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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 12 U 99/04
Rechtsgebiete: VBLS, BetrAVG, GG


Vorschriften:

VBLS § 79 Abs. 1 Satz 1
VBLS § 78 Abs. 2 Satz 1
BetrAVG § 18 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
GG Art. 14
GG Art. 20 Abs. 3
Die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS zur Berechnung der Betriebsrentenanwartschaften sog. rentenferner Pflichtversicherter ist unwirksam. Eine darauf beruhende Startgutschrift legt den Anwartschaftswert nicht verbindlich fest.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 99/04

Verkündet am : 22. September 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Startgutschrift

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2004 - 6 O 197/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zahlt Versicherten im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt wird. Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die VBL ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung, die sich am Endgehalt der letzten drei Jahre orientiert, auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Der Systemwechsel beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 03.01.2002 (ATV). Die Tarifregelungen hat die VBL durch eine Neufassung ihrer Satzung (VBLS) rückwirkend zum 01.01.2002 umgesetzt. Die neue Satzung enthält Übergangsregelungen für die im bisherigen Gesamtversorgungssystem von den Versicherten erlangten Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen (die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben) und den jüngeren, rentenfernen Jahrgängen. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der ca. 1,7 Millionen Rentenfernen berechnen sich gemäß § 79 Abs.1 S.1 VBLS nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Vorschrift enthält Regelungen zur Höhe betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der mitgeteilten Startgutschrift wenden. Das Landgericht hat die VBL zur Gewährung einer höheren Betriebsrente verpflichtet. Die beiderseitigen Berufungen von Kläger und Beklagter führen unter Abweisung im Übrigen zu einer Abänderung der angefochten Entscheidung wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Gründe:

A.

Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift.

Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.

Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 03.01.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.

Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75-77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Rentennah sind diejenigen Versicherten, die nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen und am 01. 01. 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Es handelt sich bei der Beklagten um ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.

Der 1948 geborene Kläger gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Bis zum 31.12.2001 hat er 360 Umlagemonate, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes für seine Altersversorgung Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, erreicht. Außerdem hat der Kläger 104 Monate als so genannte Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb es öffentlichen Dienstes zurückgelegt. In der Mitteilung vom 15.10.2002 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 220,80 € beziffert und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 55,20 Versorgungspunkten erteilt.

Gemäß § 78 Abs. 3 VBLS sind Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Startgutschrift schriftlich unmittelbar gegenüber der Anstalt zu erheben. Diese Frist hat der Kläger eingehalten.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Feststellungsanträge des Klägers bei Klagabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 (4) VBLS n. F. zugrunde zu legen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 31.12.2001 hinaus eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft nach dem Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länger vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zusteht.

2. Hilfsweise zum Antrag Ziff. 1.: Es wird festgestellt, dass dem Kläger per 31.12.2001 eine von der Beklagten in das ab 01.01.2002 geltende Betriebsrentenmodell zu überführende Rentenanwartschaft, berechnet nach §§ 40 bis 43 VBLS a.F. ohne Anwendung von § 18 Abs. 2 BetrAVG und ohne Anwendung des Näherungsverfahrens bzgl. der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Sozialversicherungsrente, zusteht.

3. Weiter hilfsweise zum Antrag Ziff. 1.: Es wird festgestellt, dass dem Kläger per 31.12.2001 eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft in derjenigen Höhe zusteht, die sich ergibt, wenn bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der dem Kläger erteilten Startgutschrift die Steuerklasse III/0 zugrundegelegt wird.

4. Hilfsweise zum Antrag Ziff. 2.: Es wird festgestellt, das bei der Berechnung der Anwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente nicht nach dem Näherungsverfahren zu berechnen ist, sondern nach der tatsächlichen gesetzlichen Rente des Klägers zum 31.01.2001 aufgrund einer Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).

5. Hilfsweise zum Antrag Ziff. 4.: Es wird festgestellt, dass dem Kläger zum 31.12.2001 eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft in entsprechender Anwendung des § 44a VBLS in der letzten von der Neuregelung der Altersversorgung gültigen Fassung (41. Satzungsänderung) ohne Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zusteht.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls dem Kläger eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren, bei der die Vordienstzeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden.

7. Fürsorglich werden folgende Hilfsanträge gestellt:

a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringen Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung zu folgenden Zeitpunkt entspricht:

aa. 31.12.2001

bb. Eintritt des Versicherungsfalls.

b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 Abs. 2 a VBLS in der Fassung der 41. Satzungsänderung in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte, zu berücksichtigen.

c. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Voll-Leistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung zum 65. Lebensjahr zugrunde zu legen.

d. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n. F. anzuwenden.

Im zweiten Rechtszug stellt der Kläger außerdem folgende Hilfsanträge:

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die nach der VBLS a.F. (in der Fassung der 41. Änderung) bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31.12.2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen bei Fortgeltung der VBLS a.F. im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages.

9. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Beide Parteien beantragen, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG sei unzulässig. Der Systemwechsel mit den genannten Regelungen greife in erdiente, dem Eigentumsschutz gemäß Artikel 14 GG unterfallende Rentenanwartschaften der Versicherten ein, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Die Behauptung der Beklagten, bei Fortführung des bisherigen Gesamtsversorgungssystems seien auf Dauer finanziell nicht mehr tragbare Mehrbelastungen entstanden, sei nicht ausreichend substantiiert und werde bestritten. Die Beklagte habe insgesamt weder zwingende noch triftige Gründe für Eigentumseingriffe im Zuge des Systemwechsels darlegen können. Die Anwendung des pauschalierten Näherungsverfahrens nur auf rentenferne Pflichtversicherte benachteiligte diese gegenüber den rentennahen Versicherten ohne einleuchtenden Sachgrund gleichheitswidrig (Artikel 3 GG). Der von der Beklagten zur Rechtfertigung behauptete zusätzliche Verwaltungsaufwand bei einer konkreten Ermittlung auf Grundlage einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers sei weder substantiiert dargelegt noch ausreichend, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten bei den Startgutschriften für rentenferne Versicherte sei gleichheitswidrig. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zum Schutz der Pflichtversicherten die Vollanrechnung von Vordienstzeiten erforderlich. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, die sich nach Maßgabe des § 44 a VBLS a.F. zum Stichtag 31.12.2001 ergebenden Anwartschaften des Klägers vollständig in das neue System zu überführen. In jedem Fall müsse die Ermittlung der Startgutschrift zum Stichtag auf der Basis der Lohnsteuerklasse III/0 erfolgen.

Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen seien durch die bei einer Beibehaltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems drohenden finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt. Durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG werde ein Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften vermieden. Selbst wenn ein Eingriff vorläge, sei dieser durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Die von ihr zur Berechnung der Umlagesätze für die Deckungsabschnitte fortlaufend eingeholten Gutachten des unabhängigen Sachverständigenbüros Dr. Bode und Partner hätten ergeben, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem nicht mehr ohne Gefährdung des Bestandes der Beklagten hätte fortgeführt werden können. Der vormalige Umlagesatz im Abrechnungsverband West von 7,7 % hätte ab 2004 auf ca. 10,5 % sowie bis zum Jahr 2008 auf bis zu 15,4 % angehoben werden müssen, wovon die Versicherten statt derzeit 1,41 % bis zu 5,1 % (entsprechend der Hälfte der über 5,2 % hinausgehenden Differenz) hätten tragen müssen. Dies hätte Mehraufwendungen bis zu 3,9 Milliarden € jährlich bedeutet. Die prognostizierten finanziellen Folgen beruhten insbesondere auf dem durch mehrere Faktoren bedingten Versichertenrückgang bei gleichzeitig zunehmender Zahl der Leistungsempfänger, auf gesetzlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht sowie auf Änderungen im Leistungsrecht des Gesamtsversorgungssystems, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem zur Halbanrechnung zu Vordienstzeiten und zu § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erzwungen worden seien. Die Ermittlung der Startgutschriften gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG sei nicht zu beanstanden. Das gelte sowohl für die Anwendung des Näherungsverfahrens als auch für die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten und die Zugrundelegung der jeweiligen Steuerklasse zum Stichtag 31.12.2001. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch ein Anspruch der Versicherten auf Verzinsung der Startgutschriften mit dem Altersfaktor nicht gegeben. Soweit das Landgericht die Auswirkungen des Systemwechsels auf die Anwartschaften der Versicherten als von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte, unbewusste Eingriffe angesehen habe, treffe dies nicht zu. Eine Ergänzung oder Lückenschließung der Satzungsregelungen, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, greife unzulässig in die Tarifautonomie und in die Befugnisse der Beklagten als Satzungsgeber ein und komme daher nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Beide Berufungen haben teilweise Erfolg und führen zu der tenorierten Abänderung des landgerichtlichen Urteils.

I. Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt:

Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung hätten den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren dürfen. Jedoch werde - auch bei wie hier rentenfernen Versicherten - in unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig seien, beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Bei einem Gesamtversorgungssystem bereite die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente wegen der Abhängigkeit von externen Faktoren (Belastung mit Steuern und Sozialabgaben, gesetzliche Rente) Schwierigkeiten. Zum erdienten Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Bei der Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliege, könne nicht unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz danach zu erwarten gehabt hätte. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Durch Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen, die die Beklagte für verschiedene Versicherte mit jeweils verschiedenen Versicherungsbiografien vorgelegt hat, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vorlägen. Im Streitfalle sei die Startgutschrift (220,80 €) gegenüber dem Zahlbetrag einer Versorgungsrente zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach altem Satzungsrecht (414,17 €) um 193,37 € oder 46,7 % geringer. Teilweise betrügen die Startgutschriften sogar weniger als die Hälfte der fiktiven Versorgungsrente. Damit sei ein erheblicher Eingriff in die erdiente Anwartschaft des Versicherten festzustellen.

Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Vortrag zu ihrer finanziellen Situation bzw. zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutreffe. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergebe. Ebenso sei hinzunehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte. In vielen Fällen lägen die Startgutschriften sogar noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente.

Weiter gehende unzulässige Eingriffe seien nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten als Betriebsrente jedenfalls der geringere Betrag gezahlt werde, der sich bei Anwendung der alten Satzung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergebe, liege - auch wenn die fiktive Versorgungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht steige - ein Eingriff in eine erdiente Dynamik oder in noch nicht erdiente Steigerungsraten nicht vor.

Der unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Diese könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergäben oder wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier sei nahe liegend, dass die Vertragsparteien die Lücke mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Die Regelung sei auch zwingend geboten, damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibe. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehe der Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung nicht entgegen.

Bei Berechnung der Startgutschrift sei die Beklagte - abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG - verpflichtet, die zur Ermittlung der Vollleistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) anzurechnende gesetzliche Rente statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS zugrunde zu legen. Nur so könne eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den rentennahen Jahrgängen vermieden werden. Weiterhin sei die Beklagte verpflichtet, zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen die Startgutschrift durch Multiplikation mit dem Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS zu dynamisieren.

Die weiter gehenden Klageanträge hat das Landgericht abgewiesen, weil die Ermittlung der Startgutschrift insoweit - unter der Voraussetzung, dass der gemäß dem Urteilstenor berechnete Mindestbetrag gewährleistet sei - nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, entsprechend den alten Satzungsbestimmungen Vordienstzeiten zumindest zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte bei der Ermittlung der Startgutschrift das fiktive Nettoarbeitsentgelt nach den Verhältnissen des jeweiligen Versicherten (Durchschnittseinkommen der drei Jahre zuvor, Steuerklasse) zum Stichtag 31.12.2001 zugrunde gelegt habe, halte sich dies ebenfalls noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung.

II. Rechtsweg

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) auch für Streitigkeiten nach der neuen Satzung der Beklagten eröffnet ist. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ZTR 2004, 603 unter II), ist jedoch im Berufungsverfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich (§ 17a Abs. 5 GVG). III. Zulässigkeit der Klagebegehren

1. Unverbindlichkeit der Startgutschrift

Die Klage ist jedenfalls zulässig, soweit sie auf die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift gerichtet ist.

a) Dass der Antrag ausdrücklich erstmals in zweiter Instanz gestellt wurde, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Es kann dahin stehen, ob das Begehren eine Klagänderung enthält oder bereits in den erstinstanzlich gestellten Anträgen (als Minus) enthalten ist. Als Klagänderung genügt der Antrag jedenfalls den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 533 ZPO. Er ist sachdienlich und beruht auf der gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachenlage.

b) Der Antrag ist auch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar ist der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Systemumstellung noch nicht eingetreten. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird jedoch nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Die Beklagte möchte den Wert der von einem Versicherten bis zum 31.12.2001 erlangten Rentenanwartschaft durch eine verbindliche Startgutschrift festschreiben. Die begehrte Feststellung, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift den Wert seiner bis zum 31.12.2001 erlangten Rentenanwartschaft nicht verbindlich festlegt, bekämpft damit zwar nicht das Bestehen einer Rentenanwartschaft an sich, wohl aber der Startgutschrift als deren rechtsverbindliche Konkretisierung durch die Beklagte. Das Begehren ist damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

c) Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse.

Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden Mitteilungen an die Versicherten ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte des Klägers sind daher durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346). Die Versicherten haben daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift für die Bewertung ihrer Versorgungsrechte.

Der Kläger ist auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen. Es kann hier dahin stehen, ob die Erhebung einer Leistungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Überleitung und Gutschrift einer Rentenanwartschaft in bestimmter Höhe, mit Erfolgsaussicht erhoben werden könnte. Denn es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 c).

2. Rentendynamisierung

Kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse besteht hinsichtlich des für Renten nach dem neuen System geltenden Anpassungsmaßstabes (§§ 75 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 VBLS). Er betrifft nicht die Rentenanwartschaft des Versicherten als gegenwärtiges Rechtsverhältnis, sondern mit dem Rentenanspruch im Versicherungsfall ein künftiges Recht, dessen Entstehung in der Hand des Versicherten aus mehreren Gründen (Erleben des Versicherungsfalls, künftige Rechtsänderungen) noch offen ist. Hierfür gewährt § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich kein Recht auf richterlichen Schutz (vgl. BGHZ 120, 239 unter A III). Im Übrigen wäre der Antrag jedenfalls derzeit unbegründet. Auch Rentenempfänger können die Dynamisierung nach §§ 75 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 VBLS nicht mit Erfolg beanstanden (vgl. die Senatsurteile OLGR 2004, 493 sowie vom 26.07.2005 - 12 U 67/05).

3. Übrige Klaganträge

Soweit die Klage im Übrigen unbegründet ist, bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; BGHZ 12, 308 unter II 4; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 256 Rn. 7). Es wird jedoch drauf hingewiesen, dass auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) einer gerichtlichen Klärung zugänglich sind. Zwar kann nach § 256 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).

IV. Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit hilfsweise die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Denn die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht, sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam. Die übrigen Klageanträge sind unbegründet. Dementsprechend ist die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht auf deren Berufung hin abzuändern. Soweit das Landgericht die Klage im übrigen abgewiesen hat, hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

1. Abänderbarkeit der Satzung

Die Satzung der Beklagten enthält auch in ihrer Neufassung Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie privatrechtliche Versicherungen regeln (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS). Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c - st. Rspr.).

