Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 12 U 89/07
Rechtsgebiete: ARB 94, ARB 75


Vorschriften:

ARB 94 § 4
ARB 94 § 18
ARB 75 § 14
ARB 75 § 17
Werden bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch Vereinbarung oder einvernehmliche Einbeziehung anderer Bedingungen weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 89/07

Verkündet am 15. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richter am Landgericht Dr. Herr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26.04.2007 - 3 O 5/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für Verwaltungsstreitverfahren seines Sohnes gegen verschiedene Universitäten mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007.Am 30.06.2006 erfolgte eine Umstellung des Versicherungsvertrages zum 01.07.2006. Nach dem Versicherungsschein vom 06.07.2006 wurde eine Vertragsdauer vom 01.07.2006 bis 01.07.2011 vereinbart. Dem Vertrag wurden die ARB 2005 zugrunde gelegt. Diese lauten auszugsweise wie folgt (Änderungen gegenüber den zuvor vereinbarten ARB 2001 sind fett markiert):

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

...

g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ...

...

r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten b), c), e), h) oder o) enthalten ist;

...

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a) ...

b) ...

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b), c) und r) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).

...

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B. Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

§ 28 Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige

(1) Der Versicherungsschutz umfasst:

...

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),

...

Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 r) im privaten Bereich.

Im September 2006 bat der Kläger die Beklagte um Deckungsschutz für Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen insgesamt 15 Universitäten. Noch im September 2006 reichte er Antragsschriften und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den zuständigen Verwaltungsgerichten gegen insgesamt neun Universitäten ein mit dem Ziel vorläufiger Studienzulassung seines Sohnes wegen Nichtausschöpfung der bei den Universitäten vorhandenen Kapazitäten. Die Beklagte lehnte den Deckungsschutz zuerst ausschließlich mit der Begründung ab, der Versicherungsschutz beziehe sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts. Später machte sie u.a. auch die Nichteinhaltung der Wartezeit geltend.

Der Kläger meint, mit diesem Einwand sei die Beklagte ausgeschlossen. Allerdings sei auch keine erneute Wartezeit vereinbart. Zumindest hafte die Beklagte mangels entsprechender Hinweise aus Verschulden bei Vertragsschluss. Die Klage auf Deckungsschutz hat das Landgericht abgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für Verwaltungsstreitverfahren seines Sohnes gegen verschiedene Universitäten mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007.

Der Kläger - ein selbständig tätiger Arzt - hatte im Jahre 2002 mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit "Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige" geschlossen. Nach dem Versicherungsschein vom 23.09.2002 wurden eine Vertragsdauer vom 01.10.2002 bis zum 01.10.2007 vereinbart und dem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung ARB 2001 (im Folgenden: ARB 2001) zugrunde gelegt.

Nach einem Gespräch des Versicherungsvertreters der Beklagten, Dietmar H , und dem Kläger am 30.06.2006 erfolgte eine Umstellung des Versicherungsvertrages zum 01.07.2006. Diese Umstellung wurde im Versicherungsschein vom 06.07.2006 dokumentiert. Danach wurden eine Vertragsdauer vom 01.07.2006 bis 01.07.2011 vereinbart und dem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung ARB 2005 (im Folgenden: ARB 2005) zugrunde gelegt. Diese lauten auszugsweise wie folgt (Änderungen gegenüber den ARB 2001 sind fett markiert):

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Die ARAG sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz). ...

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

a) Schadenersatz-Rechtsschutz ...

b) Arbeits-Rechtsschutz ...

c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ...

...

g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ...

...

r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten

für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten b), c), e), h) oder o) enthalten ist;

...

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(2) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a) ...

b) ...

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b), c) und r) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).

...

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B. Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

§ 8 Dauer und Ende des Vertrages

(2) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

...

§ 28 Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige

(1) Versicherungsschutz besteht ...

(3) Mitversichert sind

...

c) die unverheirateten, ... volljährigen Kinder, ...

(4) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),

Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ... (§ 2 c),

...

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),

...

Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 r)

im privaten Bereich.

Mit Schreiben vom 21.09.2006 bat der Kläger die Beklagte um Deckungsschutz für Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen insgesamt 15 Universitäten. Unter dem 25.09.2006 reichte er Antragsschriften und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den zuständigen Verwaltungsgerichten gegen insgesamt neun Universitäten ein mit dem Ziel vorläufiger Studienzulassung des Sohnes des Klägers wegen Nichtausschöpfung der bei den Universitäten vorhandenen Kapazitäten.

