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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 12 U 371/04
Rechtsgebiete: AUB 88 (94), BGB, ZPO


Vorschriften:

AUB 88 (94) § 7
BGB § 242
ZPO § 287
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Unfallversicherer sich nach Treu und Glauben nicht auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung berufen kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 371/04

Verkündet am 03. März 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Heidelberg vom 22.07.2004 - 1 0 301/03 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt seine erstinstanzlichen Prozessvertreter auf Schadensersatz (entgangene Invaliditätsentschädigung und Prozesskosten) in Anspruch, weil diese ihm im Rechtsstreit mit seinem Unfallversicherer nicht nachhaltiger darauf hingewiesen hätten, dass er in Besitz einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung sein müsse. Auf Aufforderung seiner Vertreter im damaligen Berufsverfahren habe er sich daran erinnert, wegen Verspätung der Vorlage allerdings in jenem Rechtsstreit nicht mehr obsiegen können.

Das Landgericht hat keine Pflichtverletzung feststellen können.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Prozessführung in dem von ihm gegen seine Unfallversicherung, ..., vor dem Landgericht Münster und OLG Hamm wegen Versicherungsleistung geführten Rechtsstreit in Anspruch. Außerdem begehrt er Ersatz wegen vergeblich aufgewendeter Prozesskosten.

Der Kläger hatte die Beklagte zu 1 beauftragt, die L. wegen Versicherungsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung klagweise in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hatte am 16.09.1999 einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er von einem Gabelstapler erfasst und zu Boden geschleudert worden war. Der Kläger ist der Auffassung, dass die nach dem Unfall festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen allesamt auf das Unfallereignis zurückzuführen seien und sich hieraus ein Invaliditätsgrad von 55 % ergebe. Ihm stünden nach § 7 Ziffer 1 Abs. 2 a AUB 1988 daher € 39.931,90 zu.

Die Beklagte zu 1 hat im Auftrag des Klägers zunächst über einen Betrag von € 29.041,38 vor dem Landgericht Münster Klage gegen die L. erhoben (LG Münster, Az.: 15 0 58/02). In der Terminsverfügung des Landgerichts zur Abhaltung eines frühen ersten Termins hatte der Vorsitzende auf die Vorlage einer ärztlichen Feststellung gemäß § 7 Abs. 3 AUB hingewiesen. Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 25.05.2002 die Klage abgewiesen und ausgeführt, eine den Vertragsbestimmungen entsprechende ärztliche Feststellung sei nicht vor Ablauf von 15 Monaten getroffen worden. In der Berufungsinstanz ließ sich der Kläger durch andere Rechtsanwälte vertreten und legten dort erstmals eine "Anmeldung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung" vom 21.11.2002 der Ärztin Dr. K (Anlage AH 207) vor. Außerdem wurde die Klage auf insgesamt € 39.931,90 erweitert. Das OLG Hamm (20 U 165/02) hat die Berufung mit Beschluss vom 18.12.2002 zurückgewiesen, weil es von einem nicht zulässigen neuen Vortrag (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO) ausgegangen war.

Dem Kläger war seitens der L. mit Schreiben vom 10.11.2000 das später von Dr. K unterzeichnete Formular vom 22.11.2000 zugeleitet worden. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 weder vor noch während des Prozesses vor dem Landgericht Münster das Formular vom 22.11.2000 übergeben oder erwähnt.

Die L.V. hat mit Schreiben vom 04.03.2003 (Anlage A 11) einen Kostenanspruch in Höhe von € 9.385,51 an den Kläger abgetreten, den dieser neben dem Erstattungsbetrag aus der Unfallversicherung mit der Klage geltend macht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.07.2004, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt, der Kläger habe schon nicht Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte zu 1 ihre Verpflichtungen, sich als Rechtsanwältin über entscheidungserheblichen Sachverhalt zu informieren, verletzt habe. Darüber hinaus wäre das Formular vom 22.11.2000 nicht geeignet gewesen, als ärztliche Feststellung im Sinne von § 7 AUB zu dienen. Die im Formular angegebenen Folgen des Unfalls seien lediglich vom Kläger selbst und nicht von der behandelnden Ärztin überprüft worden. Es fehlte zudem an jeglicher ärztlichen Äußerung darüber, ob die vom Kläger geschilderten Beschwerden auf dem Unfall vom 16.09.1999 beruhten.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers. Dieser macht geltend, die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ergebe sich schon aus dem Anschreiben vom 10.11.2000, aus dem sich zweifelsfrei ergebe, dass das fristwahrende Dokument vom 22.11.2000 existieren müsste. Die Beklagte zu 1 hätte deshalb in Ansehung des Schreibens der L. vom 11.10.2000 den Kläger eindringlich nach weiteren Unterlagen befragen müssen. Die von der Ärztin Dr. K unterschriebene Anmeldung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung vom 22.11.2000 genüge den Anforderungen im Sinne von § 7 AUB. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Unfallversicherung nach der Auskunft von Dr. K ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Heidelberg abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 49.317,41 € zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus 39.931,90 € seit dem 30.08.2003, aus weiteren 6.319,17 € seit Rechtshängigkeit der Klage sowie wie aus weiteren 3.066,34 € seit Zustellung des klagerweiternden Schriftsatzes vom 10.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann weder Erstattung einer Entschädigungsleistung aus der privaten Unfallversicherung noch die von ihm aus abgetretenem Recht geltend gemachten Prozesskosten aus dem vor dem Landgericht Münster geführten Rechtsstreit beanspruchen. Es fehlt am Nachweis dafür, dass die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung der Beklagten zu 1, für welche die Beklagte zu 2 eintrittspflichtig wäre, ursächlich für den geltend gemachten Schaden war.

