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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 12 U 266/05
Rechtsgebiete: AHB, VVG


Vorschriften:

AHB § 5 Nr. 3
VVG § 34
Vereitelt der Versicherungsnehmer nach Meldung des Haftplichtfalls den Zugang von Auskunftsverlangen des Haftpflichtversicherers dadurch, dass er ohne Mitteilung einer neuen Anschrift die bisherige Möglichkeit, ihn postalisch zu erreichen aufgibt, stellt dies eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit dar.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 266/05

06. April 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Amtsgericht Dr. Roth

für Recht erkannt:

Tenor:

a) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. September 2005 - 3 O 373/04 - wird zurückgewiesen.

b) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

c) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

d) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin hatte die bei der Beklagten haftpflichtversicherte D-GmbH als Subunternehmerin beschäftigt. Sie wurde von ihrem Auftraggeber auf Ersatz eines Schadens in Anspruch genommen, den die zwischenzeitlich insolvente D-GmbH verursacht haben soll. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte der D-GmbH Versicherungsschutz wegen dieses Schadens zu gewähren habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte Deckungsschutz aufgrund eines Haftpflichtversicherungsvertrages zu gewähren hat.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Brand- und Schadenssanierung. Im Mai 2002 war die Klägerin von der A .... Schinkenräucherei, ..... mit der Beseitigung eines Brandschadens beauftragt worden, wobei sie sich der D-GmbH als Subunternehmerin bediente. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Subunternehmerin. Die D-GmbH soll am 24.05.2002 zwei Marmorplatten beschädigt und am 27.05.2002 durch unsachgemäße Reinigungsarbeiten einen Wasserschaden verursacht haben. Den dabei entstandenen Schaden beziffert die A KG auf insgesamt 10.271,63 € (netto), wovon 3.883,75 € auf verunreinigte Schinkenstücke und 6.387,88 € auf Reinigungs- und Reparaturarbeiten entfielen; mit der Schadensersatzforderung hat die Geschädigte im Juni 2002 die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung der Klägerin erklärt.

