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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 12 U 73/08
Rechtsgebiete: VVG, MB/KT 94


Vorschriften:

VVG § 196
VVG § 208
MB/KT 94 § 15
1. Eine Bestimmung, nach der bei einer Krankentagegeldversicherung das Versicherungsverhältnis mit dem Bezug von Altersrente, spätestens jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, endet, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und kann auch nicht als überraschend angesehen werden.

2. Ist der versicherten Person ohne jede Befristung das Recht eingeräumt, das Versicherungsverhältnis so lange fortzusetzen, wie Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird, ist bei fehlender Kenntnis von der Beendigung des Versicherungsvertrages und fortdauernder Berufstätigkeit das Recht trotz eines zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfalls jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn es noch vor Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ausgeübt wird.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Teilurteil

Geschäftsnummer: 12 U 73/08

Verkündet am 16. September 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richter am Landgericht Dr. Herr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. März 2008 - 3 O 270/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis Nr. ... unter Einschluss des Krankentagegeldtarifs S7 32 über den 30.09.2005 hinaus so lange fortzusetzen ist, wie von der Klägerin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die 2005 65 Jahre alt geworden war, begehrt für 2007 Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung und die Feststellung, dass ihr Versicherungsschutz fortbestehe. Zwischen der ... Klägerin und der Beklagten besteht eine Krankheitskostenvollversicherung, in die ein Krankentagegeldtarif einbezogen wurde. Nach dem Tarif erhalten Versicherte ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Dem Tarif liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (AVB) - Teil I Musterbedingungen 1994 (MB/KT 94) und Teil II Tarifbedingungen - zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

...

c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird;

...

1. Die versicherte Person hat abweichend von Buchstabe c) das Recht, das Versicherungsverhältnis so lange fortzusetzen, wie Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird.

...

Die Klägerin ist auch nach ihrem 65. Geburtstag berufstätig geblieben. In einem Schreiben von November 2005 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass zum 01.01.2006 eine Beitragsanpassung erfolgen werde. Dem Schreiben beigefügt war ein "Nachtrag Beitragsanpassung", in welchem die Tarife AR, AS 1, PVN, SE 2 und SEK aufgeführt wurden, der Krankentagegeldtarif jedoch keine Erwähnung (mehr) fand. Die Beklagte meint, dass die Krankentagegeldversicherung zum 2005 geendet habe und die Klägerin nach nunmehr fast zwei Jahren keinen rückwirkenden Wiedereinbezug derselben in den Vertrag mehr vornehmen könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung.

Zwischen der ... Klägerin und der Beklagten besteht unter der Nr. .... eine Krankheitskostenvollversicherung, in die zum 01.09.1997 auch der Krankentagegeldtarif S7 32 (im Folgenden: Krankentagegeldtarif) einbezogen wurde. Nach diesem Tarif erhalten Versicherte ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe von 81,81 € pro Tag. Dem Tarif liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (AVB) - Teil I Musterbedingungen 1994 (MB/KT 94) und Teil II Tarifbedingungen - zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er gewährt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt.

3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

...

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;

c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird;

d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben;

e) mit dem Wegzug aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

1. Die versicherte Person hat abweichend von Buchstabe c) das Recht, das Versicherungsverhältnis so lange fortzusetzen, wie Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird.

2. Als Tätigkeitsgebiet im Sinne von Buchstabe e) gilt die Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherer verpflichtet sich, eine anderweitige Vereinbarung gemäß Buchstabe e) zu treffen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Wegzug in einen Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums beantragt wird. Die Annahme des Antrags kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei nur vorübergehendem Wegzug kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das Versicherungsverhältnis im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortgeführt wird.

3. Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente beendet - vgl. Buchstaben a) und b) -, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.

...

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Krankentagegeld für 46 Tage im Zeitraum vom 09.05.2007 bis 26.10.2007 sowie Freistellung von ihr vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Des Weiteren begehrt sie die Feststellung, dass der Krankentagegeldtarif über den 30.09.2005 - den Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendete - hinaus Bestandteil des Versicherungsvertrages geblieben ist.

