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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 12 U 83/04
Rechtsgebiete: LuftVG, BGB


Vorschriften:

LuftVG § 48
LuftVG § 49a
BGB § 276 Abs. 2
Die Haftung der Leute des Luftfrachtführers ist nach § 48 Abs.2 LuftVG in gleicher Weise beschränkt wie diejenige des Luftfrachtführers selbst.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 83/04

Verkündet am 01. April 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. April 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13.11.2003 - 1 O 231/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Unfall vom 30.09.2001. Die Klägerin nahm an diesem Tag an einem von der Beklagten zu 2 gegen Entgelt veranstalteten, vom Beklagten zu 1 geführten Fallschirm-Tandemsprung teil. Als der Beklagte zu 1 wegen Schwierigkeiten mit dem Hauptfallschirm diesen abtrennen wollte, um sodann den Reservefallschirm zu öffnen, verfehlte er das Trennkissen und zog den zweiten funktionslosen Auslösegriff. Sodann löste er den Reservefallschirm aus, dessen Öffnung sich jedoch wegen der durch den nicht getrennten Hauptfallschirm geringen Sinkgeschwindigkeit nur verzögert öffnete. Die Landung erfolgte mit zwei geöffneten Fallschirmen. Bei der Landung verletzte sich die Klägerin erheblich.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt die Verurteilung des Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) zur Zahlung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zuzumessenden angemessenen Schmerzensgeldes mindestens in Höhe von 38.346,89 € zuzüglich 5% Zins über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung beantragt und die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden zukünftigen materiellen wie auch immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher auf das Schadensereignis vom 30.09.2001 zurückzuführen ist, sofern ein Übergang auf Sozialversicherungsträger nicht stattgefunden hat.

Das Landgericht hat auf das Anerkenntnis der Beklagten der Feststellungsklage hinsichtlich des materiellen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 163.613,40 € stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihrer Klage gegen den Beklagten zu 1 weiter. Sie beanstandet, dass das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 für den immateriellen Schaden lediglich im Falle - vorliegend auch zu Unrecht verneinter - grober Fahrlässigkeit annehme. Ferner lägen hinsichtlich des materiellen Schadens die Voraussetzungen für eine betragsmäßige Begrenzung nicht vor. Das Verwechseln von Trennkissen und zweitem Auslösegriff sei grob fahrlässig gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den sachverständigen L. ergänzend angehört.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr.2 ZPO)

Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagter) nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen der §§ 44 ff LuftVG (jeweils in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) geltend gemacht werden können. Zu den - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht zum Zuge kommenden - Beschränkungen der Haftung nach §§ 44 ff LuftVG zählt auch der Ausschluss des Ersatzes immaterieller Schäden (OLG Hamm ZLW 2002, 111; LG Heilbronn NJWE-VHR 1996,199; Giemulla, a.a.O. § 48 Rdn.10; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl, Kap. 29 Rdn. 52). Hinsichtlich der Anwendbarkeit des LuftVG auf den verunglückten Fallschirmabsprung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Hiergegen erinnert auch die Berufung nichts.

§ 48 LuftVG bestimmt:

1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden, so bleibt die Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem Falle nicht.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Die Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis zu den Beträgen des § 46, es sei denn, dass ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist, darf vorbehaltlich einer weitergehenden Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Beträge des § 46 nicht übersteigen.

Formularende

Die Klägerin beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht den Beklagten als Luftfrachtführer im Sinne von § 48 LuftVG ansieht. Luftfrachtführer ist nur derjenige, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen oder Gepäck auf dem Luftweg zu befördern (BGHZ 88,70; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, § 44 Rdn.12). Vertragspartner der Klägerin war hier allein der in erster Instanz mitverklagte Verein. Der Beklagte war lediglich Führer des dem Verein gehörenden Fallschirms. Als solcher ist er - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht als Dritter im Sinne des § 49a LuftVG anzusehen, dessen Haftung als "ausführender Luftfrachtführer" der des Luftfrachtführers gleichgestellt ist. Zu dem in § 49a LuftVG angesprochenen Personenkreis zählen nämlich nicht die "Leute" des Luftfrachtführers, insbesondere nicht der vom Luftfrachtführer herangezogene Luftfahrzeugführer (Giemulla in Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 49a Rdn.3; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 49 Rdn. 5).

Die Haftung des zu den Leuten des Luftfrachtführers zählenden Beklagten ist jedoch in gleicher Weise geregelt wie diejenige des Luftfrachtführers selbst. Dem Wortlaut nach findet sich in § 48 Abs.2 LuftVG hinsichtlich der nur mit leichter Fahrlässigkeit handelnden Leute des Luftfrachtführers zwar lediglich eine Begrenzung bei der Haftungssumme, weshalb früher die Auffassung vertreten wurde, hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen dem Grunde nach würden die allgemeinen Vorschriften ungeachtet der Beschränkungen des LuftVG gelten (Abraham in Schleicher, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., LuftVG § 46 Anm. 5). Dieses Verständnis steht allerdings mit Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte nicht in Einklang und wird daher zwischenzeitlich kaum mehr vertreten (Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 48 Rdn.2 u. 4; Giemulla, a.a.O. Rdn. 36; Geigel, Haftpflichtprozess, 20. Aufl., Kap. 29 Rdn 98). Mit § 48 LuftVG wollte der Gesetzgeber die Regelung des Art. 25 A des Warschauer Abkommens ins Recht der nationalen Lüftbeförderung übernehmen. Das darf bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben (BGH VersR 1989,522). Bei Art. 25 A des Warschauer Abkommens wird aber im Falle einer beschränkten Haftung des Luftfrachtführers von einer Gleichstellung der Haftung von Luftfrachtführer und seiner Leute ausgegangen (Benkö/Kadletz, Unfallhaftpflicht in Luftverkehrssachen, S. 118f). Die vom Gesetzgeber festgesetzte Haftungsbegrenzung für den Luftfrachtführer wäre zudem in nicht unbeachtlichem Umfang aufgehoben, wenn seine Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen schon bei einfachem Verschulden dem Grunde nach haften würden, da diese in zahlreichen Fällen nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit vom Luftfrachtführer Freistellung von ihren Schadensersatzverpflichtungen verlangen könnten (vgl. auch BGH VersR 1982, 44).

