Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 12 U 67/05
Rechtsgebiete: VBLS, BGB, GG


Vorschriften:

VBLS a.F. § 56
VBLS a.F. § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa
VBLS n.F. § 75
BGB § 307
GG Art. 3
GG Art. 14
Die Halbanrechnung so genannter Vordienstzeiten bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente von Versicherten, die bis zum 31.12.2001 versorgungsberechtigt geworden sind, ist auch nach diesem Stichtag rechtmäßig.

Die Ersetzung des Anpassungsmaßstabs für Besitzstandsrenten dergestalt, dass anstelle der Veränderung der Beamtenpensionen eine Rentendynamisierung in Höhe von 1 Prozent jährlich tritt, ist jedenfalls derzeit mit höherrangigem Recht vereinbar.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 67/05

Verkündet am 26. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Zusatzversorgung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich der Zurückweisung des Berufungsantrags Ziffer 2 zugelassen.

Tatbestand:

Die 1948 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente. Sie bezieht seit 2001 eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte hat ihr Zusatzversorgungssystem durch Neufassung ihrer Satzung (VBLS) mit Wirkung ab 01.01.2001 umstrukturiert. Die Klägerin verlangt, dass ihre Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes entgegen der maßgeblichen Satzungsregelung nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Zudem begehrt sie eine Anpassung gemäß § 56 Abs. 1 VBLS der früheren, für das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten geltenden Satzung (VBLS a.F.). Die Beklagte wendet demgegenüber den Dynamisierungsmaßstab gemäß den §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. an (1 % jährlich jeweils zum 31.07. eines Jahres, beginnend ab 2002). .

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Die Klägerin ist 1948 geboren und bezieht seit 2001 eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte hat ihr Zusatzversorgungssystem durch Neufassung ihrer Satzung (VBLS) mit Wirkung ab 01.01.2001 umstrukturiert.

Die Klägerin verlangt, dass ihre Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes entgegen der maßgeblichen Satzungsregelung nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Zudem begehrt sie eine Anpassung gemäß § 56 Abs. 1 VBLS der früheren, für das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten geltenden Satzung (VBLS a.F.). Die Beklagte wendet demgegenüber den Dynamisierungsmaßstab gemäß den §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. an (1 % jährlich jeweils zum 31.07. eines Jahres, beginnend ab 2002). .

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. ihr ab dem 01.07.2002 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 398 Monaten zu gewähren, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten eine neue geänderte Regelung wirksam wird, sowie,

2. eine jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung nach § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Dem Antrag der Klägerin, das Verfahren mit Rücksicht auf anhängige Verfassungsbeschwerden ruhen zu lassen, hat die Beklagte nicht zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Regelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner in § 30 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 01.03.2002 beruhen, kommt es nicht an. In jedem Falle ist das Begehren die Klägerin unbegründet.

1. Die Beklagte ist zu einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten die Klägerin nicht verpflichtet. Gemäß §§ 75, 86 Abs. 1 Satz 3 VBLS n.F. gilt für die Feststellung der Versorgungsrenten der Versicherten, die wie die Klägerin im Laufe des Jahres 2001 versorgungsberechtigt geworden sind, im Rahmen des Übergangsrechts das alte, bis 31.12.2000 geltende Satzungsrecht. Damit findet auch die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. über die Halbanrechnung der Vordienstzeiten Anwendung. Das ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat - im Nachgang zu den ergebnisgleichen Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. nur Urteil vom 02. Mai 2002, 12 U 268/01) - unter anderem mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiografie als typisch angesehen werden könne, weshalb für § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoss gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.

Mit Urteil vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - (VersR 2005, 210) hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung der Vordienstzeiten auch hinsichtlich derjenigen Pflichtversicherten verneint, bei denen der Versicherungsfall erst nach dem Stichtag 31.12.2000 eingetreten ist. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Zwar gehörten diese Pflichtversicherten zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Die Beklagte hat ihre Satzung jedoch am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist, wie bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff) vorgesehen, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (BGH aaO unter 2 b). Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnete Renten führten zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung im Wege einer Übergangsregelung vorgesehen, dass die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Durch die Neuregelung ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Den Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, haben die Tarifpartner bzw. die Beklagte lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt.