Mit Schreiben vom 28.09.2006 lehnte die Beklagte den Deckungsschutz ausschließlich mit der Begründung ab, der Versicherungsschutz beziehe sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts.

Nach Hinweis des Klägers mit Schreiben vom 13.10.2006 auf § 28 ARB 2005 lehnte die Beklagte den Deckungsschutz mit Schreiben vom 20.10.2006 abermals ab. Darin führte sie zunächst aus, dass sie in ihrem mit Textbausteinen gefertigten (Form-) Schreiben vom 28.09.2006 nicht umfassend zur Deckungsprüfung Stellung genommen habe. Weiter legte sie dar, dass der "Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten" erst seit der Erweiterung des Rechtsschutzversicherungsvertrages und der Umstellung desselben auf die ARB 2005 ab dem 01.07.2006 vom Versicherungsvertrag umfasst sei, gemäß § 4 Abs. 1 ARB 2005 eine Wartezeit von drei Monaten einzuhalten sei und demgemäß Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle bestehe, die am bzw. nach dem 01.10.2006 eingetreten seien. Hier läge der Versicherungsfall jedoch nicht im versicherten Zeitraum. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass sie für ein Vorgehen im Wege eines "Rundumschlages" gegenüber einer Vielzahl von Universitäten keinen Kostenschutz geben könne. Das gleichzeitige Vorgehen gegen mehrere Universitäten führe zu unnötigen Kosten, da der Sohn des Klägers nur einen Studienplatz annehmen könne. Gemäß den Obliegenheiten des § 17 Abs. 5 Buchst. a Doppelbuchst. cc ARB 2005 habe der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könne. Gemäß § 17 Abs. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb ARB 2005 habe der Versicherungsnehmer vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben könne. Eine abschließende Entscheidung zu etwaigen Obliegenheitsverletzungen und zu den Erfolgsaussichten behielt sich die Beklagte im Schreiben vom 20.10.2006 vor.

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 15.01.2007 sind 23 Studienplätze an der Universität Göttingen zur Verlosung gelangt. Bei dieser Verlosung hat der Sohn des Klägers eine Zulassung im Studiengang Humanmedizin erhalten. Diesen Studienplatz hat er angenommen und sich an der Universität Göttingen eingeschrieben.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sämtliche Verwaltungsstreitverfahren, für die er Deckung begehre, in den versicherten Zeitraum ab dem 01.07.2006 fielen. Eine Wartezeit von drei Monaten ab dem 01.07.2006 habe er nicht einhalten müssen, weil der Vertrag im vorliegenden Fall nicht von Seiten des Klägers um ein weiteres Risiko erweitert worden, die Vertragserweiterung vielmehr "automatisch" von Seiten der Beklagten durch die Einbeziehung der ARB 2005 geschehen sei, ohne dass die Frage der Einbeziehung des allgemeinen Verwaltungsrechtsschutzes überhaupt Gegenstand der Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Vertreter der Beklagten gewesen sei. Letztlich komme es aber hierauf nicht einmal an. Denn da die Beklagte diesen Ablehnungsgrund in ihrem (ersten) Ablehnungsschreiben vom 28.09.2006 nicht genannt habe, sei sie mit ihm - ebenso wie mit allen weiteren nunmehr gebrachten Ablehnungsgründen - präkludiert; Ablehnungsgründe, die sich auf Informationen stützen ließen, die der Beklagten bei Abfassung des ersten Ablehnungsschreibens bereits bekannt gewesen seien, seien endgültig verbraucht und könnten nicht mehr nachgeschoben werden. Hilfsweise lasse sich das Begehren des Klägers auch auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo stützen. Die Beklagte habe sich - für den Fall, dass eine Wartezeit einzuhalten sei - wegen fehlender Aufklärung des Klägers schadensersatzpflichtig gemacht, da sie den Kläger nicht ausdrücklich und gesondert darauf hingewiesen habe, dass eine Umstellung von ARB eine erneute Wartezeit zur Folge habe.

Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Sohn des Klägers Deckungsschutz hinsichtlich der Gerichtskosten und der Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Sohns des Klägers für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 gegen die Universitäten Bochum, Dresden, Essen, Göttingen, Leipzig, Marburg, München, Regensburg und Saarbrücken zu bewilligen

sowie

die Beklagte zu verurteilen, dem Sohn des Klägers Deckungsschutz hinsichtlich der Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Universität Göttingen im Rahmen der Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zu bewilligen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass nach den ARB 2001 Verwaltungs-Rechtsschutz lediglich in Verkehrssachen versicherbar gewesen sei. Demzufolge beinhalte der Rechtsschutzversicherungsvertrag erst seit seiner Umstellung auf die ARB 2005 zum 01.07.2006 - als Leistungserweiterung - nunmehr auch Verwaltungsrechtsschutz in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Diese neu versicherte Leistungsart unterliege aber gemäß § 4 Abs. 1 ARB 2005 einer Wartezeit von drei Monaten. Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten genieße der Kläger erst ab dem 01.10.2006. Da der behauptete Rechtsverstoß vor Beginn des vereinbarten Versicherungsschutzes liege, sei der Versicherungsschutz bereits deshalb zu versagen. Unabhängig davon sei der Rechtsverstoß auch nicht schlüssig dargelegt. Des Weiteren fehle es an hinreichender Erfolgsaussicht, weil in einem verwaltungsgerichtlich angeordneten Losverfahren nur eine verhältnismäßig kleine Aussicht bestehe, einen Studienplatz zu erlangen; erhalte man aber in einem Verfahren einen Studienplatz, müssten alle übrigen Verfahren durch Antragsrücknahme beendet werden, weswegen diese von vornherein aussichtslos seien. Außerdem scheitere die Eintrittspflicht daran, dass ein solches "Rundumschlagverfahren" gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoße. Ein verständiger, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bürger, der keine finanziellen Rücksichten zu nehmen habe, verklage in solchen Fällen allenfalls eine Universität, wenn er die Kosten selbst zu tragen habe. Die Beklagte sei schließlich mit den von ihr geltend gemachten Ablehnungsgründen auch nicht präkludiert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Deckungsschutz nicht zu. Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten sei erst nach der Erweiterung der Leistungsarten in § 2 r) ARB 2005 und der Änderung des Versicherungsvertrages zum 01.07.2006 vom Versicherungsschutz umfasst. Für diese Vertragserweiterung bestehe nach § 4 ARB 2005 eine dreimonatige Wartezeit, die ab Beginn der Versicherung für diese Fälle, also ab dem 01.07.2006 zu laufen begonnen habe und bei Antragstellung in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den streitgegenständlichen Anträgen jeweils vom 25.09.2006 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte könne sich hierauf auch berufen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Sachanträge in vollem Umfang weiter. Er trägt vor, dass er bereits bei erstmaligem Abschluss des Versicherungsvertrages auf der Basis der ARB 2001 in § 4 Abs. 1 einer Wartefrist von drei Monaten unterlegen habe. Außerdem sei die Erweiterung des Versicherungsschutzes zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Versicherungsvertrag vom 23.09.2002 noch nicht beendet gewesen sei; dieser wäre erst am 01.10.2007 abgelaufen. Ein Versicherungsnehmer, der während der Laufzeit eines bestehenden Vertrages die Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbare, müsse nicht mit einer neuen Wartezeit rechnen. Für einen redlichen Versicherungsnehmer sei der "Versicherungsbeginn" i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 nicht die Änderung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrages, sondern der Neuabschluss einer Versicherung. Um einen solchen Neuabschluss gehe es vorliegend jedoch nicht.

Selbst wenn die Parteien aufgrund der ARB der Beklagten wirksam eine neue Wartezeit vereinbart hätten, könne sich die Beklagte hierauf nicht berufen. Für den Kläger greife dann das Prinzip gleichwertiger Sanktionen bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers und des Versicherungsunternehmens.

Jedenfalls aber hafte die Beklagte dem Kläger nach den Grundsätzen zum Verschulden beim Vertragsschluss. Hätte die Beklagte oder der für sie handelnde Versicherungsvertreter dem Kläger bekannt gegeben, dass eine erneute bzw. weitere Wartezeit von drei Monaten anfalle, hätte - unstreitig - der Kläger, nachdem sein Sohn die Absage der Universität Konstanz im August 2006 erhalten habe, eine Rechtsschutzversicherung bei der "D. - AG" abgeschlossen. Diese habe - ebenfalls unstreitig - im August 2006 noch Rechtsschutzversicherungsverträge ohne Wartezeit auch für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten angeboten.

