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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 12 U 39/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 393
BGB § 394
Gegen einen Anspruch auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung eines Gefangenen kann nicht mit den offenen Gerichtskosten des Strafverfahrens aufgerechnet werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 39/08

Verkündet am 16. Dezember 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeld

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richterin am Landgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2008 - 2 O 559/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger € 3.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2008 - 2 O 559/06 - wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 25 % und das beklagte Land 75 %.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Land eine immaterielle Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen. Das beklagte Land bestreitet die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs und rechnet hilfsweise mit den offenen Kosten des Strafverfahrens auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei zwar ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 3.000 € erwachsen; dieser sei jedoch durch die erklärte Aufrechnung erloschen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt vom beklagten Land eine immaterielle Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.

Der Kläger befindet sich seit dem 17.01.2006 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Bis zum 01.08.2006 war der Kläger (mit Ausnahme eines Krankenhausaufenthalts vom 02.02.2006 bis 15.02.2006) in einer Gemeinschaftszelle mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Die Zelle hatte eine Grundfläche von 9,09 m² und war mit einem Doppelstockbett, zwei Schränken, einem Tisch, zwei Stühlen, zwei Regalen und einem Fernsehregal ausgestattet. Die nicht gesondert entlüftete Toilette war lediglich durch einen Vorhang abgetrennt.

Der Mitgefangene des Klägers, der Zeuge H, begann am 01.04.2006 in der JVA eine Ausbildung; der Kläger ging seit dem 06.04.2006 einer Arbeitstätigkeit nach. Die Ausbildungs- und Arbeitszeiten sind auf 6.40 Uhr bis 11.30 Uhr und 12.35 Uhr bis 15.00 Uhr festgelegt.

Eine gerichtliche Entscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinschaftlichen Unterbringung hat der Kläger nicht herbeigeführt.

Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2006, das am 12.06.2006 bei der JVA B eingegangen ist, einen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt. Dieser Antrag wurde wegen der Belegungssituation abschlägig beschieden. In dem Ablehnungsschreiben vom 13.06.2006 heißt es u.a.:

"In vergleichbaren Fällen wurde die Justizvollzugsanstalt B ... im Einzelfall in der Vergangenheit bereits zur sofortigen Einzelunterbringung verpflichtet. Soweit sich diese hier nicht realisieren ließ, wurde den Betroffenen nach Beteiligung des Justizministeriums ... in anderen vom Justizministerium genannten Justizvollzugsanstalten des Landes eine Einzelunterbringung angeboten. Entsprechende Wünsche von Ihren Mandanten Semper ... sind allerdings bisher nicht an die Bediensteten herangetragen worden."

In einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft ... vom 27.10.2007 (I 265 f.) in einer Angelegenheit des Mithäftlings des Klägers, des Zeugen H, hat diese ausgeführt:

"Obwohl er (der Gefangene H) ebenso wie sein Zellengenosse bereits zu Beginn seiner Inhaftierung mündlich die Einzelunterbringung beantragte,..."

Der Kläger hat vorgetragen, dass er bereits bei seiner Verlegung in die JVA B mündlich einen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt habe. Später habe er weitere schriftliche Anträge an die Bediensteten der JVA gerichtet, u.a. am 28.05.2006. Die Anträge seien abgelehnt worden, man habe ihm jedoch gesagt, dass er sich auf der Warteliste befände.

Der Kläger meint, die gemeinschaftliche Unterbringung in der JVA B sei rechtswidrig und menschenunwürdig gewesen. Die nicht abgetrennte Toilette habe ihm die Toilettenbenutzung während der Anwesenheit seines Mithäftlings unmöglich gemacht. Eine Toilettennutzung sei für ihn nur in Betracht gekommen, wenn er alleine im Haftraum gewesen sei oder Toiletten außerhalb des Haftraums habe in Anspruch nehmen können. Als Folge seien bei ihm starke körperliche Beschwerden wie Unterleibsschmerzen und Unterzuckerung nach reduzierter Nahrungsaufnahme aufgetreten.

In erster Instanz hat der Kläger beantragt:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Landesbank zu bezahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Es wendet ein, die Gemeinschaftsunterbringung sei nach § 201 Nr. 3 StVollzG rechtmäßig gewesen.