Die Übergangsregelung ist auch für die von der Klägerin bezogene Rente maßgebend. Sie wird damit gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Dass die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungsrente nach Maßgabe des § 56 VBLS a.F.. Die Bestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F., die eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 31.07. eines Jahres vorsehen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Das gilt auch bei unterstellter Anwendbarkeit der §§ 307 ff BGB, in deren Rahmen die hier allein in Betracht kommende Verletzung von Grundrechten und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.).

a) Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, ihre Satzung zu ändern und damit auch neu zu fassen, ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, aus § 14 VBLS a.F. (ebenso § 14 n.F.). Nach § 14 Abs. 3 VBLS a.F. wirken beschlossene Satzungsänderungen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).

b) Die Änderung hält auch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB stand.

aa) Der durch die Streichung des § 56 VBLS a.F. bewirkte Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten darauf, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, dass sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet, wurde nicht begründet. Es kann auch nicht auf den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. zum Ausdruck gekommenen Zweck der Beklagten, den Arbeitnehmern im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, gegründet werden, da eine beamtengleiche Versorgung damit nicht versprochen wurde. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt. Die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).

bb) Die mit dem Inkrafttreten der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. erfolgte Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden Anspruch der Klägerin auf Bestandsschutz ihrer Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG). Es kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155,132 unter II 2 f). In diese Ansprüche oder Anwartschaften greift die angegriffene Dynamisierungsregelung jedoch naturgemäß nicht ein, soweit es um den bis zum 31.12.2001 erdienten Besitzstand der Klägerin geht. Gemäß der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungsrenten zu diesem Zeitpunkt nach altem Satzungsrecht festgestellt.

Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f). Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will bei der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO unter 3 c). Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132).

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Bundessozialgerichts, die Art. 14 GG einem Teilhaberecht annähert (vgl. Maunz/Dürig/Papier, GG, Art. 14 Rn. 148), zu folgen ist. Die Klägerin ist, selbst wenn man dies zugrunde legt, durch die Anwendung der Dynamisierungsregelung nach Auffassung des Senats nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese obliegt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz- oder Satzungsgeber. Er genießt dabei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine völlige Freiheit. Vielmehr muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken von Rentenanwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem wie dem der Beklagten ist dem Satzungsgeber (bzw. den Tarifpartnern) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen, sofern dies hinreichend gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, wozu auch das Interesse aller Versicherten an der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gehört, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Gestaltungsfreiheit angesichts der privatrechtlichen Ausgestaltung des Systems grundsätzlich so weit gehen kann wie die des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen. Ihm ist mit Rücksicht auf den starken sozialen Bezug der gesetzlichen Rente gegebenenfalls auch die Befugnis verliehen, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f).

Im Streitfall ist die Anpassung von jährlich 1 % der Versorgungsbezüge als mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar hinzunehmen. Jedenfalls derzeit hat die Klägerin durch die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes unverhältnismäßige oder gar die existenzsichernde Funktion ihrer Zusatzversorgung gefährdende Einbußen nicht zu befürchten.

Die Änderung der Anpassungsvorschriften steht, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten. Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte waren, wie bekannt ist und die Beklagte näher dargelegt hat, zu einer grundlegenden Systemänderung mit erheblichen Leistungseinschnitten gezwungen, um die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu erhalten. Dies beruhte unter anderem auf einer erheblichen Schmälerung ihrer finanziellen Basis aufgrund eines stark zunehmenden Personalabbaus bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, aber auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) sowie zur Anrechnung von Vordienstzeiten, die ohne Systemänderung zu praktisch nicht mehr finanzierbaren Leistungssteigerungen hätte führen müssen (vgl. zur Entwicklung ingesamt Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Bearbeitung 11/2003, Einführung A 4.8; Gilbert/Hesse/Bischoff, aaO, Einl. 10 Rn. 51).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Umstellung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes System (Punktemodell) grundsätzlich legitim, da sie nach der Übereinkunft der Tarifpartner die dauerhafte Finanzierbarkeit des Systems sichert. Gleiches gilt für die Änderung des Anpassungsmaßstabes, auch hinsichtlich der sogenannten Besitzstandsrenten (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F). Diese erscheint nicht nur folgerichtig, als damit nicht nur die Erstbemessung, sondern auch die weitere Entwicklung der Betriebsrenten von externen Bezugssystemen wie der Beamtenversorgung, der Sozialversicherung und dem Steuerrecht abegekoppelt wird. Vielmehr ermöglicht die Neuregelung auch eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsleistungen für die Zukunft und leistet damit ebenfalls einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung einer Zusatzversorgung für alle Beschäftigten.

Die geänderte Anpassung entspricht der neueren Gesetzeslage bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor Erreichen der Altersgrenze geendet hat. Für sie sieht § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1914 - BetrAVG) mit Wirkung ab 1.1.2001 eine Erhöhung der bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Beklagten gewährten Rentenleistungen jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert vor, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt. Dieser Satz gilt auch für die Mindestanpassung von in der betrieblichen Altersversorgung erlangten Rentenansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Wesentliches Ziel der Neufassung des § 16 BetrAVG war es, die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten und zu verbessern und damit das Gesamtsystem der betrieblichen Altersversorgung auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten. Der Arbeitgeber sollte deshalb von vornherein genau kalkulieren können, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich Anpassungen sind (vgl. Btags-Drucks. 13/8011, S. 73). Hierin wurde auch ein deutlicher Vorteil für den Arbeitnehmer gesehen, der sich durch die Neuregelung sogar besser stellen könne als nach bisherigem Recht. Zugleich werde die Chance eröffnet, dass neue Arbeitnehmer gleichwertige Zusagen erhalten könnten (Btags-Drucks. aaO).