Grundsätzlich ist der Verwaltungsrat der Beklagten - mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung - zu Änderungen der Satzung befugt. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 VBLS a.F. und n.F.. Nach § 14 Abs. 3 b VBLS a.F. und n.F. haben Satzungsänderungen auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebenso wenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGH VersR 2004, 319 a.a.O.; BGHZ 155, 132 unter II 1; BGHZ 103, 370 unter I 2 e).

2. Kontrollmaßstab

Die vorbehaltenen Satzungsänderungen sind einer Rechtskontrolle durch die Zivilgerichte nicht entzogen. Es gelten jedoch Einschränkungen.

a. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen generelle Regelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen. Daher ist für die gerichtliche Überprüfung ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen danach einer Kontrolle standhalten, kann darüber hinaus - bei entsprechenden Anhaltspunkten - zusätzlich zu prüfen sein, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten ist, sich wegen besonderer Härte im Einzelfall hierauf nicht oder nicht vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE 54, 261 unter III).

b. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten, sondern Dritte sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).

c. Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung (n.F.) auf die neue Satzung der Beklagten folgt jedenfalls aus Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Danach gilt seit 01.01.2003 für Dauerschuldverhältnisse anstelle des früheren AGB-Gesetzes das neu gefasste BGB. Abgesehen davon ist das neue Recht schon deshalb anzuwenden, weil erst nach dem 01.01.2002 die neue Satzung (wenn auch rückwirkend zum 01.01.2001) in Kraft gesetzt wurde und die in ihr vorgesehenen Veränderungen des Versicherungsverhältnisses eingetreten sind (vgl. BAG DB 2004, 2108 unter II 2 a cc).

d. Es spricht einiges dafür, dass die neuen Satzungsregelungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB unterliegen.

Sämtliche im Streitfall relevanten Bestimmungen der neuen Satzung zur Systemumstellung und zur Ermittlung und Übertragung der Rentenanwartschaften in das neue Punktemodell beruhen - als so genannte Übergangsregelungen - auf wort- oder zumindest sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind vor allem in den §§ 32 f ATV sowie hierzu von den Tarifpartnern beschlossenen Änderungen, insbesondere im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003, niedergelegt. Wie sich aus § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt, sind nicht nur Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB entzogen, sondern auch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese mit solchen Vereinbarungen übereinstimmen. Allerdings folgt aus der Begründung des Regierungsentwurfs, dass die Sonderregelung in erster Linie mit Rücksicht auf die unmittelbare und zwingende Wirkung für die Arbeitsverhältnisse tarifgebundener Betriebsangehöriger bzw. tarifgebundener Arbeitnehmer geschafften wurde (§§ 77 Abs. 4 BetrVG, 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) - vgl. Bundestags-Drucksache 14/6857, S. 54). Einer Anwendung auf das im Streitfall zu überprüfende neue Satzungsrecht der Beklagten dürften jedoch weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes entgegen stehen, die Tarifautonomie nicht zu untergraben (Bundestags-Drucksache 14/6857 aaO). Zwar handelt es sich um Versicherungsverträge, an deren Zustandekommen die Arbeitnehmer als Vertragspartner nicht unmittelbar beteiligt sind. Auch unterliegt die beklagte Zusatzversorgungsanstalt weder der Tarifbindung noch handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (BAG ZTR 2004, 603 unter II 3; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schaub § 4 TVG Rn. 41). Faktisch bestimmt die Beklagte jedoch über die gewährten Leistungen nicht autonom, sondern setzt im Wesentlichen Tarifrecht um, welches die Tarifpartner insbesondere mit Blick auf die bei der Beklagten als größter Zusatzversorgungsanstalt im Bundesgebiet bestehenden Versicherungsverhältnisse regeln und in deren quasi paritätisch besetztem Verwaltungsrat auch durchsetzen (vgl. § 11 Abs. 1 u. 3 sowie § 12 Abs. 1a VBLS). Auch bei den angegriffenen Satzungsregelungen zur Startgutschrift (§§ 78 ff VBLS) wurde so verfahren.

e. Die aufgeworfene Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

aa. Soweit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegen stehen, sind die Satzungsbestimmungen lediglich am Transparenzgebot zu messen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB; vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 14/6857, S. 54). Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten mangels hinreichender Klarheit und Verständlichkeit des neuen Satzungsrechts (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist jedoch nicht ersichtlich. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zur alten Satzung mit Beschluss vom 22.03.2000 festgestellt, diese habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen (BVerfG VersR 2000, 835 a. E.). Diese auch nach dem Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beachtlichen Bedenken sind jedoch nicht durchschlagend, soweit in den §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 VBLS zur Errechnung der Startgutschriften auf Bestimmungen der alten Satzung verwiesen wird. Die Verweisung bringt keine weitere Zunahme der Komplexität des Satzungsrechts mit sich, sondern bezieht sich lediglich auf den vorhandenen Stand. Bei den §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 VBLS handelt es sich um Bestimmungen, die der Übertragung der unter Geltung der alten Satzung erworbenen Rentenanwartschaften in das neue System dienen sollen. Der Rückgriff auf altes Satzungsrecht war daher praktisch unerlässlich. Schließlich ist im Zusammenhang mit der Überleitung festzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen zum Leistungsmodell der neuen Satzung (§§ 33 ff VBLS) gegenüber dem alten Satzungsrecht wesentlich verständlicher sind. Sie genügen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Transparenzgebot weitaus besser.

bb. Zu prüfen ist weiterhin, ob die Satzungsregelungen im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sie dürfen, wie noch näher auszuführen sein wird, nicht gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht oder die guten Sitten verstoßen, wobei mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Gestaltungsspielraum der Tarifpartner zu respektieren ist, wenn wie hier die Beklagte in ihrer Satzung Tarifrecht inhaltsgleich übernimmt.

cc. Der Streitfall ist letztlich nicht nach anderen Gesichtspunkten zu entscheiden, wenn man annimmt, dass § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB nicht entgegensteht.

(1) Die Satzungsbestimmungen für die mit der Startgutschrift konkretisierten Versorgungsanwartschaften der rentenfernen Pflichtversicherten wären gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, wenn sie als rein deklaratorische Klauseln mit einer gesetzlichen Regelung übereinstimmten. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar verweist § 79 Abs. 1 VBLS insoweit für die Berechnung vollinhaltlich auf die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG. § 18 Abs. 2 BetrAVG regelt jedoch die Höhe der Zusatzrente von Arbeitnehmern, die nach Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaft, aber vor dem Versorgungsfall aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind. Indem § 79 Abs. 1 VBLS die Vorschrift auf die Berechnung der Startgutschriften für die bei ihrem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bzw. der beklagten Zusatzversorgungsanstalt verbleibenden, betriebstreuen Versicherten anwendbar erklärt, enthält die Satzungsbestimmung einen eigenständigen Regelungsgehalt. Eine gesetzliche Regelung für einen derartigen Sachverhalt besteht nicht.

(2) § 79 Abs. 1 VBLS gehört auch nicht zu dem nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogenen Kern der Leistungsbeschreibung. Solche Klauseln wie etwa die Gewährleistung des Anspruchs auf Betriebsrente (§§ 33 Satz 3, 35 Abs. 1 VBLS) legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest. Ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGH VersR 2004, 453 unter I 2 b m.w.N.). Dazu gehört § 79 Abs. 1 VBLS. Die Klausel konkretisiert den Inhalt der bis zum 31.12.2001 im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erworbenen Versorgungsanwartschaften und damit teilweise auch den späteren Rentenanspruch.

(3) Hinsichtlich einer gerichtlichen Überprüfung von Satzungsbestimmungen, die dem zugrunde liegenden Tarifrecht entsprechen, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebende Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen sind, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei den im Zusammenhang mit der Neuordnung der Zusatzversorgung im einzelnen ausgestalteten Besitzstandsregelungen handelt es sich um solche Grundentscheidungen. Den von der Beklagten im zweiten Rechtszug zum Hergang der Tarifverhandlungen vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass neben dem neuen Leistungsrecht auch dem Schutz und der Festlegung der im bisherigen System erworbenen Besitzstände - insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit - wesentliche Bedeutung zukam. Nur so erklärt sich auch, weshalb hierzu - in den §§ 32 ff ATV - eine detaillierte Regelung getroffen und nicht den Trägern der Zusatzversorgung überlassen wurde.

(4) Selbst wenn die angegriffenen Satzungsbestimmungen teilweise Regelungen enthielten, die von den genannten tarifrechtlichen Bestimmungen abwichen oder diese ergänzten und daher auch nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Inhaltskontrolle eröffnet wäre, wäre diese Kontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erheblichem Maße eingeschränkt. Die Satzung der Beklagten unterscheidet sich von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Versicherungsunternehmen maßgeblich durch die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, auch wenn sie deshalb nicht selbst Bestandteil des Tarifvertrages ist (BGHZ 142, 103 unter II b). Diese Eigenart der Zusatzversorgung ist bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu berücksichtigen. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (BGHZ 142, 103 unter III b; BGH VersR 1986, 142 unter III).

(5) Dass Satzungsbestimmungen der Beklagten, die mit tarifrechtlichen Grundentscheidungen übereinstimmen, grundsätzlich hinzunehmen sind, kann allerdings nur insoweit gelten, als die zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Haben die Tarifpartner ihren Gestaltungsspielraum in erheblicher Weise zum Nachteil von Pflichtversicherten überschritten, kann auch eine darauf beruhende Satzungsregelung keinen Bestand haben.

Somit entscheidet sich der Streitfall, selbst wenn die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle eingreift, danach, ob die Satzungsregelungen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie mit höherrangigem Recht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Bestimmungen, vereinbar sind. Insoweit entspricht der Prüfungsmaßstab der letztlich streitentscheidenden Sachfragen demjenigen ohne ein Eingreifen der §§ 307 ff BGB.

3. Bindung der Beklagten an die verfassungsmäßigen Rechte

a. Die Beklagte nimmt als Trägerin der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie muss daher, auch hinsichtlich erworbener Rentenanwartschaften, die verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere die Grundrechte der Versicherten beachten (BGH VersR 2003, 893 unter II 2; BGHZ 103, 370 unter II 1; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c). Das bindet sie sowohl an die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit als auch an die Beachtung der Grundrechte, insbesondere das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).

b. Wie bereits erwähnt, unterliegt die gerichtliche Überprüfung von Satzungsbestimmungen der Beklagten, die dem zugrunde liegenden Tarifrecht entsprechen, den für Tarifverträgen selbst geltenden Maßstäben.

aa. Die Tarifvertragsparteien haben die Aufgabe und die Befugnis, die Arbeitsbedingungen veränderten Verhältnissen anzupassen (BAGE 78, 309 unter II 1 a m.w.N). Sie sind daher gemäß Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich befugt, Vereinbarungen auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu treffen. Ihnen wird eine besondere Sachnähe und Sachkompetenz zugetraut. Es wird davon ausgegangen, dass sie - bei hinreichender sozialpolitischer Mächtigkeit (vgl. BAG NZA 2001, 160; BVerfGE 100, 214, 223) - als gleichwertige Verhandlungspartner in der Lage sind, einen gerechten Interessenausgleich herbeizuführen und dabei die Belange der dieser Sonderrechtsordnung Unterworfenen zu wahren (vgl. BAGE 78, 309 unter II 2 c cc; ErfK/Dieterich, 4. Aufl., Art. 9 GG Rn. 50 - 52 m.w.N.).

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den status quo in dem Sinne, daß die tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere für ihn ungünstigere ersetzt werden kann (BAGE aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der der Senat insoweit folgt, unterliegen Tarifverträge keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAG, Urteil vom 20. 02. 2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2; BAGE 92, 218 unter II 4; BAGE 79, 236 unter II 2 a; BAGE 41, 163 unter II 3). Auf Grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gestützten Tarifautonomie kommt den Tarifvertragsparteien sowohl eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen (BAG DB 2004, 2538 unter II 3 c dd m.w.N.) als auch ein verhältnismäßig großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BAG ZTR 2002, 93 unter I 2 a aa und cc). Eine von den Tarifpartnern ausgehandelte Regelung hat die Vermutung für sich, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht wird (BAGE 69, 257 unter II 2 b cc m.w.N.; BAGE 101, 186 unter A II 1 e bb (2)).

Auch der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes gesteht den Tarifpartnern bei der Ausgestaltung der Unverfallbarkeit betrieblicher Rentenanwartschaften besondere, dem einzelnen Arbeitgeber nicht zugebilligte Handlungsspielräume zu (vgl. BVerfGE 98, 365 unter C II 2 f). Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist die Regelung des § 2 BetrAVG zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft tarifdispositiv. Die Tarifpartner sind somit an die gesetzliche Bewertung fehlender Betriebstreue nicht gebunden (BAGE 98, 234 unter II u. III; siehe aber noch unten 6 c bb (2)).

Das arbeitsrechtliche Schrifttum geht wohl überwiegend ebenfallls davon aus, dass den Tarifvertragspartnern bei verschlechternden Abänderungen tarifvertraglicher Versorgungsregelungen ein erweiterter Spielraum zur Verfügung steht (so eindeutig Erfk-Steinmeyer, Vorbem. BetrAVG Rn. 27; derselbe in Festschrift für Blomeyer (2003), 423 ff; Griebeling ZIP 1993, 1055, 1061; vgl. weiterhin etwa Blomeyer/Otto, Anh. § 1 BetrAVG Rn. 550 ff sowie Rn. 507 ff; Höfer Rn. 460 f u. 491; Ahrend/Förster/Rühmann, Gesetz zu Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung, § 1 BetrAVG Rn. 121 u. 172, 191; Kemper/Kisters-Kölkes/Kemper, BetrAVG, 1, Aufl., § 1 Rn. 280 ff; wohl a.A. Rengier NZA 2004, 817, 819 und ZTR 2005, 129, 132).

bb. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BAGE a.a.O. III 1 c m.w.N.; zur Frage der unmittelbaren Bindung vgl. BAGE 97, 301 II 4 a; BAG DB 2004, 2538 unter II 1 m.w.N.). Bezüglich vorhandener Besitzstände haben sie die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAGE, Urteil vom 20.02.2001 unter I 2 a; BAG DB 2004, 551 unter II 2 a). Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Im Hinblick auf die arbeitsplatzbezogene Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind die betroffenen Arbeitnehmer durch die von den Gerichten allgemein zu beachtende Schutzfunktion der Grundrechte geschützt (BAGE 97, 301 unter II 2 a m.w.N.).