Weiter hat das beklagte Land vorgetragen, ein Anspruch des Klägers komme erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Kläger einen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt habe. Nachdem das beklagte Land im Prozesskostenhilfeverfahren mit Schriftsatz vom 07.11.2006 (I 71, 79, 83) zunächst vorgetragen hatte, der Kläger sei aufgrund eines mündlich gestellten Antrags auf Verlegung in einen Einzelhaftraum umgehend auf eine Warteliste gesetzt worden, hat es mit Schriftsatz vom 16.05.2007 (I 179, 185) gerügt, dass der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Anträge auf Einzelunterbringung völlig unsubstantiiert sei.

Das beklagte Land ist der Ansicht, es wäre dem Kläger möglich gewesen, sich hinsichtlich der Toilettennutzung mit dem Mitgefangenen abzusprechen, indem man eine Regelung über die Aufenthaltszeiten in der Zelle getroffen hätte. Die gemeinsam im Haftraum verbrachte Zeit sei über die Arbeitszeiten des Klägers und seines Mitgefangenen hinaus auch durch die Teilnahme des Klägers an Hofgängen und abendlichen Freizeitmöglichkeiten deutlich verringert worden.

Jedenfalls liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor. Die gemeinschaftliche Unterbringung sei nur deshalb erfolgt, weil die Justizvollzugsanstalten andauernd überbelegt seien und es sich daher aus rein tatsächlichen Gründen gar nicht vermeiden lasse, dass Gefangene gemeinschaftlich untergebracht würden. Das Land sei seit Jahren bemüht, die Haftbedingungen durch Baumaßnahmen und die Schaffung zusätzlicher Haftplätze zu verbessern.

Hilfsweise hat das beklagte Land die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der vom Kläger zu tragenden Kosten seines Strafverfahrens (2 KLs 16 Js 7049/03 Landgericht Offenburg) erklärt; der Anspruch des beklagten Landes gegen den Kläger beläuft sich unstreitig auf € 24.398,87 (zu Einzelheiten der zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Beträge wird auf Seite 4 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 09.07.2007 (I 231) Bezug genommen).

Der Kläger meint, eine Aufrechnung seitens des beklagten Landes mit dem Kostenerstattungsanspruch aus dem Strafverfahren gegen seinen hier geltend gemachten Anspruch auf immaterielle Entschädigung verstoße gegen § 242 BGB. Es bestehe die Gefahr, dass das beklagte Land seine Bemühungen, die Unterbringungssituation in den veralteten Haftanstalten zu verändern, nicht mehr vorantreiben werde, da es gegen jeden Gefangenen Forderungen aus dessen Strafverfahren habe und mit diesen aufrechnen könne.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und G.

Mit Urteil vom 19.02.2008, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat zwar einen Anspruch des Klägers auf immaterielle Entschädigung in Höhe von € 3.000,00 aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zuerkannt, wegen der hilfsweise erklärten Aufrechnung seitens des beklagten Landes sei dieser jedoch erloschen.

Es hat ausgeführt, die Unterbringung des Klägers in der JVA B sei dem aus Art. 1 GG folgenden Gebot der Achtung der Menschenwürde nicht gerecht geworden und daher rechts- und amtspflichtwidrig. Dem beklagten Land sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Auch sei der Eingriff hier so schwerwiegend gewesen, dass eine Geldentschädigung erforderlich sei.

Das Landgericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger gegenüber dem Personal der JVA B zum Ausdruck gebracht habe, dass er seine Unterbringung als nicht weiter hinnehmbar empfinde. So habe er bereits bei seiner Aufnahme in die JVA um eine Einzelunterbringung gebeten. Die Zeugen H (der Mitgefangene des Klägers) und G (der zuständige Bereichsleiter der JVA B) hätten auch bestätigt, dass der Kläger sich in der Folgezeit immer wieder über die Haftbedingungen beschwert hätte.

Die Zeit, die der Kläger aufgrund Arbeitszeit und sonstiger Aktivitäten außerhalb der Gemeinschaftszelle verbracht habe, mindere den Verstoß gegen die Menschenwürde nicht wesentlich und sei daher unbeachtlich. Insgesamt hielt das Landgericht einen Betrag von € 3.000,00 für angemessen.

