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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 12 U 42/03
Rechtsgebiete: BBR


Vorschriften:

BBR § 4 Nr. 8
Der Risikoausschluss der bewußten Pflichtwidrigkeit in der Architekten-Haftpflichtversicherung setzt auch bei technischen Regeln voraus, dass diese im Rahmen der Auftragserfüllung zu beachten waren.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 42/03

Verkündet am 18. September 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.03.2003 - 1 O 1/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Statiker begehrt bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, der die der "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure, sonstige freischaffende Ingenieure, Vermessungsingenieure, Baubeamte" (BBR) zugrunde liegen. Der Kläger fertigte Schallschutznachweise für ein Bauvorhaben. Die Bauträgerfirma wird wegen mangelnden Schallschutzes in Anspruch genommen und will beim Kläger im Fall ihrer Haftung Rückgriff nehmen. Die Beklagte hat dem Kläger Deckungsschutz insbesondere deshalb versagt, weil er bewusst gegen Vorschriften und Pflichten verstoßen und damit den Tatbestand des Risikoausschlusses nach A. I.1. § 4 Nr. 8 BBR erfüllt habe.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der Kläger begehrt Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßem Versicherungsschutzes aus einer Berufshaftpflichtversicherung, die der Kläger als Statiker bei der Beklagten vom 01.01.1985 bis 31.12.1995 nach Maßgabe der AHB und der "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure, sonstige freischaffende Ingenieure, Vermessungsingenieure, Baubeamte" (BBR) unterhielt. Der Kläger erhielt im Jahre 1994 von der Bauträgerfirma Wu GmbH, Fr, den Auftrag, Schallschutznachweise für deren Bauvorhaben "V-Straße Bad Fr", das den Neubau von vier Reihenhäusern vorsah, zu erstellen. Der Kläger fertigte die Schallschutznachweise. Dabei errechnete hinsichtlich der einschaligen Gebäude-Trennwände ein Schalldämmmaß von 57 dB und wies die Firma Wu GmbH fernmündlich darauf hin, dass einschalige Trennwände nur ausreichend für Wohnungstrennwände in Familienhäusern seien. Die Bauträgerfirma wird wegen mangelnden Schallschutzes der Gebäude in Anspruch genommen und will beim Kläger im Fall ihrer Haftung Rückgriff nehmen. Die Beklagte hat dem Kläger Deckungsschutz insbesondere deshalb versagt, weil er bewusst gegen Vorschriften und Pflichten verstoßen und damit den Tatbestand des Risikoausschlusses nach A. I.1. § 4 Nr. 8 BBR erfüllt habe.

Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die von der Fa. Wu GmbH, 74177 Bad Fr gegen den Kläger geltend gemachten Haftpflichtansprüche aus dem Bauvorhaben Ha, V-straße, 74177 Bad Fr zu gewähren, stattgegeben und ausgeführt, der Kläger habe Pflichten nicht wissentlich verletzt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 19.03.2003 Bezug genommen. Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte weiterhin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der Kläger kann von der Beklagten Deckungsschutz beanspruchen. Im Berufungsverfahren ist alleiniger Streitpunkt noch, ob die Voraussetzungen des Risikoausschlusses nach A. I.1. § 4 Nr. 8 BBR vorliegen, wonach Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen sind, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Der Senat teilt im Ergebnis die Ausführungen des Landgerichts, dass der Kläger bei der Erstellung des Schallschutznachweises nach der DIN 4109 Stand November 1989 nicht bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.

1. Der in A. I 1. § 4 Nr. 8 BBR enthaltene Risikoausschluss greift in Abweichung von § 152 VVG schon dann ein, wenn der Versicherte die Schadenszufügung unter bewusstem Verstoß gegen gesetzliche oder auf andere Weise begründete Pflichten herbeiführt, jedoch ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Anzulasten sein muss ihm demnach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtverstoß gemäß A. I 1. § 4 Nr. 8 BBR nicht in Betracht. Somit muss sich nur der Versicherte den Risikoausschluss entgegenhalten lassen, der bewusst verbindliche Handlungs- (oder Unterlassungs-) Anweisungen nicht beachtet, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, (BGH VersR 1959, 691; VersR 1987, 174).

2. Die Voraussetzungen eines objektiven Pflichtverstoßes, der dem Kläger auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist, liegen danach nicht vor. Der Kläger hatte auftragsgemäß zu prüfen, ob die Planungen des Architekten der Fa. Wu GmbH den öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Schallschutzes entsprachen und bejahendenfalls den Schallschutznachweis auszustellen. Der Kläger ist diesem Auftrag auch hinsichtlich der einschalig ausgeführten Häusertrennwände pflichtgemäß nachgekommen. Seine Berechnung ist korrekt.