Eine Regulierung des Schadens durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Die D-GmbH wurde am 25.11.2002 nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht; ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 05.09.2002 war am 15.11.2002 durch das zuständige Amtsgericht mangels Masse abgelehnt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte der D-GmbH für den Schadensfall Deckungsschutz zu gewähren habe. An der Feststellung dieser Einstandspflicht habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse, weil sie in Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Werklohnforderung bei der D-GmbH Regress nehmen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte der D-GmbH Versicherungsschutz wegen der aus dem Schadensfall vom 27.05.2002 bei der A KG entstandenen Schadensersatzansprüche in Höhe von 10.271,63 € (netto) Versicherungsschutz zu gewähren habe,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte der D-GmbH Versicherungsschutz wegen des am 27.05.2002 bei der A KG entstandenen Wasserschadens Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht bestehe; diese sei vielmehr gehalten, etwaige Ansprüche der D-GmbH gegenüber der Beklagten zu pfänden. Die Beklagte bestreitet, dass die D-GmbH den Schaden verursacht habe; jedenfalls aber sei sie wegen einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin leistungsfrei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei den Nachweis schuldig geblieben, dass die Versicherungsnehmerin den Schadensfall fristgerecht angezeigt habe. Die Obliegenheitsverletzung führe zur Leistungsfreiheit der Beklagten gem. §§ 5 Nr. 2 S. 1, 6 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG, weil die Klägerin auch nicht bewiesen habe, dass die Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich verletzt worden sei noch die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Bemessung der Leistungspflicht gehabt habe. Ob auch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 5 Nr. 3 AHB) vorliege, könne deshalb offen bleiben.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Das Landgericht habe die Aussage des Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin nicht zutreffend gewürdigt; dieser habe glaubhaft versichert, den Schaden fristgerecht angezeigt zu haben, und nur offen gelassen, ob die Anzeige schriftlich oder mündlich erfolgt sei. Die Versicherungsnehmerin habe im Übrigen ihre Obliegenheit, an der Aufklärung des Schadensfalls mitzuwirken, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Der Geschäftsführer der D-GmbH habe nach der Anzeige des Schadens darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte mit etwaigen Fragen an ihn wenden werde. Diese habe jedoch weder einen Fragenbogen zugesandt, noch Erinnerungsschreiben an die Versicherungsnehmerin gerichtet. Unabhängig davon aber könne sich die Beklagte nicht auf die Untätigkeit der Versicherungsnehmerin berufen, weil es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen sei, eigene Erkundigungen einzuziehen, nachdem ihr die Haftpflichtversicherung der Klägerin am 21.11.2002 sämtliche Schadensunterlagen übersandt habe. Selbst wenn die Versicherungsnehmerin ihre Aufklärungsobliegenheit verletzt haben sollte, sei der Beklagten angesichts der übersandten Unterlagen jedenfalls kein relevanter Nachteil entstanden.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen B; für den Inhalt der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06. April 2006 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz für den streitgegenständlichen Schadensfall zu gewähren (§ 256 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Geschädigte mit Schadensersatzansprüchen gegen die Werklohnforderung der neben der D-GmbH gesamtschuldnerisch haftenden Klägerin aufgerechnet hat, sind die Ansprüche der Geschädigten gegen die D- GmbH auf die Klägerin übergegangen (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Wegen der Untätigkeit der im Handelsregister gelöschten Versicherungsnehmerin besteht nunmehr die Gefahr, dass der Klägerin der Erstattungsanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die beklagte Versicherung als Befriedigungsobjekt verloren geht. Auch wenn zwischen der Klägerin und der Beklagten selbst keine vertraglichen Beziehungen bestehen, folgt die Zulässigkeit der Feststellungsklage für diesen Fall aus dem Rechtsgedanken der §§ 156, 157 VVG, die den Gläubiger des Schadensersatzanspruchs - nach dem gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB die Klägerin - gegenüber anderen Gläubigern des Versicherungsnehmers privilegieren und sicherstellen wollen, dass ihm die Entschädigungsleistung des Versicherers auch tatsächlich zugute kommt (vgl. BGH VersR 2001, 90-91, VersR 1991, 414f; Römer/Langheid VVG (2. Aufl.) 2003 § 156 Rdnr. 1).

B.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Allerdings kann von einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit (§§ 5 Nr. 2 AHB, 153 VVG) nicht ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts kann der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Sie beruhen auf einer Verkennung der Beweislast. Diese trägt insoweit die Beklagte, weshalb etwaige Zweifel zu ihren Lasten gehen (Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 153 Rdnr 14 m. w. Nachw.). Solche Zweifel, die der Feststellung einer verspäteten oder unterlassenen Schadensanzeige entgegenstehen, sind auch nach der nochmaligen Zeugenvernehmung des früheren Geschäftsführers der D- GmbH im Berufungsrechtszug verblieben.

Die Berufung bleibt jedoch deshalb ohne Erfolg, weil die Versicherungsnehmerin ihre Aufklärungsobliegenheit gem. § 5 Nr. 3 AHB grob fahrlässig verletzt hat, ohne dass die Klägerin darlegen und beweisen kann, dass diese Verletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Die Vernehmung des früheren Geschäftsführers belegt vielmehr ein grobes Verschulden.

1. § 5 Nr. 3 AHB verpflichtet den Versicherungsnehmer, alle sachdienlichen Angaben zu machen, die dem Versicherer eine sachgerechte Beurteilung seiner Einstandspflicht nach Grund und Höhe ermöglichen. Nach der Schadensmeldung kann der Versicherungsnehmer das konkrete Auskunftsverlangen des Versicherers abwarten, das er wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten hat (vgl. Römer-Langheid aaO. § 34 Rdnr. 7). Im vorliegenden Fall hat die Versicherungsnehmerin den Zugang eines solchen Auskunftsverlangens vereitelt, was eine Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit begründet (vgl. hierzu Senat RuS 1997, 381; RG JW 1939, 494; Prölss/Martin aaO § 34 Rdn. 4).

