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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 12 U 63/03
Rechtsgebiete: GmbHG, AktG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 15 Abs. 3
GmbHG § 53 Abs. 2
AktG § 241
ZPO § 167
ZPO § 691 Abs. 2
Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen Abfindung und dessen Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

Soll im Klageverfahren durch die Zustellung der Klageschrift eine Frist gewahrt werden, ist für die Beurteilung, ob die Zustellung nach Einzahlung eines angeforderten Gebührenvorschusses "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, nicht auf die im Mahnverfahren geltende Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO abzustellen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 63/03

Verkündet am 16. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. April 2003 - 24 O 110/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelfer tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafter der Beklagten, wonach der Geschäftsanteil des Klägers gegen Abfindungsentgelt eingezogen und zu je 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen wurde. Der Kläger hält den in seiner Abwesenheit gefassten Beschluss für nichtig, zumindest aber für mit der Anfechtungsanklage angreifbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Nichtigkeitsgrund vorliege und die Ausschlussfrist für eine Anfechtung nicht eingehalten worden sei.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafter der Beklagten, wonach der Geschäftsanteil des Klägers gegen Abfindungsentgelt eingezogen und zu je 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen wurde. Der Kläger hält den in seiner Abwesenheit gefassten Beschluss für nichtig, zumindest aber für mit der Anfechtungsanklage angreifbar.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das Landgericht hat die Klage - im Wege der Aufrechterhaltung eines vorausgegangenen Versäumnisurteils - abgewiesen. Ein Nichtigkeitsgrund entsprechend § 241 des Aktiengesetzes (AktG) liegt seiner Auffassung nach nicht vor. Nichtigkeit wegen fehlender notarieller Beurkundung des Beschlusses analog § 241 Nr. 2 AktG sei nicht anzunehmen. Der Beschluss enthalte weder eine gemäß § 15 Abs. 3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) formbedürftige Abtretung eines Geschäftsanteils. Auch um eine gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG beurkundungsbedürftige Satzungsänderung handele es sich nicht. Der im Gesellschafterbeschluss angegebene Einziehungsgrund, wonach der Kläger Gelder, die der Gesellschaft zustünden, auf ein anderes Konto, über das er verfügte, eingezogen habe, könne allenfalls die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen. Jedoch sei die Anfechtungsklage erst nach Ablauf der gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung der Beklagten bestimmten Frist von einem Monat ab Zugang des Protokolls bei dem anfechtungswilligen Gesellschafter (17.07.2002, Anlage B 2) und damit verspätet erhoben worden. Die am 16.08.2002 bei Gericht eingegange (vgl. GA I 13) Klageschrift wurde erst am 15.10.2002 zugestellt. Die Wirkung der Klageerhebung könne nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Anhängigkeit zurückbezogen werden, da die Zustellung nicht "demnächst" im Sinne dieser Vorschrift erfolgt sei. Denn die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses sei erst einen Monat (27.09.2002) nach dem Tag erfolgt, an dem der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erhalten habe (27.08.2002).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt:

Unter Abänderung des am 14.04.2003 verkündeten Urteils des Landgerichtes Mannheim, Az. 24 O 110/02 und des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mannheim vom 10.02.2003, Az. 24 O 110/02 wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.07.2002 festgestellte Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt, den Gesellschafter D. aus der Gesellschaft auszuschließen, die Geschäftsanteile des D. einzuziehen, die eingezogenen Geschäftsanteile des Maskud Durszun je zu 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter zu übertragen, nichtig ist.

Der Kläger hat in beiden Rechtszügen seinen bei Klageinreichung Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten (II 43).

Nach Auffassung des Klägers wurde die Anfechtungsklage gemäß § 167 ZPO fristwahrend erhoben. Entsprechend der Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO, wonach bei der Zurückweisung des Mahnantrags innerhalb eines Monats fristwahrend Klage eingereicht werden könne, sei die Zustellung auch im vorliegenden Fall noch rechtzeitig erfolgt.

Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, der ersichtlich nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit, sondern gegebenenfalls auch die Beseitigung des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses im Wege der Anfechtung verfolgt (vgl. auch Baumbach / Hueck / Zöllner, GmbHG, 17. Auflage, Anhang § 47 Rdn. 81; BGHZ 134, 364), ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 10.07.2002 verneint. Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen tritt nur unter besonderen, in Anlehnung an § 241 AktG zu bestimmenden Voraussetzungen ein (Zöllner aaO , Anhang § 47 GmbHG Rdn. 19). Sie kommt hier, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und vom Kläger in der Berufungsbegründung auch nicht bekämpft wird, allein unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Erfordernis einer notariellen Beurkundung in Betracht (vgl. § 241 Nr. 2 AktG). Der angegriffene Gesellschafterbeschluss war jedoch nicht beurkundungsbedürftig. Der Ausschluss des Klägers durch Einziehung seines Gesellschaftsanteils gegen Abfindung ist keine gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG zu beurkundende Satzungsänderung (vgl. BGH NJW 1989, 168 unter 3). Ebensowenig handelt es sich um die Abtretung eines Geschäftsanteils, die nach § 15 Abs. 3 GmbHG der Beurkundung unterläge, oder ein der Anteilsübertragung vergleichbares Geschäft (vgl. dazu Zöllner aaO § 15 GmbHG Rdn. 26 m.w.N).