Beim Schallschutznachweis handelt es sich um einen der bautechnischen Nachweise nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauVorlVO Baden-Württemberg, die dem jeweiligen Bauantrag beizufügen sind. Die Anforderungen an den Schallschutz richten sich nach § 16 Abs. 3 LBO Baden-Württemberg in der damals geltenden Fassung vom 23.07.1993. Danach waren bauliche Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass ein ihrer Nutzung entsprechender Schallschutz vorhanden ist. Die Schallschutzanforderungen in § 16 Abs. 3 LBO wurden namentlich durch die DIN-Norm 4109 - Schallschutz im Hochbau - konkretisiert. Im Mai 1994 galt die DIN 4109 Stand November 1989. Die DIN 4109 sowie das Beiblatt 1 " Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren" wurden vom Innenministerium als Technische Baubestimmungen eingeführt (GABl 1990 S. 829). Sie gelten damit gemäß § 3 Abs. 2 LBO als allgemein anerkannte Regel der Technik und waren als solche nach § 3 Abs. 1 S. 3 LBO bei der Erstellung des Schallschutznachweises zu beachten. Bei den in der DIN 4109 gestellten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, deren Mindestwerte einzuhalten sind (Sauter, Kommentar zur Landesbauordnung, § 16 Rn. 43). Werden diese Mindestanforderungen nicht erreicht, ist eine Baugenehmigung zu versagen; werden sie erreicht, gilt der Schallschutznachweis als erbracht, so dass die Baugenehmigung nicht mangels hinreichenden Schallschutzes versagt werden kann. Für Haustrennwände sieht die DIN 4109 Stand November 1989 ein Schalldämm-Maß von mindestens 57 dB vor. Eine bestimmte Ausführungsart - etwa zweischalig - war in der DIN 4109 im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgeschrieben.

Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger erstellte Schallschutznachweis. Nach den Ermittlungen des Sachverständigen Prof. M in seinem Gutachten vom 08.07.1999 (3 O 35/99 Landgericht H.) beträgt das bewertete, rechnerische Schalldämm-Maß der einschaligen Wandkonstruktion unter Berücksichtigung der flankierenden Bauteile 57 dB. Die Berechnung des Schallschutzes ist nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. M nicht zu beanstanden. Bauordnungsrechtliche Vorschriften, wonach Häusertrennwände nicht einschalig ausgeführt werden dürfen, lagen zum Zeitpunkt der Erstellung des Schallschutznachweises nicht vor. Der vom Kläger erstellte Schallschutznachweis entspricht damit den den Schallschutznachweis regelnden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der LBO und der BauVorlVO.

3. Sonstige Hauptpflichten, gegen die der Kläger bewusst verstoßen haben könnte, hat die Beklagte nicht dargetan.

Dem Kläger oblag im Rahmen seines Auftragsverhältnisses mit der Fa. Wu GmbH insbesondere nicht die Planung des Schallschutzes und damit nicht die Vorgabe zu der Ausführungsart der Haustrennwand ( ein - oder zweischalig ). Dies war Aufgabe des Architekten, nicht jedoch des Statikers.

Die Beklagte hat ferner nicht dargetan, dass dem Kläger seitens der Fa. Wu GmbH nicht nur der Nachweis des an den Mindestanforderungen ausgerichteten Schallschutzes aufgegeben war, sondern darüber hinaus die Prüfung, ob die Baupläne einen erhöhten, dem Stand der Technik aber entsprechenden und von den Kunden der Fa. Wu möglicherweise als üblich vorausgesetzten Schallschutz gewährleisten.

4. Dem Kläger kann auch kein bewusster Verstoß gegen etwaige Aufklärungs- oder sonstige ihm als Statiker bei der Erstellung des Schallschutznachweises obliegende Nebenpflichten vorgeworfen werden.

Die einschalige Bauweise und der Dämmwert von 57 dB entsprachen zwar schon 1994 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Es ist seit dieser Zeit vielmehr allgemein üblich und anerkannt, Haustrennwände bei Reihenhäusern zweischalig mit einer mit Dämmmaterial ausgefüllten Schalenfuge zu erstellen (OLG Düsseldorf, Baurecht 1991, 752). Üblich war bereits damals ein Dämmwert von 63 dB. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. M.

Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst stellen die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Dabei können DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln oder aber hinter ihnen zurückbleiben. Deshalb kommt es - wenn anderes nicht vereinbart ist - bei der Bestimmung des Vertragsinhalts zwischen Bauträger und dessen Auftraggeber nicht darauf an, welche DIN-Norm gerade gilt, sondern darauf, ob die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln entspricht (Werner / Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rn. 1461).

Ob sich hieraus für den Kläger eine vertragliche Nebenpflicht ergab, die Fa. Wu GmbH auf die Diskrepanz zwischen attestiertem Mindestschallschutz und wahrscheinlich mit den Endabnehmern vertraglich vereinbartem erhöhten Schallschutz hinzuweisen, kann offen bleiben. Eine solche Nebenpflicht hätte der Kläger nämlich erfüllt. Der Kläger hat unstreitig die Firma Wu GmbH mündlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einschalige Trennwände nur für Wohnungstrennwände ausreichend seien würden und damit sein Wissen über die übliche Bauweise von Haustrennwänden der Auftraggeberin, hier der Wu GmbH, gegenüber bekannt gegeben.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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