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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 12 U 334/04
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 7
StrEG § 8
Dem Betragsverfahren fehlt die erforderliche Grundlage, wenn die Entscheidung des Strafgerichts den in § 8 Abs. 2 StrEG geregelten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundentscheidung im Entschädigungsverfahren nicht gerecht wird.

Nicht gemäß § 7 StrEG ersatzfähig sind bloße Reflexschäden, die einem Gesellschafter, der nicht Alleingesellschafter ist, allein durch die Schädigung der Gesellschaft erwachsen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 334/04

Verkündet am 20. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richterin am Landgericht von Pentz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 - 8 O 425/03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren Entschädigung für den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Sie machen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass sich das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgsmaßnahmen in zwei Abschnitte gliedere, nämlich in die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung gemäß § 8 StrEG und die nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu treffende Feststellung zur Höhe des Anspruchs gemäß den §§ 10, 13 StrEG. Das Landgericht habe den Klageanspruch deshalb unzulässigerweise mit einer Begründung abgewiesen, die bereits Gegenstand der Überlegungen des Strafgerichts und des nachgeschalteten Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung gewesen sei. Die von den Klägern angebotenen Sportwetten dürften nicht als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB gewertet werden. Denn gerade von diesem Vorwurf seien die Kläger rechtskräftig freigesprochen worden. Abgesehen davon habe das Landgericht die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003 - Gambelli (C-243/01) falsch gewürdigt. Nach Artikel 23 GG genieße das europäische Gemeinschaftsrecht einen Anwendungsvorrang. Dieser Anwendungsvorrang bewirke, dass Gesetze in nationalem Recht, die mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar seien, von nationalen Behörden bzw. Gerichten auch im Verhältnis zu Angehörigen von Drittstaaten nicht angewendet werden dürften. Darüber hinaus verstoße § 284 StGB gegen Artikel 12 und Artikel 3 GG.

Die Kläger beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 - 8 O 425/03 - wird abgeändert.

Das beklagte Land wird zur Zahlung von je 177.680,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Klageerhebung an jeden der beiden Kläger verurteilt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Kläger vom beklagten Land nicht die Zahlung der begehrten Entschädigung verlangen können.

1. Den Klägern kann eine Entschädigung bereits deshalb nicht zugesprochen werden, weil dem Betragsverfahren die erforderliche Grundlage fehlt (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 42; Schätzler/Kuntz, a.a.O., § 8 Rn 10; Meyer, a.a.O., § 8 Rn 41; Vorbemerkung zu den §§ 10 bis 13 Rn 7). Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe - Durlach vom 19. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2002 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe - Durlach vom 06. März 2002, in denen festgestellt wurde, dass den Klägern "für die durch Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schäden eine Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren" sei, geben keine tragfähige Grundlage für das Betragsverfahren ab, weil sie den in § 8 Abs. 2 StrEG geregelten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundentscheidung im Entschädigungsverfahren nicht gerecht werden. Gemäß § 8 Abs. 2 StrEG muss die Entscheidung des Strafgerichts über die Verpflichtung zur Entschädigung die Art und ggfs. den Zeitraum der Strafverfolgsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird. Dies ist erforderlich, weil die Entschädigung dann, wenn eine solche für mehrere Maßnahmen in Betracht kommt, auch für eine zugesprochen und für die andere versagt werden kann, und weil die konstitutiv wirkende Entscheidung des Strafgerichts die Grundlage für das Betragsverfahren der Justizverwaltung und des Zivilgerichts bildet (vgl. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 5. Auflage, § 8 Rn 40 m.w.N.). Das Strafgericht bestimmt in der für das Betragsverfahren bindenden Grundentscheidung sowohl den Entschädigungsberechtigten als auch die Maßnahmen, für deren Vollzug er entschädigt werden soll (vgl. BGH MDR 1979, 562; Meyer - Goßner, StPO, 47. Auflage, § 8 Rn 1 jeweils m.w.N.). Entschädigungsberechtigt ist aber nur der in einem Strafverfahren ehemals Beschuldigte wegen gegen ihn vollzogener Strafverfolgungsmaßnahmen hinsichtlich des ihm selbst daraus unmittelbar entstandenen Schadens (vgl. BGHZ 106, 313 unter II 2.; BGH VersR 1979, 179, 180; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; Meyer - Goßner, a.a.O., Vorbemerkung zum StrEG Rn 2, § 2 Rn 7; Schätzler/Kunz, StrEG, § 2 Rn 2 f.; Meyer, a.a.O., § 2 Rn 14 ff.). Vor diesem Hintergrund reicht der - wie im vorliegenden Fall - allgemein gehaltene Ausspruch, wonach der ehemals Beschuldigte wegen in der jeweiligen Sache erlittener Strafverfolgsmaßnahmen zu entschädigen sei, grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur eine einzige Strafverfolgungsmaßnahme vollzogen worden oder der Ausspruch in den Entscheidungsgründen näher erläutert ist, so dass Zweifel über den Inhalt und den Umfang des Entschädigungsgrundes durch Auslegung behoben werden können (vgl. Meyer, a.a.O., § 8 Rn 41, 44 m.w.N.)

