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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: 12 U 52/03
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

AKB § 12
Eine Thermoausrüstung ist als Spezialaufbau in der Fahrzeugteilversicherung ohne vereinbarten Beitragszuschlag nicht mitversichert.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

12 U 52/03

Verkündet am: 01.10.2003

In Sachen

wegen Forderung aus Versicherungsvertragsverhältnis

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. Oktober 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Landgericht Dr. Stecher Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 02.04.2003 - 5 O 276/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung. Am 10.07.2001 wurden ein Lkw der Klägerin und die auf dem Lkw aufgeschraubte Thermoausrüstung durch einen Brand unbrauchbar beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin daraufhin den Wiederbeschaffungswert des Lkw. Hinsichtlich der Thermoausrüstung leistete die Beklagte keinen Ersatz. Letzteren macht die Klägerin im Rechtstreit geltend.

Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB zugrunde, deren hier maßgeblicher § 12 bestimmt:

(1) "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste in der jeweiligen Fassung als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile."

Die Liste enthielt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung folgende Präambel:

"Die Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile ist in ihrer jeweiligen Fassung Vertragsinhalt gemäß § 9 a Abs. 3 AKB. Sie erläutert die Begriffe "unter Verschluss verwahrte" und "am Fahrzeug befestigte" Fahrzeugteile und umschreibt gleichzeitig den Deckungsumfang der Fahrzeugversicherung bezüglich weiterer, in der Liste als mitversichert ausgewiesener Fahrzeug- und Zubehörteile. Die prämienfrei mitversicherten und die gegen Zuschlag versicherbaren Zubehörteile sind in der Liste erschöpfend aufgezählt; für in der Liste nicht erwähnte Teile bleibt es bei der Grundregel des § 12 Abs. 1 AKB, soweit sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und unter Verschluss verwahrt oder an dem Fahrzeug befestigt sind."

Unter den gegen Beitragszuschlag versicherbaren - entweder im Fahrzeug eingebauten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbundenen - Teilen wird erwähnt "Spezialaufbau". Im Versicherungsvertrag ist der Thermoaufbau nicht erwähnt. Die Parteien streiten darüber, ob für den Thermoaufbau Deckungsschutz besteht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist ohne erfolg geblieben.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung. Am 10.07.2001 wurden ein Lkw der Klägerin und die auf dem Lkw aufgeschraubte Thermoausrüstung durch einen Brand unbrauchbar beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin daraufhin den Wiederbeschaffungswert des Lkw. Hinsichtlich der Thermoausrüstung leistete die Beklagte keinen Ersatz. Letzteren macht die Klägerin im Rechtstreit geltend.

Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB zugrunde, deren hier maßgeblicher § 12 bestimmt:

(1) "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste in der jeweiligen Fassung als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile."

Die Liste enthielt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung folgende Präambel:

"Die Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile ist in ihrer jeweiligen Fassung Vertragsinhalt gemäß § 9 a Abs. 3 AKB. Sie erläutert die Begriffe "unter Verschluss verwahrte" und "am Fahrzeug befestigte" Fahrzeugteile und umschreibt gleichzeitig den Deckungsumfang der Fahrzeugversicherung bezüglich weiterer, in der Liste als mitversichert ausgewiesener Fahrzeug- und Zubehörteile. Die prämienfrei mitversicherten und die gegen Zuschlag versicherbaren Zubehörteile sind in der Liste erschöpfend aufgezählt; für in der Liste nicht erwähnte Teile bleibt es bei der Grundregel des § 12 Abs. 1 AKB, soweit sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und unter Verschluss verwahrt oder an dem Fahrzeug befestigt sind."

Unter den gegen Beitragszuschlag versicherbaren - entweder im Fahrzeug eingebauten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbundenen - Teilen wird erwähnt "Spezialaufbau".

Im Versicherungsvertrag ist der Thermoaufbau nicht erwähnt. Die Parteien streiten darüber, ob für den Thermoaufbau Deckungsschutz besteht. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei jeglichem an dem Fahrzeug befestigten Gegenstand, der in der Liste zu § 12 AKB nicht erwähnt ist, um ein versichertes Teil im Sinne von § 12 Abs. 1 AKB.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils, mit dem das Landgericht die auf Zahlung von 20.451,68 € gerichtete Klage abgewiesen hat, wird Bezug genommen.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr.2 ZPO)

Das Landgericht geht davon aus, der Thermoaufbau stelle kein Fahrzeugteil dar, sondern Zubehör, für das kein Versicherungsschutz bestehe, weil es nicht gegen Zuschlag mitversichert worden sei. Diese Rechtsauffassung ist im Ergebnis zutreffend.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503).

Isoliert betrachtet könnte der Wortlaut des § 12 Abs. 1 AKB für eine Einbeziehung sämtlicher an dem Fahrzeug befestigter Teile in den Versicherungsschutz sprechen. Insbesondere enthält der Passus "des Fahrzeugs und seiner ... an ihm befestigten Teile" für sich genommen keine Beschränkung auf bestimmte Teile oder eine bestimmte Art von Teilen, zu denen der Thermokocheraufbau der Klägerin nicht gehören würde. Ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Klausel dennoch mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht hinreichend deutlich entnehmen kann, dass als "Teile" nur die sogenannten integrierenden Fahrzeugteile erfasst sein sollen, also Gegenstände, die bei einer Neulieferung zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs gehören und ohne die ein vollständiges Kraftfahrzeug nicht mehr vorhanden wäre (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 12 AKB Rdn. 10; vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rdn. 2), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Versicherungsnehmer wird nämlich durch den weiteren Wortlaut "einschließlich der durch die beigefügte Liste in der jeweiligen Fassung als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile" auf die "Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile" verwiesen. Dieser entnimmt er bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht, dass - anders als die unter den Ziffern 1 und 2 als beitragsfrei versichert aufgeführten Teile - die unter Ziffer 3 genannten Teile nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind und dass hierzu auch ein "Spezialaufbau" gehört, soweit dieser "mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden" ist. Als einen solchen Spezialaufbau wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entsprechend dem allgemeinem Verständnis auch einen Thermokocheraufbau ansehen. Ihm entgeht dabei auch nicht, dass Ziffer 3 der Liste die darunter aufgeführten Teile nach Maßgabe der Präambel selbst dann vom Versicherungsschutz ausnehmen soll, wenn sie ohne diese Ausnahme als "am Fahrzeug befestigte Teile" im Sinne von § 12 Abs. 1 AKB verstanden werden können. Ziffer 3 der Liste ist damit zumindest im Sinne eines Risikoausschlusses hinreichend klar und verständlich. Dass der Begriff Spezialaufbauten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung der Liste - anders als in der späteren Fassung - durch Beispiele nicht näher erläutert war, ändert an der klaren Unterscheidung zu den ohne weiteres versicherten Fahrzeugteilen nichts. Schon nach allgemeinem Sprachverständnis stellt eine Thermoausrüstung einen Spezialaufbau dar. Eine überraschende Einschränkung des Versicherungsschutzes in der Teilkaskoversicherung für Fahrzeuge liegt nicht vor. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird gerade nicht erwarten, dass in seiner Fahrzeugversicherung ohne zusätzlichen Prämienaufwand betriebliche Gerätschaften mitversichert sind.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs.1 Satz 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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