2. Der Kläger kann den Beschluss auch nicht mit Erfolg anfechten. Denn er hat die Anfechtungsklage nicht innerhalb der gemäß § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (GV) vorgesehenen Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Protokolls (nicht: nach Beschlussfassung, vgl. hierzu das Urteil des Landgerichts S. 10 unter b) erhoben.

a) Mit dem Landgericht ist anzunehmen, dass in § 9 Abs. 4 Satz 1 GV mit der "Klageerhebung" nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage, sondern - entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 253 Abs. 1 ZPO - den der Zustellung der Klageschrift abgestellt wird. Davon geht offenbar auch der Kläger aus. Die Monatsfrist war hier verstrichen. Zugestellt wurde die Klage erst am 15.10.2002. Das Protokoll der Gesellschaftsversammlung vom 10.07.2002 war dem Kläger jedoch bereits am 17.07.2002 zugegangen.

b) Die Wirkung der Klagerhebung kann auch nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung bei Gericht zurückbezogen werden. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Zustellung nicht "demnächst" im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist.

§ 167 ZPO will den Zustellungsbetreiber vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihm nicht beeinflusst werden können (MünchKomm-ZPO Wenzel, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, § 167 Rdn. 1 u. 9; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 167 Rdn. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 167 Rdn. 4 u. 12). Verzögerungen, die eine Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachteilig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind nach der Rechtsprechung unbeachtlich, eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen hingegen nicht mehr (BGH NJW 1999, 3125 unter II 2; MünchKomm-ZPO Wenzel aaO § 167 Rdn. 9 m.w.N.). Das gilt auch - wie hier - bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses. Zwar darf ein Kläger die Anforderung grundsätzlich abwarten. Nach Anforderung muss er jedoch unverzüglich, also regelmäßig binnen zwei Wochen, einzahlen (BGH NJW 1986, 1347, 1348; siehe weiterhin KG Berlin KGR 2000, 233; OLG Stuttgart OLGR 2000, 297; OLG Hamm Schaden-Praxis 2000, 357; OLG Schleswig OLGR 2001, 213; OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 1025; OLG Koblenz VersR 2002, 175). Diese Auffassung entspricht, wie das Landgericht auf Seite 10 seines Urteils unter c) nachgewiesen hat, auch der ganz herrschenden Kommentarmeinung.

Die Voraussetzungen des § 167 ZPO hat der Kläger nicht erfüllt. Auszugehen ist vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß § 9 Abs. 4 GV einzuhaltenden Frist von einem Monat ab Zugang des Protokolls (vgl. BGH NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. § 167 Rdn. 11). Die Frist endete am 17.08.2002. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage auch eingereicht. Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum bis zur Anforderung des Gerichtskostenvorschusses am 27.08.2002. Von da ab musste der Kläger jedoch tätig werden. Die erst am 27.09.2002, also einen Monat später eingegangene Zahlung war demnach verspätet.

c) Soweit der Kläger sich auf die Auffassung von Greger aaO § 167 ZPO Rdn. 11 beruft, wonach unter Heranziehung der Wertung des für den Fall der Zurückweisung des Mahnantrags geltenden, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu gefassten § 691 Abs. 2 ZPO eine Zustellung noch als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden sollte, wenn sie innerhalb von sechs Wochen seit dem Ablauf der zu wahrenden Frist vollzogen wurde, vermag auch der Senat dem nicht zu folgen.

Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO auf die Beurteilung einer rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 693 Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet hat (BGHZ 150, 221, 224 ff; vgl. auch OLG Frankfurt OLGR 2001, 136). Dies geschah jedoch zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen und Wertungswidersprüchen bei verschiedenen Fallkonstellationen im Mahnverfahren. Müsste ein Antragsteller damit rechnen, dass die Zustellung eines von ihm selbst berichtigten Mahnbescheids nicht innerhalb der Zweiwochenfrist bewirkt wird, so läge es für ihn - unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung - nahe, von der Berichtigung seines Mahnantrages abzusehen und stattdessen gleich Klage zu erheben. Diese Konsequenz widerspräche jedoch der Funktion des Mahnverfahrens, das dem Gläubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen will (BGH aaO 225).

Ein solcher Wertungswiderspruch besteht in dem vorliegenden Fall der verspäteten Zustellung eines Klageantrages nicht. Auch bedarf ein Gläubiger, der Klage erhoben hat, keiner besonderen Überlegungs- und Handlungsfrist wie der Antragsteller, dessen Mahnantrag gemäß § 691 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen wurde. Für eine entsprechende Anwendung der Fristbemessung nach § 691 Abs. 2 ZPO auf die Fälle einer verspäteten Zustellung von Klageanträgen besteht daher keine Grundlage. Die Hinweise des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf weitere Vorschriften rechtfertigen keine andere Beurteilung.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Insbesondere kommt der Frage einer entsprechenden Anwendung der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat folgt insoweit, wie nachgewiesen, der einhelligen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und der ganz herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher - allein wegen der soweit ersichtlich bisher vereinzelt gebliebenen Sondermeinung von Greger - nicht klärungsbedürftig.

Ende der Entscheidung

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