In einem Schreiben von November 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum 01.01.2006 eine Beitragsanpassung erfolgen werde. Dem Schreiben beigefügt war ein "Nachtrag Beitragsanpassung" vom 14.11.2005, in welchem die Tarife AR, AS 1, PVN, SE 2 und SEK aufgeführt wurden, der Krankentagegeldtarif S7 32 jedoch keine Erwähnung (mehr) fand.

Mit Schreiben vom 06.07.2007 übersandte die Klägerin der Beklagten zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 09.05.2007 bis 14.05.2007 und die Zeit vom 25.05.2007 bis 08.06.2007. Außerdem erklärte sie, vom 15.05.2007 bis 24.05.2007 stationär in der Universitätsklinik M gewesen zu sein, und bat um Erstattung entsprechend den "Richtlinien". Die Beklagte wies mit Schreiben vom 09.07.2007 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zurück. Mit Schreiben vom 03.08.2007 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Anspruch erneut geltend. Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2007 und führte darin unter anderem aus, dass sie die Krankentagegeldversicherung zum 30.09.2005 beendet habe und sie nach nunmehr fast zwei Jahren keinen rückwirkenden Wiedereinbezug derselben in den Vertrag mehr vornehmen könne.

Die Beklagte erklärte mit Beitragsrückständen für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 30.09.2008 in Höhe von insgesamt 1.611,75 € hilfsweise die Aufrechnung. Beiträge für die Krankentagegeldversicherung wurden seit Oktober 2005 nicht mehr bezahlt.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie sei über ihr 65. Lebensjahr hinaus wie bisher als Geschäftsführerin bei der K Druckluft- und Baumaschinen GmbH angestellt. Vom 09.05.2007 bis 11.06.2007, 15.06.2007 bis 18.06.2007, 22.06.2007 bis 03.07.2007, 09.07.2007 bis 11.07.2007, 20.07.2007 bis 05.08.2007, 15.08.2007 bis 27.08.2007, am 11.09.2007, 05.10.2007, 10.10.2007 und vom 25.10.2007 bis 26.10.2007 sei sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie habe von der Beklagten keinen Hinweis erhalten, dass die Krankentagegeldversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres entfalle. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb ihr Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen, weggefallen sein solle. Indem sie Krankentagegeld geltend gemacht habe, habe sie konkludent auch die Fortsetzung des Versicherungsvertrages betreffend den Krankentagegeldtarif begehrt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) an die Klägerin 4.085,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

b) die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten ..., von der Anwaltsgebührenforderung in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit freizustellen,