1. Es kann offen bleiben, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 darin zu sehen ist, dass diese trotz des Anschreibens der L. vom 10.11.2000 (Anlage A 7), in dem ausdrücklich auf das Formular über die Anmeldung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung in erkennbarer Weise Bezug genommen worden ist und das der Beklagten unstreitig auch vorlag, den Kläger nicht aufgefordert hat, für eine Vorlage des Formulars vom 22.11.2000 rechtzeitig Sorge zu tragen. Denn auch eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 bei der Aufklärung des Sachverhalts unterstellt hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis dafür geführt, dass im Falle der pflichtgemäßen Vorlage des Formulars vom 22.11.2000 es zu einer ihm günstigen Entscheidung durch das Landgericht Münster und das OLG Hamm im Prozess gegen die L. Unfallversicherung gekommen wäre.

2. Ein Schadensersatzanspruch besteht im vorliegenden Falle nämlich nur, wenn die Klage im Vorprozess Erfolg gehabt hätte. Im Regelfall erleidet eine Prozesspartei einen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozess verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. Für die hypothetische Betrachtung ist maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigen gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen. Grundsätzlich ist dabei von einem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Prozessbevollmächtigten unterbreitet und von diesem Gericht aufgeklärt worden wäre. Die dazu notwendigen Feststellungen sind nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen. Die für den Vorprozess geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den Anwaltshaftungsprozess zu beachten. Denn bei wertender Betrachtung kann der durch Anwaltsverschulden verursachte Verlust eines Rechtsstreits nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, wenn sich im Anwaltshaftungsprozess herausstellt, dass die unterlegene Parteien den Vorprozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat (BGH NJW 1987, 3255; NJW 1993, 2799 und BGH Z 131, 110).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der Kläger den Vorprozess nicht gewinnen können, selbst wenn die Beklagte zu 1 nachhaltiger nach Unterlagen zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung gefragt und die Formularerklärung vom 22.11.2000 bereits in erster Instanz in den Vorprozess eingeführt worden wäre. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung aus seiner Unfallversicherung zu. Gemäß § 7 I AUB wird die Invaliditätsleistung für den Fall versprochen, dass der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten führt. Der Versicherungsnehmer muss dabei im Rechtsstreit den Vollbeweis (§ 286 ZPO) für das Unfallereignis und die dadurch entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung ebenso führen wie für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und dessen Dauerhaftigkeit. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO kommen ihm nur für die Frage der Kausalität zwischen einer (festgestellten) ersten unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung und einer bewiesenen Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und hinsichtlich des anzusetzenden Invaliditätsgrades zugute (BGH VersR 2001, 1547 u. r & s 1998, 80; Senat Urteil vom 20.06.2002 - 12 U 79/01). Das für die Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO erforderliche Beweismaß verlangt dabei keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Für den Nachweis der Ursächlichkeit genügt bereits ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1994, 801; OLG Koblenz r & s 1999, 479; Senat, Urteil vom 21.02.2002 - 12 U 194/01 -).