Die Beklagte begehrt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Gericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Kläger deutlich erkennbar gewesen sei, für Leistungsarten nach § 2 r) ARB 2005 Rechtsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Bei Rechtsschutzversicherungsverträgen, denen die ARB 2005 der Beklagten zugrunde liegen und bei denen die Leistungsart "Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten" nach § 2 r) dieser ARB einbezogen ist, werden Streitigkeiten auf Hochschulzulassung vor deutschen Verwaltungsgerichten - insbesondere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule wegen Nichtausschöpfung der bei der Hochschule vorhandenen Kapazitäten - grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Versicherungsschutz besteht allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherungsvertrag unter Einbeziehung dieser Leistungsart zu laufen begonnen hat (Wartezeit). Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsvertrag von vornherein auf der Grundlage der ARB 2005 geschlossen wurde, sondern auch, wenn diese - wie hier - erst nachträglich durch einvernehmliche Vertragsänderung in einen schon länger bestehenden Versicherungsvertrag Eingang gefunden haben. Das ergibt die Auslegung der einschlägigen Klauseln, bei der es darauf ankommt, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nach seinen Verständnismöglichkeiten und unter Berücksichtigung - auch - seiner Interessen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

a) Ein solchermaßen verständiger Versicherungsnehmer wird dem Versicherungsschein mit der Vereinbarung von Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige und den Bestimmungen der §§ 2 r), 28 Abs. 3 ARB 2005 entnehmen, dass sein Versicherungsvertrag Rechtsschutzleistungen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten beinhaltet. Danach wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz im konkreten Fall zuwenden und im Zuge dessen zu § 4 Abs. 1 ARB 2005 gelangen. Dort wird ihm vor Augen geführt, wie der Eintritt des Rechtsschutzfalls definiert ist, und dass bei drei Leistungsarten Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn besteht - mithin eine Wartezeit einzuhalten ist. Die Wartezeit betrifft ausdrücklich auch den ihn konkret interessierenden Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 r) ARB 2005).

Um den Ablauf der Wartezeit "nach Versicherungsbeginn" zu ermitteln, wird der verständige Versicherungsnehmer, schon weil ihm § 4 Abs. 1 Satz 2 ARB 2005 das nahe legt, gemäß § 7 ARB 2005 auf den im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt abstellen. Im Versicherungsschein wird er zwar - wie die Berufung zutreffend bemerkt - den Begriff "Versicherungsbeginn" nicht finden. Wohl aber wird er dort auf den Begriff "Vertragsdauer" stoßen. Nachdem er dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 ARB 2005 entnommen hat, dass der Vertrag für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen ist, wird er den im Versicherungsschein genannten Anfangszeitpunkt der Vertragsdauer als den "Versicherungsbeginn" ansehen und von diesem Zeitpunkt ab die Wartezeit berechnen.

Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird darüber hinaus aber auch den Sinn und Zweck einer solchen auf bestimmte Leistungsarten beschränkten Wartezeit erkennen. Er wird einsehen, dass sich der Versicherer - auch im Interesse der Versichertengemeinschaft - mit Hilfe eines derartigen zeitlich und sachlich begrenzten Risikoausschlusses legitimerweise vor so genannten "Zweckabschlüssen" schützen will, also vor Versicherungsnehmern, die den Versicherungsvertrag erst zu einem Zeitpunkt abschließen, zu dem sich bei ihnen im Bereich der drei genannten Leistungsarten eine rechtliche Auseinandersetzung bereits konkret abzeichnet.

b) Nichts anderes gilt für das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der - wie der Kläger - keinen neuen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließt, sondern bei bestehendem Versicherungsverhältnis die Ersetzung der bislang gültigen ARB 2001 durch die ARB 2005 vereinbart. Einem solchen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht nur die aktuelle, sondern auch die ursprüngliche Fassung der ARB bekannt.

