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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 12 U 303/04
Rechtsgebiete: VAHRG, BeamtVG


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 3
BeamtVG § 57 Abs. 2
Zur Berechnung der Kürzung einer von der VBL gewährten Betriebsrente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG).
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 303/04

Verkündet am 9. Dezember 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Zusatzversorgung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nach Schluss der Verhandlung im schriftlichen Verfahren am 2. Dezember 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2004 - 6 O 990/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 € monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches. Der Kläger bezieht eine gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente. Mit Urteil des Amtsgerichts P wurde seine Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 106,43 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Kläger ist der Ansicht, bei dieser Sachlage sei eine Kürzung seiner Betriebsrente um 173,82 € monatlich nicht rechtens. Seine Feststellungsklage ist ohne Erfolg geblieben.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 € monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches.

Der am 10.04.1940 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2003 die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente gemäß Mitteilung der Beklagten vom 24.03.2003. Mit Urteil des Amtsgerichts P vom 23.11.1999 wurde seine im Jahr 1971 geschlossene Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 106,43 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Kläger ist der Ansicht, bei dieser Sachlage sei eine Kürzung seiner Betriebsrente um 173,82 € monatlich nicht rechtens.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Ausgleichsbetrag zutreffend errechnet.

Mit der dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Rente des Klägers nicht um einen monatlichen Betrag in Höhe von 173,82 € zu kürzen ist.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß der Mitteilung vom 24.03.2003 um einen monatlichen Betrag in Höhe von 173,82 € zu kürzen.

1. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung gegen die Berechnung des Kürzungsbetrages erhobenen Einwände sind unbegründet. Die Ermittlung der Höhe der dynamischen Rentenanwartschaft, die durch das familiengerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau im Wege des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der damals geltenden Vorschriften der Barwertverordnung begründet wurde, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr angreifen. Soweit die Beklagte bei der "Rückrechnung" der übertragenen Anwartschaft in einen dem Versicherungskonto des Klägers belasteten statischen Betrag die Vorschriften der Barwertverordnung in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung angewendet hat, sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Ob die Beklagte an sich gehalten war, bei der Rückrechnung die mit Wirkung ab 01.01.2003 in Kraft getretene Neufassung der Barwertverordnung anzuwenden (BGBl. I. S. 728 - vgl. dazu BGHZ 156, 64 unter II 3), kann offen bleiben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich dies zum Vorteil des Klägers ausgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Mitteilung der Beklagten vom 24.03.2003 hinsichtlich des Jahresbetrags mit Lebensaltersfaktor nicht widersprüchlich. Der angewendete Teiler beträgt 6,000. Die Angabe "nach Tabelle 1/7" bezieht sich, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ersichtlich nicht auf den maßgeblichen Teiler, sondern auf die einschlägigen Tabellen der Barwertverordnung.

2. Es ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert ermittelt hat.

a) Allerdings sind nach der für die Durchführung des Quasi-Splittings maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere § 57 BeamtVG, der regelt, wie bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu kürzen sind (MünchKomm-BGB-Gräper, 4. Aufl., § 1 VAHRG Rn. 87; Palandt/Diederichsen, 63. Aufl., § 1 VAHRG Rn. 10; OLG Köln FamRZ 1994, 907; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur VAHRG-Novelle Btagsdrucksache 9/2296, S. 12). Hierzu ist in § 57 Abs. 2 BeamtVG Folgendes bestimmt:

"Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert."

Im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift hätte es nahe gelegen, zur Kürzung der Versorgungsrente des Klägers vom Monatsbetrag der durch das Familiengericht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften auszugehen und diesen Betrag entsprechend den für die Versorgungsbezüge der Beamten vor und nach Eintritt in den Ruhestand geltenden Bestimmungen zu dynamisieren. Damit wäre der von dem Kläger im gegenwärtigen Zeitpunkt als übermäßig beanstandete Teil der Kürzung seiner Betriebsrente im Ergebnis vermieden worden.