Nachdem die Beklagte von dem Versicherungsfall jedenfalls am 29.10.2002 durch ein an sie von ihrer Versicherungsnehmerin weitergeleitetes Schreiben der Klägerin an die D- GmbH erfahren hatte, forderte sie ihre Versicherungsnehmerin mit Datum vom 07.11.2002 auf, eine Sachverhaltsdarstellung abzugeben und Rechnungen der Geschädigten vorzulegen. Eine Reaktion hierauf erfolgte ebenso wenig wie auf die Erinnerungsschreiben der Beklagten im Dezember 2002 sowie weitere Schreiben im März und Mai 2003. Die Klägerin bestreitet zwar den Zugang dieser Schreiben, muss sich aber gleichwohl so behandeln lassen, als seien diese der Versicherungsnehmerin zugegangen. Dabei kann sie sich nicht auf die geschäftliche Desorganisation der D- GmbH wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit berufen und auch nicht geltend machen, dass die Beklagte treuwidrig aus etwaigen Kommunikationsschwierigkeiten mit der Versicherungsnehmerin Vorteile herleite. Denn es ist Sache des Versicherungsnehmers, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass ihn rechtserhebliche Schreiben erreichen können. Dies hat die Versicherungsnehmerin hier nicht getan. Aus den Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2006 ergibt sich vielmehr, dass die D.- GmbH jedenfalls nach dem 31.10.2002, und damit vor dem ersten Schreiben der Beklagten, den Zugang rechtserheblicher Korrespondenz vereitelt hat. Der Zeuge hat bekundet, dass er seine Geschäftsführertätigkeit Ende Oktober 2002 niedergelegt habe. Zugang zum Briefkasten der Versicherungsnehmerin habe wegen Maßnahmen des Vermieters niemand mehr gehabt. Es sei vorgekommen, dass Post für die Versicherungsnehmerin an eine in der Nachbarschaft ansässige Firma gesandt worden sei, mit der die Versicherungsnehmerin gelegentlich zusammengearbeitet habe. Auch deren Briefkasten sei damals aber nach seiner Beobachtung nicht mehr geleert worden; Post, die aus dem Briefkasten der Nachbarfirma herausgeschaut habe, habe er ab und zu herausgeholt und unter der Eingangstüre durchgeschoben. Auch an die D.-GmbH gerichtete Schreiben habe er so behandelt; geöffnet habe er diese nicht mehr. Er selbst erinnere sich jedenfalls nicht daran, Schreiben der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Versicherungsfalls gelesen zu haben.

An der Pflichtenlage der Gesellschaft gegenüber der beklagten Versicherung, insbesondere ihrer Obliegenheit, den Zugang rechtserheblicher Schreiben zu gewährleisten und gem. § 5 Nr. 3 AHB an der Aufklärung des Schadensfalles mitzuwirken, hat auch die Löschung der D- GmbH im Handelsregister gem. §§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, 141a FGG nichts geändert. Denn die GmbH war solange noch nicht beendet, wie mit der Regulierung des Versicherungsfalls weiterer Abwicklungsbedarf bestand (Rowedder/Schmidt-Leithoff - Rasner GmbHG (4. Aufl.) 2002 § 74 Rdnr. 18).