4. Bindung an Europarecht

Auf die grundsätzlich bestehende Bindung der Beklagten an europäisches Recht kommt es im Streitfall nicht an. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum EG-vertraglichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Art. 141 EGV, früher Art. 119 EGV) kann sich ein versicherter Arbeitnehmer gegenüber der Beklagten auf Art. 119 EGV auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems berufen (Urteile vom 9. 10. 2001 - "Barmer Ersatzkasse" - aaO Rdn. 20 betr. Pensionskasse deutschen Rechts und vom 13.01.2005, Rs. C-356/03 - "Mayer" betr. die Beklagte; weiterhin BGH-Urteil vom 01.06.2005 - IV ZR 100/02 - unter II 5 m.w.N.). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Art. 119/141 EGV - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur Urteil vom 9. 10. 2001 - "Barmer Ersatzkasse" - aaO Rdn. 21 ff. sowie BGH aaO). Die EuGH-Rechtsprechung führt zu einem Anwendungsvorrang lediglich für den besonderen Regelungsbereich des EG-vertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie ist im nationalen deutschen Recht nicht verallgemeinerungsfähig. Um Fragen einer geschlechtsbezogenen Entlohnung geht es im Streitfall aber nicht.

5. Keine uneingeschränkte Anwendung des Dreistufenmodells

a. Das Landgericht hat die Startgutschriften einer Rechtskontrolle anhand des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Dreistufenmodells unterworfen. Das Dreistufenmodell definiert die Anforderungen an den Besitzstandsschutz bei der Einschränkung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung. Ausgangspunkt sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.). Eingriffe in erdiente Altersversorgungsanwartschaften sind nur ganz ausnahmsweise gestattet bei zwingenden, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichkommenden Gründen. Eingriffe in eine zeitanteilig erdiente Dynamik sind nur aus triftigen, der Vermeidung einer langfristigen Substanzgefährdung des Versorgungsträgers dienenden Gründen möglich. In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 aaO, jeweils m.w.N.).

b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die strengen Eingriffsvoraussetzungen des Dreistufenmodells im Verhältnis zur Beklagten nicht ohne Einschränkung anwendbar.

aa. Es kann dahin stehen, ob sich durchgreifende Bedenken bereits daraus ergeben, dass die Dreistufentheorie für Arbeitsverhältnisse entwickelt wurde, die Beklagte den nach der Satzung Begünstigten jedoch keine Ruhegeldleistungen als Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis schuldet, sondern Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis.

Allerdings finanziert die Beklagte ihre Leistungen über Beiträge, die sie während der Pflichtversicherungszeiten eines Versicherten von dessen Arbeitgeber erhält. Die Beiträge fließen ihr als monatliche Umlage in Höhe eines bestimmten, im Abschnittsdeckungsverfahren festgelegten Satzes des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Arbeitnehmers zu (§ 29 Abs. 1 u. 7, § 76 VBLS a.F). Darin enthalten ist - im Tarifgebiet West - ein Eigenanteil des versicherten Arbeitnehmers in Höhe von zuletzt 1,41 % (§ 76 Abs. 5 VBLS a.F, vgl. auch § 64 Abs. 3 VBLS). Im Verhältnis des Arbeitgebers zum pflichtversicherten Arbeitnehmer handelt es sich bei den Umlagezahlungen nicht um freiwillige Leistungen aus sozialen Gründen. Vielmehr sind die Umlagen, ebenso wie Zuwendungen bei anderen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrAVG), als vertraglich oder tariflich geschuldetes Entgelt - hier nach § 46 des Bundesangestelltentarifvertrages i.V.m. dem VTV 66 - für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue und seine bisherigen Arbeitsleistungen anzusehen (BAG, Urteil vom 24.02.2004 - 3 AZR 10/02 - unter B II 1 e aa; BAGE 24, 177 unter A II 2 a; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., Einl. Rn. 46 ff m.w.N). Bereits erbrachte Leistungen sind dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - bei vorzeitigem Ausscheiden, aber auch bei Einschnitten ins Versorgungssystem - als Teilleistungen zu vergüten (BAGE 24, 177 unter A II 2 b (2)). Der Arbeitgeber kann sich seiner Pflicht zur Gegenleistung grundsätzlich nicht mehr entziehen. Daher steht dem Arbeitnehmer eine weitgehend geschützte Rentenanwartschaft zu (vgl. BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.). Entsprechen die Leistungen einer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Einrichtung nicht den Versorgungspflichten des Arbeitgebers aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis, besteht eine Versorgungsverschaffungspflicht des Arbeitgebers (vgl. BAGE 79, 236 unter B; BAG DB 1999, 1123 unter B, jeweils m.w.N.; § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, der gemäß § 18 Abs. 1 BetrAVG auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gilt). Er muss erforderlichenfalls sogar die Versorgungsleistungen selbst erbringen (BAGE 79, 236 unter B III 3 b bb; BAGE 93, 105 unter I 1 a bb; BAG NZA 2001, 163 unter II 1).

Andererseits unterliegt die Beklagte der Versicherungsaufsicht und eigenständigen versicherungsrechtlichen Grundsätzen. Auch das Betriebsrentengesetz, das die Beklagte als Trägerin der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst bzw. als Pensionskasse betrifft (vgl. §§ 1 b Abs. 3, 18 Abs. 1 BetrAVG sowie Blomeyer/Otto aaO § 18 Abs. 2 BetrAVG Rn. 10), geht von einer Trennung des arbeitsrechtlichen Grundverhältnisses vom Versicherungsverhältnis aus. Besonders deutlich wird dies bei der Unterscheidung der unverfallbaren Anwartschaft gegenüber dem privaten Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG von der nach dem Versicherungsvertrag zu erbringenden Leistung der Pensionskasse oder einer Direktversicherung, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG (sog. versicherungsförmige Lösung, vgl. Blomeyer/Otto aaO § 2 BetrAVG Rn. 169 ff).

bb. Die Beklagte verweist mit Recht darauf, dass das Bundesarbeitsgericht die Dreistufentheorie bislang nicht auf Versorgungstarifverträge angewandt hat. Tatsächlich wurde das Prüfungsmodell nur für Einschränkungen individualvertraglich begründeter Versorgungszusagen (vgl. BAGE 86, 217) - auch soweit die Versorgungsleistungen durch Einschaltung einer Unterstützungskasse nach Maßgabe der jeweiligen Fassung ihrer Richtlinien erbracht werden (vgl. etwa BAGE 49, 57; BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105) - sowie für abändernde Betriebsvereinbarungen (vgl. BAGE 54, 261; BAGE 65, 157; BAGE 99, 75) herangezogen. In einer neueren Entscheidung hat der dritte Senat des BAG allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob das Prüfungsschema uneingeschränkt auf Tarifverträge anzuwenden oder ob wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie zumindest Modifizierungen erforderlich seien (NZA 2004, 264 unter B I 3).

Gegen die uneingeschränkte Anwendung des Dreistufenmodells auf tarifvertragliche Änderungen spricht, dass die Arbeitnehmer nicht in gleichem Maße schutzwürdig erscheinen wie gegenüber einem Arbeitgeber, der eine Versorgungszusage einseitig, also ohne Zustimmung der Arbeitnehmerseite, nachträglich einschränken oder zurücknehmen kann. Das ist insbesondere der Fall bei einem vertraglich unter ausdrücklichem oder stillschweigendem Änderungsvorbehalt gegebenen Versorgungsversprechen (vgl. BAGE 99, 183 unter I 2 b m.w.N.). Entsprechendes gilt aber auch bei einer Versorgungsregelung durch Betriebsvereinbarung, die der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit dreimonatiger Frist kündigen kann, ohne dass diese - abgesehen von dem durch das Dreistufenmodell gewährten Schutz - gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkt (vgl. BAGE 92, 203 unter B I 4 u. 5; BAGE 91, 310 unter III 1 u. IV 1). Zudem lässt sich eine gewisse Abhängigkeit der Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber trotz bestehenden Kündigungsschutzes nicht ausschließen (BAGE 22, 252; Ahrend/Förster/Rühmann aaO § 1 BetrAVG Rn. 122).

Von Versorgungszusagen aufgrund Tarifvertrags kann sich der Arbeitgeber hingegen nicht einseitig lösen. Selbst beim Wegfall der Tarifbindung infolge Kündigung des Tarifvertrags wirkt dieser gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Änderungen einer tariflich vereinbarten Altersversorgung können daher nur im Einverständnis mit den Gewerkschaften durchgesetzt werden. Dies gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse, die im Nachwirkungszeitraum bestehen (ErfK/Schaub, aaO, § 4 TVG Rn. 75 m.w.N.).

Auch das Leistungsversprechen der Beklagten beruht auf Tarifvertrag, soweit sie in ihrer Satzung Tarifrecht umsetzt. Zwar erfolgt die Umsetzung nicht aufgrund einer rechtlich unmittelbaren Bindung der Beklagten, sondern nur faktisch aufgrund entsprechender Abreden der Tarifpartner (vgl. etwa § 4 Abs. 2 VTV 66) über den Verwaltungsrat der Beklagten. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Bewertung. Soweit das materielle Leistungsrecht der Beklagten wie im Streitfall durch (Grund-) Entscheidungen der Tarifpartner vorgegeben ist, muss bei der gerichtlichen Überprüfung von Eingriffen der den Tarifpartnern von Verfassungs wegen (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) eingeräumte Gestaltungsspielraum respektiert werden. Andernfalls würden deren Verhandlungsergebnisse über die Kontrolle des Satzungsrechts der Beklagten untergraben. Eine Beschränkung des Besitzstandsschutzes auf die strengen Vorgaben des Dreistufenmodells wäre jedoch mit der Befugnis zur tarifautonomen Gestaltung kaum vereinbar. Dies schließt allerdings einen Rückgriff auf Elemente des Modells namentlich bei der Bestimmung des im Verhältnis zur Beklagten besitzstandsgeschützten Bereichs nicht aus (siehe unten 6. d dd (2)).

Ausgehend von der dargelegten Bindung der Beklagten an die verfassungsgemäßen Rechte der Versicherten ergibt sich, dass die angegriffenen Satzungsbestimmungen für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam sind. Sie verletzen höherrangiges Recht. Die rentenfernen Pflichtversicherten haben im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine geschützte Rentenanwartschaft erlangt (unten 6.). In diese Rechtsposition hat die Beklagte gemäß den Vorgaben der Tarifpartner eingegriffen. Der Eingriff ist zwar noch nicht in dem beschlossenen Systemwechsel (unten 7.) an sich zu sehen oder in der Festschreibung bestimmter Anwartschaftswerte zum Umstellungsstichtag (8.), wohl aber in der Ausgestaltung der Besitzstandsregelung (§§ 79 Abs.1, 78 Abs. 2 VBLS - unten 9.), die durch die Anwendung im Einzelfall konkretisiert wird. Hinreichende Rechtfertigungsgründe für den Eingriff bestehen nicht (11.). Damit haben die Beklagte und die Tarifpartner bei der Ausgestaltung des Besitzstandsschutzes ihren Gestaltungsspielraum überschritten.

6. Geschützte Rentenanwartschaft

Der Kläger hat im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine nach höherrangigem Recht geschützte Rechtsposition erlangt, die sowohl die Tarifvertragsparteien als auch die Beklagte bei der Ausgestaltung der Übergangs- und Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS beachten mussten.

a. Rentenanwartschaft

Die Pflichtversicherten, bei denen wie beim Kläger im Zeitpunkt der Systemumstellung die 60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS a.F.) abgelaufen war, haben im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine Rentenanwartschaft erlangt. Zwar haben sie zu diesem Zeitpunkt keine Leistungsansprüche gegen die Beklagte erworben. Sowohl für einen Anspruch auf Versorgungs- als auch auf Versicherungsrente fehlte es jedenfalls am Eintritt des Versicherungsfalles (§§ 38 Abs. 1, 39 VBLS a.F.). Gemäß § 4 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966 (VTV) haben die Tarifvertragsparteien jedoch vereinbart, dass die Pflichtversicherten eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und ihre Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung nach näher bestimmten Grundsätzen erlangen. Diese Grundsätze hat die Beklagte in ihrer Satzung (VBLS a.F.) umgesetzt.

b. Eigentum

Die in dem von der Beklagten getragenen System der betrieblichen Altersversorgung zugesagten Rentenanwartschaften unterliegen als Eigentum im Sinne von Art. 14 GG dem grundrechtlichen Bestandsschutz.

aa. Betriebsrentenansprüche zählen zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen. Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage oder der normativen Versorgungsregelungen ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und damit des geschützten Eigentums entscheiden jedoch die Tarifvertragsparteien (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee). Die Beklagte hat deren Vorgaben in der VBLS a.F. umgesetzt und ausgestaltet. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht. Da sich die Betriebsrentenansprüche nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Recht richten, legen die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen nur den Anspruchsinhalt fest. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung der Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Rechtsnorm die frühere ablöst (BAGE 101, 186 aaO).

bb. Dies schließt die Anerkennung betrieblicher Rentenanwartschaften wie die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erlangten als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG nicht aus (offen gelassen von BAGE 101, 186 unter II 1 c). Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rentenanwartschaften als Eigentum grundrechtlich geschützt sind (vgl. BVerfGE 100, 1 unter C I 1; jeweils offen gelassen von BVerfGE 98, 365 unter C IV und BVerfG NZA-RR 1999, 204 unter II 2; BVerfG BB 1991, 2531 unter II 2 b; siehe weiterhin BGHZ 155,132 unter II 2 f; Senatsurteil vom 20.07.04 - 12 U 83/03 -; Maunz/Dürig/Papier, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 141). Denn die Leistungen, die die Beklagte nach ihrer Satzung verspricht, sind in erheblichem Maße durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Pflichtversicherten geprägt (grundlegend BVerfGE 53, 257 unter C I 1; BVerfGE 100, 1 unter C I 1 b bb; zum Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung auch BVerfGE 65, 196 unter C II 1 b). Das gilt nicht nur hinsichtlich ihres Eigenanteils an der Umlage (§ 76 Abs. 5 VBLS a.F), sondern für die Umlagezahlungen des Arbeitgebers insgesamt. Diese können zwar nicht als Beitragszahlungen der Versicherten selbst angesehen werden. Sie sind jedoch, wie insbesondere die Orientierung an der Höhe des Arbeitseinkommens zeigt (vgl. §§ 29, 76 VBLS a.F., § 64 VBLS), durch die persönliche Arbeitsleistung eines Versicherten maßgeblich bestimmt und damit mittelbar deren Ertrag. Dies genügt für das Eingreifen der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (BVerfGE 100, 1 aaO; Maunz/Papier a. a. O. Art. 14 Rn. 141 m.w.N.).

c. Schutzbereich der Eigentumsgarantie

Hinsichtlich des betroffenen Schutzbereichs der Eigentumsgarantie ist festzustellen:

aa. Eine die Tarifpartner und die Beklagte bindende Inhaltsbestimmung durch den Gesetzgeber besteht nicht. Sie ist auch dem Betriebsrentengesetz nicht zu entnehmen. Sowohl die für die Privatwirtschaft geltende Bestimmung des § 2 BetrAVG als auch § 18 Abs. 2 BetrAVG, der die Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst betrifft, enthalten lediglich Regelungen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers vor dem Versicherungsfall. Die in der Situation des Klägers Betroffenen sind jedoch im Zeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten weiterhin pflichtversichert. Sie sind nicht aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, sondern "betriebstreu", ihre Arbeitsverhältnisse bei den Beteiligten bestehen fort. Für den Besitzstand betriebstreuer Pflichtversicherter enthält das Betriebsrentengesetz keine Regelung im Sinne einer vollständigen Eigentumsinhaltsbestimmung.

bb. Zweifelhaft ist, ob der konkrete Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG im Wege einer entsprechenden Heranziehung der Vorschriften des Betriebsrentengesetzes vollständig bestimmt werden kann.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich bestimmt sich der am stärksten geschützte, im Vertrauen auf den Inhalt der bisherigen Ordnung erdiente Teilbetrag einer Rentenanwartschaft in entsprechender Anwendung der Regelungen des Betriebsrentengesetzes zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden, § 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 1 BetrAVG (vgl. nur BAGE 49, 57 unter B II 3 c; BAGE 100, 76 unter II 1; BAG DB 2003, 1525 unter II 1 u. 2 b). Das gemäß § 2 BetrAVG vorgesehene Quotierungsverfahren knüpft, ausgehend vom Teilleistungsgedanken (Kemper/Kisters-Kölkes, BetrAVG, § 2 Rn. 1), weitgehend an die bisherige Versorgungsregelung an. Es wird lediglich gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Bemessungsgrundlagen (z.B. das Arbeitsentgelt) abgestellt; Veränderungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls der Regelaltersrente bleiben also unberücksichtigt. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der der Senat insoweit folgt, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG festgelegt, dass dem erdienten Teilbetrag, wie er sich bei Festschreibung eines dynamischen Berechnungsfaktors auf den Stand bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Ablösung einer Versorgungsordnung ergebe, gegenüber der in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht garantierten erdienten Dynamik ein erhöhter Schutz zukomme.