2. festzustellen, dass die Klägerin bei der Beklagten unter dem Versicherungsvertrag mit der Nr. .... auch über den 30.09.2005 den Schutz gegen Verdienstausfall infolge der Arbeitsunfähigkeit nach dem Krankentagegeldtarif der Beklagten S7 32 erhalte und dieser Versicherungsschutz insbesondere nicht nach § 15 Abs. 1 Buchst. c MB/KT 94 automatisch zum 30.09.2005 entfallen sei.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe die Klägerin unter dem 06.09.2005 angeschrieben und darauf hingewiesen, dass mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. mit dem Bezug einer Altersrente die Voraussetzungen für eine Krankentagegeldversicherung entfielen, sie eine entsprechende Vertragsänderung zum 30.09.2005 vorgenommen habe und die Klägerin den sich daraus ergebenden neuen Beitrag dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen könne. Darüber hinaus habe sie in diesem Schreiben ausgeführt, dass der Krankentagegeldtarif bis zur Beendigung der beruflichen Tätigkeit fortgeführt werden könne, falls die Klägerin weiterhin einer Beschäftigung nachgehe. Falls das Krankentagegeld über das 65. Lebensjahr hinaus fortgeführt werden solle, möge die Klägerin ihr innerhalb der nächsten 14 Tage eine entsprechende Willenserklärung zukommen lassen. Das Schreiben vom 06.09.2005 sei der Klägerin zeitnah zugegangen. Die Klägerin habe sich jedoch erst mit Schreiben vom 06.07.2007 wieder gemeldet. Es könne nicht angehen, dass ein Versicherungsnehmer nahezu zwei Jahre ins Land gehen lasse, um sich dann für die Fortsetzung des Krankentagegeldversicherungsvertrages zu entscheiden, wenn ein Versicherungsfall eingetreten sei. Eine rückwirkende Fortsetzung des Vertrages nach Eintritt eines Versicherungsfalls widerspreche im Übrigen auch dem Wesen der Schadensversicherung, die davon ausgehe, dass Versicherungsschutz nur für künftige Schadensereignisse zu gewähren sei. Hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten fehle es an einer Pflichtverletzung der Beklagten, außerdem gehe die Klägerin von einem zu hohen Streitwert aus.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 14.03.2008 Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Klage ist der Beklagten am 23.10.2007 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen und Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit die Klägerin der Sache nach die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis unter Einschluss des Krankentagegeldtarifs über den 30.09.2005 hinaus so lange fortzusetzen ist, wie von der Klägerin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird. Insoweit hat das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Das Landgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass § 15 Buchst. c AVB wirksam ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln VersR 1994, 165 f.; OLG Düsseldorf r+s 1999, 81, 82; zustimmend Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 15 MB/KT 94 Rdn. 28a; Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 15 MB/KT Rdn. 33; Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 45 Rdn. 49), der sich der Senat anschließt, benachteiligt eine Klausel, die eine Beendigung einer Krankentagegeldversicherung mit dem Bezug von Altersrente, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten vorsieht, denselben nicht unangemessen und verstößt daher nicht gegen § 307 BGB. Denn die weit überwiegende Anzahl der Versicherten beendet spätestens mit Erreichen dieses Lebensalters ihr Arbeitsleben und hat ab dann keine krankheitsbedingten Verdienstausfälle mehr zu befürchten; die Vollendung des 65. Lebensjahres markiert zumindest bis zum Jahre 2005, in dem die Klägerin dieses Alter erreichte, noch den hierfür typischen Zeitpunkt (vgl. Tschersich aaO; BT-Drs. 16/3945 vom 20.12.2006, Seite 112). Aus diesem Grunde kann es entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn eine Versicherung, die Verdienstausfälle absichern soll, mit diesem Zeitpunkt ausläuft.

2. Die Klägerin hat jedoch von dem ihr durch § 15 Nr. 1 AVB verbrieften Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen, (rechtzeitig) Gebrauch gemacht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Dabei wird er, wenn er § 15 AVB insgesamt in den Blick nimmt, feststellen, dass zum einen unter den Buchstaben a bis e verschiedene, das Versicherungsverhältnis beendende Umstände und zum andern unter den Nummern 1 bis 3 verschiedene, auf einzelne Beendigungsgründe bezogene Gestaltungsrechte geregelt sind. Er wird erkennen, dass er in den Fällen des § 15 Buchst. a und b AVB gemäß § 15 Nr. 3 AVB und des § 15 Buchst. e AVB gemäß § 15 Nr. 2 AVB "innerhalb von zwei Monaten" den entsprechenden Antrag stellen muss, während § 15 Nr. 1 AVB, der ihm bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 15 Buchst. c AVB mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerungsoption gewährt, dieses Erfordernis nicht kennt. Daraus wird er schließen, dass er hier nicht "innerhalb von zwei Monaten" reagieren muss, sondern die ihm eingeräumte Verlängerungsoption vielmehr (unbefristet) so lange ausüben kann, wie er Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit erzielt.

Die Klägerin hat durch Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft ... vom 17.01.2008 nachgewiesen, dass sie auch nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres als Geschäftsführerin bei der K Druckluft- und Baumaschinen GmbH mit vollem Verdienst beschäftigt ist, mithin Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezieht. Sie hat (spätestens) konkludent durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2007 um Fortsetzung des Versicherungsvertrages betreffend den Krankentagegeldtarif über das 65. Lebensjahr hinaus gebeten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind darin zwar (rechtsirrtümlich) von einer Nichtbeendigung des Versicherungsverhältnisses bezüglich des Krankentagegeldtarifs ausgegangen; dass sie aber insoweit auch die "Fortsetzung" des Versicherungsverhältnisses begehrt haben und die Beklagte dieses Begehren tatsächlich auch so verstanden hat, folgt daraus, dass die Beklagte - wenn auch ablehnend - in ihrer Antwort vom 22.08.2007 von einem "rückwirkenden Wiedereinbezug der Krankentagegeldversicherung" gesprochen hat. Damit hat die Klägerin die in § 15 Nr. 1 AVB geregelten Voraussetzungen des Rechts auf Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung über ihr 65. Lebensjahr hinaus erfüllt.

