckung.

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Einziehungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig erscheine (§§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 ARB 92). Denn die Beklagte hat dies vor Entstehung der verlangten Rechtsverfolgungskosten nicht geltend gemacht und die Klägerin nicht auf das nach § 17 Abs. 2, 3 ARB 92 vorgesehene Verfahren hingewiesen; damit gilt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im vorliegenden Fall als anerkannt, § 17 Abs. 1 ARB 92 i.V.m. § 158n S. 2, 3 VVG. Hiergegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nichts erinnert.

2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten geführte Einziehungsklage vom vereinbarten Versicherungsschutz umfasst ist. Nach dem Versicherungsschein ist die Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz u.a. nach § 24 (einschließlich Abs. 3) ARB 92 verpflichtet. Die Einziehungsklage wurde von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 ARB 92 erhoben; sie ist damit in subjektiver Hinsicht von dem in §§ 21 ff. ARB 92 geregelten Umfang des Versicherungsschutzes umfasst.

Die von der Klägerin erhobene Einziehungsklage fällt aber auch unter die versicherten Rechtsgebiete. Sie war, soweit dies den Schriftsätzen entnommen werden kann, darauf gestützt, dass die Drittschuldnerin gegenüber der Schuldnerin angeblich verpflichtet war, das Guthaben des Barter-Kontos der Klägerin, das zunächst aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin von der Schuldnerin geführt und dann auf die Drittschuldnerin übertragen worden war, an die Schuldnerin zurückzuübertragen und auszuzahlen. Damit machte die Klägerin der Sache nach geltend, dass die Schuldnerin im Rahmen einer mangels Zustimmung der Klägerin gescheiterten Vertragsübernahme einen Rückabwicklungsanspruch gegen die Drittschuldnerin hatte. Die Einziehungsklage stellt sich dann als gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gemäß § 24 Abs. 3 Ziff. 1 ARB 92 dar.

Ob diese Ansprüche tatsächlich bestanden, ist an dieser Stelle ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass die Klägerin nicht Partei des Vertrages war und durch die Überweisung des angeblichen Rückabwicklungsanspruchs zur Einziehung auch nicht Inhaberin des (materiellrechtlich weiterhin der Schuldnerin zustehenden, vgl. § 836 Abs. 1 ZPO; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 836 Rz. 3) Anspruchs geworden ist. § 24 Abs. 3 Ziff. 1 ARB 92 stellt nicht darauf ab, dass der Vertragsanspruch der Versicherungsnehmerin selbst zustehen muss; es muss sich lediglich um rechtliche Interessen "aus schuldrechtlichen Verträgen" handeln. Die Frage, ob die Geltendmachung eines Anspruchs, der einem Dritten zusteht, vom Versicherungsschutz umfasst ist, wird vielmehr von § 4 Abs. 2 lit. b, c ARB 92 geregelt. Hieraus erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer, dass § 24 Abs. 3 Ziff. 1 ARB 92 keine Einschränkung hinsichtlich der Frage enthält, ob ein Dritter materiellrechtlich Inhaber des Anspruchs ist.

Wird wie vorliegend geprüft, ob der vom Versicherungsnehmer mit der Einziehungsklage geltend gemachte Anspruch des Schuldners unter die versicherten Anspruchsarten fällt, so liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos nicht vor. Wird auf die Rechtsnatur der gepfändeten und überwiesenen Forderung abgestellt, so ist ausgeschlossene, nichtversicherte oder nichtversicherbare Interessenwahrnehmung durch die Einziehungsklage vom Versicherungsschutz nicht gedeckt (vgl. Schneider, VersR 1995, 10, 12). Entgegen der von der Beklagten - offenbar in Anlehnung an Rex (VersR 1995, 505 ff.) - vertretenen Auffassung ist kein Grund erkennbar, weshalb es bei der Prüfung, ob für die Einziehungsklage Versicherungsschutz besteht, auch auf die Einordnung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ankommen soll. Die Überweisung der Forderung zur Einziehung an den Gläubiger verschafft diesem lediglich die Prozessführungsbefugnis als Sachurteilsvoraussetzung; sie ist also prozessuale Voraussetzung dafür, dass der Pfändungsgläubiger das fremde Recht im eigenen Namen geltend machen kann, hat aber keinen Einfluss auf Inhalt und Umfang der gepfändeten Forderung. Der gebotene Schutz des Versicherers gegen eine unüberschaubare Ausweitung des von ihm zu deckenden Risikos wird dadurch gewährleistet, dass die Drittschuldnerklage - entgegen Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 2 Rz. 205 - nicht unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung, sondern nur dann gewährt wird, wenn sie ihrerseits in den persönlichen und sachlichen Umfang des in §§ 21 ff. ARB 92 vereinbarten Versicherungsschutzes fällt.