Die Rechtsprechung zum erdienten Teilbetrag dient jedoch nicht der abschließenden Bestimmung des eigentumsgeschützten Eingriffsbereichs, sondern der Differenzierung verschiedener Eingriffsstufen nach ihrer Rechtfertigungsbedürftigkeit im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach ihr ist nicht nur die Gewährleistung des erdienten Teilbetrags, sondern auch der erdienten Dynamik und zukünftiger Zuwächse vom Bereich des grundrechtlichen Eigentumsschutzes umfasst (BAGE 49, 57 unter B II 3 c (3); Höfer aaO ART Rn. 466). Dass die Tarifpartner in Fällen vorzeitigen Ausscheidens gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auch andere Berechnungsmodalitäten vorsehen können, steht nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, ob angesichts der nicht dispositiven Bestimmung des § 1b BetrAVG nicht auch in den Ausscheidensfällen die Anwartschaft als solche, das heißt wertmäßig, erhalten bleiben muss (Blomeyer/Otto aaO § 17 BetrAVG Rn. 176 m.w.N.; vgl. aber BAGE 98, 234 unter II). Jedenfalls aber lässt sich die die Unverfallbarkeit und den Insolvenzschutz betreffende Regelung des § 2 BetrAVG nicht auf die Problematik einer verschlechternden Neuregelung der Versorgungsansprüche betriebstreuer Arbeitnehmer übertragen (BAGE 49, 57 unter B II 3 c (2)).

(2) Für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten gilt § 2 BetrAVG ohnehin nicht. Die Höhe ihrer unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG einer eigenständigen Regelung unterworfen. Diese ist jedoch erst recht nicht geeignet, den Inhalt der nach Art. 14 GG geschützten Rentenanwartschaft der betriebstreuen Pflichtversicherten abschließend zu bestimmen.

Eine entsprechende Heranziehung des § 18 Abs. 2 BetrAVG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) scheidet schon deshalb aus, weil die Vorschrift bei Inkrafttreten der neuen Satzung keine Gültigkeit mehr hatte (vgl. § 30 d Abs. 1 BetrAVG). Nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. betrug die monatliche Höhe der Zusatzrente für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung grundsätzlich 0,4 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn beim Ausscheiden der Versicherungsfall eingetreten wäre. Die Zusatzrente wurde nicht dynamisiert (§§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.). Die Regelung, die der hieran gebundene Satzungsgeber der Beklagten in § 44a VBLS a.F. übernommen hatte, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.07.1998 (BVerfGE 98, 365) für mit Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Benachteiligungen gegenüber in der Privatwirtschaft tätigen Arbeitnehmern ergäben sich insbesondere daraus, dass die Zusatzrente von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig gewesen sei. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Neuregelung eingeräumt bis 31.12.2000.

Auch die Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I 2000,1914) mit Wirkung vom 01.01.2001 erschöpft den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts der betriebstreuen Pfichtversicherten nicht. Mit ihr bezweckt der Gesetzgeber für die nach Eintritt der Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung, aber vor dem Versorgungsfall ausscheidenden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zwar erklärtermaßen eine weitgehende Gleichstellung mit den Beschäftigten in der Privatwirtschaft (Bundestags-Drucksache 14/4363, S. 8). Insbesondere erhalten sie nunmehr eine Anwartschaft auf einen ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst entsprechenden Anteil der zugesagten Zusatzversorgung. Die Gleichstellung ist jedoch tatsächlich nicht konsequent erfolgt. Vielmehr führt die Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG auf das Satzungsrecht der Beklagten, wie unten 9. näher auszuführen ist, in mehrfacher Hinsicht zu einer erheblichen Verschlechterung der nach dem alten Satzungsrecht anzuwendenden Berechungsfaktoren, ohne dass Sachgründe dafür ersichtlich sind oder nachvollziehbar wäre, wieso die Beschäftigten im öffentlichen Dienst insoweit schlechter stehen müssten als ausgeschiedene Arbeitnehmer mit privatwirtschaftlicher Altersversorgung (vgl. schon BVerfGE 98, 365 unter C II 3).

(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 18 Abs. 2 BetrAVG, der dem vorzeitig Ausscheidenden einen Mindestwert erhalten will, verfassungsgemäß ist. Die Regelung ist jedenfalls zur Bestimmung der im alten System der Beklagten erdienten Rentenanwartschaften der betriebstreuen Pflichtversicherten nicht geeignet, weil sie von nach der bisherigen Satzung maßgeblichen Berechnungsfaktoren, auf deren Anwendung ein pflichtversicherter Arbeitnehmer bis zur Ablösung durch eine andere Regelung an sich vertrauen durfte, erheblich abweicht. Betriebstreue Pflichtversicherte im öffentlichen Dienst können nicht ohne nachvollziehbaren Grund schlechter stehen als ein vorzeitig bei einem privaten Arbeitgeber ausgeschiedener Arbeitnehmer. Ihre Anwartschaft muss daher - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der jeweiligen Versorgungsordnung bzw. dem Versorgungstarifvertrag, die im Streitfall nicht existiert - mindestens in dem sich aus § 2 BetrAVG ergebenden Umfang eigentumsrechtlich geschützt sein. Mit § 2 BetrAVG hat der Gesetzgeber eine praktikable Lösung geschaffen, die die Höhe der jeweils erdienten Zusatzversorgung angemessen berücksichtigt und für alle Versorgungszusagen einschließlich Gesamtversorgungszusagen gleichermaßen geeignet ist (BVerfGE aaO unter C I 3 a).

d. Eigentums- und Vertrauensschutz

Im Streitfall kann offen bleiben, wie weit der Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) reicht. Den Pflichtversicherten in der Situation des Klägers kommen jedenfalls die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zugute, die auch die Tarifpartner beachten müssen; jedenfalls dadurch ist ihr Vertrauen in den Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BAGE 64, 327 unter III 3). Diese Grundsätze haben in Art. 14 GG für vermögenswerte Güter eine spezifische Ausprägung erfahren, ohne dass die sachlichen Anforderungen dadurch grundlegend verändert würden (Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 38 ff und 47 m.w.N.; Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 138).

aa. § 2 BetrAVG

Der gebotene Vertrauensschutz geht über den durch § 2 BetrAVG im Falle des vorzeitigen Ausscheidens geschützten Bereich hinaus.

Gegenstand und Umfang der von den Pflichtversicherten privatrechtlich erlangten und geschützten Rechtspositionen bestimmen sich nach dem jeweiligen Leistungsversprechen. Maßgeblich ist der nach dem bisherigem Satzungsrecht im Versicherungsfall zugesagte Leistungsinhalt. Für die Bestimmung der an sich geschützten Rechtsposition unerheblich ist hingegen, auf welchen einzelnen Berechnungselementen die versprochene Leistung beruht. Die einzelnen Elemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Auch bei Art. 14 GG ist die Rentenposition insgesamt Schutzobjekt (BVerfGE 58, 81 unter I 1; BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R - unter B II 2.2.1).

Ein Arbeitnehmer, dem pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zum Zeitpunkt seines altersbedingten Ausscheidens zugesagt ist, hat zum Ablösungszeitpunkt den sich bis dahin ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient. Er hat schon die erwartete Gegenleistung erbracht (BAGE 100, 76 unter II 1). Sein Vertrauen darauf, auch die unter der bisherigen Versorgungsordnung erdiente Dynamik behalten zu dürfen, ist grundsätzlich schutzwürdig (vgl. nur Blomeyer, BetrAVG, § 2 Rn. 391 f m.w.N.; BAG DB 2003, 1525 unter II 2 a). In diesem Sinne gehört die erdiente Dynamik - anders als dienstzeitabhängige spätere Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung (vgl. unten ee) - bereits zu seinem geschützten Besitzstand. Ohne die Teilhabe an der erdienten Dynamik würde seine Anwartschaft zum Stichtag der Satzungsumstellung zu niedrig bewertet werden.

Entsprechendes gilt für die bei der Beklagten Pflichtversicherten hinsichtlich der von ihrem Arbeitgeber für sie bis zum Stichtag geleisteten Versicherungsbeiträge. Ihr Anspruch richtet sich nicht gegen den früheren Arbeitgeber, sondern gegen die Zusatzversorgungseinrichtung (Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Ihnen war nach der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 VTV 66 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt und damit der Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs in Aussicht gestellt. Diese Zusage hat die Beklagte durch die Endgehaltsbezogenheit des Rentenanspruchs (§ 43 VBLS a.F.) in ihrer Satzung umgesetzt. Grundlage und Maßstab der Anwartschaft der betriebstreuen Versicherten, deren Wert im Zuge der Umstellung des Versorgungssystems zu einem bestimmten Stichtag festgeschrieben werden soll, kann daher nicht lediglich der zeitanteilig erdiente Teilbetrag sein. Ihre Anwartschaft ist vielmehr grundsätzlich nach dem Teil der vollen Versorgungsleistung zu ermitteln, der dem Verhältnis der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst zu der Dauer bis zur Vollendung des normalen Ruhestandseintrittsalters (65. Lebensjahr) entspricht.

bb. Anwartschaft auf Versorgungsrente

Die Pflichtversicherten in der Situation des Klägers haben für die bis zur Systemumstellung zurückgelegten Versicherungszeiten eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erlangt. Nur die Versorgungsrente nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1a, 40 - 43b VBLS a.F. diente dem in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Versorgungsrente sollte - bei erfüllter Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) und bestehender Pflichtversicherung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (§ 39 VBLS a.F.) - in Abhängigkeit von der zurückgelegten gesamtversorgungsfähigen Zeit die Differenz zwischen der am Endgehalt orientierten Gesamtversorgung und der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen (nachfolgend: gesetzliche Rente - vgl. §§ 37 Abs. 1 a, 40 - 43b VBLS a.F.). Damit sollte zusammen mit der gesetzlichen Rente eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung gesichert werden (BGH VersR 2004, 453 unter II 2 b aa).

cc. Versicherungsrente

Entgegen der insbesondere vom Amtsgericht Karlsruhe (z.B. Urteil vom 23.04.2004 - 2 C 281/03 - S. 10 ff) vertretenen Ansicht steht den rentenfernen Pflichtversicherten nicht nur die Anwartschaft auf eine gemäß §§ 37 Abs. 1 b, 44, 44a VBLS a.F. bei vorzeitigem Ausscheiden vor dem Versicherungsfall zustehende einfache oder qualifizierte Versicherungsrente zu (vgl. §§ 44 u. 44a VBLS a.F., § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.). Die Höhe der versicherungsmathematisch ermittelten Versicherungsrente bestimmte sich im Wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge und der Erhöhungsbeträge. Sie war nicht am Versorgungsgedanken orientiert. Ihr Zweck sollte sich darin erschöpfen, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH VersR 2004, 453 unter II 2 b aa m.w.N.).

Zwar lässt sich im Einzelfall nicht sicher sagen, ob die Pflichtversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles fortdauern wird. Das kann jedoch nicht den Versicherten zum Nachteil gereichen, wenn die Beklagte ihnen vorgeben will, einen in der Vergangenheit erdienten Besitzstand zu einem bestimmten Stichtag wertmäßig und ungeachtet der künftigen Entwicklung festzuschreiben. Auch in der arbeitsrechtlichen Betrachtung ist erdiente Anwartschaft nicht gleich unverfallbare Anwartschaft; der an die von den Versicherten bereits erbrachten Vorleistungen anknüpfende Bestandsschutz bestimmt sich daher an sich unabhängig vom Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG (Ahrend/Förster/Rühmann, aaO, § 1 BetrAVG Rn. 160; Erfk-Steinmeyer, aaO, Vor BetrAVG Rn. 16).

dd. Inhalt der Anwartschaft auf Versorgungsrente

Die von einem betriebstreuen Pflichtversicherten bis zur Systemumstellung erlangte Anwartschaft auf eine Versorgungsrente ist wie folgt zu bestimmen:

(1) Denkbar wäre, vom Gedanken der bereits erbrachten Vor- oder Teilleistung auszugehen, ohne auf die Regelungen des Betriebsrentengesetzes zurückzugreifen. Dann wäre der Wert der Anwartschaft allein nach dem Zeitanteil der Versorgungsrente zu bemessen, die nach dem bisherigen Satzungsrecht bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu leisten wäre. Dieser Wert lässt sich vor dem Versicherungsfall weder ganz noch teilweise genau bestimmen, da seine Höhe auch von der zukünftigen Entwicklung abhängt. Am Umstellungsstichtag sind insbesondere weder das für die Berechnung der Versorgungsrente im späteren Versicherungsfall maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt noch die Höhe der von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzliche Rente bekannt. Folglich könnte der eigentumsgeschützte Wert der Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt in der Satzung nur abstrakt-generell geregelt werden, durch Festlegung der maßgeblichen Berechnungsgrößen und des Berechnungsweges.