Schließlich kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versicherungsnehmerin nach der Anzeige des Schadens berechtigt darauf vertraut habe, die Beklagte werde den Schaden unmittelbar gegenüber der Geschädigten regulieren. Dem steht das Schreiben der Klägerin an die D- GmbH vom 11.10.2002 entgegen, in dem die Klägerin selbst unter Übersendung einer Rechnung der Geschädigten die Regulierung des Schadens angemahnt und die Versicherungsnehmerin aufgefordert hat, bei der Beklagten vorstellig zu werden. Angesichts dieses Schreibens, das der Geschäftsführer der D- GmbH an die Beklagte weitergeleitet hat, konnte die Versicherungsnehmerin gerade nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit durch die Beklagte direkt reguliert worden wäre und weitere Anfragen vonseiten der Beklagten deshalb nicht mehr zu erwarten seien.

2. Steht eine Verletzung der Obliegenheit gem. § 5 Nr. 3 AHB fest, wird nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet, dass dem Versicherten insoweit Vorsatz zur Last fällt. Ob die Klägerin diese Vermutung entkräftet hat oder nicht, kann offen bleiben, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zumindest eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung positiv fest. Die Klägerin hat zudem den Nachweis nicht geführt, dass diese Verletzung folgenlos geblieben wäre. Bis heute hat die Versicherungsnehmerin der Beklagten die verlangten Auskünfte im Zusammenhang mit dem Schadensfall nicht gegeben. Versäumt der Versicherungsnehmer jegliche Information des Versicherers, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Verletzung der Obliegenheit einen nachteiligen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall Ursache und Umfang des Schadens nicht durch einen unbeteiligten Dritten ermittelt und dokumentiert wurden und es der Beklagten unter diesen Umständen nicht möglich war, das mit einer Abwehr des angeblichen Schadensersatzanspruchs verbundene Prozessrisiko zutreffend abzuschätzen.

In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte durch den Haftpflichtversicherer der Klägerin über den Schadensfall informiert worden sei und Unterlagen hierüber erhalten hätte, insbesondere die von der Geschädigten und der Klägerin gefertigte Schadensaufnahme sowie die von der Geschädigten verlangten Rechnungsposten. Zwar bestimmt § 33 Abs. 2 VVG, dass Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unterlassener Anzeige des Versicherungsfalls nicht in Betracht kommt, wenn der Versicherer auf andere Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift ist jedoch auf die Aufklärungspflicht nach § 34 VVG sowie die entsprechenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen (hier § 5 Nr. 3 AHB) nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH VersR 1982, 182-184; 1965, 1190, 1191; Prölss/Martin aaO § 34 Rdnr. 11). Während die unverzügliche Mitteilung des Schadensfalls den Versicherer so schnell wie möglich in die Lage versetzen soll, sich in die Schadensermittlungen und Schadensverhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen, tragen die Bestimmungen über die Aufklärungspflicht dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der Versicherungsnehmer als sein Vertragspartner richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er jede Mitwirkung an der Aufklärung des Schadensfalls unterlässt, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den maßgeblichen Sachverhalt von dritter Seite erfahren habe oder sich die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können (BGH VersR 1952, 428; 1965, 451).

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beklagte handle treuwidrig, wenn sie sich in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin weiterhin an diese wende, so kann dies keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Dieser Vortrag übersieht, dass vertragliche Beziehungen nur zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bestehen, nicht dagegen zwischen der Klägerin und der beklagten Versicherung bzw. deren Haftpflichtversicherer. Bei der Untätigkeit der Versicherungsnehmerin, die wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Geschäftsbetrieb eingestellt und die Regulierung eines Schadensfalles nicht weiter verfolgt hatte, wäre es Sache der Klägerin gewesen, ggf. die Durchführung einer Nachtragsliquidation zu beantragen und im Rahmen dieses Verfahrens auf die Übermittlung der nötigen Informationen an die Beklagte hinzuwirken (vgl. hierzu Rowedder/Schmidt-Leithoff - Rasner GmbHG (4. Aufl.) 2002 § 74 Rdnr. 18 ff). Im Übrigen hat die Beklagte bestritten, von der Löschung der Versicherungsnehmerin im November 2002 Kenntnis gehabt zu haben, ohne dass die Klägerin für ihre gegenteilige Behauptung Beweis angeboten hätte.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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