Der Anspruch des Klägers sei aber durch die hilfsweise Aufrechnung seitens des beklagten Landes erloschen, die weder nach §§ 393, 394 BGB noch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen sei. Zu § 242 BGB führt das Landgericht aus, dass zwar aus dem Charakter eines Schmerzensgeldanspruchs als Schonvermögen nach § 83 Abs. 2 SGB in bestimmten Fällen ein Aufrechnungsausschluss hergeleitet werden könne; dies scheitere hier aber daran, dass die Gegenforderung des beklagten Landes aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers stamme, nämlich aus der von ihm begangenen vorsätzlichen Straftat.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 19.02.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger € 3.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlussberufung,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Mit der Anschlussberufung verfolgt das beklagte Land eine Abweisung der Klage wegen Nichtbestehens der klägerischen Forderung.

Das beklagte Land macht geltend, das Landgericht habe übersehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 02.02.2006 bis 15.02.2006 im Krankenrevier der JVA B untergebracht gewesen sei und das bezogen auf diesen Zeitraum eine Verletzung seiner Menschenwürde von vorn herein ausscheide. Das Landgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger nach dem erstinstanzlichen Vortrag des beklagten Landes zahlreiche Möglichkeiten gehabt hätte, seine Zelle zu verlassen und gerade nicht 23 Stunden am Tag in der Zelle verbracht habe.

Ein Organisationsverschulden seitens des beklagten Landes scheide schon deshalb aus, weil dieses bereits seit dem Jahre 2001 bemüht sei, weitere Haftplätze zur Verfügung zu stellen und seit 2004 Hafträume ohne abgetrennte Toilette durch den Einbau von WC-Kabinen nachrüste. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe auch nicht deutlich vor diesem Zeitpunkt Veranlassung bestanden, die Haftsituation zu verbessern.

Für den für eine Geldentschädigung erforderlichen schwerwiegenden Eingriff sei auf objektive Beweisanzeichen für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des einzelnen Gefangenen abzustellen. Das Landgericht habe fehlerhaft allein den Einzelunterbringungsantrag als objektives Beweisanzeichen berücksichtigt. Es habe insbesondere verkannt, dass der Kläger das bereits im Schreiben der JVA B vom 13.06.2006 unterbreitete Angebot auf Prüfung einer möglichen Einzelunterbringung in einer anderen JVA nicht angenommen habe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst sämtlicher Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des beklagten Landes sind zulässig (zur Beschwer des beklagten Landes vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, vor § 511, Rn. 26 a). Die Berufung des Klägers ist auch begründet, während die Anschlussberufung des beklagten Landes als unbegründet zurückzuweisen ist.

Gegenstand der Berufung des Klägers ist ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 3.000,00. Da der Kläger in erster Instanz beantragt hatte, das beklagte Land zur Zahlung von € 4.000,00 zu verurteilen, war die Klage teilweise abzuweisen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG auf immaterielle Entschädigung.

a) Die Haftbedingungen des Klägers in der JVA B wurden dem aus Art. 1 GG folgenden Gebot der Achtung der Menschenwürde nicht gerecht. Innerhalb der mit zwei Gefangenen belegten, lediglich 9,09 qm Gen Zelle, die nicht über eine baulich abgetrennte Toilette verfügte, konnte der Kläger nicht einmal ein Mindestmaß an Intimsphäre wahren (Senatsentscheidung vom 19.07.2005, NJW-RR 05, 1267). Die Unterbringung des Klägers war somit bis zu dem Zeitpunkt, als er in eine Einzelzelle verlegt wurde, rechts- und amtspflichtswidrig.

b) Dem steht auch § 201 Nr. 3 StVollzG nicht entgegen. Danach ist zwar abweichend von § 18 StVollzG bei bestimmten Justizvollzugsanstalten eine gemeinsame Unterbringung von Gefangenen zulässig; die Vorschrift rechtfertigt jedoch keinesfalls eine Gemeinschaftsunterbringung unter menschenunwürdigen Umständen.

c) Zu Recht hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bejaht. Sowohl die Belegungsverhältnisse in den Haftanstalten des Landes als auch die Rechtsprechung zu den Erfordernissen einer menschenwürdigen Unterbringung in Justizvollzugsanstalten waren vor der Zuweisung des Klägers in die JVA B hinlänglich bekannt und hätten Anlass zu vorsorglicher Abhilfe geboten. Ein Mangel an Einzelhaftplätzen stellt keinen hinreichenden Grund dafür dar, geltendes Recht zu unterlaufen (BGHZ 161, 33). Das beklagte Land hat es unterlassen, rechtzeitig geeignete Vorkehrungen zu treffen, so dass insoweit zumindest der Vorwurf des Organisationsverschuldens begründet ist. Dass die vor Ort tätig gewordenen Beamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben mögen, vermag das Land ebenfalls nicht zu entlasten (BGHZ 161, 33).

d) Aus der Feststellung einer Verletzung des Rechts aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt nicht zwangsläufig, dass dem Betroffenen eine Geldentschädigung zuzusprechen ist. Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung besteht nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann; erforderlich ist auch, dass der Eingriff in die Menschenwürde ein Mindestmaß an Schwere erreicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie den Grad des Verschuldens abzustellen.

Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 19.07.2008 (NJW-RR 2005, 1267) festgestellt hat, hängt die Frage, ob eine solche dieses Mindestmaß überschreitende schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, von den Umständen des Einzelfalles ab, wie z.B. der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Folgen oder von Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand des Opfers, somit von der konkreten Ausgestaltung der Zelle, der Dauer der Unterbringung, der Intensität der Beeinträchtigung, die durch Freizeitprogramme oder Arbeitstätigkeit tagsüber gemildert sowie durch zusätzliche Beeinträchtigungen verstärkt werden kann.

Da der Geschädigte für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der schwerwiegenden Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast trägt, der Nachweis innerer Sachverhalte aber erheblichen Schwierigkeiten begegnet, ist bei der Feststellung einer eine Geldentschädigung erfordernden Beeinträchtigung der Menschenwürde des Klägers auf gewisse objektive Beweisanzeichen zurück zu greifen. Erforderlich ist, dass der Kläger gegenüber den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt B deutlich gemacht hat, dass er seine konkrete Situation mit den gegebenen Haftbedingungen als nicht hinnehmbar empfand.

Der Kläger hat ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.10.2006 vorgelegt, in dem diese in einem den Mitgefangenen des Klägers betreffenden Rechtsstreit bestätigt hat, dass der Kläger bereits zu Beginn seiner Inhaftierung mündlich die Einzelunterbringung beantragte. Dies wird auch bestätigt durch den im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Klägers eingereichten Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft vom 07.11.2006, in dem vorgetragen wird, dass der Kläger aufgrund eines mündlich gestellten Antrags auf Verlegung in einen Einzelhaftraum umgehend auf eine Warteliste gesetzt worden sei (I, 71, 79, 83).

Darüber hinaus hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen, dass er nach seinem gleich am ersten Tag gestellten mündlichen Antrag sich in der Folgezeit ständig gegenüber dem Personal der JVA beschwert und immer nachgefragt hat, auf welchem Platz der Warteliste er stehe. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen H und G haben dies übereinstimmend so ausgesagt.

Damit steht fest, dass der Kläger auf die Änderung seiner Haftbedingungen zielende Erklärungen gegenüber den Bediensteten der JVA abgegeben hat. Der Kläger durfte auch davon ausgehen, dass der zuständige Bereichsdienstleiter, der Zeuge G, zu dem Personenkreis zählt, von dem er bei entsprechenden Beschwerden Abhilfe erwarten konnte. Dass er seine Beschwerden unter Umständen bis zum 12.06.2006 nicht schriftlich an die JVA B herangetragen hat, ist unschädlich. Auch aus den durch die Beweisaufnahme nachgewiesenen mündlichen Äußerungen gegenüber dem zuständigen Vollzugsbeamten wurde für das Personal der JVA B deutlich, dass der Kläger nicht bereit ist, seine Haftbedingungen weiterhin hinzunehmen.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei auf das "Angebot" der JVA, ihm in einer anderen Haftanstalt eine Einzelunterbringung zu ermöglichen, nicht eingegangen, steht dem nicht entgegen. Der Formulierung in dem Schreiben der JVA B vom 13.06.2006 lässt sich ein solches konkretes Angebot auf Einzelunterbringung des Klägers nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort lediglich, dass in anderen Fällen, in denen Strafgefangene eine Entscheidung nach § 109 StVollzG herbeigeführt hatten, diesen nach Beteiligung des Justizministeriums in anderen vom Justizministerium genannten Vollzugsanstalten eine Einzelunterbringung angeboten worden sei. Dass dies auch im Fall des Klägers möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Schreiben gerade nicht.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits ab dem Tag seiner Zuführung in die JVA B, nämlich dem 17.01.2006, bis zum 01.08.2006 sich auch subjektiv so nachhaltig in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung verletzt sah, dass hierfür eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung geboten ist.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19.07.2005, a.a.O., ausgeführt hat, ist bei der Bemessung der Entschädigung von den konkreten Verhältnissen in der Gemeinschaftszelle und der entschädigungspflichtigen Zeitdauer auszugehen. Eine Aufspaltung in Zeitabschnitte ist im Sonderfall der entschädigungspflichtigen Verletzung der Menschenwürde nicht möglich. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles erforderlich.