b) Die Klägerin hat ihr Recht auf Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung nach § 15 Nr. 1 AVB entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt. Das ergibt sich aus den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls. Eine Verwirkung lässt sich insbesondere nicht unter Zugrundelegung des Schreibens der Beklagten vom 06.09.2005 begründen. Da die Klägerin dessen Zugang bestritten und die - dafür beweisbelastete (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 96) - Beklagte hierfür keinen Beweis angetreten hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dieses Schreiben nicht erhalten und vom Erlöschen ihrer Krankentagegeldversicherung zum 30.09.2005 sowie den für eine Fortführung derselben notwendigen Voraussetzungen keine Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus wäre die Klägerin nicht gehalten gewesen, zur Vermeidung eines Rechtsverlusts sich binnen der im Schreiben vom 06.09.2005 gesetzten Frist von 14 Tagen zu erklären. Die Beklagte muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass sie die Ausübung des Rechts zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses in § 15 Nr. 1 AVB nicht an eine Frist - nicht einmal an eine solche von zwei Monaten (vgl. § 15 Nrn. 2 und 3 AVB) - gebunden hat.

Des Weiteren lässt sich Verwirkung nicht annehmen im Hinblick auf ein Schreiben der Beklagten von November 2005 und dem beigefügten "Nachtrag Beitragsanpassung" vom 14.11.2005. Anhand der darin aufgeführten Tarife hätte die Klägerin den Wegfall des Krankentagegeldtarifs zwar bemerken können. Da der Versicherungsnehmer jedoch, wenn er - ohne jeden weiteren Hinweis - lediglich einen "Nachtrag Beitragsanpassung" nebst Begleitschreiben erhält, nicht mit dem Wegfall eines der versicherten Tarife rechnet, durfte die Beklagte in der Folge dieses Schreibens keine entsprechende (Gegen-)Reaktion der Klägerin erwarten. Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Klägerin im Herbst 2005 den Wegfall des Tarifs noch nicht bemerkt hatte; sie hat unwidersprochen vorgetragen, davon ausgegangen zu sein, dass die Reduzierung des Gesamtbeitrags auf Alterungsrückstellungen zurückzuführen sei.

Eine Verwirkung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin den Antrag auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses erst kurz vor Vollendung ihres 67. Lebensjahres gestellt hat. Zwar führt die Beklagte in der Berufungserwiderung zutreffend aus, dass nach § 196 Abs. 2 Satz 1 VVG bei fehlendem Hinweis des Versicherers ein Antrag auf Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung nur vor Vollendung des 66. Lebensjahres wirksam gestellt werden kann, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Die Beklagte verkennt auch nicht, dass diese Regelung auf den vorliegenden (Alt-)Fall noch keine Anwendung findet. Sie übersieht jedoch, dass (auch) mit dieser Regelung nur gesetzliche Mindeststandards geschaffen werden, von denen zum Vorteil des Versicherungsnehmers und der versicherten Person in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (auch weiterhin) abgewichen werden kann (vgl. § 208 Satz 1 VVG; BT-Drs. 16/3945, Seite 47). In Anbetracht dessen kann bei einer Antragstellung - wie hier - vor Vollendung des 67. Lebensjahres das für die Verwirkung erforderliche "Zeitmoment" (vgl. Heinrichs aaO Rdn. 93) noch nicht als erfüllt angesehen werden.

Verwirkung ist schließlich auch nicht deswegen eingetreten, weil die Klägerin den Antrag auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses erst nach Eintritt des (hier unterstellten) Versicherungsfalles gestellt hat. Denn damit muss ein Versicherer rechnen, wenn er - wie hier - dem Versicherungsnehmer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch ausübbare Verlängerungsoption einräumt. § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. steht ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift ist abdingbar (BGHZ 84, 268, 277). Die konkludente Abbedingung ergibt sich hier aus der fehlenden Befristung des Antragsrechts des Versicherungsnehmers in § 15 Nr. 1 AVB.

III.

Hinsichtlich des Zahlungsantrags und des von ihm abhängigen Freistellungsantrags ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage wird Bezug genommen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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