Dass die Tarifpartner bzw. die Beklagte sich, wie unwidersprochen vorgetragen, an diesem gesetzlichen Regelungsmodell orientiert haben, ist nicht zu beanstanden. Ein übermäßiger Eingriff in die Versichertenrechte ist damit jedenfalls gegenwärtig nicht verbunden. Allerdings besteht bei einer Dynamisierung von lediglich 1 % pro Jahr die Gefahr, dass die Rentenanpassung hinter der jährlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückbleibt und daher die Versorgungsrente auf Dauer entwertet wird. Angesichts einer gemäßigten Teuerungsrate seit dem erstmaligen Eingreifen der neuen Satzungsregelungen zum 01.07.2002 (2002 im Durchschnitt 1,4 %, 2003 1,1 %, 2004 1,6 %) erscheint die Entwertung im Hinblick auf das Regelungsziel bislang noch hinnehmbar. Eine Gefährdung der existenzsichernden Funktion der der Klägerin gewährten Betriebsrente besteht jedenfalls noch nicht. Es kann gegenwärtig auch nicht festgestellt werden, dass den Versicherten in der Situation der Klägerin auf Dauer Realwerteinbußen drohen. Vielmehr ist auch die gegenteilige Entwicklung nicht ausgeschlossen. Steigen die Lebenshaltungskosten in geringerem Maße oder sinken sie - etwa bei einer deflationären Entwicklung - sogar, führt der davon abgekoppelte Anpassungsmaßstab zu einer realen Wertsteigerung der Besitzstandsrente. Eine rückläufige Entwicklung der Kosten ist zwar in der jüngeren Vergangenheit nicht eingetreten. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage kann sie jedoch, insbesondere bei verschärften Einschnitten in weiten Bereichen der Arbeitsentgelte und Besoldungen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch Btags-Drucks. 13/8011, S. 73). So sind mittlerweile zahlreiche Fälle bekannt, in denen auch große privatwirtschaftliche Arbeitgeber mit Erfolg eine Senkung der Lohnkosten in den Betrieben durchgesetzt haben; ebenso wurden die Beamtenbezüge durch die Streichung von Teilen des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes sowie teilweise auch die Ausweitung der Arbeitszeit effektiven Kürzungen unterworfen.

Selbst wenn trotz verbreiteter Realwerteinbußen bei den Arbeitsentgelten mit einer weiteren nachhaltigen Steigerung der Lebenshaltungskosten gerechnet werden müsste, wäre eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Versicherten in der Situation der Klägerin durch die neue Anpassungsregelung gegenwärtig nicht verletzt. Sie können nicht erwarten, besser gestellt zu werden als die aktiven Erwerbstätigen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes. Müssen diese aber sogar Gehaltseinbußen hinnehmen, die auch durch einen etwaigen tarifvertraglich ausgehandelten Inflationsausgleich der gekürzten Bezüge nicht kompensiert werden oder zumindest zu einer Anhebung lediglich unterhalb einer 1 %igen Nominalwertsteigerung führen, können die Besitzstandsrentner keinen vollen Realwerterhalt beanspruchen. Die Beklagte muss die gewährten Renten einschließlich der Besitzstandsrenten gemäß § 64 VBLS n.F., § 16 ATV durch Umlagen einschließlich eines Eigenanteils der aktiv beschäftigten Pflichtversicherten finanzieren (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Bearb. Dezember 2003, Einl. Rn. 53 f). Als Anstalt des öffentlichen Rechts hat sie das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a aa). Sie muss daher auch einer in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes rückläufigen Entwicklung Rechnung tragen.

Damit haben die Versicherten in der Situation der Klägerin die geänderte Rentenanpassungsregelung als - jedenfalls derzeit - noch verhältnismäßige, durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls und der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gerechtfertigte Einschränkung ihres geschützten Besitzstandes hinzunehmen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben den ihnen unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

c) Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gilt die Dynamisierung von 1 % jährlich tarifvertrags- und satzungsgemäß nicht nur für die Besitzstandsrenten, sondern ebenso für die Neurenten (§§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 ATV, §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.).

d) Weitere Verstöße gegen verfassungsmäßige Rechte der Klägerin sind nicht ersichtlich. Ihre Berufung hat daher keinen Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Rechtsstreit zur Wirksamkeit der geänderten Rentenanpassungsregelung wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist auch noch - im Unterschied zur Halbanrechnungsproblematik für die Versicherten in der Situation der Klägerin - höchstrichterlich klärungsbedürftig. Die Revision wird daher hinsichtlich der Zurückweisung des die Rentenanpassung betreffenden Berufungsantrags Ziffer 2 gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück