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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 12 U 290/04
Rechtsgebiete: AUB 2000, BGB


Vorschriften:

AUB 2000 Ziffer 2.1.1.1
AUB 2000 Ziffer 7
BGB § 242
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
Ziffer 2.1.1.1. AUB 2000 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 290/04

Verkündet am 03. März 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Eggert

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.07.2004 - 10 O 10/04 - wird zurückgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus einer Unfallversicherung eine Invaliditätsentschädigung und Krankenhaustagegeld. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Invaliditätsentschädigung könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er die ärztliche Feststellung seiner Invalidität entgegen Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 nicht innerhalb der Frist von 18 Monaten veranlasst habe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld habe er die Klagefrist aus § 12 Abs. 3 VVG versäumt.

Nach Auffassung des Klägers ist die Beklagte gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen. Sie habe nämlich erklärt, dass sie "im Falle einer Invalidität einen Vorschaden in Höhe von 80 % berücksichtigen" werde. Damit habe sie eine Invalidität des Klägers anerkannt. Aus dem ihm übersandten Formular ergebe sich nicht, dass die Beklagte auf der Vorlage der ärztlichen Bestätigung bestehe. Schließlich sei Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 überraschend und daher unwirksam.

Gründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Zahlung von € 18.725,00 als Invaliditätsentschädigung und € 424,00 an Krankenhaustagegeld bzw. Genesungsgeld in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Invaliditätsentschädigung könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er die ärztliche Feststellung seiner Invalidität entgegen den Bestimmungen des Versicherungsvertrages nicht innerhalb der Frist von 18 Monaten veranlasst habe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld habe er die Klagefrist aus § 12 Abs. 3 VVG versäumt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag aus erster Instanz weiter. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Beklagte aus § 242 BGB gehindert sei, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen. Sie habe nämlich mit Schreiben vom 8.11.2002 erklärt, dass sie "im Falle einer Invalidität einen Vorschaden in Höhe von 80 % berücksichtigen" werde. Damit habe sie eine Invalidität des Klägers anerkannt. Auch aus dem mit Schreiben vom 05.11.2002 übersandten Formular ergebe sich nicht, dass die Beklagte auf der Vorlage der ärztlichen Bestätigung bestehe. Schließlich sei die Klausel, auf die sich die Versicherung berufe und die das Landgericht zugrunde gelegt habe, überraschend und daher unwirksam.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.07.2004 - 10 O 10/04 -wird abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von € 19.149,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2003 verurteilt.

Die Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klausel sei nicht überraschend. Die Beklagte habe den Kläger in dem Schreiben vom 05.11.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die Geltendmachung der Invaliditätsentschädigung eine ärztliche Bestätigung benötige und diese innerhalb von 18 Monaten nach dem Schadensereignis vorgelegt werden müsse. Dies habe der Kläger nicht getan, so dass die formalen Voraussetzungen für die Versicherungsleistung nicht vorlägen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit der Anspruch auf Erstattung weiterer € 424,00 betroffen ist. Eine Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht beruht. Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss (BGHZ 22, 272; BGH NJW-RR 2001, 789; BGH NJW 1998, 1399; BGH NJW 1991, 1683). Ein Berufungsangriff gegen die Abweisung der Forderung auf Krankenhaustagegeld kann der Berufungsbegründung nicht entnommen werden.

B.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht Mannheim hat die Klage mit Recht abgewiesen.

1. Aus dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsschein ergibt sich, dass dem Versicherungsverhältnis die AUB 2000 der Beklagten zugrunde liegen. Deren Ziffer 2.1.1.1 bestimmt unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Leistung": :

"Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden." a. Eine den Vertragsbedingungen entsprechende ärztliche Feststellung der Invalidität ist nicht gegeben. Aus einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung muss sich die ärztlicherseits angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben, ohne dass beides richtig sein muss. Die Angabe eines bestimmten Grades der unfallbedingten Invalidität ist nicht erforderlich (BGH r+s 1997, 84; BGH VersR 1988, 286; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., AUB 94 § 7, Rdn. 14). Unfallzeitpunkt war der 07.03.2002. Am 16.04.2004 wurde die teilweise Invalidität des Klägers erstmals ärztlich bestätigt. Zuvor hatte der Kläger Befundberichte eingereicht, die lediglich den Schaden am Schultergelenk beschreiben. Durch diese Befundberichte wird die Invalidität jedoch nicht ärztlich festgestellt, da hieraus nicht zwingend auf eine dauernde Beeinträchtigung geschlossen werden kann Die Anspruchsvoraussetzung der fristgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung nach Ziffer 2.1.1.1. AUB 2000 liegt somit nicht vor.

b. Diese Klausel ist nicht überraschend und für sich gesehen auch klar und eindeutig, so dass unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen deren Wirksamkeit bestehen (BGH VersR 1998, 175). Entgegen der von Knappmann (a.a.O. AUB 99, Ziffer 2 Rdn. 2) vertretenen Auffassung verstößt Ziffer 2.1.1.1. AUB 2000 auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verständlich sein muss (BGHZ 123, 83, 85). Werden dem Versicherungsnehmer Mitwirkungspflichten auferlegt, so muss er auch anhand des Aufbaus der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Lage sein, die passende Klausel "zu finden". Diesen Anforderungen werden die Bedingungen der Beklagten gerecht. Bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht der Vertragsunterlagen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer - sogar schon bei einer oberflächlichen Lektüre der Bedingungen - deutlich erkennen, dass sein Anspruch auf Invaliditätsleistung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Befasst er sich, weil ein Dauerschaden in Betracht zu ziehen ist, mit der Invaliditätsleistung, so werden ihm als Erstes unter der Überschrift "Voraussetzungen für eine Leistung" Invalidität, Eintritt binnen Jahresfrist, schriftliche ärztliche Feststellung und Geltendmachung binnen achtzehn Monaten vor Augen geführt. Dass in Ziffer 7 AUB 2000 unter der Überschrift "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?" die Leistungsvoraussetzungen nicht nochmals aufgeführt werden, kann dem Versicherungsnehmer berechtigterweise keinen Anlass zu der Annahme geben, auf diese, insbesondere auf die schriftliche und fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung komme es letztlich doch nicht an.

c. Dem Versicherer kann allerdings unter Beachtung des im Versicherungsverhältnis besonders zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben eine Berufung auf den Fristablauf versagt sein (Senat Urt. v. 03.03.2005 - 12 U 371/04-; vgl. auch BGHZ 130, 171; OLG Karlsruhe VersR 1998, 882; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O. AUB 94 § 7 Rdn. 16). Dies muss insbesondere in den Fällen geprüft werden, in welchen der Versicherer aufgrund eigenen die Anforderungen verschleiernden Verhaltens oder aus sonstigen Umständen sich veranlasst sehen kann, den Versicherungsnehmer durch Hinweise bzw. Belehrungen zu sachgerechtem Handeln anzuhalten. Ob hier eine solche Hinweispflicht bestand, kann jedoch dahinstehen, weil die Beklagte den Kläger in ihrem Schreiben vom 05.11.2002, das entgegen der Auffassung der Berufung gerade kein Anerkenntnis einer Invalidität beinhaltet, ausdrücklich und hinreichend deutlich auf die Sachlage hingewiesen hat: "Bitte beachten Sie...: Die Invalidität muss von einem Arzt (möglichst einem Facharzt) festgestellt werden...Wenn infolge des Unfalls mit einem Dauerschaden zu rechnen ist, bitten wir Sie... den beigefügten Vordruck ... vom .. und dem zuletzt behandelnden Arzt ausgefüllt und unterschrieben, zurückzureichen....Bitte beachten Sie, dass eine Invalidität spätestens vor Ablauf von 18 Monaten vom Unfalltage an gerechnet, bei uns geltend gemacht werden muss. Gegebenenfalls bitten wir Sie daher, den... Schlussbericht mit den Angaben des ... Arztes rechtzeitig vor Ablauf der Frist einzureichen, ...". Soweit die Berufung meint, dieses Anschreiben habe beim Kläger einen Irrtum befördern können, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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