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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 12 U 27/07
Rechtsgebiete: ARB 75, BGB


Vorschriften:

ARB 75 § 4 Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1 i ARB 75 für die "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich ... des Erbrechtes" betrifft nicht die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 27/07

Verkündet am 20. September 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richter am Amtsgericht Hollederer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.01.2007 - 3 O 173/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme der Kosten für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs der mitversicherten Ehefrau des Klägers, Frau Hannelore H, aus dem Übergabevertrag vom 27.03.2003, UR Nr. ... des Notars Dirk O mit dem Amtssitz in W, aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. PRS.. , verpflichtet ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für seine mitversicherte Ehefrau Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung.

Der Bruder der Ehefrau des Klägers hatte in einem notariellen Übergabevertrag von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu Alleineigentum übernommen und sich gegenüber der Ehefrau des Klägers verpflichtet, nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes auszuzahlen. Nach dem Tod der Mutter streiten die Geschwister über die Höhe des Verkehrswerts. Die Ehefrau möchte gegen ihren Bruder Zahlungsklage erheben. Die Beklagte verweigert die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4(1)i ARB 75, die bestimmt:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der A-Versicherungs-Aktiengesellschaft seit dem 01.10.2001 auf der Grundlage der ARB 75 eine Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 26 Abs. 4 ARB 75 umfasst. Die Regulierung von Versicherungsfällen erfolgt für den Versicherer durch die Beklagte.

Der Bruder der Ehefrau des Klägers hatte in einem notariellen Übergabevertrag vom 27.03.2003, Notariat W, .... von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu Alleineigentum übernommen und sich gegenüber der Ehefrau des Klägers und einer weiteren Schwester verpflichtet, spätestens zwei Monate nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes auszuzahlen.

Am 24.07.2005 verstarb die Übergeberin. Ausgehend von einem Verkehrswert von € 20.000 bezahlte der Bruder an die Ehefrau des Klägers einen Betrag von € 6.666,66. Die Ehefrau des Klägers geht von einem Verkehrswert von € 150.000 aus und beabsichtigt, ihren Bruder auf Zahlung weiterer € 43.333,34 in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4(1)i ARB 75, die bestimmt:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes."

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme der Kosten für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs der mitversicherten Ehefrau des Klägers, Frau Hannelore H, aus dem Übergabevertrag vom 27.03.2003, ...... des Notars Dirk O mit dem Amtssitz in W, aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. PRS ...., verpflichtet ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Ehefrau des Klägers unterfalle dem Risikoausschluss. Hierunter fielen spezifisch erbrechtliche Ansprüche aller Art, unabhängig davon, ob sich die Anspruchsgrundlage formal aus einem Vertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Entscheidend sei, ob das Rechtsverhältnis in den Bereich des Erbrechts gehöre. Vorliegend gehe es um eine Rechtsposition, die der Ehefrau des Klägers mit Rücksicht auf ihr Erbrecht als Tochter der Übergeberin in dem Übergabevertrag eingeräumt worden sei. Es handele sich um einen Ausgleichsbetrag für eine vorzeitige Nachlassübergabe zu Lebzeiten der Erblasserin. Wenn die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich eines bestimmten Rechtsgebiets ausgeschlossen sei, ergebe sich aus dieser weiten Wortfassung, dass konkurrierende Ansprüche aus nicht ausgeschlossenen Rechtsgebieten dann nichts am Ausschluss änderten, wenn sich die Interessenwahrnehmung nicht überwiegend auf die Vertretung der nicht ausgeschlossenen Ansprüche stütze. Daraus folge, dass der Risikoausschluss gemäß § 4(1) i ARB 75 als Bereichsausnahme weit auszulegen sei. Da Verträge in nahezu allen Rechtsgebieten geschlossen werden könnten, sei die Herkunft des Anspruches aus einem Vertrag kein hinreichend deutliches Abgrenzungskriterium. Andererseits sei der hier streitgegenständliche Übergabevertrag aber ein typischer Vertrag zur Regelung erbrechtlicher Rechtsfragen. Somit stamme die Angelegenheit, für die der Kläger Rechtsschutz begehre, aus dem Bereich des Erbrechts und sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den für seine mitversicherte Ehefrau begehrten Versicherungsschutz. Deren gegen ihren Bruder beabsichtigte Klage betrifft keine vom Versicherungsschutz nach § 4(1)i ARB 75 ausgeschlossene Wahrnehmung von Interessen aus dem Bereich des Erbrechts.

1. Der wirtschaftliche Zweck der Ausschlussklausel mag durchaus darin bestehen, die besonders "streitträchtigen" Rechtsgebiete des Erb- und Familienrechts vom Versicherungsschutz auszuklammern, da sie für den Versicherer nicht überschaubare und nicht berechenbare Risiken darstellen, die eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würden, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 2004, § 4 ARB75, RN 1 mit Hinweis auf BGH NJW 1976, 106).

Es wird auch zutreffen, dass der Ehefrau des Klägers ihre Rechtsposition gerade mit Rücksicht auf ihre Stellung als gesetzliche Erbin ihrer Mutter eingeräumt worden ist. Das Anwesen wurde einem der drei gesetzlichen Erben zu Alleineigentum übertragen, wobei die Interessen der beiden anderen Kinder, die im Vertrag auf Seite 1 als "die weichenden Erben" bezeichnet werden, durch den Anspruch auf ein Gleichstellungsgeld in Höhe eines Drittels des Verkehrswertes berücksichtigt wurden. Die Vertragsparteien selbst fassten diese Regelungen in Ziffer 2 des Vertrages unter der Überschrift "vorweggenommene Erbfolge" zusammen. Der in Streit stehende Anspruch gründet somit auf einem Rechtsgeschäft, in dem die Übergeberin als (künftige) Erblasserin schon zu ihren Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens auf ihren Sohn als einen der gesetzlichen Erben übertragen und diesen zur Zahlung eines Gleichstellungsbetrages an seine beiden Schwestern, den weiteren gesetzlichen Erben, verpflichtet hat.

