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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 12 U 98/03
Rechtsgebiete: ARB 75


Vorschriften:

ARB 75 § 25 Abs. 1 Satz 2
ARB 75 § 24
Der Wegeunfall eines selbständigen Monteurs fällt nicht unter den Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 98/03

Verkündet am 04. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. Juli 2003 - 7 O 137/03 - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Ehemann der Klägerin aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit ihr - Versicherungsschein Nr. 3.347.645.8 - Versicherungsschutz zu gewähren für die Geltendmachung von Ansprüchen infolge seines Unfalls am 11. Januar 2001 in dem Rechtsstreit gegen die A. vor dem Landgericht Heidelberg 3 O 42/03 .

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die Klage ihres mitversicherten Ehemanns zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfallversicherungsvertrag. Der Ehemann der Klägerin, ein selbständiger Küchenmonteur, stürzte nach Arbeiten in der Wohnung einer Kundin beim Weggehen auf der Außentreppe der Wohnanlage und verletzte sich beim Sturz erheblich. Er möchte seinen privaten Unfallversicherer auf Leistungen in Anspruch nehmen. Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf den Risikoausschluss des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 75.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt als Versicherungsnehmerin die Feststellung, dass die Beklagte ihrem Ehemann für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfallversicherungsvertrag in einem Prozess vor dem Landgericht Heidelberg bedingungsgemäßen Rechtsschutz zu gewähren habe.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine seit 1986 bestehende Rechtsschutzversicherung, die Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz umfasst. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75 - nachfolgend ARB) zugrunde.

Der Ehemann der Klägerin war zu dem Zeitpunkt des Unfallereignisses am 11.01.2001 als selbständiger Küchenmonteur tätig. Er verfehlte, als er nach getaner Arbeit die Außentreppe der Wohnanlage einer Kundin hinabstieg, eine Treppenstufe, und verletzte sich beim Sturz erheblich. Seither sind seine Beweglichkeit und Gehfähigkeit stark eingeschränkt.

In dem Rechtsstreit 3 O 42/03 vor dem Landgericht Heidelberg nimmt der Ehemann der Klägerin seinen Unfallversichererer im Wege der Teilklage auf Auszahlung der Versicherungsleistung bei 50 %-iger Invalidität (= € 76.693,78) in Anspruch.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Risikoausschluss des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB eingreife.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Ehemann der Klägerin für den von ihm verfolgten Anspruch aus der Unfallversicherung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren. Der in den ARB vereinbarte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit greift nach Auffassung des Senats nicht ein.

1. Mit der Berufungsbegründung, der die Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass gemäß der Anlage K 1 zwischen den Parteien - als Vertragsart "070" - der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger gemäß § 26 ARB 75 vereinbart ist. Zu prüfen ist daher das Eingreifen des in § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB 75 geregelten Risikoausschlusses und nicht des - allerdings wort- und sinngleichen - Ausschlusses in § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 75, den das Landgericht zugrunde gelegt hat.

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen).

Bei der Auslegung ist auch der Regelungszusammenhang zu berücksichtigen. Der verständige Versicherungsnehmer wird deshalb den Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB 75 (nicht anders als den Ausschluss in § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB) bei einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit mit der im Bedingungswerk vorangehenden Regelung des § 24 ARB in Verbindung bringen. Er erkennt, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB diejenige Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen sein soll, die nach § 24 ARB versicherbar ist, mithin das Risiko entweder dem privaten, nach § 26 ARB versicherbaren Bereich oder dem nach § 24 ARB zu versichernden Bereich eines Gewerbebetreibenden oder freiberuflich Tätigen zuzuordnen ist (vgl. BGHZ 119, 252, 254 f; BGH VersR 1978, 816 unter I 2 a).

3. Hiervon ausgehend besteht für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ehemannes aus der Unfallversicherung Deckungsschutz.

a) Es kann offen bleiben, ob der notwendige Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Küchenmonteur bereits mit Rücksicht darauf zu verneinen ist, dass er Ansprüche aus einer "privaten" Unfallversicherung geltend macht. Käme es darauf entscheidend an, würde ein Eingreifen des Risikoausschlusses möglicherweise bereits daran scheitern, dass es nach den Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB 88) unerheblich ist, ob der Unfall im Zusammenhang mit einer selbständigen Berufstätigkeit eingetreten ist oder nicht (vgl. in dieser Richtung zur Berufsunfähigkeitsversicherung etwa OLG Stuttgart VersR 1997, 569).

b) Nach seinem Wortlaut und dem genannten Sinnzusammenhang kann der Risikoausschluss auch bei einem nur mittelbaren Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit eingreifen (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Auflage, § 25 ARB 75 Rn. 23 a; OLG Oldenburg VersR 1997, 484). Ein solcher mittelbarer Zusammenhang könnte sich hier daraus ergeben, dass der Ehemann der Klägerin nach Verrichtung seiner Tätigkeit bei einer Kundin noch auf deren Grundstück verunfallt ist, also jedenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit. Dies hat das Landgericht letztendlich - unter Heranziehung des Falles, in dem ein selbständiger Versicherungsagent beim Betreten seines Büros an der Schwelle der Eingangstür gestürzt ist (vgl. dazu OLG München r+s 1992, 203; LG München ZfS 1990, 200; Prölss / Martin / Prölss, VVG, 26. Auflage, § 24 ARB 75 Rn. 2; Böhme, ARB 11. Auflage, § 25 Rn. 5 sowie andererseits Harbauer aaO § 25 ARB Rn. 24 ) - als ausreichend erachtet. Indessen genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, dass die fragliche Interessenwahrnehmung durch die selbständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht worden ist in dem Sinne, dass zu ihr nur ein loser oder zufälliger Zusammenhang besteht. Sie muss vielmehr geschäfts- bzw. unternehmensbezogen sein. Daher ist zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit jedenfalls ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung erforderlich. Nur dann erfolgt die Interessenwahrnehmung in der "Eigenschaft" des Versicherungsnehmers als Selbständiger im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 ARB und ist daher auch - wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung erkennt - durch § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. BGH VersR 1978, 816 unter I 2 c und BGH VersR 1995, 166 unter I d).

Ein solcher qualifizierter Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin ist hier nach Auffassung des Senats aus Sicht des durchschnittlichen Verischerungsnehmers nicht gegeben. Dass der Unfall an Ort und Stelle ohne die vorherige Berufsausübung des Ehemanns der Klägerin so nicht eingetreten wäre und daher ein zeitlicher Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit besteht, genügt gerade nicht. Es fehlt nämlich darüber hinaus jeder innere, sachliche Zusammenhang mit der Berufstätigkeit an sich. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Berufsunfall im engeren Sinne, der während der eigentlichen Verrichtung der Monteurtätigkeit eingetreten ist und bei dem sich das spezifische Berufsausübungsrisiko verwirklicht hat. Vielmehr erscheint der (zeitliche) Zusammenhang mit der selbständigen Berufstätigkeit des Klägers nur "zufällig" und ist der Treppenunfall eher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Damit greift auch der teilweise hervorgehobene Gesichtspunkt nicht ein, wonach der Risikoausschluss des § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB besonders kostenträchtige Risiken umfassen soll, die - im Rahmen des § 24 ARB - Gegenstand einer eigenständigen Versicherung sein sollen (vgl. Harbauer a. a. O. § 25 ARB 75 Rn. 14).

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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