Das Landgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt und auf die er Bezug nimmt, festgestellt, dass dem Beklagten mit Ausnahme des Fehlgriffs am Trennkissen kein Fehler nachgewiesen werden konnte. Insoweit meint die Klägerin, nicht sie müsse einen derartigen Nachweis erbringen, vielmehr sei es Aufgabe des Beklagten sich zu entlasten. Dem Beklagten sei eine Beweisvereitelung vorzuwerfen, weil eine Videoaufnahme des Tandemsprungs, die als Beweismittel bei den Strafakten gewesen sei, nach deren Rückgabe vernichtet oder unterdrückt worden sei. Damit kehre sich die Beweislast um. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Im Rahmen der Haftung nach § 48 LuftVG muss der Geschädigte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers oder seiner Leute beweisen, wobei ihm weder eine Vermutung noch regelmäßig eine Beweiserleichterung zur Seite stehen (Giemulla, a.a.O., § 48 Rdn.8; Wussow/Benkö/Kadletz Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 19 Rdn. 73). Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr liegen nicht vor. Insbesondere kann dem Beklagten keine Beweisvereitelung vorgeworfen werden. Dass er mit dem verschwundenen Videoband überhaupt nach Herausgabe aus den Strafakten in Kontakt war, ist nicht nachgewiesen und liegt auch nicht auf der Hand. Zudem ist durch die Darlegungen des Sachverständigen L., der das Video sehen konnte, belegt, dass sich hieraus Erkenntnisse zur Ursache des Unfalls nicht gewinnen lassen.

Der Senat schließt sich nach erneuter Anhörung des Sachverständigen der Auffassung des Landgerichts an, dass den Beklagten wegen des Fehlers bei der beabsichtigten Abtrennung des Hauptfallschirms nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens trifft. Grob fahrlässig verhält sich nach ständiger Rechtsprechung, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen allgemein einleuchtet, oder wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maß außer acht lässt. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (Senat VersR 1993, 1096; BGH VersR 2003, 364; BGH VersR 1997, 351). Bei der Bewertung insbesondere der subjektiven Seite muss beachtet werden, dass dem Beklagten ein Handeln in einer auch ihn bedrohenden unerwarteten Notsituation abverlangt wurde, bei dem er zudem unter erheblichem Zeitdruck stand. Selbst im Hinblick auf die individuellen Fähigkeiten des Beklagten und in Anbetracht des Umstands, dass von ihm als Tandemführer ruhiges und besonnenes Verhalten verlangt werden konnte, kann sein Fehlverhalten nicht als subjektiv unentschuldbar angesehen werden, sondern erklärt sich aus den besonderen Umständen der bedrängten Lage (vgl. auch OLG Hamm VersR 1987, 654).

Darüber hinaus kann dem Beklagten zur Überzeugung des Senats aber nicht einmal ein einfaches Verschulden nachgewiesen werden. Die in § 45 LuftVG geregelte Umkehr der Beweislast kommt - bei der im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage - im Bereich der vom LuftVG nicht umfassten immateriellen Schäden - im Gegensatz zu den materiellen Schäden, die Gegenstand des Rechtsstreits im ersten Rechtszug waren - der Klägerin nicht zugute.

Der Sachverständige hat zu der Fehlbedienung des Trennkissens ausgeführt, dass ein solches unbemerktes Abrutschen ohne Auslösen der Trennfunktion zu den beim Fallschirmspringen unvermeidbaren Ereignissen gehört. Die Beherrschbarkeit eines solchen Vorgangs ist auch durch die Besonderheit der Lage, in denen ein derartiges Manöver angezeigt ist, insbesondere durch den Notfallcharakter mit Handlungs- und Entscheidungsdruck gekennzeichnet, wobei der einzelne Handgriff Teil eines vorgegebenen Ablaufs ist und deshalb auch nur begrenzte Aufmerksamkeit beanspruchen kann. Dass der Beklagte hier über weitergehende Steuerungsmöglichkeiten verfügte und auch subjektiv diese hätte einsetzen können und müssen, ist nicht belegt. Das unbemerkte Abrutschen vom Trennkissen ist daher als schicksalhaft anzusehen. Mit dem Sachverständigen ist der Senat daher der Auffassung, dass hier selbst der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt ist.

Darüber hinaus hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass für das gebotene Auslösen des Reservefallschirms bei funktionsbeeinträchtigtem Hauptfallschirm eine bestimmte Routine besteht, die die Kontrolle der Abtrennung nicht mit einschließt. Der Bedienung des Trennkissen folgt dabei nach einer Sekunde das Auslösen des Reserveschirms nach. Nach seiner Schilderung hat der Beklagte somit die im konkreten Verkehrskreis übliche Sorgfalt walten lassen. Anderes ist nicht nachgewiesen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97, 516 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor

Ende der Entscheidung

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