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Gegen die Kläger wurden jeweils nicht nur eine, sondern mehrere Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG vollzogen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung). Darüber hinaus wurden im Zusammenhang mit dem gegen die Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren verschiedene strafprozessuale Maßnahmen gegen Dritte vollzogen, nämlich gegen die unter anderem von den Klägern betriebene A- GmbH sowie die S-GmbH (vgl. zu deren Rechtsform der übersetzte Handelsregisterauszug, AS 49 der Akten der StA 26 Js 31893/98, Sonderband, I Finanzermittlungen). Diese gegen unterschiedliche Personen gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen werden in den Gründen der Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe - Durlach vom 19. Dezember 2001 und 06. März 2002 bzw. des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2002 miteinander vermengt. So ist die Rede davon, dass das Vermögen der Beschuldigten, insbesondere Konten gepfändet und ein dinglicher Arrest erwirkt worden seien. Die Gründe lassen auch nicht erkennen, für welche Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung zugesprochen werden soll.

2. Abgesehen davon haben die Kläger im vorliegenden Verfahren keinen Schaden dargetan, der ihnen unmittelbar infolge des Vollzugs der Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden wäre. Die von ihnen geltend gemachten Gewinneinbußen der A- GmbH sind im Rahmen des § 7 StrEG nicht ersatzfähig.

a) Selbst wenn die Strafgerichte die Entschädigungspflicht des beklagten Landes "dem Grunde nach" wirksam festgestellt hätten, ständen diese Entscheidungen unter dem Vorbehalt, dass den Klägern durch die Strafverfolgungsmaßnahmen überhaupt ein entschädigungsfähiger Schaden entstanden ist. Diese Frage ist erst im Betragsverfahren gemäß den §§ 10, 13 StrEG nachzuprüfen (vgl. BGHZ 63, 209, 106, 313; BGH VersR 1989, 94; NJW - RR 1991, 551 jeweils m.w.N.).

b) Die von den Klägern geltend gemachten Gewinneinbußen begründen jedoch keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 7 StrEG. Sie betreffen ausschließlich Nachteile, die sich unmittelbar nur im Gesellschaftsvermögen der A- GmbH, nicht hingegen im eigenen Vermögen der Kläger niedergeschlagen haben. Sie stellen damit nicht entschädigungsfähige Vermögenseinbußen eines Dritten dar. Gemäß § 7 StrEG kann der Entschädigungsberechtigte nur Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen unmittelbar in seinem Vermögen eingetreten ist (vgl. BGHZ 106, 313 II 2; BGH VersR 1979, 179, 180 II 1 b; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; Landgericht Rostock, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 O 160/02). Nicht ersatzfähig sind demgegenüber bloße Reflexschäden, die einem Gesellschafter allein durch die Schädigung seiner Gesellschaft erwachsen. Denn der Gesellschafter wird grundsätzlich nicht unmittelbar wirtschaftlich berührt, wenn die Gesellschaft einen Schaden erleidet (vgl. BGH VersR 1979, 179, 180; ZIP 1995, 816, 829; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; LG Flensburg, JuRBüro 2002, 165, 166; LG Rostock, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 O 160/02; Meyer a.a.O., § 7 Rn 16 unter "Gewinnverluste"; Schätzler/Kunz, aaO Rn 48 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Einmanngesellschaft) in seinen Rechten verletzt wird und der Gesellschaft dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. In einer derartigen Situation mag die Einmanngesellschaft im Rahmen der für die Lösung von Schadensersatzfragen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens anzusehen sein mit der Folge, dass der Alleingesellschafter den Vermögensnachteil der Gesellschaft als eigenen Schaden geltend machen kann (vgl. BGH VersR 1989, 94; NJW - RR 1991, 551; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51 jeweils m.w.N.). Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Großteil der Strafverfolgungsmaßnahmen wie beispielsweise die Kontenpfändung und der dingliche Arrest über das Vermögen nicht gegen die Kläger, sondern gegen die A- bzw. die S-GmbH gerichtet war, so dass insoweit auch nur die Gesellschaften in ihren Rechten verletzt worden sein können, war keiner der Kläger Alleingesellschafter der A- GmbH. Denn unstreitig war neben den beiden Klägern auch Rechtsanwalt Dr. K mit einem - erheblichen (vgl. BGH NJW - RR 1991, 551) - Anteil von 1/3 an der A- GmbH beteiligt, so dass diese auch wirtschaftlich nicht als "Sondervermögen" des Klägers zu 1 oder des Klägers zu 2 angesehen werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.



Ende der Entscheidung

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