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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 12 U 414/04
Rechtsgebiete: AUB 94


Vorschriften:

AUB 94 § 1 Abs. III
AUB 94 § 2 Abs. II Nr. 2
Eine mit Willen des Versicherten vorgenommene Injektion eines Rauschmittels stellt keinen Unfall dar, selbst wenn sie ungewollt einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 414/04

Verkündet am 03. März 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Unfallversicherung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03.11.2004 - 5 O 83/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus einem Unfallversicherungsvertrag, dem die AUB 94 zugrunde liegen, die vereinbarte Todesfallsumme. Ihr Sohn, der Versicherte, starb im Krankenhaus, nachdem er einige Tage zuvor in seiner Wohnung leblos aufgefunden und reanimiert worden war. Nach den ärztlichen Feststellungen war bei dem Sohn der Klägerin ein hypotoxischer Hirnschaden nach Heroinintoxikation eingetreten, der zusammen mit anderen Komplikationen zu seinem Ableben führte.

Die Klägerin behauptet, die Heroininjektion sei von einer dritten Person verabreicht worden. Die Ermittlungen haben allerdings keinen Beleg für ein Fremdverschulden ergeben. Die Klägerin meint ferner, ein Unfall liege auch vor, wenn ihr Sohn sich das Heroin selbst gespritzt habe, da er seinen Tod nicht in Kauf genommen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin begehrt aus einem Unfallversicherungsvertrag, dem die AUB 94 zugrunde liegen, die vereinbarte Todesfallsumme von 10.000 DM. Ihr Sohn, der Versicherte, starb am 09.05.2003 im Krankenhaus, nachdem er am 03.05.2003 in seiner Wohnung leblos aufgefunden und reanimiert worden war. Nach den ärztlichen Feststellungen war bei dem Sohn der Klägerin ein hypotoxischer Hirnschaden nach Heroinintoxikation eingetreten, der zusammen mit anderen Komplikationen zu seinem Ableben führte. Die strafrechtlichen Ermittlungen haben keine Nachweise für ein Fremdverschulden ergeben.

Die Klägerin hat behauptet, die Heroininjektion sei von einer dritten Person verabreicht worden. Sie vertritt ferner die Auffassung, ein Unfall liege auch vor, wenn ihr Sohn sich das Heroin selbst gespritzt habe, da er seinen Tod nicht in Kauf genommen habe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten klagabweisenden Urteils wird Bezug genommen.

Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.112,92 € nebst Zinsen in vollem Umfang weiter. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr.2 ZPO)

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines versicherten Unfalls verneint.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich die von ihm herangezogene Definition des Unfallbegriffs nicht aus der Kommentarliteratur. Andererseits allerdings kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mangels einer gesetzlichen Definition auf einen unbestimmten Unfallbegriff abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, dass die Beklagte gemäß § 1 Abs. III AUB 94 Versicherungsschutz für den Fall verspricht, dass der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Diese Bestimmung ist - wie Allgemeine Versicherungsbedingungen regelmäßig - so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert der Anspruch der Klägerin nicht an der fehlenden Unfreiwilligkeit. Diese bezieht sich bereits nach dem Wortlaut der Bedingungen nicht auf das Unfallereignis, hier also die Injektion des Heroins, sondern auf die Gesundheitsbeschädigung, hier den hypotoxischen Hirnschaden mit Todesfolge (BGH VersR 1985, 177). Dass der Sohn der Klägerin einen solchen nicht nur für möglich gehalten hatte, sondern ihn auch billigend in Kauf nahm, statt auf einen glimpflichen Ausgang zu hoffen, lässt sich nicht feststellen, sondern dürfte aufgrund der Umstände wohl ausgeschlossen sein. Es genügt für die Freiwilligkeit im Sinne von § 1 Abs. III AUB nicht, dass der Versicherte sich bewusst einer Gefahr aussetzt (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 1 AUB 94 Rdn. 18; Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1 Rdn. 39).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Anspruch der Klägerin auch nicht die erhebliche Zeitspanne zwischen Injektion und Todeseintritt entgegen. Plötzlich muss nämlich - wie bereits der Wortlaut der Klausel erkennen lässt - nicht die Gesundheitsbeschädigung sein, sondern die von außen kommende Einwirkung. Ist diese plötzlich, so spielt es für den Unfallbegriff der AUB 94 keine Rolle, wann der Gesundheitsschaden eintritt (BGH VersR 1988, 951; Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., § 179 Rdn. 14).

Der Klage ist allerdings gleichwohl der Erfolg zu versagen, weil ein Unfallereignis im Sinne von § 1 Abs. III AUB 94 nicht dargetan ist.

Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers fehlt es bereits an einem plötzlich von außen wirkenden Ereignis. Als essentiell wird er beim Erfassen des Bedingungstextes die ungewollte Kollision mit der Außenwelt ansehen. Für die - gegebenenfalls nicht berücksichtigten und ungewollten - Folgen eines vollständig willensgesteuerten und beherrschten Eigenverhaltens des Versicherten wird der Versicherungsnehmer keine Leistungen aus der Unfallversicherung erwarten (BGH VersR 1989, 73; Bruck/Möller/ Wagner, VVG 8. Aufl., Bd. VI1, Anm. G 51; vgl. auch Senat VersR 1994, 81), soweit sie nicht - wie in § 1 Abs. IV AUB 94 - ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind. Ein Unfallereignis kann bei solchem Eigenverhalten erst dann wieder in Betracht gezogen werden, wenn die Beherrschung Lücken aufweist oder endet (Römer, aaO Rdn.8). Der mit dem Willen des Versicherten vorgenommenen Injektion eines Rauschmittels oder auch eines Medikaments fehlt zudem schon nach allgemeinem Verständnis das mit dem Unfallbegriff verbundene Element des Unerwarteten, Überraschenden und Unentrinnbaren (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1976, 336; OLG München VersR 2005, 261; Römer, aaO Rdn.12). Somit stellt der durch die Droge im Körper bewirkte Gesundheitsschaden ebenso wenig einen Unfallschaden dar wie die durch eine Medikamenteneinnahme verursachte gesundheitsschädliche Nebenwirkung.

Als Unfall anzusehen ist selbstverständlich die von einem Dritten ohne oder gegen den Willen des Versicherten verabreichte Injektion. Einen solchen Tatbestand hat die Klägerin jedoch nicht dartun können. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ob eine Willenssteuerung und Beherrschung des Geschehens auch noch in den Fällen anzunehmen ist, in denen eine Verwechslung der verabreichten Mittel vorliegt oder der Versicherte einem Irrtum über die tatsächliche Dosierung unterliegt, erscheint zweifelhaft. Der Senat muss die Frage jedoch nicht abschließend beantworten. Der Klägerin ist nämlich nicht gelungen darzutun, dass ihr Sohn kein Heroin injizieren wollte bzw. sich über die Menge der in der Spitze befindlichen Droge irrte.

Ebenso kann daher auch offen bleiben, ob im Fall fehlender vollständiger Beherrschung dem geltend gemachten Anspruch der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. II Nr. 2 AUB 94 entgegen stünde. Nach dieser Bestimmung fallen Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, nicht unter den Versicherungsschutz. Allerdings liegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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