3. Der Ausschluss nach § 4 Abs. 2 lit. c ARB 92 steht der Eintrittspflicht der Beklagten nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist vom Versicherungsschutz ausgenommen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden. Die Einziehungsklage fällt, wie dargestellt, zwar unter den Wortlaut der Bestimmung. Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Klausel gleichwohl auf diese Konstellation nicht anwendbar (ebenso Prölss/Martin a.a.O. § 4 ARB 75 Rz. 44; Schneider a.a.O.). Ebenso, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch versicherungsrechtliche Überlegungen bei seinem Verständnis einer Bestimmung mit heranzuziehen hat, soweit sie sich ihm aus dem Wortlaut erschließen (vgl. BGH VersR 1996, 622), muss bei Rechtsbegriffen auch der juristisch geschulte Leser den ihm erkennbaren Zweck der Regelung bei seiner Auslegung berücksichtigen. Der Zweck des § 4 Abs. 2 lit. c ARB geht erkennbar dahin zu verhindern, dass der nichtversicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss der Versicherungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den Anspruch geltend macht (BGH VersR 1998, 887 f.; Harbauer, a.a.O., § 4 ARB Rz. 174). Die Klausel erfasst daher beispielsweise nicht den Fall einer Fremdversicherung, bei der es von vornherein Sache des Versicherungsnehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (BGH a.a.O.). Vergleichbar ist die Situation bei der Einziehungsklage: Auch hier ist es nach der Überweisung allein Sache des (versicherten) Gläubigers, die Forderung des Schuldners einzuziehen; die Leistung des Drittschuldners soll ihm zur Befriedigung seiner titulierten Forderung zugute kommen. Ein "Erschleichen" des Versicherungsschutzes, wie es § 4 Abs. 2 lit. c ARB 92 verhindern soll, ist mit dieser Konstellation nicht verbunden.

4. Schließlich greift auch nicht die Beschränkung des Umfangs des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 3 lit. b ARB 92. Bei der Einziehungsklage handelt es sich nicht um einen (vierten oder weiteren) Antrag auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr im Sinne dieser Bestimmung.

Nach der Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Senat OLGR 2006, 779 und ständig; BGHZ 123, 83 m.w.N.). Dieses Verständnis wird nicht in erster Linie geprägt von einer Wertung, sondern von den Verständnismöglichkeiten, die die Klausel selbst und unmittelbar dem Versicherungsnehmer eröffnet (BGH VersR 1996, 743). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Nicht maßgebend ist, was sich der Verfasser der Bedingungen bei der Abfassung vorstellte. Die Entstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben. Gleiches gilt für die Weiterentwicklung von Versicherungsbedingungen. Klarstellungen in späteren, nicht in den Vertrag einbezogenen Bedingungswerken können - anders als die Beklagte meint - das Verständnis nicht mit bestimmen. Versicherungstechnische Überlegungen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH VersR 1992, 349). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen (BGHZ 88, 228 ; BGH VersR 1991, 175). Ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1995, 162). Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (Senat NJW-RR 2004, 179). Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann der Klägerin der Versicherungsschutz nicht unter Berufung auf § 2 Abs. 3 lit. b ARB 92 versagt werden.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt bei der Prüfung der Frage, in welcher Weise § 2 Abs. 3 lit. b ARB 92 seinen Versicherungsschutz einschränkt, dass die Klausel in bestimmten Fällen Grenzen des Deckungsschutzes zieht. Er erkennt weiterhin, dass der Ausschlusstatbestand sich mit der Formulierung "die Kosten der Zwangsvollstreckung...Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr....Vollstreckungstitel . . ." der Begrifflichkeit der Rechtssprache bedient. Er geht davon aus, dass der Versicherer sich mit seinem Regelwerk diese Begrifflichkeit zu eigen macht, wenn - wie hier - Hinweise auf einen abweichenden Willen nicht ersichtlich sind. Demgemäß kommt ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis nur in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH VersR 2003, 1122; OLGR Saarbrücken 2006, 284; Harbauer-Bauer Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. (2004) vor § 1 ARB 1975 § 48 m.w.Nachw.).

In der Begrifflichkeit der Rechtssprache ist die Einziehungsklage kein Vollstreckungsantrag. Sie setzt zwar einen Vollstreckungsakt voraus, nämlich die Pfändung und Überweisung der Schuldnerforderung zugunsten des Gläubigers; darum wird sie in § 841 ZPO im Zusammenhang mit der Forderungspfändung erwähnt. Unbeschadet dieser Sonderbestimmung ist die Einziehungsklage aber ein Erkenntnisverfahren, das - wie jedes andere Erkenntnisverfahren - die Schaffung eines (weiteren) Vollstreckungstitels zum Ziel hat. Sie beruht darauf, dass der Drittschuldner seiner Verpflichtung aus der gepfändeten Forderung nicht nachkommt, und ist deshalb einen anderer Konfliktfall gegenüber einem neuen Gegner dar. Dass die Einziehungsklage ihrerseits keinen Vollstreckungsantrag im technischen Sinne darstellt, wird schon daran deutlich, dass der Gläubiger, wenn der Drittschuldner den durch die Einziehungsklage geschaffenen Titel nicht beachtet, nunmehr aufgrund dieses Titels gegen den Drittschuldner vollstrecken muss.

Entgegen einer früher vielfach vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise bei Rex, a.a.O., Fn. 1) geht es nicht an, die Einziehungsklage nach dem Regelungszusammenhang und Zweck des § 2 Abs. 3 lit. b ARB 92 als Antrag auf Vollstreckung zu behandeln.

Weder der allgemeine Sprachgebrauch noch der Sinnzusammenhang der ARB 92 eine legen solche Ausdehnung nahe. Dass die Durchsetzung der gepfändeten Forderung der Befriedigung des titulierten Anspruchs gegen den Schuldner dient, genügt nicht. § 2 Abs. 3 lit. b ARB 92 hat, soweit es um die aktive Verfolgung von Vollstreckungsmaßnahmen geht, für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar den Zweck zu verhindern, dass der versicherte Gläubiger auf Kosten des Versicherers immer neue, erfolglose Vollstreckungsversuche gegen den Schuldner unternehmen kann. Bei der Einziehungsklage ist die Situation anders; sie kann nur einmal erhoben werden und dient dazu, den Zugriff auf das Vermögen des Drittschuldners für den Fall zu eröffnen, dass jener die gepfändete Schuldnerforderung nicht erfüllt.

Soweit die Beklagte geltend macht, die hier vertretene Lösung führe zu einer unangemessenen Ausdehnung des versicherten Risikos, ist dem entgegen zu halten, dass es allein dem Versicherer obliegt, das zu übernehmende Risiko durch eine hinreichende Fassung der Bedingungen einzugrenzen. Die Beklagte hätte es ohne weiteres in der Hand gehabt, die Gleichstellung der (keineswegs selten vorkommenden) Einziehungsklage mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung unmissverständlich zu regeln, falls er eine solche Begrenzung des Versicherungsschutzes anstrebt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage, inwieweit ein Rechtsschutzversicherer auf der Grundlage der ARB 92 (die in den hier maßgeblichen Bestimmungen den ARB 75 entsprechen) für eine vom Versicherungsnehmer erhobene Einziehungsklage Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden.

Ende der Entscheidung

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