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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 12 U 373/04
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 68 Abs. 1
BGB § 812
BGB § 814
BGB § 817
Wer nichtexistente Sachen versichert, um deren Vorhandensein im Rahmen eines Betrugs Dritten gegenüber vorzutäuschen, kann nach Aufdeckung der Tat geleistete Versicherungsprämien vom Versicherer nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 373/04

Verkündet am 03. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. Mai 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.10.2004 - 2 0 212/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufige vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F (Schuldnerin). Die Schuldnerin täuschte im Rahmen eines groß angelegten Betrugs Dritten das Vorhandensein zahlreicher tatsächlich nicht existierender Geräte vor. Zur Vortäuschung war es erforderlich, für diese Maschinenversicherungsverträge abzuschließen. Die vertragsgemäß entrichteten Prämien in Höhe von mehreren Millionen Euro verlangt der Kläger vom beklagten Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F Rückzahlungsansprüche wegen von dieser geleisteter Versicherungsprämien geltend.

Über das Vermögen der Firma F (künftig Schuldnerin) wurde mit Beschluss des AG Karlsruhe vom 01.04.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt (AH I, Anlage K 1). Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bestand in der gewerblichen Vermarktung eines Horizontalspülbohrverfahrens durch Einsatz von Horizontalbohrsystemen. Dabei stellte die Schuldnerin die Geräte nicht selbst her, sondern erwarb sie durch Leasingverträge.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurden seitens der Firma K nicht existierende Bohranlagen an die Leasinggesellschaft, von denen die Schuldnerin die Bohranlagen auf Grund der Leasingverträge erhielt, verkauft. Die Anteile an der Firma K wurden im Jahre 1998 von der Geschäftsführerin N übernommen, die diese im Innenverhältnis treuhänderisch für die Geschäftsführer der Schuldnerin Sch und Dr. Kl hielt. Da die Lieferung der Bohrsysteme nicht über die Leasingunternehmen, sondern direkt vom Hersteller bzw. von der Firma K an die Schuldnerin erfolgte, die die Übernahme der Geräte jeweils bestätigte, wurde das Betrugssystem über viele Jahre hinweg nicht aufgedeckt. Bestandteil des Gesamtkonzepts war, dass die Schuldnerin Leasingverträge mit der jeweiligen Leasinggesellschaft abschloss und die Leasingraten zahlten musste, wobei die Leasingverträge die Verpflichtung der Schuldnerin enthielten, für die Leasinggeräte auch jeweils Maschinenversicherungen abzuschließen.

1987 schloss die Firma F-GmbH mit der Beklagten für die Maschinenversicherung einen Rahmenvertrag der in den Folgejahren mehrfach aktualisiert wurde. Die zu versichernden Maschinen wurden jeweils gesondert angemeldet und versichert (. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.11.1997 wurde die F-GmbH in eine Kommanditgesellschaft, die Firma F (Schuldnerin), umgewandelt .

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.10.2004, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Soweit die versicherten Horizontalbohrsysteme tatsächlich nicht existierten, habe es zwar von Anfang an einem versicherbaren Interesse gefehlt mit der Folge, dass die Schuldnerin als Versicherungsnehmerin von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämien befreit gewesen wäre. Einem Rückzahlungsanspruch stünde aber § 814 1. Alt BGB entgegen. Es sei nicht überzeugend, dass die gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin vom Nichtbestehen der Schuld keine Kenntnis gehabt hätten. Dass ein Versicherungsvertrag nur bei einem versicherbaren Interesse abgeschlossen werden könne, eine Schadensversicherung mithin nur Sinn mache, wenn auf Grund der Existenz der versicherten Sache überhaupt ein Schaden entstehen könne, dürfte für jeden durchschnittlich verständigen Vertragspartner offenkundig sein. Aber selbst wenn ein Rückforderungsausschluss mangels Kenntnis der Nichtschuld nicht eingreife, stelle die Rückforderung durch den Kläger eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser macht geltend, Streitgegen-stand seien ausschließlich die Prämienzahlungen für die fingierten, also nicht existenten Bohrsysteme. Die dennoch gezahlten Prämien seien ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB) erfolgt. Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin seien davon überzeugt gewesen, dass sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages auch verpflichtet gewesen seien, die Prämien zu bezahlen. Das Landgericht sei dem hierzu angebotenen Beweisantritt nicht nachgegangen. Da es auf ein Verschulden des Leistenden im Rahmen von § 814 BGB nicht ankomme, entfalle die Rückforderung auch nicht in Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Rechtsfolge der Nichtschuld ergebe, sofern der Leistende daraus nicht den Schluss gezogen habe, dass er nichts schulde. Die Schuldnerin habe aus den tatsächlichen Umständen nicht die rechtliche Schlussfolgerung der fehlenden Zahlungsverpflichtung gezogen oder erkannt. Es liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB vor). Es fehle schon an einem besonderen Vertrauenstatbestand. Die Schuldnerin habe keinerlei Aktivitäten entfaltet, die für die Beklagte einen besonderen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen hätte, dass sie auf in jedem Fall die Leistung erbringen wolle, unabhängig davon, ob sie hierzu rechtlich verpflichtet wäre oder nicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.931,354,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Rückgewähr der im Zeitraum 1996 bis 1999 unter Abzug einer pauschalen Geschäftsgebühr geleisteten Versicherungsprämien zu Recht abgewiesen. Der Rückforderungsanspruch des Klägers als Insolvenzverwalter der Firma F gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ist nach § 814 1. Alt. BGB bzw. nach § 817 BGB ausgeschlossen.

1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VVG ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. In diesem Fall kann der Versicherer nur eine angemessene Geschäftsgebühr beanspruchen. Geleistete Prämien können grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden. Dass hier tatsächlich ein Fall des § 68 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VVG vorliegt, ist nicht gänzlich außer Zweifel. Die Frage bedarf jedoch keine abschließenden Beantwortung. Denn die Rückforderung der Versicherungsprämien ist gemäß § 814 1. Alt. BGB ausgeschlossen, weil die Leistungen in Form der Versicherungsprämien freiwillig und vorbehaltlos erfolgten und im vorliegenden Fall für die Aufrechterhaltung und Fortführung des Betrugssystems der Schuldnerin gewollt gewesen sind. Ob die für die Schuldnerin Handelnden auch davon ausgingen, die Versicherungsprämien mangels versicherten Interesses wegen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VVG nicht zu schulden, kann offen bleiben.

Die für die Schuldnerin Verantwortlichen mussten für die Leasingverträge jeweils Maschinenversicherungen abschließen, ohne die der Verkauf und das Verleasen der nicht existenten Bohranlagen nicht möglich gewesen wäre. Es gehörte zu dem Tatplan der Schuldnerin, in jedem Falle und damit auch für den Fall des Fehlens des versicherten Interesses mit der Beklagten Versicherungsverträge abzuschließen, um den von ihr bzw. ihren gesetzlichen Vertretern geplanten Betrug durchführen zu können. Hierzu mussten - wie der Kläger selbst einräumt - in jedem Fall auch die Versicherungsprämien bezahlt werden. Die Schuldnerin wollte durch die Zahlung der Versicherungsprämien somit die Abschlüsse und Fortführung der Versicherungsverträge gewährleistet wissen und war sich auch bewusst, dass dies nur gelingen konnte, wenn die Versicherungsprämien auch tatsächlich an die Beklagte erbracht werden. Hätten die Schuldnerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter pflichtgemäß der Beklagten ihre wahren Absichten offenbart, wäre es nicht zum Abschluss der für das Betrugssystem erforderlichen Versicherungsverträge gekommen. Wäre der Sachverhalt nach Vertragsschluss offen gelegt worden, hätte die Beklagte als redlicher Versicherer, der fraglos zu Betrügereien zu Lasten Dritter keinen Beitrag hätte leisten wollen, keine Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen geltend gemacht, sondern die Beziehungen sofort beendet. Die für die Schuldnerin Handelnden waren sich bewusst, dass die Schuldnerin bei pflichtgemäßer Offenlegung der wahren Sachlage keiner Prämienforderung der Beklagten für nicht vorhandene Systeme ausgesetzt gewesen wäre. Anhaltspunkte, dass sie insoweit eine andere Vorstellung hegen konnten, sind nicht auszumachen, insbesondere bestand keinerlei Anlass zu der Annahme, die Beklagte würde sich an den Straftaten der Schuldnerin beteiligen. Darüber hinaus wäre bei der gegebenen objektiven Sachlage ohnehin davon auszugehen, dass andere Ansichten bei den für die Schuldnerin Handelnden nur als ein leichtfertiges Verschließen gegenüber der Einsicht in die fehlende Verpflichtung gewertet werden könnten, was im Rahmen des Bereicherungsausgleichs vorsätzlichem Handeln gleich kommt (BGH VIII ZR 129/04; Urteil vom 23.02.2005).

2. Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, dem Rückforderungsverlangen des Klägers den Tatbestand des § 814 BGB entgegen zu halten. Dass bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihrer Vermögensmehrung vorliegt, liegt auf der Hand. Bei dem gegeben bedeutenden Geschäftsvolumen hat die vereinnahmte Prämiensumme zweifelsfrei nicht mehr rückgängig zu machenden Einfluss auf die Geschäftspolitik und die Kalkulation der Beklagten gehabt.

3. Im Übrigen steht dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der rechtsgrundlos gezahlten Versicherungsprämien auch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Es ist anerkannt, dass die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB eine allgemeine Regel für alle Bereicherungsansprüche bei Leistungskondiktion enthält und daher auch dann eingreift, wenn der Gesetzesverstoß nur dem Leistenden zur Last fällt (BGH WM 1993, 1765). Im vorliegenden Fall erfolgten die Zahlung der Versicherungsprämien allein zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Betrugssystems der Schuldnerin und stellten einen wesentlichen Teil des betrügerischen Verhaltens der für die Schuldnerin Verantwortlichen dar. Es sind auch keine Ausnahmegründe vorhanden, die es der Beklagten unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB verwehrten, die Herausgabe einer ohne Rechtsgrund erlangten Leistung zu verweigern.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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