Daher wirkt sich die kurzzeitige Unterbrechung der menschenunwürdigen Haftbedingungen durch den Krankenhausaufenthalt des Klägers nicht anspruchsmindernd aus.

Auch wurde der Verstoß gegen die Menschenwürde nicht durch die vom beklagten Land dargestellte Gestaltung des Vollzugs gemildert. Auch wenn der Kläger unstreitig ab dem 01.04.2006 einer Arbeitstätigkeit außerhalb der Zelle nachging und nach dem streitig gebliebenen Vortrag des beklagten Landes die Möglichkeit hatte, mehrfach wöchentlich an abendlichen Freizeitveranstaltungen teilzunehmen, wird die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere des Verstoßes gegen die Menschenwürde des Klägers auch in diesen Zeiten erreicht. Selbst wenn man die Richtigkeit des Vortrags des beklagten Landes unterstellt, verbleibt eine beträchtliche Anzahl von Stunden, die der Kläger in der Gemeinschaftszelle ohne das fehlende Mindestmaß an Intimsphäre verbringen musste. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass jedenfalls während der Ruhezeiten (an Werktagen nachts für 11 Stunden täglich) ein erheblicher Verstoß gegen die Menschenwürde festzustellen ist; auch ist davon auszugehen, dass der Kläger an den Wochenenden fast den ganzen Tag mit seinem Mitgefangenen in der Gemeinschaftszelle verbringen musste. Absprachen hinsichtlich der Toilettenbenutzung - wie sie das beklagte Land vom Kläger verlangt - sind zumindest für diese Zeiträume unter den besonderen Bedingungen der Haftsituation nur sehr schwer vorstellbar.

Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles hält der Senat die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung in Höhe von € 3.000,00 für angemessen.

e) Dem Anspruch des Klägers steht auch § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wobei der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Schaden tatsächlich hätte abgewendet werden können (BGH NJW 1986, 1924).

Als Rechtsbehelf, mit dem sich der Kläger gegen die menschenrechtswidrige Unterbringung hätte zur Wehr setzen können, kommt hier die Einleitung eines Verfahrens nach § 108 ff. StVollzG in Betracht, damit letztlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG. Eine verlässliche Prognose, ob einem solchen Rechtsmittel des Klägers Erfolg beschieden gewesen wäre und insbesondere ob im Hinblick auf die Belegungssituation in den Justizvollzugsanstalten des Landes selbst bei einer stattgebenden Entscheidung der Kläger tatsächlich in eine Einzelzelle verlegt worden wäre, ist nicht möglich (OLG Hamm, Beschlüsse vom 13.06.2008, 11 W 54/08 und 11 W 59/08).

2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die hilfsweise Aufrechnung seitens des beklagten Landes erloschen.

a) Zwar hat das beklagte Land unstreitig gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Kosten seines Strafverfahrens in die Klageforderung übersteigender Höhe.

b) Auch steht § 394 Satz 1 BGB einer Aufrechnung seitens des beklagten Landes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Aufrechnung gegen Forderungen, die der Pfändung nicht unterworfen sind, nicht statt. Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld unterliegen seit der Aufhebung von § 847 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch der Pfändung (Zöller-Stöber, a.a.O., § 829, Rn. 33, Stichwort: Schmerzensgeld; Voß, Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs, VersR 1990, 821, 826). Gleiches muss dann für den wesensmäßig ähnlichen Anspruch auf immaterielle Entschädigung gelten.

c) Offen bleiben kann, ob die Aufrechnung nach § 393 BGB wegen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung ausgeschlossen ist (vgl. dazu ausführlich OLG Hamm, Beschlüsse vom 13.06.2008, 11 W 54/08 und 11 W 59/08). Es muss auch nicht entschieden werden, ob § 393 BGB im Berufungsverfahren noch zu prüfen war, denn eine Aufrechnung des Landes scheitert jedenfalls an § 242 BGB.

d) Die Aufrechnung seitens des beklagten Landes stellt eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar. Bei der im Rahmen der Generalklausel des § 242 BGB immer erforderlichen Interessenabwägung kommt den Grundrechten eine entscheidende Bedeutung zu, da sie das Ergebnis gesellschaftlicher und gesetzgeberischer Grundentscheidungen sind. Dabei ist das Grundrecht auf Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG besonders hervorzuheben (Staudinger/Dirk Looschelders, BGB, 2005, § 242, Rn. 146).

Der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land ergibt sich aus einem Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG. Die Unverletzlichkeit der Menschenwürde gilt als das bedeutendste Grundrecht; sie ist keinerlei Schranken unterworfen.

Bereits im Hinblick auf die Grundlage des klägerischen Anspruchs hält es der Senat gem. § 242 BGB für ausgeschlossen, dem Anspruchsgegner eine Aufrechnung mit einer Forderung aus einer einfachgesetzlichen Regelung zu gestatten.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Entwicklung des finanziellen Entschädigungsanspruchs bei Verletzung der Menschenwürde darauf abgestellt wurde, dass die Beeinträchtigung ein erhebliches Maß erreichen muss und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Auch steht bei dem Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung der Menschenwürde die Genugtuungsfunktion des Verletzten im Vordergrund (BGHZ 161, 33).

Dieser Genugtuungsfunktion würde man nicht gerecht, wenn man eine Aufrechnung des beklagten Landes mit dem Anspruch auf Erstattung der Strafverfahrenskosten zulassen würde. Die besondere Genugtuung, dass der unter menschenunwürdigen Bedingungen untergebrachte Gefangene tatsächlich eine Entschädigung in Geld von dem die Menschenwürde verletzenden Staat erhält, ist nicht mehr gegeben, wenn der Staat diese Forderung durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen begleichen könnte. Die Verletzung der Ehre und Würde des einzelnen Strafgefangenen bliebe letztlich ohne spürbare Sanktion.

Auch schließt die Art des Anspruchs, den das beklagte Land gegen den Kläger hat, eine Anwendung des § 242 BGB nicht aus. Zwar ist bei § 242 BGB immer eine "Gegenabwägung" durchzuführen, hier also in die Gesamtbetrachtung auch einzustellen, aus welchem Anspruchsgrund die Forderung des beklagten Landes gegen den Kläger herrührt. Für den Fall, dass es sich dabei um einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt, hat das KG Berlin (JR 1985, 218) entschieden, dass das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB durchbrochen werden kann. Vergleichbare Überlegungen sind auch im Rahmen der Gegenabwägung bei § 242 BGB angebracht.

Der vom Kammergericht zu entscheidende Sachverhalt lässt sich mit dem vorliegenden allerdings nicht vergleichen; im dortigen Fall hatte ein Strafgefangener vorsätzlich das Zelleninventar beschädigt. Hier stehen die Strafverfahrenskosten zwar im Zusammenhang mit der durch den Kläger begangenen Straftat. Dass der Kläger diese Kosten im Verhältnis zum beklagten Land vorsätzlich verursacht hat, kann jedoch nicht angenommen werden.

Auch wenn in der Rechtssprechung angenommen wird, dass Ansprüche auf Erstattung von Folgeschäden aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, wie etwa Kostenerstattungsansprüche aus der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches (OLG Karlsruhe MDR 1969, 483; OLG Köln, Urteil vom 18.01.1990 AZ: 1 U 68/89; Rüßmann in: Juris PK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 393 BGB, Rn. 7) dem Aufrechnungsverbot des § 393 BGB unterfallen, somit Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung darstellen, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Bei einem Kostenerstattungsanspruch aus der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist der Anspruchsinhaber die gleiche Person wie bezüglich des eigentlichen Schadens aus der unerlaubten Handlung. Dies ist bei Ansprüchen auf Erstattung der Kosten für das Strafverfahren gerade nicht der Fall. Im übrigen sind auch nach der Literatur Kostenerstattungsansprüche aus einem Privatklageverfahren keine Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und unterfallen daher auch nicht dem § 393 BGB (vgl. Rüßmann, a.a.O. § 393 BGB, Rn. 7).

3. Zinsen in der beantragten Höhe stehen dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, also dem 20.04.2007 (vgl. I 175) aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist im Hinblick auf den vom Senat angenommenen Aufrechnungsausschluss nach § 242 BGB gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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