2. Dennoch fällt die Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag vom 27.03.2003 nicht unter die Risikoausschlussklausel.

a. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454). Auf die Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht kennt, kann zu seinem Nachteil nicht verwiesen werden (BGH ZfSch 1996, 261). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben ferner Gesichtspunkte, die etwa aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (BGH VersR 2001, 489).

b. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass sich der Ausschlusstatbestand mit der Formulierung "Bereich des Erbrechts" der Begrifflichkeit der Rechtssprache bedient. Er wird davon ausgehen, dass der Versicherer sich mit seinem Regelwerk, wenn - wie hier - Hinweise auf einen abweichenden Willen nicht ersichtlich sind, diese Begrifflichkeit zu eigen macht. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (so im Ergebnis ebenfalls: BGH VersR 2003, 1122; OLGR Saarbrücken 2006, 284; Harbauer-Bauer Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. (2004) vor § 1 ARB 1975 § 48 m.w.Nachw.). Erbrecht ist in der Rechtsprache die Gesamtheit aller privatrechtlichen Vorschriften, die nach dem Tode des Menschen die Weitergabe seines Vermögens (Palandt, BGB, 66. Aufl., Einl. zu § 1922 BGB, RN 1) sowie das Verhältnis der Rechtsnachfolger zueinander (OLG Düsseldorf, VersR 2000, 579) regeln. Sie sind vornehmlich im - so auch überschriebenen - fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten, finden sich aber auch in anderen Büchern (vgl. § 1371 BGB) oder in Vorschriften außerhalb des BGB (vgl. z.B. § 10 LPartG). Der Begriff ist damit umfassender als "erbrechtliche Ansprüche" im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, worunter nur Ansprüche aus dem fünften Buch des BGB zu verstehen sind (BGH NJW 2007, 2174).

Eine erbrechtliche Regelung in diesem, der Begrifflichkeit der Rechtssprache entsprechenden Sinne enthält der Vertrag vom 27.03.2003 nicht. Zwar wurden die Ehefrau des Klägers und seine Schwester als weichende Erben bezeichnet. Vereinbart wurden indessen die Übertragung eines Vermögensgegenstandes der (künftigen) Erblasserin auf einen der drei mutmaßlichen Erben sowie Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zugunsten der nicht bedachten weiteren mutmaßlichen Erben. Die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge richtet sich nicht nach Erbrecht, sondern stellt ein so genanntes Rechtsgeschäft unter Lebenden dar (BGHZ 113, 310). Erbrechtliche Regelungen, etwa über die Erbfolge als solche, über den Pflichtteil oder sonstige im 5. Buch des BGB geregelte Rechtsverhältnisse, enthält der Vertrag nicht. Es wird auch keine Verfügung von Todes wegen vorgenommen, die eine Qualifizierung der Vereinbarung als Erbvertrag im Sinne der §§ 2274 ff BGB erlauben würde. Auch im Hinblick auf § 2050 BGB scheidet eine Zuordnung zum Bereich des Erbrechts aus. Die Vorschrift greift jedenfalls dann nicht ein, wenn alle Beteiligten schon zu Lebzeiten des Erblassers eine abschließende Regelung getroffen haben. Solche Verträge werden als rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte angesehen (Erman/Schmidt, BGB, 11.Aufl., vor § 2064 Rdn. 8; MünchKomm/Musielak, BGB, 4. Aufl., vor § 2274 Rdn. 9; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2. Aufl., S. 566; siehe auch BGH NJW 1998, 2136). Sie unterliegen nach herrschender Meinung nicht dem Erbrecht (Palandt, BGB, 66. Aufl., Einl. zu § 1922 BGB, RN 6 ff).

Dass der Vertrag vom 27.03.2003 Auswirkungen auf die Höhe des Nachlasses gehabt haben mag, ist nicht ausreichend. So können auch Schenkungen des Erblassers zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen, ohne dass deshalb die Schenkung dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen wäre. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer hat keinen Anhalt, der ihn erkennen ließe, dass der Risikoausschluss schon dann gelten soll, wenn nur irgendein Zusammenhang zwischen dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft und einer Rechtsfolge auf das Ableben einer Person besteht. Eine solche ausdehnende Auslegung (hierzu: AG Mannheim, R+S 2005, 247; AG Beckum, RuS 1977, 178, Juris) ist nicht möglich. Der Bedingungswortlaut bezieht sich nicht auf sämtliche Rechtsgeschäfte mit erbrechtlichen Auswirkungen, sondern er beschränkt den Ausschluss auf die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich des Erbrechts. Will der Versicherer einen weitergehenden Risikoausschluss vereinbaren, so bedarf es hierfür einer zusätzlichen Ausschlussklausel, die im Hinblick auf § 305 c Abs. 2 BGB dann auch hinreichend klar zu fassen wäre.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die hier entschiedene Frage zur Reichweite des Risikoausschlusses "Bereich des Erbrechts" grundsätzliche Bedeutung hat und jedenfalls die Frage, ob die Wahrnehmung von Interessen aus einem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschlossenen Übergabevertrag vom Risikoausschluss erfasst ist, vom Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Ende der Entscheidung

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