Auch dieser durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich den Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz im konkreten Fall zuwenden und im Zuge dessen zu § 4 Abs. 1 ARB 2005 gelangen. Mit dieser Bestimmung wird auch ihm vor Augen geführt, dass bei dem ihn konkret interessierenden Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 r) ARB 2005) Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn besteht - mithin eine Wartezeit einzuhalten ist. Auch er wird § 7 ARB 2005 entnehmen, dass der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns im Versicherungsschein angegeben ist. Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer in diesem Fall zwei Versicherungsscheine besitzt, steht er an dieser Stelle vor der Frage, welchen er zur Feststellung des Versicherungsbeginns heranziehen soll. Er wird zunächst - naheliegenderweise - nicht den früheren (überholten), sondern den aktuellen Versicherungsschein heranholen. Ist darin - wie im vorliegenden Fall - der (ursprüngliche) Versicherungsbeginn nicht angegeben, wird er sich den früheren Versicherungsschein vornehmen und darin nach dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns suchen. Wenn er - wie hier - auch dort den Begriff "Versicherungsbeginn" nicht findet, wohl aber eine mit Anfangs- und Enddatum präzise bezeichnete "Vertragsdauer", wird er das dort genannte Anfangsdatum als "Versicherungsbeginn" ansehen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nun aber, weil er redlich und um Verständnis bemüht ist, daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass infolge jahrelang zurückliegendem (ursprünglichem) Vertragsabschluss sämtliche Wartezeiten, die ihm die geänderten aktuellen und erst soeben durch einvernehmliche Vertragsänderung in den bestehenden Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen einzuhalten aufgeben, schon (Jahre) vor dieser Vertragsänderung allesamt bereits wieder abgelaufen seien; die Schaffung derart sinnloser Versicherungsbedingungen wird er seinem Versicherer nicht unterstellen. Auf der anderen Seite wird er jedoch, weil es bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen - auch - auf seine Interessen ankommt, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass er ein und dieselbe Wartezeit - nur infolge der Vertragsänderung - ein zweites Mal abwarten müsse. Da er noch immer den alten (ursprünglichen) Versicherungsschein vor sich hat und daraus ersichtlich ist, dass dem Versicherungsvertrag ursprünglich die ARB 2001 zugrunde lagen, wird er deshalb anhand dieser Bedingungen prüfen, welche Wartezeiten er hiernach schon erfüllt hat und ob diese mit denen in den ARB 2005 identisch sind. Dabei wird er dem Wortlaut der §§ 2, 4 Abs. 1 Satz 3 und 28 Abs. 3 ARB 2001 entnehmen, dass bislang Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten lediglich in verkehrsrechtlichen, nicht aber - wie nunmehr nach den §§ 2 r), 28 Abs. 3 ARB 2005 - auch in allen übrigen verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten hätte bewilligt werden können. Deswegen wird er die in § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 bezüglich der - neu einbezogenen - Leistungsart "Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten" festgelegte dreimonatige Wartezeit als erstmalige, von ihm demgemäß einzuhaltende und ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vertragsänderung zu laufende Wartezeit begreifen.

Dieses Ergebnis wird dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer auch vom Sinn und Zweck der getroffenen Wartezeitregelung her einleuchten. Er sieht nämlich nicht nur ein, dass sich der Versicherer - auch im Interesse der Versichertengemeinschaft - mit einer derartigen Regelung vor solchen Versicherungsnehmern soll schützen können, die einen Rechtsschutzversicherungsvertrag erstmals abschließen, wenn sich bei ihnen im Bereich der genannten Leistungsart eine rechtliche Auseinandersetzung bereits konkret abzeichnet, sondern auch vor denjenigen Versicherungsnehmern, die ihren - unter Umständen bereits seit Jahren - bestehenden Versicherungsvertrag in derselben Situation durch einvernehmliche Vertragsänderung um die genannte Leistungsart erweitern.

c) Dieses Klauselverständnis entspricht im Übrigen der in Literatur und Rechtsprechung zu vergleichbaren Wartezeitregelungen vertretenen Ansicht. Danach entsteht bei nahtloser "Umstellung" eines Vertrages auf einen neuen Vertrag für die identischen Leistungsarten keine neue Wartezeit, während in einem Falle, in dem der Versicherungsvertrag um ein bisher nicht eingeschlossenes Zusatzrisiko ergänzt wird, die Wartezeit für dieses Zusatzrisiko von dem Tag an läuft, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt (Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 14 ARB 75 Rdn. 65 f. m.w.N.; OLG Hamm VersR 1999, 478 f.).

d) Wird ein Versicherungsvertrag um ein bisher nicht eingeschlossenes Zusatzrisiko erweitert, muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich damit rechnen, dass der Versicherer in diesem Zusammenhang auch eine Wartezeit vorsieht. Bei der Klausel über die Wartezeit für die neu einbezogene Leistungsart "Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten" in § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 handelt es sich daher nicht um eine überraschende Klausel i.S. des § 305c Abs. 1 BGB. In Anbetracht ihres bereits dargelegten Schutzzwecks und ihrer relativ kurzen Dauer von lediglich drei Monaten liegt auch eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 BGB nicht vor.

e) Für den Kläger bedeutet das, dass er mit den hier in Rede stehenden, am 25.09.2006 eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahren seines Sohnes mit dem Ziel der Studienzulassung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 die erst am 01.10.2006 abgelaufene Wartezeit des § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 nicht eingehalten hat. Dabei geht der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger - davon aus, dass der - an sich den Rechtsschutzfall auslösende - Verstoß i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ARB 2005 jeweils nach dem 01.07.2006, aber noch vor dem 01.10.2006 eingetreten ist (vgl. hierzu auch OLG Celle VersR 2007, 1218, 1220; Revision beim BGH anhängig unter IV ZR 123/07).

2. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20.10.2006 den Deckungsschutz unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Wartezeit zu Recht abgelehnt. Anders als die Berufung meint, ist die Beklagte mit diesem Ablehnungsgrund nicht präkludiert, auch wenn die Beklagte diesen Ablehnungsgrund in ihrem ersten Ablehnungsschreiben vom 28.09.2006 nicht genannt hat.

Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.03.2003 (IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 2 a aa) ausgeführt, der verständige Versicherungsnehmer könne nicht davon ausgehen, dass ihm selbst mit der Sanktion des Leistungsverlusts verknüpfte unverzüglich zu erfüllende Aufklärungsobliegenheiten aufgegeben werden, der Versicherer aber seine Entschließung über das Vorliegen von Ablehnungsgründen beliebig - und ohne gleichzeitigen Verlust des Ablehnungsrechts - hinausschieben könne. Dieser Ausspruch bezog sich jedoch speziell auf den Ablehnungsgrund nicht hinreichender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit i.S. des § 17 Abs. 1 ARB 75, gegen den der Versicherungsnehmer, anders als bei sonstigen Ablehnungsgründen, nicht nur mit der Deckungsklage, sondern auch mittels eines sogenannten Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 ARB 75 vorgehen kann. Die Ablehnung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit stellt somit einen Sonderfall dar (Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 141). Auch Wendt (r+s 2006, 1, 4 f.; MDR 2006, 132, 134 f.) fordert in seinen jeweils unter der Überschrift "3. Station: Präklusion des Einwandes "mangelnde Erfolgsaussicht"" gebrachten Ausführungen ersichtlich nicht, diese Rechtsprechung auf alle denkbaren Ablehnungsgründe auszudehnen. Abgesehen vom Sonderfall der Ablehnung wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht und/oder Mutwilligkeit bleibt es somit bei dem Grundsatz, dass die Verletzung von Vertragspflichten lediglich Schadensersatzansprüche nach sich zieht (vgl. Senatsurteil vom 06.08.1998 - VersR 1999, 613, 614); ein Schaden, den der Kläger wegen (etwaiger) nicht rechtzeitiger Geltendmachung des Ablehnungsgrundes "Nichteinhalten der Wartefrist" erlitten hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte, (nur) weil sie den Ablehnungsgrund "Nichteinhaltung der Wartezeit" nicht schon im Schreiben vom 28.09.2006 sondern erstmals mit Schreiben vom 20.10.2006 geltend gemacht hat, auf diesen Ablehnungsgrund verzichtet hätte oder sich insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen müsste.

3. Die Klage hat schließlich auch unter dem vom Kläger hilfsweise bemühten Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsabschluss keinen Erfolg. Zwar haben weder die Beklagte noch deren Versicherungsvertreter den Kläger gesondert darüber belehrt, dass hinsichtlich der im Zuge der Vertragsumstellung zum 01.07.2006 neu einbezogenen Leistungsart "Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten" eine Wartezeit bis zum 01.10.2006 einzuhalten war. Eine diesbezügliche Belehrungspflicht hat aber auch nicht bestanden. Sie wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die Beklagte oder deren Vertreter erkannt gehabt hätte, dass der Kläger hinsichtlich der Einbeziehung des allgemeinen Verwaltungsrechtsschutzes von einer Vertragsänderung ohne Wartezeit ausgegangen wäre (vgl. OLG Köln r+s 1993, 104, 105). Das war jedoch nicht der Fall, weil bereits nach eigenem Vortrag des Klägers nicht einmal die Einbeziehung des allgemeinen Verwaltungsrechtsschutzes in den Versicherungsvertrag also solche Gegenstand der Verhandlungen mit dem Vertreter der Beklagten gewesen war. Infolgedessen kommt ein Anspruch des Klägers aus culpa in contrahendo nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück