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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 12 U 243/05
Rechtsgebiete: AUZ, BGB


Vorschriften:

AUZ § 1 Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3
§ 1 Abs.2 AUZ beinhaltet eine Ausschlussklausel.

Ein dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung übergebenes gesondertes Merkblatt kann gemäß § 310 Abs. 3 Nr.3 BGB als den Vertragsschluss begleitender Umstand im Rahmen der Prüfung einer Intransparenz von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB berücksichtigt werden.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 243/05

Verkündet am 02.Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Leistung aus Versicherungsvertrag

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richterin am Landgericht Mauch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.09.2005 - 8 O 58/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Versicherter Ansprüche aus einer Arbeitsunfähigkeits- Zusatzversicherung (nachfolgend AUZ) geltend. Zur Absicherung eines Privatkredits hat die D Bank im Jahr 2001 als Versicherungsnehmerin auf die Person des Klägers bezogen eine Restschuldversicherung einschließlich einer Arbeitsunfähigkeits- Zusatzversicherung (AUZ) abgeschlossen. § 1 Abs.2 AUZ bestimmt:

"Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. .. Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistung erst nach dem Beginn des Monats der Mitteilung."

Der Kläger ist seit 2002 mit kurzen Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt. Die fälligen Raten zur Rückführung des Darlehens hat er geleistet. Der Versicherungsfall wurde der Beklagten vom Kläger erstmals im Jahr 2004 angezeigt. Für den Zeitraum danach hat die Beklagte die vertraglich vereinbarte Arbeitsunfähigkeitsrente gezahlt, für die zurückliegende Zeit ihre Leistungspflicht jedoch verneint.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Versicherter Ansprüche aus einer Arbeitsunfähigkeits- Zusatzversicherung (nachfolgend AUZ) geltend.

Zur Absicherung eines Privatkredits hat die D Bank AG im Jahr 2001 als Versicherungsnehmerin auf die Person des Klägers bezogen eine Restschuldversicherung einschließlich einer Arbeitsunfähigkeits- Zusatzversicherung (AUZ) abgeschlossen. § 1 Abs.2 AUZ bestimmt:

"Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf von 42 Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. .. Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistung erst nach dem Beginn des Monats der Mitteilung."

Der Kläger ist seit 2002 mit kurzen Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt. Die fälligen Raten zur Rückführung des Darlehens hat er geleistet. Der Versicherungsfall wurde der Beklagten vom Kläger erstmals am 27.05.2004 angezeigt. Für den Zeitraum ab 01.05.2004 hat die Beklagte die vertraglich vereinbarte Arbeitsunfähigkeitsrente gezahlt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger auch für die vor dem Antrag liegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente zusteht. Geltend gemacht werden Versicherungsleistungen für Arbeitsunfähigkeitszeiten zwischen dem 11.01.2002 und 30.04.2004 für 571 Tage á EUR 13,56, somit EUR 7.742,76.

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 19.09.2005, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger zwar aktivlegitimiert sei und auch die Klagefrist nicht versäumt habe, der Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag für den Zeitraum vor Mai 2004 jedoch wegen Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 1 Abs. 2 AUZ i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG ausgeschlossen sei. Der Kläger habe seine Obliegenheit verletzt, die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Monaten nach deren Eintritt anzuzeigen. Bei der Anzeigefrist handle es sich um eine Ausschlussfrist. Der Entschuldigungsbeweis für die Versäumung der Frist sei dem Kläger nicht gelungen. Auch bei einem ausländischen Versicherten liege ein grob fahrlässiges Verhalten vor, wenn die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt werde. Dem Kläger sei der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 6 Abs. 3 S. 2 VVG nicht gelungen. Es sei davon auszugehen, dass die verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles gehabt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser beantragt:

Das am 19.09.2005 verkündete Urteil des Landgericht Mannheim - 8 O 58/05 - wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.742,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2004 zu zahlen.

Das Urteil des Landgerichts Mannheim beruhe sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung.

Die Rechtsansicht des Landgerichts, die Beklagte sei wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, sei unzutreffend. Die allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung einschließlich der AUZ seien unwirksam (§ 307 Abs.1 S.2 BGB). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei deshalb gegeben, weil das dem Kläger übergebene "Merkblatt für den Versicherten" nicht erkennen lasse, ob und in welchem Umfang Obliegenheiten den Versicherten selbst treffen würden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass auf dem Merkblatt vorangestellt werde, dass Versicherungsnehmer nicht der Kläger, sondern die D Bank AG sei. Es werde daher der Anschein erweckt, dass die folgenden allgemeinen Bedingungen lediglich das Vertragsverhältnis zwischen der D Bank AG und der Beklagten betreffen würden. Es werde insbesondere nicht mit der erforderlichen und hinreichenden Klarheit darauf hingewiesen, dass auch der Versicherte vertragliche Obliegenheiten selbst zu überwachen und einzuhalten habe.

Fehlerhaft sei auch die weitere Rechtsansicht des Landgerichts, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 6 Abs. 3 S. 2 VVG nicht gelinge. Ohne ausreichende Tatsachengrundlage unterstelle das Landgericht, dass die verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. des Umfangs der Versicherungsleistung habe. Die Beklagte könne ohne weiteres auch für den Zeitraum vor Mai 2004 die Frage ihrer Eintrittspflicht prüfen, da der Kläger sämtliche Unterlagen der behandelnden Ärzte zur Verfügung gestellt habe und sich daraus ergebe, dass der Kläger auch bereits in einem früheren Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Die Sachlage habe sich nicht geändert.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zutreffend geht das Landgericht von einer Prozessführungsbefugnis des Klägers aus, der auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit alle fälligen Tilgungsleistungen an die Versicherungsnehmerin erbracht hat und dem deshalb gemäß § 13 Abs. 3 der Bedingungen für die Restschuldversicherung eventuelle Versicherungsleistungen zustehen.

1. Ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente im hier streitigen Zeitraum vor Mai 2004 steht dem Kläger nicht zu, da entgegen § 1 Abs.2 AUZ die Arbeitsunfähigkeit des Klägers später als drei Monate nach ihrem Eintritt der Beklagten angezeigt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. die rechtzeitige Anzeige des Versicherungsfalls ist Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, soweit er sich auf den Zeitraum vor der Anzeige des Versicherungsfalls bezieht (a). Die Beklagte kann sich auch auf die Versäumung der Anzeigepflicht berufen, da der Kläger nicht dargetan hat, dass ihn als Versicherten oder die Versicherungsnehmerin kein Verschulden trifft (b).

a. Der Wortlaut von § 1 Abs.2 AUZ entspricht im Wesentlichen der Klausel § 1 Abs.3 S.2 BUZ, deren Regelungsgehalt bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Danach handelt es sich bei § 1 Abs.3 S.2 BUZ um eine Ausschlussklausel in dem Sinne, dass die nicht rechtzeitige Anzeige des Versicherungsfalles einen teilweisen Leistungsausschluss zur Folge hat, der sich auf die Zeit vor Beginn des Anzeigemonats beschränkt, während Ansprüche für die Zukunft unberührt bleiben. Nichts anderes kann für § 1 Abs.2 AUZ gelten. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle (nunmehr § 307 BGB) stand. Den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten treffen die nachteiligen Folgen eines (teilweisen) Anspruchsverlusts bis zur Anzeige des Versicherungsfalls nämlich nur dann, wenn ein Verschulden an der Fristversäumung nicht ausgeräumt werden kann (BGH VersR 1995, 598)

§ 1 Abs.2 AUZ ist auch nicht intransparent bzw. unklar. Vielmehr ist der Klausel unmissverständlich zu entnehmen, dass für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt angezeigt wird, für die Vergangenheit eine Arbeitsunfähigkeitsrente nicht gezahlt wird. Eine Intransparenz ergibt sich auch dann nicht, wenn man das dem Kläger übergebene gesonderte "Merkblatt für den Versicherten" gemäß § 310 Abs. 3 Nr.3 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB als den Vertragsschluss begleitender Umstand im Rahmen der Prüfung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB berücksichtigt. Dem Merkblatt für den Versicherten ist der Inhalt von § 1 Abs.2 AUZ ebenfalls klar zu entnehmen. Bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht der Vertragsunterlagen wird der durchschnittliche Leser - sogar schon bei einer oberflächlichen Lektüre der Bedingungen - deutlich erkennen, dass Leistungsansprüche an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind. Befasst er sich, weil eine Arbeitsunfähigkeitsleistung in Betracht kommt, mit der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung, so wird ihm als Erstes unter der Überschrift "Was ist versichert" vor Augen geführt, dass Leistungen von einer schriftlichen Mitteilung innerhalb bestimmter Fristen abhängen. Dass im Eingangstext der Versicherte gebeten wird, "insbesondere die im Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten zu beachten", verstellt in keiner Weise den Blick auf die Ausschlussfrist. Dieser Hinweis gibt - wie schon der Wort "insbesondere" zu entnehmen ist - keinerlei Anlass zu der Annahme, auf eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung komme es als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs letztlich doch nicht an (vgl. auch Senat OLGR 2005, 272).

b. Die Versäumung der Anzeigefrist von 3 Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist nicht unverschuldet. Dabei genügt nach § 79 VVG auch ein Verschulden des Klägers als Versicherten. Die Restschuldversicherung ist - zumindest vorrangig - eine Versicherung für fremde Rechnung (OLG Hamm VersR 1987, 354; a.A. wohl Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vor § 74 Rdn. 7). Im vorliegenden Fall ist wegen der Tilgung der Kreditraten auch allein das Interesse des Klägers betroffen. Grundsätzlich handelt derjenige fahrlässig, der Versicherungsbedingungen nicht zur Kenntnis nimmt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. § 6 Rn. 121, mit Rechtsprechungsnachweisen). Dass er möglicherweise als Ausländer aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, die Versicherungsbedingungen zu verstehen, entlastet ihn, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Dass sich die Beklagte auf ihre Leistungsfreiheit berufen kann, setzt ein grobes Verschulden nicht voraus. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass Umstände wie eine Arbeitsunfähigkeit, an die Leistungsansprüche geknüpft werden sollen, dem Adressaten der Leistungserwartung regelmäßig zeitnah offenbart werden müssen.

Ob daneben auch von einem Verschulden der Versicherungsnehmerin ausgegangen werden muss, weil diese den Kläger möglicherweise nicht deutlich auf die Notwendigkeit einer Anzeige einer nach Vertragsschluss eintretenden Arbeitsunfähigkeit hingewiesen hat, bedarf hier keiner Entscheidung .

2. Soweit der Kläger mit der Berufung das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Feststellungen zu § 6 Abs. 3 VVG angreift, kommt es entgegen den Ausführungen des Landgerichts auf einen vom Kläger zu erbringenden Kausalitätsgegenbeweis gem. § 6 Abs.3 S.2 VVG nicht an. Bei einer Ausschlussklausel ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht zugelassen (BGH VersR 1982, 567). Der Einwand des Klägers, die Versäumung der Frist habe keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls bzw. den Umfang des Anspruchs, ist daher nicht zu prüfen.

3. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger darüber hinaus die Frist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt hat, kann bei der Entscheidung dahin gestellt bleiben, da dem Kläger ein Anspruch auf Versicherungsleistung für den Zeitraum vor der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls ohnehin nicht zusteht.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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