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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 12 U 37/05
Rechtsgebiete: VBLS, BGB, GG


Vorschriften:

VBLS a.F. § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa
VBLS n.F. § 75
BGB § 307
GG Art. 3
GG Art. 14
Die Anwendung des § 42 Abs 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgung ist auch für eine jüngere Versicherte wirksam, die vor dem Jahr 2001 wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzeitig versorgungsrentenberechtigt geworden ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 37/05

Verkündet am 26. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2004 - 6 O 21/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen..

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente. Sie ist 1952 geboren und bezieht seit 01.12.2000 eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Sie verlangt, dass ihre - erheblichen - Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes entgegen der maßgeblichen Satzungsregelung nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Die Klägerin ist 1952 geboren und bezieht seit 01.12.2000 eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Sie verlangt, dass ihre - erheblichen - Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes entgegen der maßgeblichen Satzungsregelung nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 559,33 Monaten zu gewähren, längstens bis zu dem Zeitpunkt an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten (§ 33 der Satzung) eine neue, geänderte Regelung wirksam wird.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Regelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 03.01.2002 entsprechen, kommt es nicht an. In jedem Falle ist das Begehren der Klägerin unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verpflichtung der Beklagten zu der begehrten Vollanrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin verneint. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in mehreren Verfahren über eine Halbanrechnungsregelung in der Satzung der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu entscheiden, die derjenigen in § 33 der Satzung der beklagten Zusatzversorgungskasse entspricht. Er hat dazu - im Nachgang zu den ergebnisgleichen Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. nur Urteil vom 02. Mai 2002, 12 U 268/01) - unter anderem mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiografie als typisch angesehen werden könne, weshalb die Halbanrechnungsregelung noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoss gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.

Mit Urteil vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - (VersR 2005, 210) hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung der Vordienstzeiten auch hinsichtlich derjenigen Pflichtversicherten verneint, bei denen der Versicherungsfall erst nach dem Stichtag 31.12.2000 eingetreten ist. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Zwar gehörten diese Pflichtversicherten zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Die Beklagte hat jedoch ihre Satzung grundlegend geändert. Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist, wie von den Tarifpartnern vorgesehen, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind. Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (BGH aaO unter 2 b). Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnete Renten führten zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in der neuen Satzung im Wege einer Übergangsregelung vorgesehen, dass die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind. Durch die Neuregelung ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Den Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, haben die Tarifpartner bzw. die Beklagte lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt (BGH aaO unter 2 c).

Danach muss die Klägerin, die bereits seit 01.12.2000 eine Zusatzrente bezieht, die Halbanrechnung ihrer Vordienstzeiten hinnehmen. Sie gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - trotz ihres vergleichsweise jungen Lebensalters - wie alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen, für die ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiografie als typisch angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2004 - IV ZR 196/02 - unter 2 b). Selbst wenn man die Klägerin jedoch zur jüngeren Generation zählen würde, könnte sie nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 210) hieraus keinen Anspruch auf Vollanrechnung ihrer Vordienstzeiten herleiten. Sie wird insbesondere auch nicht gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der seit kurzem geltenden Neufassung der Satzung der Beklagten richtet, ungerechtfertigt benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten künftig aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher. Dass die Klägerin wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt.Im Hinblick darauf stehen, wie der Bundesgerichtshof am Ende seines Urteils vom 26. November 2003 klargestellt hat, Rentenempfängern alten Rechts wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31.12.2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr.

Ende der Entscheidung

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