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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: 12 U 258/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Wenn in einem Kapital-LV-Vertrag die ursprüngliche Bezugsberechtigung (VN) zugunsten des Ehemannes in widerruflicher Form geändert wird, der Versicherer daraufhin zur Klarstellung der Identität des neuen Bezugsberechtigten ein Formular mit der Bitte um Eintragung des Geburtsdatums und Rückgabe übersendet, die Versicherungsnehmer daraufhin in das Formular Namen, Geburtsdatum und Anschrift eines neuen Bezugsberechtigten (Sohn) einträgt und unterschreibt, so ist von der Bezugsberechtigung des letzteren (Sohn) auszugehen.

Frage der Rechtskräftigkeit wäre durch Anruf beim IV. Zivilsenat, Tel: 9815012 zu klären.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

12 U 258/99 3 O 130/99

Verkündet am: 04. Mai 2000

Pfob als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Feststellung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 04. Mai 2000 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Endemann

Richter am Oberlandesgericht Krämer

Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrig

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. September 1999 (3 0 130/99) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Sicherungsheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000 DM.

Tatbestand

Die am 23.05.1998 verstorbene Ehefrau des Klägers schloß am 26.11.1979 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung ab (Anlage K 1). Als versicherte Person wurde der Kläger, als bezugsberechtigt für den Lebens- und Todesfall des Versicherten die Ehefrau des Klägers benannt (Anlage K 1/1).

Mit Schreiben vom 07.04.1998 (Anlage K 3) erklärte die Ehefrau des Klägers, sie trete als Begünstigte und Bezugsberechtigte der Lebensversicherung zugunsten des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 16.04.1998 (Anlage K 4) bestätigte die Beklagte, daß der Kläger als widerruflich bezugsberechtigt für die durch Tod der versicherten Person fällig werdenden Versicherungsleistungen vorgemerkt worden sei. Die Ehefrau des Klägers wurde gebeten, auf einem beigefügtem Formular das Geburtsdatum des Bezugsberechtigten bekanntzugeben. Die Ehefrau des Klägers sandte die von ihr am 21.04.1998 unterschriebene Erklärung zurück. Unter dem vorgedruckten Text "das Geburtsdatum des Bezugsberechtigten lautet:" ist eingefügt: "Steffen J, geb. 29.01.75, wohnhaft I, M Str. 17." Der Kläger hat beim Landgericht Mannheim die Feststellung beantragt, daß er Bezugsberechtigter der Lebensversicherung sei. Er hat geltend gemacht, die Erklärung vom 21.04.1998 müsse versehentlich in der vorliegenden Form abgefaßt worden sein. Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß nach wie vor er selbst als Bezugsberechtigter gemeint gewesen sei.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, mit der Erklärung vom 21.04.1998 habe die Ehefrau des Klägers erkennbar ihren Sohn als Begünstigten eingesetzt.

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 23.09.1999, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat dagegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Er beantragt:

Es wird festgestellt, daß der Kläger, hilfsweise der Kläger in Erbengemeinschaft mit seinem Sohn Steffen J Bezugsberechtigter der am 26.11.1997 mit der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit Überschußbeteiligung, Versicherungsschein Nr.: 1146931540 ist.

Die Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien beziehen sich im wesentlichen auf ihren Vortrag im ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht bezugsberechtigt hinsichtlich der Versicherungssumme ist.

Ursprünglich bezugsberechtigt für den Lebens- und Todesfall war die Ehefrau des Klägers als Versicherungsnehmerin (Anlage K 1/1 ). Mit Schreiben vom 07.04.1998 hatte sie zwar erklärt, sie trete als Begünstigte und Bezugsberechtigte zugunsten des Klägers zurück (Anlage K 3). Hierdurch wurde diesem jedoch noch keine unwiderrufliche Rechtsposition eingeräumt. Im Zusammenhang mit dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 16.04.1998 (Anlage K 4) kann dieser allenfalls als widerruflich bezugsberechtigt angesehen werden. Durch Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 21.04.1998 (Anlage K 5) wurde die Bezugsberechtigung zugunsten von deren Sohn geändert. Eine solche Änderung ist, sofern kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt war, jederzeit möglich (Römer/Langheid, VVG, 1997, § 166 Rdnr. 11). Ein unwiderrufliches Recht, das nicht mehr hätte geändert werden können, wurde dem Kläger nicht eingeräumt. Hierfür wäre erforderlich gewesen, daß die Bezugsberechtigung ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet wird (vgl. Prölls/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 13 ALB 86 Rdnr. 18; Römer/Langheid, a.a.O., § 166 Rdnr. 11), was hier nicht der Fall war. Die Ehefrau als Versicherungsnehmerin konnte daher durch einseitige Willenserklärung über den versicherungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch verfügen und eine Änderung der Bezugsberechtigung herbeiführen (vgl. BGH VersR 1988, 1236, 1237).

Nach der Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 21.04.1998 ist davon auszugehen, daß deren Sohn nunmehr Bezugsberechtigter sein sollte. Ob, wie der Kläger vorträgt, die Erklärung nicht von der Ehefrau des Klägers selbst verfaßt, sondern von ihr nur unterschrieben wurde, kann dahinstehen. Auch wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, kann die Erklärung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß der Kläger Bezugsberechtigter werden sollte. Zwar wollte dessen Ehefrau ihn entsprechend dem Schreiben vom 07.04.1998 (Anlage K 3) ursprünglich als Bezugsberechtigten einsetzen. Daraus läßt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Schluß ziehen, daß der Erklärung vom 21.04.1998 ein Versehen zugrundeliegen müsse. Auch wenn Anlaß für die genannte Erklärung die Bitte der Versicherung war, das Geburtsdatum des Bezugsberechtigten bekanntzugeben (Anlage K 4), bedeutet dies nicht notwendigerweise, daß die Ehefrau des Klägers lediglich das Geburtsdatum ihres Mannes habe mitteilen wollen und in der Erklärung nur aus Versehen ihren Sohn benannt hätte. Es ist durchaus denkbar, daß sie ihren ursprünglichen Entschluß, den Kläger als Bezugsberechtigten zu benennen, bewußt geändert hat. Ob die Darstellung der Beklagten über die Ursache der Änderung der Bezugsberechtigung (II 99) zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Darstellung des Klägers, daß es sich um ein Versehen gehandelt haben müsse, nicht erwiesen. Daher ist vom Wortlaut der Erklärung vom 21.04.1998 auszugehen, die auf den Sohn der Klägerin lautet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschluß:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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