(2) Mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Wertung in § 2 BetrAVG sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Dreistufenmodell (dessen strenge Eingriffsvoraussetzungen allerdings auf die Tarifrecht umsetzenden Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht anwendbar sind, vgl. oben 5.), ist es jedoch vorzugswürdig, den bis zum Stichtag erdienten Teilbetrag als "unverfallbaren" Mindestwert zugrunde zu legen. Über den erdienten Teilbetrag hinaus geschützt ist gemäß dem Teilleistungsgedanken der Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich nach der bisherigen Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Regelaltersrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - ergeben. Der nach den Verhältnissen bei Satzungsumstellung erdiente Teil ist dem Versicherten danach grundsätzlich (das heißt vorbehaltlich einer hinreichenden Rechtfertigung von Eingriffen) sicher. Er erhält ihn also auch dann, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls, etwa wegen eines überproportionalen Anstiegs der von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Rente, eine geringere Betriebsrente zu leisten wäre als nach den Verhältnissen am Stichtag der Umstellung. Andererseits müssen - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Dreistufentheorie - etwaige Zuwächse bei unveränderter Fortgeltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Zuwächsen nach der neuen Satzung verrechnet werden. Danach bedeutet Besitzstandswahrung nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer über den sicheren Teilbetrag hinaus erdienten Dynamik ist vielmehr bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).

Wie bereits festgestellt (oben 6. c bb (2)) , geht es nicht an, den erdienten Teilbetrag nach dem gesetzlichen Vorbild des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmen. Vielmehr ist insoweit auf das sogenannte Quotierungsprinzip gemäß der für die Privatwirtschaft geltenden Regelung des § 2 BetrAVG zurückzugreifen. Dabei kann allerdings, wegen der einheitlichen Geltung des Zusatzversorgungsrechts bei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, als Bezugsgröße für den erdienten Zeitanteil nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei einem Arbeitgeber abgestellt werden, sondern auf die gesamte Zeit der Pflichtversicherung (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG sowie Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Sieht das Versorgungsversprechen wie im Streitfall (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.) die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor, sind diese sowohl bei der Ermittlung des voraussichtlichen Anspruchs bei Erreichen der Altersgrenze als auch bei dem Zeitwertfaktor selbst zu berücksichtigen (vgl. Ahrend/Förster/Rühmann aaO § 2 BetrAVG Rn. 7; Höfer aaO § 2 Rn. 1656; BAG DB 1984, 2518 unter II 3 b). Denn auch für deren Einbeziehung hat der Arbeitnehmer seine Gegenleistung erbracht (BAG aaO).

Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den erdienten Besitzstand bei betriebstreuen Versicherten im öffentlichen Dienst abweichend zu bestimmen. Ob sich aufgrund von Besonderheiten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst eine abweichende Regelung durch den Gesetzgeber entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit diese die Berechtigten schlechter stellt, unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe, bedarf hier keiner Entscheidung (ablehnend Kemper/Kisters-Kölkes, § 18 Abs. 2 BetrAVG Rn. 55 ff).

(3) Klarstellend ist bereits hier anzumerken, dass diese Konkretisierung des Schutzbereichs des Eigentums bzw. des berechtigten Vertrauens der betriebstreuen Versicherten, die die Wahrung des erdienten Teilbetrages und einer vor Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht feststellbaren erdienten Dynamik umfasst, der Festschreibung eines bestimmten Anwartschaftswertes zu einem Stichtag keineswegs entgegen stehen muss (vgl. unten 8. b).

ee. Spätere dienstzeitabhängige Zuwächse

Kein Schutz durch höherrangiges Recht besteht nach Auffassung des Senats gegenüber Eingriffen in die nach der BAG-Rechtsprechung auf der dritten Stufe (wenn auch verhältnismäßig gering) geschützten späteren dienstzeitabhängigen Zuwächse durch Neuregelungen der Versorgungsordnung. Art. 14 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen; bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (BVerfGE 78, 205 unter B II 1; BVerfGE 74, 129 unter B I 1; BAGE 101, 186 unter B II 1 c; Höfer, BetrAVG ART Rn. 588).

ff. Fiktive Versorgungsrente zum Stichtag

Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Landgerichts, wonach sich der Inhalt der von einem Pflichtversicherten zum Stichtag erlangten Rechtsposition nach dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente zum Stichtag der Satzungsumstellung (31.12.2001) oder dem Eintritt des Versicherungsfalles richten soll. Diese Ansicht stellt zwar auf den Wert bei Eintritt des Versicherungsfalles ab, wenn dieser hinter dem Wert zum Stichtag zurückbleibt. Jedoch wird der Stichtagswert nicht nur nach dem Zeitanteil der zurückgelegten Versicherungszeit zur Gesamtzeit bestimmt, sondern nach dem - meist höheren - Wert einer gedachten Versorgungsrente, wenn der Versicherungsfall bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre. Damit wird jedoch übersehen, dass der versicherte Arbeitnehmer bis dahin nur eine Teilleistung erbracht hat und daher redlicherweise auch nur eine dem erbrachten Zeitanteil entsprechende Versorgungsleistung beanspruchen kann. Ihm ist eine Rente zu sichern, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Diese Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsrecht der Versorgungseinrichtung zum maßgeblichen Stichtag den Höchstversorgungssatz bereits erlangt hatte. Denn die Betriebsrente wird für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigungs- oder Pflichtversicherungszeit geleistet (vgl. - zu § 2 BetrAVG - etwa BAG DB 1985, 1948 unter II 3 a m.w.N. sowie Höfer, BetrAVG, Rn. 3088). Eine Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht begründet.

7. Systemwechsel:

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Systemwechsel von der bisherigen Gesamtversorgung zu dem neuen Punktemodell selbst noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Pflichtversicherten in der Situation des Klägers darstellt.

a. Ein Vertrauen der Versicherten auf den unveränderten Fortbestand des Versorgungssystems hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt begründet. Dies ergibt sich bereits aus dem satzungsgemäßen Änderungsvorbehalt, der nach § 14 Abs. 3 b VBLS a.F. auch für bestehende Versicherungen gilt (vgl. oben 1.). Der Systemwechsel als solcher verletzt auch nicht das Eigentumsrecht der Versicherten. Die Höhe der späteren betrieblichen Altersversorgung eines Versicherten ist nicht festgelegt, sondern unterliegt der Ausgestaltung und Änderung des Satzungsgebers bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa). Entscheidend für den Schutz einer erdienten Rentenanwartschaft ist daher die jeweilige Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung. b. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass der Systemwechsel im Ergebnis auf hinreichend plausiblen und nachvollziehbaren Überlegungen der Tarifvertragsparteien beruht und daher jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die Tarifpartner verständigten sich hierauf, weil sie auf der Grundlage von Berechnungen und Sachverständigengutachten, die die Beklagte erstellt oder eingeholt hatte, sowie beraten durch das versicherungsmathematische Büro Dr. Heubeck davon ausgingen, dass die Finanzierung des bisherigen Systems auf Dauer nicht mehr gesichert sei. Die als wesentlich angesehenen Ursachen für den erheblichen Kostenanstieg bei Beibehaltung des bisherigen Systems sind nicht nur von der Beklagten dargelegt, sondern auch in mehreren Veröffentlichungen dargestellt worden. Beispielhaft ist auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19.10.2001 zur Tarifrunde 2000 (Bundestags-Drucks. 14/7220 S. 86 f) sowie die Aufsätze von Stephan ZTR 2002, 49 ff; Fieberg ZTR 2002, 230 ff; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Rn. 6 ff und in der Kommentierung von Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, EL 38, Einl. 10 Rn. 51, zu verweisen. Hervorzuheben sind:

- Die allgemeine demografische Entwicklung mit einem Anstieg der Lebenserwartung und entsprechend längeren Rentenlaufzeiten

- Die zunehmende Verschlechterung des Verhältnisses zwischen aktiven Beschäftigten und Versorgungsempfängern durch fortschreitenden Personalabbau im öffentlichen Dienst einerseits und steigende Rentnerzahlen infolge der Personalexpansion in den 70er und 80er Jahren.

- Veränderungen in externen Bezugssystemen (Beamtenversorgung, Sozialversicherung, Steuerrecht). So hätten wegen der nettolohnbezogenen Berechnung der Versorgungsrente allein die Steuerentlastungen 1999 bis 2001 und die Absenkung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten bis Ende 2003 zu Mehrbelastungen von insgesamt rd. 1,4 Mrd. Euro geführt. Weitere Mehrkosten waren infolge der geplanten Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten.

- Durch die Rechtsprechung erzwungene Änderungen. Allein der so genannte Halbanrechnungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 hätte zu Mehrausgaben in Milliardenhöhe geführt. Diese hätten nach den durchgeführten Berechnungen in der Alternative einer vollen Anrechnung der Vordienstzeiten bis 700 Mio. Euro jährlich entsprechend einem Ausgabenanstieg von rund 20 % sowie beim Wegfall der Halbanrechnung sogar bis 2 Mrd. Euro jährlich, also mehr als 50 % betragen (Stephan ZTR 2002, 49, 50; Gilbert/Hesse aaO Rn. 51).

Die Tarifpartner gingen davon aus, dass die Ursachen für die Kostensteigerungen, vor allem die Abhängigkeit von äußeren Bezugssystemen und Faktoren wie insbesondere der demografischen Entwicklung mit einem Rückgang der Versicherten bei gleichzeitiger Zunahme der Leistungsberechtigten, Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie einer zunehmenden "Rechtsprechungsanfälligkeit" des alten Systems ohne einen Systemwechsel für die Zukunft nicht beseitigt werden konnten (vgl. Stephan ZTR 2002, 49 ff; Fieberg ZTR 2002, 230 ff; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Im alten System, das endgehaltsbezogen und am Versorgungsgedanken orientiert war, hatte die Höhe der für einen Versicherten eingezahlten Umlagen für die im Versicherungsfall zu erwartende Rentenleistung keine unmittelbare Bedeutung. Demgegenüber ist das neue Betriebsrentensystem im Wesentlichen beitragsbezogen ausgestaltet (vgl. § 36 VBLS).

Es bestehen, ohne dass dies hier weiterer Vertiefung bedürfte, erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die von den Tarifpartnern erhobenen Sachverständigenprognosen (was einige Kläger bestreiten, vgl. unten 11 b cc) jedenfalls die wesentlichen Faktoren für gravierende und jedenfalls auf längere Sicht nicht zu kompensierende Kostensteigerungen einbezogen haben und daher geeignet waren, die Entscheidung zu dem beschlossenen Systemwechsel hinreichend zu stützen. Vor diesem Hintergrund wäre die Systemänderung nachvollziehbar und als solche nicht zu beanstanden. Die Tarifpartner sind grundsätzlich befugt, eine Versorgungsordnung veränderten Gegebenheiten und tarifpolitischen Vorstellungen anzupassen (BAGE 41, 163 unter II 3 = DB 1983, 944). Die an der Beklagten oder anderen Zusatzversorgungssystemen des öffentlichen Dienstens beteiligten Arbeitgeber haben zudem die für die öffentlichen Haushalte geltenden Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (vgl. BAGE 68, 248 unter C II 2 c; BAG, Urteil vom 20. 02. 2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a aa). Ein Systemwechsel, mit dem zum Zwecke der Erhaltung und Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rententrägers das Versicherungsprinzip und damit die Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten gestärkt werden soll, begegnet insofern keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R - unter B IV 2.1). Ob ein einzelner Arbeitgeber in vergleichbarer Weise befugt wäre, ein betriebliches Versorgungswerk einseitig umzustrukturieren, kann hier offen bleiben (vgl. BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105).

8. Festschreibung und Übertragung der Anwartschaftswerte zum Stichtag:

Die Tarifpartner und die Beklagte verletzen auch nicht allein dadurch höherrangiges Recht, dass sie im Zuge des Systemwechsels vorsahen, zum Stichtag 31.12.2001 Anwartschaften betragsmäßig festzuschreiben und in das Punktemodell als Startgutschrift zu übertragen (§ 78 Abs. 1 VBLS, § 32 Abs. 1 ATV).

a. Der Zweck der Festschreibungsregelung, die aufrechtzuerhaltende Anwartschaft zeitnah und abschließend zu ermitteln, ist nicht zu beanstanden. Die Festschreibung bringt einen erheblichen Gewinn an Planungs- und Rechtssicherheit, die nicht nur der beklagten Versorgungsanstalt und den angeschlossenen Arbeitgebern, sondern nicht zuletzt den Versicherten selbst zugute kommt. Im Hinblick auf die angestrebte Systemumstellung erscheint das so genannte Transfermodell auch folgerichtig. Nur so wird möglicht, das Gesamtversorgungssystem zeitnah vollständig zu schließen und den Systemwechsel für die große Zahl der bestehenden Versicherungsverhältnisse zu vollziehen. Der Gefahr, wegen künftiger Entwicklungen außerhalb des bestehenden Systems, also insbesondere in den vormaligen Bezugssystemen der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und des Einkommensteuerrechts, nachsteuern und Versorgungsversprechen anpassen zu müssen, wird wirksam begegnet. Diese Gefahr wollte auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft beim Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 2, 18 BetrAVG vermeiden (vgl. Höfer, BetrAVG, § 2 Rn. 3454; BAGE 69, 19 unter II 3 b). Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001 die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht. Schließlich erlaubt das Transfermodell, künftig ausreichende Mittel vorzusehen, um auch neu zu versichernden Arbeitnehmern eine verlässlich kalkulierbare Zusatzversorgung versprechen zu können. Dies dient in erheblichem Maße der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen im bestehenden System.

b. Allerdings führt die Festschreibung eines bestimmten Anwartschaftswertes vor Eintritt des Versicherungsfalles - wie festgestellt - zu einem Eigentumseingriff, wenn sie die Gefahr einer nachteiligen Abweichung von dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbaren wahren Wert der erlangten Rentenanwartschaft mit sich bringt. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine solche Wertfixierung den Tarifpartnern grundsätzlich verwehrt ist. Vielmehr ist es denkbar, den Wert so zu bestimmen, dass die Gefahr einer nachteiligen Abweichung - möglicherweise abgesehen von seltenen oder atypischen Ausnahmefällen - praktisch ausgeschlossen erscheint. Dann läge schon ein Eigentumseingriff nicht vor. Auch wenn eine Nachteilsgefahr besteht, kann eine Wertfestschreibung jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn sie, gemessen an der Intensität des möglichen Eingriffs, durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt ist. Die Festschreibung darf jedoch nicht mit Nachteilen für die Versicherten verbunden sein, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zuwider laufen.

c. In engem Zusammenhang mit der Anwartschaftsfestschreibung steht die vorgesehene Ausschlussfrist für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift gemäß §§ 78 Abs. 3 VBLS, 32 Abs. 5 ATV (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung, § 32 ATV Anm. A.1.2). Es bedarf keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ausschluss wirksam ist. Die Frist ist im Streitfall gewahrt.

9. Eingriff in die erdiente Rentenanwartschaft:

Durch § 79 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 2 VBLS greift die Beklagte ohne ausreichende Rechtfertigung in die Rentenanwartschaften der Pflichtversicherten ein.

Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS berechnet sich die Anwartschaft der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Danach sollen als Besitzstandsregelung für die Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten die Bestimmungen für die Höhe der unverfallbaren Rentenanwartschaft vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidender Pflichtversicherter entsprechend gelten. Gemäß § 78 Abs. 2 VBLS sind dabei für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31.12.2001 maßgeblich. Mithin ist gerade nicht gewährleistet, dass den Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Wert gutgeschrieben wird, der sich nach den dargelegten Grundsätzen als für den Zeitraum bis zum 31.12.2001 erdiente Anwartschaft ergibt. Vielmehr führt § 79 Abs. 1 VBLS zwangsläufig zur Feststellung von abweichenden Werten (vgl. auch Kemper/Pühler, § 18 Abs. 2 BetrAVG Rn. 56).

