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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 12 U 32/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 249 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 12 U 32/05
Verkündet am 19. Juli 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2005 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2004 - 6 O 37/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine vorläufigen Rentenauskunft, die einen Zahlbetrag auswies, der die abzuziehenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufführte. Er entschloss sich darauf hin, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Der Kläger behauptet, er hätte bei richtiger Auskunft bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter gearbeitet. Mit seiner Zahlungsklage verlangt er den Ersatz eines ihm entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gründe:
I.
Der ... 1940 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft. Er erhält aufgrund seines Antrages vom 02.10.2003 von der BfA seit dem 01.01.2004 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Am 21.02.2001 hatte die Beklagte ihm eine Rentenauskunft erteilt. Dabei bezifferte sie den "Zahlbetrag" der sich beim angenommenen Eintritt des Versicherungsfalls am 01.12.2003 ergebenden Versorgungsrente auf 755,86 €. Einen Hinweis auf Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung enthielt die Auskunft nicht. Gemäß Mitteilung der Beklagten vom 15.01.2004 erhält der Kläger ab 01.01.2004 eine Betriebsrente von monatlich 783,08 €, von der nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Höhe von 122,16 € insgesamt 660,92 € ausgezahlt werden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm wegen fehlerhafter Auskunft vom 21.02.2001 zum Ersatz verpflichtet. Er hätte bei richtiger Auskunft bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter gearbeitet. Mit seiner Zahlungsklage verlangt er den Ersatz eines ihm entstandenen Schadens von 21.156,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2004. Die Beklagte bestreitet ihre Ersatzpflicht.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Antrag weiter. Er macht geltend, die Beklagte habe in ihrer Rentenauskunft den Begriff des Zahlbetrages irreführend abweichend von der Verkehrssitte verwendet. Sie habe jedenfalls den Zusatz anfügen müssen: "Dieser Zahlbetrag vermindert sich um die Beitragsanteile zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung." Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagt hat sich durch die Rentenauskunft vom 21.02.2001 nicht gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht.
Unstreitig enthalten weder die Auskunft vom 21.02.2001 noch die Mitteilung über die Betriebsrente vom 15.01.2004 einen Berechnungsfehler. Hinsichtlich des ab 01.01.2004 zu leistenden Bruttobetrages in Höhe von € 783,08 ist dem Kläger auch kein (Vertrauens-) Schaden entstanden, da dieser den in der früheren Auskunft genannten Betrag von 755,86 € übersteigt.
Die Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil sie in der Rentenauskunft vom 21.02.2001 zur Bezeichnung der monatlichen Rentenleistung den Begriff "Zahlbetrag" gebraucht und nicht zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht berücksichtigt und hiervon abzusetzen seien. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein solcher Hinweis zur Klarstellung sinnvoll gewesen wäre. So weist, wie dem Senat bekannt ist, etwa die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren vorläufigen Rentenauskünften regelmäßig darauf hin, dass bei bestehender Krankenversicherungspflicht während des Rentenbezuges sich der monatliche "Rentenzahlbetrag" um die Eigenbeteiligung des Rentners an den Beiträgen hierfür mindere. Der Kläger durfte jedoch auch ohne derartige Erläuterung nicht ohne weiteres davon ausgehen, den genannten Betrag als Nettobetrag erhalten zu können, und darauf seine Entscheidung zum Eintritt in den Vorruhestand gründen. Dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf eine Betriebsrente gezahlt werden müssen, muss zumindest in der Generation rentennaher Versicherter, der der Kläger angehört, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Da die Beklagte ersichtlich zwar Trägerin des Zusatzversorgungswerks, nicht jedoch der für den Kläger bestehenden Krankenversicherung war, lag es von vornherein fern, dass sie bei der Rentenauskunft vom 21.02.2001 die Höhe etwaiger im Versicherungsfall zu leistender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen würde. Daran vermag ihre etwaige künftig entstehende Rechtspflicht, die Beiträge einzubehalten und an die zuständigen Krankenkassen zu zahlen, nichts zu ändern. Für eine solche Annahme gaben auch die weiteren Ausführungen in der Auskunft vom 21.02.2001, deren sorgfältige Lektüre dem Kläger oblag, keine Veranlassung. Er durfte deshalb den von der Beklagten verwendeten Begriff des Zahlbetrages lediglich im Sinne der von ihr als Versicherungsträgerin auszukehrenden Rentenleistung verstehen. Dem Kläger hätte es, bevor er der Rentenauskunft der Beklagten eine hiervon abweichende Bedeutung hätte beilegen wollen, zumindest oblegen, sich vor der - gravierenden - Entscheidung zum Eintritt in den Vorruhestand durch Rückfrage Gewissheit zu verschaffen. Seine Berufung ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Ende der Entscheidung
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