Davon ausgehend, dass die zugunsten der Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete dynamisierte Anwartschaft im Wesentlichen den zutreffenden Gegenwert der von dem Kläger in der Ehezeit erworbenen statischen Versicherungsrentenanwartschaft darstellt (vgl. zur BarwertVO in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung BGHZ 156, 64 m.w.N.), hätte es der Beklagten oblegen, nachzuweisen, wieso hier die entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG - wie sie meint - schlechterdings ausscheiden soll. Das ist ihr jedoch trotz eingehender Hinweise nicht gelungen. Insbesondere ist nicht einsichtig, wieso dies allein aus dem Umstand folgen soll, dass der ausgleichspflichtige Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts eine Anwartschaft auf eine lediglich statische Versicherungsrente (grundlegend BGHZ 84, 158) erlangt hat (so aber die wohl h.M., etwa Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl. 2004 S. 559 f; MünchKommBGB-Dörr, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 53 ff). Denn es kann § 1 Abs. 3 VAHRG mit dem Verweis auf die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gerade nicht entnommen werden, dass für den bei der Beklagten durchzuführenden Ausgleich stets unmittelbar auf das vom Kläger erworbene Anrecht abgestellt werden muss und nicht der im Wege des Quasi-Splitting begründete (dynamisierte) Wert - nach Maßgabe des § 57 BeamtVG - fortgeschrieben werden kann. Auch das von der Beklagten praktizierte "Rückrechnungsverfahren" knüpft an den dynamisierten Wert an. Eine sinngemäße Anwendung des § 57 BeamtVG kommt allerdings nur in den Fällen in Betracht, in denen die Beklagte dem Ausgleichspflichtigen im Leistungsstadium nach Eintritt des Versorgungsfalles eine volldynamische Betriebsrente (Versorgungsrente als Besitzstandsrente) schuldet (vgl. BGH NJW 2004, 2676). Hier erscheint nach dem Zweck des § 1 Abs. 3 VAHRG eine weitgehend dem Recht der Beamtenversorgung angenäherte Fortschreibung des dynamisierten Wertes, auch wenn dieser durch Umrechnung einer statischen Rentenanwartschaft ermittelt wurde, nahe liegend. Vor allem würde eine solche Berechnung die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz der mit dem Versorungsfall eingreifenden Kürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten erheblich erhöhen. Denn anders als beim "Rückrechnungsverfahren" wären hier die Ausgangswerte der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft einerseits und des Kürzungsbetrages andererseits gleich und würde die auch nach der Entscheidung des BGH vom 23.07.2003 (BGHZ 156, 64) der Sache nach nicht wegzudiskutierende Problematik einer Umrechnung nach der Barwertverordnung (vgl. nur Bergner NJW 2003, 1625 ff m.w.N.; MünchKommBGB-Dörr, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 53 ff) keine Rolle spielen. Zwingend entgegenstehende denkgesetzliche oder versicherungsmathematische Gründe hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Dass die Wertentwicklung bei einer Fortschreibung entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG im Regelfall nicht mehr exakt dem Kapitalwert der statischen Anwartschaft entsprechen wird, wäre eine nach § 1 Abs. 3 VAHRG - der mit diesem Verständnis auch den Umrechnungsbestimmungen der Barwertverordnung vorginge - hinzunehmende Konsequenz. Ob und inwieweit mit Eintritt des Versorgungsfalles eine "Neubewertung" der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft angebracht und vom Ausgleichsberechtigten - im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG - rechtlich durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Deren Beantwortung ist auf das hier aufgeworfene Problem eines richtigen Ausgleichs der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamischen Rentenanwartschaft beim Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten (der seinerseits gemäß § 225 SGB VI gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig ist) ohne Einfluss.

b) Obwohl nach allem eine Kürzung der Betriebsrente des Klägers in sinngemäßer Anwendung des § 57 BeamtVG hätte vorgenommen und dadurch der Abzug um einen im Vergleich zu der für die frühere Ehefrau begründeten Anwartschaft erheblichen höheren Nominalbetrag hätte vermieden werden können, hat die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagte ist nämlich nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht darauf festgelegt, den Ausgleich auf diese Weise vorzunehmen. Vielmehr ist auch die von ihr angewandte Ermittlung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert unter Zugrundelegung der Barwertverordnung mit dem Gesetz vereinbar. § 1 Abs. 3 VAHRG, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt, bezweckt ersichtlich eine dem Wert des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts entsprechende Kompensation. Eine korrekte Umrechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die richtige Anwendung der Vorschriften der Barwertverordnung - die dann, wenn eine Umrechnung vorgeschrieben wäre, sogar zwingend zu beachten wären - gewährleistet (BGHZ 156, 64 m.w.N.). Demnach steht dem Versorgungsträger neben einer Ermittlung des Ausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch das Rückrechnungsverfahren als rechtlich gleichwertige Möglichkeit offen. Die von der Beklagten im Streitfall angewendete Rückrechnung entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Praxis ihres Zusatzversorgungssystems, sondern findet auch bei einer auszugleichenden Anwartschaft aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls statisch ist, Anwendung (vgl. Maier/Michaelis, aaO S. 560 f mit Hinweis auf den damaligen Gesetzentwurf der SPD/FDP-Fraktion BtagsDrucksache 9/1981 S. 10 unter 2 e, der ein ähnliches Verfahren vorgesehen habe). Auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI wird bisher offenbar nach dem "rückgerechneten" statischen Wert vorgenommen. Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Soweit der Senat abweichend von der herrschenden Literaturmeinung auch eine Kürzung in Höhe des fortgeschriebenen Wertes der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG für möglich hält, beruht der Ausgang des Rechtsstreits hierauf nicht.

Ende der Entscheidung

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