Es besteht zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Abweichung im Streitfall sowie in vielen weiteren Fällen erheblich zum Nachteil der rentenfernen Pflichtversicherten auswirken wird. Dies genügt zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs.

a. Ergebnisbezogene Betrachtung

Ob ein Eingriff vorliegt, ist anhand einer ergebnisbezogenen Betrachtung zu ermitteln (vgl. BAGE 100, 105 unter II 2 c).

b. Erdienter Teilbetrag

In den Fällen, in denen die Startgutschrift schon den nach den Verhältnissen zum 31.12.2001 zu berechnenden erdienten Teilbetrag nicht erreicht, ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft eines Pflichtversicherten sicher festzustellen. Hierzu gehören insbesondere auch die Fälle, in denen die Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher liegt als der in der Startgutschrift fixierte Wert. Nach den Feststellungen des Landgerichts in jüngeren Verfahren sind dies keineswegs nur wenige Ausnahmen (vgl. etwa die Nachweise im Urteil vom 15.04.2005 - 6 O 533/03 - Umdruck S. 36 f). Betroffen sind vor allem Versicherte mit erheblichen Umlagezeiten, die der Steuerklasse I unterliegen (LG aaO).

Auch im Streitfall liegt bereits danach ein erheblicher Eingriff vor. Der Kläger hat zum Stichtag 359 Umlagemonate erreicht. Hinzu kommen 104 Monate an Vordienstzeiten, die gemäß § 42 Abs. 2 VBLS a.F. zur Hälfte, also mit 52 Monaten zu berücksichtigen sind. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (31.07.2013) sind weitere 139 Monate zu absolvieren (vgl. die dritte Fiktivberechnung, Anlage B 3). Daraus ergibt sich ein Unverfallbarkeitsquotient von (359 + 52 =) 411 zu (498 + 52 =) 550 Monaten. Zur Berechnung der fiktiven Versorgungsrente, die der Kläger nach dem bisherigen Leistungsrecht unter Zugrundelegung der individuellen Bemessungsgrundlagen am Umstellungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, Halbsatz 1 BetrAVG) bei Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hätte, kann wiederum auf die von der Beklagten vorgelegte dritte Fiktivberechnung zurückgegriffen werden. Danach beliefe sich die Versorgungsrente des Klägers - unter Berücksichtigung einer zugesagten Mindestleistung - auf 494,39 €. Der Wert des gemäß dem Unverfallbarkeitsquotienten (411:550) erdienten Teilbetrages beträgt folglich 369,44 €. Bereits dieser Wert liegt erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 220,80 €.

c. Erdiente Dynamik

Hinsichtlich des (vor Eintritt des Versicherungsfalls unbekannten) Wertes des Zeitanteils der Höhe der erdienten Dynamik ist zumindest wahrscheinlich, dass die Bewertung der Startgutschrift nach §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 VBLS n.F. in vielen Fällen einschließlich des Streitfalles eine nachteilige Bewertung der bis zum Stichtag erworbenen Versorgungsrentenanwartschaften bedeutet. Das gilt in vielen Fällen selbst dann, wenn im Einzelfall die Startgutschrift dem erdienten Teilbetrag entspricht oder sogar darüber hinaus geht.

Die Gefahr eines Nachteils für die Versicherten folgt schon daraus, dass gemäß § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS (§ 32 Abs. 1 u. 5 ATV) die Startgutschriften verbindlich festgestellt und so einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entzogen werden sollen, ohne dass der wie oben umschriebene eigentumsgeschützte Besitzstand (als Mindestwert) garantiert wird. Damit wird den Versicherten verwehrt, eine erst bei Eintritt des Versorgungsfalles feststellbare wirtschaftliche Schlechterstellung dann noch geltend zu machen.

Die Wahrscheinlichkeit einer erheblich nachteiligen Bewertung ergibt sich aus der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren:

aa. Maßgeblichkeit der Arbeitsentgelte zum Umstellungsstichtag

Wie bereits festgestellt, garantieren §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG nicht die Teilhabe an der erdienten Dynamik. In Abweichung von dem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem sieht die Besitzstandsregelung selbst den Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs (hinsichtlich des bereits erdienten Teils) nicht vor. Die Pflichtversicherten können im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles - neben den beitragsorientierten Zuwächsen nach dem neuen Punktemodell - für die Startgutschrift lediglich noch Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen (§ 79 Abs. 7 i.V.m. § 68 VBLS, § 33 Abs. 7 i.V.m. § 19 ATV) erwerben.

Grundlage für die Berechnung der Zusatzrente ist gemäß §§ 33 Abs. 1 ATV, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG zunächst die Ermittlung der so genannten Voll-Leistung. Diese ist bestimmt als der höchstmögliche Versorgungssatz, der dem Pflichtversicherten zugestanden hätte, wenn er nahezu 45 Jahre im öffentlichen Dienst geblieben wäre. Die Voll-Leistung wird rechnerisch vergleichbar wie eine Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 145). Dabei wird gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 32 Abs. 4 ATV, vgl. auch § 18 Abs. 2 Nr. 1b BetrAVG) allein auf die Arbeitsentgelte in den Jahren vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 abgestellt. Eine Dynamisierung ist nicht vorgesehen. Auch eine Steigerung der Gesamtversorgung durch Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate wie bei den rentennahen Versicherten (§§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS) findet nicht statt. Dies entspricht dem erklärten Willen der Tarifpartner, wie er im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 niedergelegt und von der Beklagten mit der dritten Satzungsänderung vom 26.06.2003 durch Änderung von § 78 Abs. 1 Satz 2 u. 3 VBLS n. F. umgesetzt wurde.

Die Regelung birgt die Gefahr der Schlechterstellung. Es besteht in zahlreichen Fällen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Versorgungsrenten nach dem alten System bis zum normalen Renteneintrittsalter steigen werden. Selbst wenn künftig bei angenommener Beibehaltung der alten Satzung die bei Erreichen des 65. Lebensjahres zu zahlende Versorgungsrente im Vergleich zu der gedachten Leistung zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation keine reale Wertsteigerung erfahren würde, ist in vielen Fällen zumindest eine Nominalwertsteigerung wahrscheinlich. Diese ergibt sich dann, wenn bei einer allgemein steigenden Wertentwicklung die Gesamtversorgung (in Abhängigkeit vom Endgehalt) zwischen Stichtag und 65. Lebensjahr stärker steigt als die gesetzliche Rente oder sonstige gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. abzuziehende Bezüge. Damit wird in vielen Fällen schon dann zu rechnen sein, wenn man unterstellt, dass Gesamtversorgung und gesetzliche Rente sich prozentual in gleichem Maße erhöhen. Denn die Gesamtversorgung übersteigt die gesetzliche Rente. Nicht auszuschließen ist je nach zukünftiger Entwicklung sogar, dass der Nominalwert vielfach deutlich anwächst. Im Übrigen sind Steigerungen vor allem in denjenigen Fällen zu erwarten, in denen schon nach den vom Landgericht eingeholten Fiktivberechnungen die Versorgungsrente zum 65. Lebensjahr höher ist als zum 31.12.2001 (z.B. 6 O 114/03, 6 O 982/03 oder 6 O 96/03, jeweils erste und dritte Fiktivberechnung).

Dieser wahrscheinlichen Wertsteigerung trägt das Satzungsrecht der Beklagten in keiner Weise Rechnung. Danach werden die Anwartschaftswerte nach den Verhältnissen zum Stichtag unabänderlich festgelegt. Es wird somit nicht gewährleistet, dass die betroffenen Pflichtversicherten an der erdienten Dynamik teilhaben. Dass die Zuwächse nach dem neuen Punktemodell generell geeignet sind, den wahrscheinlichen Nachteil zu kompensieren, ist weder von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Ein Vergleich anhand der von der Beklagten vorgelegten dritten Fiktivberechnung (Versorgungsrente nach der VBLS a.F. zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres) und der vierten Fiktivberechnung (Betriebsrente nach der neuen Satzung zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres) ist insoweit nicht aussagekräftig, da die dritte Fiktivberechnung sowohl bei der Gesamtversorgung als auch bei der gesetzlichen Rente von der unrealistischen Annahme gleich bleibender Arbeitsentgelte ausgeht. Jedenfalls gibt die neue Satzung keine Garantie für eine Kompensation der Nachteile durch künftige Zuwächse. Es ist davon auszugehen, dass das Leistungsniveau nach dem neuen Punktemodell generell deutlich niedriger liegen wird als bei Fortführung des Gesamtversorgungssystems (vgl. BGH VersR 2005, 210 unter 2 c). Nur so erklärt sich auch die Erwartung einer mittelfristigen Ausgabenbegrenzung als Folge des Systemwechsels.

bb. Verringerung des jährlichen Versorgungssatzes

Nach § 41 Abs. 2 sowie Abs. 2b VBLS a.F. wurde der höchstmögliche Versorgungssatz nach 40 Pflichtversicherungsjahren erreicht. Hingegen bemisst sich der jährliche Anteilssatz der Voll-Leistung von 2,25 % gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nach einer angenommenen höchstmöglichen Zeit von 44,44 Jahren, die betriebstreue Arbeitnehmer am Ende "in aller Regel" aufweisen sollen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Dies führt in vielen Fällen zu einer Entwertung der erdienten Anwartschaft. Hat z.B. ein zum Stichtag 45jähriger Versicherter 20 von 40 möglichen Dienstjahren gearbeitet, beträgt sein erdienter Zeitanteil der mit 65 Jahren versprochenen Versorgungsleistung 50 %. Der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG für die Berechnung maßgebende Satz beläuft sich demgegenüber nur auf (2,25 % x 20 Jahre =) 45 %, also ein Zehntel weniger.

cc. Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten

Abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F. (§ 4 Abs. 1 c VTV 66) sieht § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG eine Berücksichtigung von so genannten Vordienstzeiten - also von Arbeitszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes und von gemäß § 58 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragslosen Anrechnungszeiten - nicht mehr vor. Der Faktor von 2,25 % ist nur "für jedes volle Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung" anzuwenden. Dies kann sich für einen Versicherten - anders als in dem dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Fall VersR 2000, 835 - gegenüber der Regelung nach der VBLS a.F. insbesondere dann erheblich nachteilig auswirken, wenn er früher lange Zeit bei einem oder mehreren Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt war, in dieser Zeit aber wegen geringer Entgelte nur verhältnismäßig wenige Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben konnte. Besonders ins Gewicht fällt jedoch, dass ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten für einen Großteil der Pflichtversicherten der der Voll-Leistung zugrunde liegende Wert von 44,44 Dienstjahren praktisch nicht erreichbar ist. Dies gilt in besonderem Maße für Versicherte mit einer Fachhochschulausbildung oder Akademiker.

dd. Keine Mindestleistung

Gemäß § 79 Abs. 2 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 e BetrAVG finden die Vorschriften der VBLS a.F. über eine Mindestleistung keine Anwendung. Damit sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BtagsDrucks. 14/4363, S. 10) die Bestimmungen zur Versichertenrente, zur Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes und zur Mindestgesamtversorgung gemeint. Zu letzteren gehören bei der Beklagten etwa § 41 Abs. 4 sowie § 98 Abs. 3 - 6 VBLS a.F..

Die vorgesehene Nichtanwendung der Vorschriften über eine Mindestleistung stellt zahlreiche rentenferne Pflichtversicherte schlechter. Betroffen sind insbesondere diejenigen Versicherten, auf die nach bisherigem Satzungsrecht im Versicherungsfall § 98 Abs. 5 VBLS a.F. anzuwenden gewesen wäre. § 98 Abs. 3 bis 6 VBLS a.F. wurden als Übergangsregelungen zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15.11.1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel geschaffen (Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, § 98 B Anm. 11). § 98 Abs. 5 VBLS a.F. enthält eine Besitzstandsregelung, um den bereits am 31.12.1991 und danach ununterbrochen Pflichtversicherten den bis dahin geltenden, schon nach 35 Jahren erreichten Versorgungssatz zu erhalten. In den meisten der dem Senat vorliegenden Fällen bestand das Pflichtversicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des 31.12.1991. Hier wirkt sich die Startgutschriftenregelung dann nachteilig aus, wenn nach ihr im Versicherungsfall der Höchstversorgungssatz nicht erreicht wird, bei Anwendung von § 98 Abs. 5 VBLS a.F. jedoch erreicht worden wäre. Da gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Voll-Leistung eine höchstmöglichen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren zugrunde zu legen ist, ist der Nachteil aus der Nichtanwendung der Mindestversorgungsregelung umso größer.

ee. Rentenbewertung ausschließlich nach dem Näherungsverfahren

Für viele Pflichtversicherte erheblich nachteilig wirkt sich aus, dass die Höhe der im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnenden gesetzlichen Rente gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG nicht - wie grundsätzlich bei den rentennahen Versicherten, § 79 Abs. 4 VBLS - auf der Grundlage einer individuellen Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, sondern pauschaliert nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von gesetzlichen Renten allgemein zulässigen so genannten Näherungsverfahren (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.10.2001, BStBl. I S. 661) ermittelt wird. Dabei gilt der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS festgelegte Korrekturfaktor von 0,9086. Zwar sollen nach dem Vortrag der Beklagten die Berechtigten in der Mehrzahl der Fälle günstiger stehen als mit der Berechnung aufgrund der tatsächlich erreichten Entgeltpunkte. In zahlreichen dem Senat vorliegenden Verfahren ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente jedoch erheblich höher als die tatsächliche Rente, die sich aus den von den Versicherten eingeholten Auskünften ihres gesetzlichen Rentenversicherungsträgers ergibt. Dies ist für die betroffenen Versicherten nachteilig, da bei der Ermittlung der Versorgungsrente gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. ein höherer Betrag von der Gesamtversorgung abgezogen wird. In vielen Fällen übersteigt die Näherungsrente die hochgerechnete tatsächliche Rente um mehr als 25 % (z.B. 12 U 186/04: rd. 1.600 statt 1.254 €), 40 % (z.B. 12 U 101/04: 1.415 statt 904 €; 12 102/04: 1.588 statt 1.105 €; 12 U 129/04: 1.600 statt 1.097; 12 U 258/04: 1.515 statt 1.048 €), teilweise sogar deutlich mehr als 50 % (z.B. 12 U 203/04: 1.469 statt 938 €; 12 U 257/04: 1.515 statt 957 €) bis hin zur etwa doppelten Höhe (z.B. 12 U 261/04: 1.484 statt 750 €; 12 U 265/04: 1.206 statt 595 €). Dies wirkt sich bereits bei der Feststellung der Startgutschrift im Rahmen von § 79 Abs. 1 VBLS selbst gravierend aus. So betrüge in einigen beispielhaft genannten Verfahren die Startgutschrift bei Zugrundelegung der gesetzlichen Rente 791 statt 513 € oder 54 % mehr (12 U 102/04), 851 statt 464 € oder 83 % mehr (12 U 129/04) oder 454 statt 189 € oder 140 % mehr (12 U 261/04). Entsprechend schwerwiegende Nachteile ergeben sich im Vergleich zu der vertrauens- und eigentumsgeschützten Anwartschaft nach dem bisherigen System.