Ob trotz des gegen einen unfallbedingten Dauerschaden sprechenden Gutachtens von Dr. Ko. vom 11.04.2001 überhaupt eine bedingungsgemäße Invalidität des Klägers vorliegt, kann offen bleiben. Das Landgericht Münster ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass weitere Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung aus der Unfallversicherung die ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität innerhalb der Frist von 15 Monaten ist. Eine fristgerecht getroffene Invaliditätsfeststellung im Sinne des § 7 Abs. 1 (1) AUB setzt dabei voraus, dass sich aus ihr der Unfall als die ärztlicherseits angenommene Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt, sowie deren Dauerhaftigkeit und die Art ihrer Auswirkung, zumindest auf die Gesundheit des Versicherten. Zutreffend müssen diese Feststellungen nicht unbedingt sein. Die Angabe eines bestimmten Grades der unfallbedingten Invalidität ist dabei nicht erforderlich (Senat Urteil vom 07.02.2005 - 12 U 304/04 -; BGH VersR 1997, 442 und VersR 1988, 286; Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. § 7 AUB 94 Rn 11).

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das von Dr. K teilweise ausgefüllte Formular vom 22.11.2000 nicht geeignet gewesen ist, als ärztliche Feststellung im Sinne des § 7 AUB zu dienen. Dem schriftlichen ärztlichen Zeugnis vom 22.11.2000 kann eine Invaliditätsfeststellung im Sinne des § 7 I (1) AUB nicht entnommen werden. Insbesondere fehlt eine Beurteilung bestimmter Auswirkungen als Dauerschaden und die Feststellung, dass der Unfall für bestimmte Folgen ursächlich war. Die Folgen des Unfallgeschehens wurden nicht von der behandelnden Ärztin, sondern vom Kläger selbst eingetragen. Es fehlt darüber hinaus an einer ärztlichen Äußerung dazu, ob die vom Kläger geschilderten Beschwerden auf dem Unfall vom 16.09.1999 beruhen. Insbesondere lässt sich aus dem Formular nicht entnehmen, dass innerhalb des ersten Jahres die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Klägers dauerhaft beeinträchtigt worden ist. Die Ärztin Dr. K hat das Bestehen von Unfallfolgen lediglich für wahrscheinlich gehalten. Weiter ist von der Ärztin vermerkt, dass für die endgültige Feststellung von Dauerfolgen innerhalb eines weiteren Monats noch eine neurologische Untersuchung aus ihrer Sicht erforderlich ist. Danach enthält das Formular vom 22.11.2000 keine ärztlich festgestellte unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mit Dauerfolgen für den Betroffenen. Entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren im Vorprozess vertretenen Auffassung hatte sich die dortige Beklagte erstinstanzlich auch auf das Fehlen einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung berufen. Hieran war der Versicherer auch nicht nach Treu und Glauben gehindert. Zwar muss aufgrund der Fragestellung des Formulars und der dort konkret enthaltenen Angaben angenommen werden, dass der Versicherer dieses nicht ohne jede Reaktion lediglich entgegen nehmen durfte. Vielmehr musste er sich aufgerufen sehen, entweder den Kläger darüber zu informieren, dass die ärztlichen Angaben noch nicht den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung genügten, oder selbst die ersichtlich noch notwendige Klärung in die Wege leiten. Dem untätigen Versicherer wäre wohl unter Beachtung des im Versicherungsverhältnis besonders zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben eine Berufung auf den Fristablauf versagt (vgl. auch BGHZ 130, 171; OLG Karlsruhe VersR 1998, 882; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O. AUB 94 § 7 Rdn. 16). Der Versicherer hat hier aber nach Eingang der Formularerklärung vom 22.11.2000 den Kläger begutachten lassen. Damit hat er seinen Obliegenheiten genügt.

Ferner dürfte mit dem Untersuchungsauftrag auch ein Verzicht auf die Leistungsfreiheit wegen Fristablaufs verbunden gewesen sein für den Fall, dass anlässlich der in Auftrag gegeben Begutachtung eine innerhalb Jahresfrist eingetretene unfallbedingte Invalidität des Klägers hätte festgestellt werden können. Im Gutachten von Dr. Ko. vom 11.04.2000 werden solche Feststellungen aber gerade nicht getroffen. Der Sachverständige Dr. Ko. kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass für das Ereignis vom 16.09.1999 nur Prellungen ohne weitergehende strukturelle Läsionen angenommen werden können. Ein solches Schadensbild pflegt nach gesicherter ärztlicher Erfahrung nach wenigen Tagen bis allenfalls Wochen folgenlos abzuheilen. Unfallfolgen sind nach den Feststellungen des Gutachters nicht verblieben, damit auch keine Invalidität. Weitergehende Wirkungen im Sinne eines Verzichts kommen dem Untersuchungsauftrag der Beklagten auch im Hinblick auf Treu und Glauben nicht zu (Senat a.a.o).

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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