Betroffen dürften insbesondere ältere Versicherte im Alter von 47 bis 55 Jahren sein, bei denen das Näherungsverfahren ein vergleichsweise hohes Arbeitsentgelt als repräsentativ unterstellt, aber auch, wie das Landgericht hervorhebt, Personen mit längeren Ausbildungszeiten oder Fehlzeiten etwa durch Kindererziehung, also Versicherte, die die dem Näherungsverfahren ebenfalls zugrunde liegende Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BtagsDrucks. 14/4363 S. 10) tatsächlich bei Weitem nicht erreichen können. Beim Kläger liegt der Näherungsbetrag um 807,10 DM = 412,66 € höher als der Wert der tatsächlich anzusetzenden Rente. Damit scheidet auch die Möglichkeit einer Kompensation von Nachteilen aus anderen Berechnungsfaktoren durch eine Geringerbewertung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren aus.

ff. Lohnsteuerklasse am Stichtag

Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, § 32 Abs. 4 ATV sind für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31.12.2001 maßgebend. Damit kommt es bei der Berechnung des für die Gesamtversorgung maßgeblichen fiktiven Nettoarbeitsentgelts gemäß § 41 Abs. 2c VBLS a.F. auf die Steuerbelastung gemäß der am Umstellungsstichtag maßgeblichen Lohnsteuerklasse (I/0 oder III/0) an. Demnach kann ein Pflichtversicherter, der etwa an diesem Tag noch ledig, bei späterem Eintritt des Versicherungsfalls jedoch verheiratet ist, dadurch schlechter stehen, dass sein fiktives Nettoarbeitsentgelt nicht nach der wesentlich günstigeren Lohnsteuerklasse III/0 berechnet wird. Andere Übergangsregelungen vermeiden diese Gefahr, indem stets die günstigere Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt wird (z.B. §§ 97c Abs. 1 Satz 1 b VBLS a.F., § 30d Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) .

d. Gegenwärtiger Eingriff

Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa). Insbesondere können die Versicherten in der Situation des Klägers wegen der von der Beklagten und den Tarifpartnern vorgesehenen Ausschlussfrist (§ 78 Abs. 1 u. 3 VBLS, § 32 Abs. 1 u. 5 ATV) nicht zuwarten, bis der konkrete Wert ihrer eigentumsgeschützten Anwartschaft feststellbar ist. Die Möglichkeit, diesen Wert später ermitteln zu können und einen entsprechenden Betrag für den bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten Zeitraum auch als Teil der Betriebsrente ausgezahlt zu bekommen, gehört zum Inhalt der erlangten Rechtsposition. Das durch die Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS nicht kompensierte Nachteilsrisiko belastet die Anwartschaft daher gegenwärtig; es greift in sie ein.

e. Generalisierender Maßstab

Die Fälle, in denen ein gegenwärtiger Eingriff in die Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge anzunehmen ist, sind keineswegs vergleichsweise seltene Ausnahmen, denen im Rahmen des für die Satzungskontrolle geltenden generalisierenden Maßstabes keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist und allenfalls bei besonderer Härte im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend von den dem Senat vorliegenden Daten aus zahlreichen Berufungsverfahren ist vielmehr darauf zu schließen, dass ein erheblicher Teil der 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten von der Satzungsregelung in erheblichem Maß nachteilig betroffen ist. Dies zeigt bereits die Zahl der bei der VBL eingegangenen Beanstandungen gegen die Startgutschriften insgesamt, die auf 223.000 beziffert wird (Stand 01.03.2004 - Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 232). Es folgt darüber hinaus aus den dem Senat vorliegenden Berechnungen. Sie beziehen sich im Regelfall weder auf atypische Versicherungsbiografien noch sind sie auf bestimmte Jahrgänge beschränkt. Die Beeinträchtigungen beruhen auf der dargestellten erheblichen Verschlechterung verschiedener Berechnungsfaktoren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der Senat geht sogar davon aus, dass die Ermittlung der Gesamtversorgung in der Mehrzahl der Fälle für die Versicherten nachteilig ist und ein ausgleichender Effekt im Einzelfall nur dadurch entstehen kann, dass die abzuziehende Rente nach dem Näherungsverfahren einen höheren Betrag ergibt als bei konkreter Berechnung (vgl. oben c ee).

10. Kein Ausgleich des Anwartschaftseingriffs

Die Nachteile durch die Festschreibung der gemäß § 79 Abs. 1 VBLS zu ermittelnden Anwartschaft im Wege der Startgutschrift werden nicht durch einhergehende Vorteile ausgeglichen.

a. Ein Vorteil der Startgutschriftenregelung wird teilweise darin gesehen, dass diese zu einem bis dahin nicht gewährten "unverrückbaren Anspruch auf eine Versorgungsrente in bestimmter Höhe" führe (Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 238). Ob dies zutrifft, erscheint schon mit Rücksicht auf den weiter geltenden satzungsmäßigen Änderungsvorbehalt (§ 14 Abs. 3 b VBLS) nicht zweifelsfrei. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die damit verbundene erhöhte Rechtssicherheit wäre offenkundig nicht geeignet, den Nachteil zu kompensieren, der sich für einen betriebstreuen Versicherten daraus ergibt, dass die Startgutschrift erheblich hinter dem Wert der an sich erdienten Anwartschaft zurückbleibt.

b. Für den Fall des späteren Ausscheidens eines Pflichtversicherten vor Eintritt des Versicherungsfalles kann sich die Startgutschriftenregelung insoweit vorteilhaft auswirken, als sie auch zugunsten von Versicherten eingreift, die beim Ausscheiden die gesetzlichen Fristen für den Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaft gemäß § 1 b Abs. 1 BetrAVG (Ausscheiden nach Vollendung des 30. Lebensjahres, mindestens 5 Jahre bei einem Arbeitgeber) noch nicht erreicht haben. Sie erhalten die Startgutschrift für die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten unabhängig von der Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen (Kiefer/Langenbrinck, aaO, § 33 ATV Anm. A 3.3, S. 9). Diese Besserstellung ist jedoch nicht geeignet, den erheblichen Eingriff in den erdienten Besitzstand vieler betriebstreuer Pflichtversicherter auszugleichen oder zu rechtfertigen. Sie wirkt sich letztendlich nur für einen - verhältnismäßig kleinen - Teil der rentenfernen Pflichtversicherten aus, nämlich zugunsten derjenigen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Unverfallbarkeitsfristen (und die 60monatige Wartezeit, § 38 Abs. 1 VBLS a.F.) erfüllt haben. Dass der Satzungsgeber damit gewissermaßen fehlende Betriebstreue honoriert, ist weder unter den Gesichtspunkten des Vertrauens- und Eigentumsschutzes noch der Gleichbehandlung nachvollziehbar. Aus Gründen des Vertrauens- oder Eigentumsschutzes ist die Aufrechterhaltung einer Startgutschrift für frühzeitig ausscheidende Pflichtversicherte nicht geschuldet. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist nicht verständlich, wieso der Satzungsgeber diesen Vorteil einigen Versicherten einräumt, zugleich aber vielfach in erdiente Besitzstände betriebstreuer Pflichtversicherter eingreift.

c. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 VBLS beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit dem 01.01.2002 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Nach § 64 Abs. 3 Satz 2 VBLS erfolgt eine darüber hinausgehende Anhebung dieses Umlage-Beitrages nicht. Diese Begrenzung ist für alle Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West zwar als solche günstig. Sie kann jedoch ebenfalls nicht zur Kompensation oder Rechtfertigung von Eingriffen in die erdienten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten herangezogen werden. Zwar sind die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge in eine Gesamtwertberechnung der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 d). Mit der eingeführten Beitragshöhenbegrenzung ist jedoch keine Absenkung des Eigenbeteiligungssatzes verbunden. Eine Entlastung zum Ausgleich der Eingriffe in erdiente Besitzstände tritt daher nicht ein. Im Übrigen ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, weshalb die allen Pflichtversicherten zugute kommende Begrenzung geeignet sein sollte, die Eingriffe gerade in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten zu kompensieren.

11. Keine Rechtfertigung des Anwartschaftseingriffs

Der Eingriff in die geschützten Rentenanwartschaften der Versicherten in der Situation des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Mit den in der Satzung der Beklagten umgesetzten Besitzstandsregelungen (§§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS) haben die Tarifpartner ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte.

a. Verhältnismäßigkeit

Wie bereits festgestellt, haben die Tarifpartner bei tarifvertraglichen Änderungen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAGE, Urteil vom 20.02.2001 unter I 2 a; BAG DB 2004, 551 unter II 2 a). Dies gilt insbesondere auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; hier sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfG DÖV 2003, 376 unter II 1 a). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Normgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Weiterhin darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und muss den Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BVerfGE 70, 278 unter B I 2 b m.w.N.). Es kann dahin stehen, ob der Eingriff im Streitfall eine "echte" oder "unechte" Rückwirkung im Sinne der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes entfaltet (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc; BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d). Jedenfalls sind an die Rechtfertigung von Eingriffen in Rentenanwartschaften, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für eigene Beiträge in Aussicht gestellt und erwirtschaftet worden sind, trotz eines grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums der Tarifpartner (vgl. aber Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 139) keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Bedeutung der privaten Altersversorgung für die Existenzsicherung und Lebensführung im Alter. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Zu beachten ist auch das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten Abwägung der wesentlichen Belange (Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 314). Demnach ist von wesentlicher Bedeutung, auf welche Entscheidungsgrundlagen die Tarifpartner ihre Vereinbarungen gestützt haben.

b. Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner

aa. Nach dem Wortlaut der Präambel des ATV haben die Tarifvertragsparteien "sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03. 2000 - auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern". Näher sind die Gründe für die Neuregelung weder im ATV selbst noch in dem in Bezug genommenen Altersvorsorgeplan 2001 (Anlage 5 zum ATV) dargelegt. In der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan findet sich lediglich der Hinweis, es habe seit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen dürfen, dass dieses unverändert bestehen bleiben werde.

bb. Der Senat hat die Beklagte im ersten Verhandlungstermin - unter anderem - aufgefordert, die Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner und ihres Verwaltungsrates für die Regelungen zu den Startgutschriften möglichst vollständig darzulegen. Dies ist nach der Darstellung der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2005 geschehen. Ablauf und Gegenstand der Tarifverhandlungen sind insbesondere auf den Seiten 16 ff unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen in Form von Untersuchungsberichten, Arbeitspapieren, Pressemitteilungen der Tarifpartner und Stellungnahmen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe dargestellt.

(1) Ein Handlungsbedarf zur Sicherung der "Zukunft der Zusatzversorgung" ist bereits in der gleichnamigen, von der Beklagten vorgelegten Entschließung der Großen Tarifkommission vom 15.12.1999 dokumentiert. Darin wird die enge Anbindung des Zusatzversorgungsrechts an die beiden Bezugssysteme Rentenversicherung und Beamtenversorgung als zunehmendes Problem für die tarifvertragliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bezeichnet. Mit an die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien gerichtetem Schreiben vom 24.01.2000 wies der Vorstand der Beklagten auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen der Steuerreform 2000 für das Zusatzversorgungssystem und die Notwendigkeit einer Satzungsänderung zur Vermeidung einer erheblichen Unterdeckung hin. Nachdem die Tarifvertragsparteien sich in der Lohnrunde 2000 darauf geeinigt hatten, unverzüglich weitere Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Vermeidung von Umlagesatzerhöhungen die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sicherzustellen, legte die Beklagte am 14.08.2000 eine Untersuchung zur "Zukunft der Zusatzversorgung" vor. Dargestellt wurden zunächst die Ursachen und Hintergründe der aktuellen Situation in der Zusatzversorgung. Danach liegt einer der Hauptgründe für den deutlichen Anstieg des Umlagesatzes in der Verschlechterung der sogenannten Rentnerquote, also dem Verhältnis von Pflichtversicherten zu Versorgungsrentenbeziehern. Diese habe im Jahre 1990 noch bei 2,49 : 1 gelegen; zum 31.12.1999 entfielen auf einen Versorgungsrentner hingegen nur noch 1,88 Pflichtversicherte. Der Trend einer zuvor regelmäßigen jährlichen Zunahme von Pflichtversicherungen sei seit 1994 rückläufig. Insgesamt sei die Zahl der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit 1993 um rund 150.000 oder 8,9 % zurückgegangen. Im selben Zeitraum habe sich die Anzahl der Versorgungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene um 20,0 % erhöht. Dabei sei insbesondere der Anteil der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit überproportional angestiegen. Als Ursachen für die dargestellte Entwicklung seien zu nennen:

- allgemeiner Stellenabbau im öffentlichen Dienst

- Versichertenrückgang als Folge von Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen

- Zunahme der sogenannten Frühverrentung

- höhere Lebenserwartung der Rentner, d. h. durchschnittlich längere Rentenbezugsdauer

- Altersstruktur des Bestandes der VBL.

Als weiterer Schwachpunkt des derzeitigen Gesamtsversorgungssystems wird die Abhängigkeit von Änderungen in den Bezugssystemen genannt, die je nach Entwicklung zu einem plötzlichen Anstieg der Ausgaben führen könne. Es handele sich dabei um

- die Abzüge aufgrund veränderter Steuer- und Abgabensätze im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts,

- die Anpassung bei den gesetzlichen Renten, welche auf die ermittelte Gesamtversorgung anzurechnen sind und

- die jeweiligen Veränderungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes

Die im Dezember 1999 durchschnittlich gezahlte Versorgungsrente von DM 723,75 entspreche einer Erhöhung um 5,4 % gegenüber dem Vorjahr. Allein die Auswirkungen der Steuerreform und die Senkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung um durchschnittlich 3,5 % geführt. Gleichzeitig sei die Anpassung der anzurechnenden gesetzlichen Rente mit 1,34 % deutlich hinter der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten um 2,9 % zurückgeblieben. Eine weitere wesentliche Änderung im einem der Bezugssysteme stehe bevor: Die vorgesehene Absenkung des Versorgungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nach dem Prinzip der Gesamtversorgung grundsätzlich durch eine entsprechend höhere Versorgungsrente auszugleichen. Der Bericht verweist weiterhin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, wonach die Halbanrechnung der Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 42 Abs. 2 der VBLS a. F. bei gleichzeitiger Vollanrechnung der entsprechenden Leistungen aus der Grundversorgung aus verfassungsrechtlicher Sicher nur noch bis zum 31.12.2000 hingenommen werden könne. Schließlich wird angeführt, unter den Versicherten der VBL sei eine deutliche Unsicherheit zu erkennen, inwieweit die ihnen zugesagte Versorgung bis zum Zeitpunkt ihrer Verrentung noch eine ausreichende Absicherung bieten könne. Die Versicherten erwarteten bereits frühzeitig Informationen über die Höhe und die künftige Entwicklung ihrer Versorgungsleistungen. Aufgrund der Komplexität des Leistungsrechts und der Abhängigkeit von verschiedenen Bezugssystemen könne eine solche Auskunft im Rahmen des derzeitigen Leistungsrechts in der Regel aber nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit erteilt werden.

In einem zweiten Teil beschreibt der Bericht Lösungsansätze. Die Konzeption einer Neuordnung solle sich an folgenden Vorgaben orientieren:

- Abkehr von der engen Anknüpfung des Versorgungssystems an verschiedene Bezugssysteme (Beamtenrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht)

- Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000

- bessere Kalkulierbarkeit der Leistungen

- mehr Transparenz durch Vereinfachung der Regelungen

Mögliche Einsparungen auf der Leistungsseite könnten sich erst mittel- bis langfristig auf die Finanzierung auswirken. Im Hinblick auf die auch aus rechtlichen Gründen erforderlichen Übergangsregelungen für Bestandsfälle und rentennahe Jahrgänge sei hier ein kurzfristiges Einsparpotential nicht erkennbar. Zugleich notwendige Verbesserungen auf der Finanzierungsseite könnten durch eine Erhaltung / Stärkung der Versichertenbasis, eine gerechtere Verteilung der Belastungen innerhalb der Solidargemeinschaft sowie die Abmilderung von Umlagesprüngen durch verstärkte Rücklagenbildung / Verlängerung des Deckungsabschnitts erreicht werden.

Bei den Überlegungen zur Neuordnung des Leistungsrechts stehe zunächst die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 im Vordergrund. Der Bericht verweist auf 5 verschiedene Grundmodelle, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft kommunale Altersversorgung ausgearbeitet worden seien:

- Modell 1: Bruttogesamtversorgung ohne Halbanrechnung

- Modell 2: Nettogesamtversorgung ohne Halbanrechnung

- Modell 3: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an den Gesetzentwurf zu § 18 Abs. 2 BetrAVG

- Modell 4: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an das 2. Hamburger Ruhe- geldgesetz

- Modell 5: Punktemodell

Für alle vorgestellten Modelle gelte, dass sich ein mögliches Einsparungspotential gegenüber dem bisherigen Leistungsrecht über die Festlegung der jeweils maßgebenden Vomhundertsätze regeln lasse. Im Hinblick auf Übergangs- und Bestandsschutzregelungen, die sich nach Erfahrungen in der Vergangenheit über Jahrzehnte erstreckten, könnten mögliche Einspareffekte jedoch erst nach einem längeren Übergangszeitraum wirksam werden. Schließlich verweist der Bericht noch zur Verbesserung der Finanzierung der Zusatzversorgung auf Möglichkeiten einer Verbreiterung der Versichertenbasis oder der Umlage-Bemessungsgrundlage durch Einbeziehung nicht nur der Entgelte der aktiven Versicherten, sondern auch der Versorgungsleistungen.

(2) Bereits im Mai 2000 hatten die Beklagten und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alterversorgung (AKA) e. V. eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter dem 24.08.2000 ein gemeinsames Papier "Zukunft der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Modellüberlegungen" erarbeitete. In dem Papier werden die im Bericht der Beklagten vom 14.08.2000 aufgeführten 5 Modelle näher dargelegt und verglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Einsparungspotential bei allen Modellen von den Vorgaben der Tarifpartner abhänge, insbesondere aber von rechtlichen Bindungen bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Bei tiefergreifenden Rechtsänderungen hätten Übergangsregelungen erfahrungsgemäß in der Regel Auswirkungen für Jahrzehnte. Sie müssten deswegen äußerst sorgsam erwogen werden.

(3) Aus dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe geht hervor, dass den Tarifpartnern zu diesem Zeitpunkt die folgenden, von der Beklagten dargelegten Informationen über die finanzielle Entwicklung der Beklagten vorlagen. Die Finanzierung des bisherigen Gesamtversorgungssystems wurde in fünfjährigen Deckungsabschnitten betrachtet (§ 76 Abs. 1 VBLS a.F). Innerhalb eines Deckungsabschnittes musste der Umlagesatz so bemessen sein, dass die zu entrichtende Umlage zusammen mit den zu erwartenden Einnahmen voraussichtlich ausreichte, um die Ausgaben des Deckungsabschnittes zuzüglich einer sechsmonatigen Schwankungsreserve zu bestreiten. Die entsprechenden Berechnungen hat die Beklagte jeweils unter Einschaltung des Sachverständigenbüros Bode, Grabner, Beye und Partner durchführen lassen. Außerdem überprüfte sie selbst durch ihre Abteilung Rechnungswesen nach jedem Jahresabschluss die Einhaltung des Finanzierungsziels in Form einer "Übersicht über die Finanzierung" und veranlasste nötigenfalls weitere versicherungsmathematische Gutachten.

Im Jahr 1994 betrug der von den beteiligten Arbeitgebern zu leistende Umlagesatz 4,5 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Nach plangemäßem Anstieg auf 4,8 % ab 01.01.1995 musste der Satz noch vor Ablauf des Deckungsabschnitts 1994 - 1998 außerplanmäßig ab 01.07.1998 auf 5,2 % angehoben werden. Dennoch bestand zum Abschnittsende eine Unterdeckung von rund 2,3 Milliarden DM. Dies beruhte hauptsächlich darauf, dass die Versichertenzahl nicht wie angenommen um 1 % jährlich gestiegen, sondern um durchschnittlich 1,6 % gesunken war (Spalten 2 und 3 der Übersicht, Anlage B 8). Als Gründe nennt die Beklagte einen starken Personalabbau beim Bund und der Bundeswehr sowie Kündigungen von Beteiligten. Ab 01.01.1999 wurde - aufgrund der neusten Berechnungen des Versicherungsmathematikerbüros - der Umlagesatz auf 7,7 % angehoben, also um nahezu 50 %. Nachdem aufgrund der gesetzlichen Maßnahmen zur Steuerentlastung und der Absenkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Rechtsprechung zu erhöhten Leistungen bei Teilzeitbeschäftigten ein weiterer außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf drohte, wurde noch im selben Jahr ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 14.12.1999 ergab bei mittleren Annahmen ein Defizit bis zum Ende des Deckungsabschnitts 2003 in Höhe von rund 3,6 Milliarden DM, das mit einem Umlagesatz von über 9,4 % hätte ausgeglichen werden müssen (S. 10). In einem weiteren Gutachten des Versicherungsmathematikers vom 30.10.2000 wird bei unveränderter Fortführung des Gesamtversorgungssystems ab 01.01.2004 ein Umlagesatz von 10,5 % prognostiziert. Außerdem werden in dem Gutachten die mutmaßlichen Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 berechnet. Ausgehend von zwei Möglichkeiten einer Anpassung des geltenden Leistungsrechts ergibt sich eine Steigerung von über 11 % (bei Vollanrechnung der Vordienstzeiten) bis hin zu mehr als 15 % (bei Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten).

(4) Die ersten Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung fanden am 07.03.2001 statt. Gemäß einem gemeinsamen Papier vom 08.03.2001 verständigten sich die Tarifpartner auf die Einsetzung einer gemeinsamen Expertengruppe. Diese hatte "unter Hinzuziehung versicherungsmathematischen (Büro Heubeck u. a.) und sonstigen Sachverstandes (z. B. AKA, VBL)" den Auftrag:

- die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen,

- die Auswirkung von Stellschrauben darzustellen,

- Alternativen aufzuzeigen,

- Vor- und Nachteile bestimmter Modellkomponenten darzustellen

- Ursachen für die Finanzierungsdefizite aufzuzeigen.

Zur Vorbereitung der nächsten Verhandlungsrunde der Tarifpartner wurde ein Aufgaben- bzw. Fragenkatalog erstellt. Unter anderem wurde nach Alternativen zum gegenwärtigen Leistungssystem, nach denkbaren Bestandsschutzregelungen sowie danach gefragt, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien. In einer Tarifinformation der Gewerkschaften DAG und ÖTV vom März 2001 ist unter anderem ausgeführt, dass an eine Neu- oder Umgestaltung nur gedacht werden könne, wenn "der Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner / - innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist". Gleiches geht aus der Mitteilung der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di über den Beschluss der Bundestarifkommission vom 12.06.2001 in Kassel hervor.

(5) Die abgestimmte Stellungnahme der von den Tarifvertragsparteien eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe lag im Juli 2001 vor. Die Stellungnahme bestätigt zunächst die wesentlichen Eckdaten der von der Beklagten dargelegten finanziellen Entwicklung. Für die VBL ergebe sich bei Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 % bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts (31.12.2003) ein Defizit von 3,6 Milliarden DM bei einem gesamten Finanzvolumen von 37,7 Milliarden DM. Im Deckungsabschnitt 2004 bis 2008 sei ein Finanzvolumen von 47,9 Milliarden DM aufzubringen. Der erforderliche Umlagesatz läge dann bei 10,48 %. Über das Jahr 2008 hinausgehende Berechnungen lägen noch nicht vor. Bei diesen Berechnungen seien Mehrkosten im Falle einer Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Halbanrechnung nicht berücksichtigt. Bei einer Vollanrechnung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe sich ab 2002 ein Umlagesatz von rund 12 %, bei Wegfall der Halbanrechnung unter anteiliger Anrechnung der gesetzlichen Rente sogar ein Umlagesatz von über 15 %. Als mögliche Finanzierung werden verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem nebst einer Berechnung der mutmaßlichen Einsparvolumina erwogen. Dazu merkt die gemeinsame Expertengruppe jedoch an, dass eine Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Zu prüfende Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem stellten sowohl der Endgehaltsplan als auch das Punktemodell dar. Konkretisierungen hierzu einschließlich von Vorschlägen zu den Bestandsschutzregelungen würden vom Büro Dr. Heubeck erwartet. Zur Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien, verweist die Expertengruppe auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, des Bundesverfassungsgerichts und des BAG. Sodann wird ausgeführt: "Nach Hinweis der VBL seien grundsätzlich die zum Stichtag der Änderung erdienten Ansprüche und Anwartschaften zu schützen. Dies erfolge über eine Wertberechnung entsprechend BetrAVG. Für rentennahe Jahrgänge werde eine besondere Schutzwürdigkeit angenommen. In diesen Fällen könne es gerechtfertigt sein, dass die vorgesehene Kürzung völlig unterbleibt oder nur in einem geringerem Umfang eingreifen dürfe, als bei einem weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer." Außerdem heißt es: "Die Grundsätze der BAG - Rechtssprechung zur Einschränkung von Versorgungszusagen sollen nach VBL auch für eine Änderung der Satzungsbestimmung gelten. (§ 14 Abs. 3 VBL-S. enthält einen umfassenden Änderungsvorbehalt für bestehende Beteiligungen, bestehende Versicherungen und bereits bewilligte Leistungen)."

(6) Auf dieser Grundlage sowie nach dem Vortrag der Beklagten nach in Ziffer 9 der Stellungnahme der Expertengruppe angesprochenen weiteren Konkretisierungen des Büros Dr. Heubeck zu möglichen Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem wurde von den Tarifparteien am 13.11.2001 der sogenannte Altersvorsorgeplan beschlossen und damit die Ablösung des Gesamtversorgungssystems durch das Punktemodell (Anlage 5 zum ATV). Auf der Grundlage des Altersvorsorgeplans wurde schließlich mit dem ATV vom 01. 03. 2002 das Versorgungspunktemodell eingeführt, auf dem wiederum die Neufassung der Satzung der Beklagten beruht.

cc. Die wesentlichen Darlegungen der Beklagten zum Hergang der Tarifverhandlungen und den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Tarifvertragsparteien werden weder von dem Kläger dieses Rechtsstreits noch von den anderen Klägern angegriffen. Von ihnen ist daher auszugehen. Auch ist anzunehmen, dass die Tarifpartner die von der gemeinsamen Expertengruppe ermittelten Eckdaten - gemäß deren Auftrag vom 08.03.2001 - "einvernehmlich unstreitig gestellt" haben. Viele Kläger bestreiten allerdings, dass die Tarifpartner das für eine sachgerechte Ergebnisfindung notwendige Tatsachenmaterial richtig und vollständig erhoben, in den Entscheidungsprozess einbezogen sowie zutreffend oder zumindest fehlerfrei abgewogen hätten.

c. Abwägungsgebot

Bei Zugrundelegung des wiedergegebenen und durch zahlreiche Nachweise untermauerten Sachvortrags der Beklagten ergibt sich, dass die Eingriffe der Beklagten bzw. der Tarifpartner in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhen.

aa. Die Tarifpartner bewegen sich, auch wenn ihnen durch die Tarifautonomie ein weiter Einschätzungsspielraum eingeräumt ist, wie festgestellt nicht in einem rechtsfreien Raum. Jedenfalls vor einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen muss ihnen daher ebenso wie dem Gesetzgeber abverlangt werden, bei der Feststellung eines Sachverhaltes, bei einer Prognose und bei der Abschätzung von Auswirkungen geplanter Regelungen die ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BVerfG NZA-RR 1999, 204 unter II 1; BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b). Der Eingriff muss auf einem annähernd vollständigen und von zutreffenden tatsächlichen Annahmen getragenen Abwägungsvorgang beruhen. Auf der Grundlage von fehlerhaften Annahmen und unvollständigen Erwägungen kann eine Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten einschließlich einer Prüfung schonenderer Maßnahmen nicht sachgemäß erfolgen (vgl. BVerfGE 36, 47 unter B II; Maunz/Papier aaO Art. 14 GG Rn. 314 m.w.N.). Einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen fehlt gegebenenfalls das für eine rechtliche Prüfung unerlässliche Mindestmaß an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Wurden die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel genutzt, müssen es allerdings hingenommen werden, wenn die tatsächliche Entwicklung anders verläuft als die vertretbar prognostizierte (BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b; Papier aaO).

bb. Die Tarifpartner haben für die Ausgestaltung der Startgutschriftenregelungen wesentliche Belange der rentenfernen Pflichtversicherten nicht (ausreichend) berücksichtigt.

(1) Rechtliche Prüfung

In erheblichem Maße unvollständig ist bereits die Feststellung der eigentums- und vertrauensgeschützten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten in rechtlicher Hinsicht. Zwar hatten die Tarifpartner die generelle finanzielle Bedeutung von Übergangsregelungen unter Einschluss des Besitzstandsschutzes offensichtlich erkannt. So hielt auch die Expertengruppe in ihrem Arbeitspapier fest, dass "nach Hinweis der VBL grundsätzlich die zum Stichtag der Änderung erdienten Ansprüche und Anwartschaften zu schützen" seien. Eine eingehendere Untersuchung, nach welchen Regeln der rechtlich geschützte Bereich zu bestimmen sei, unterblieb jedoch offensichtlich. Aus den von den Gewerkschaften im Jahre 2001 während der laufenden Tarifverhandlungen erstellten Papieren ist zu entnehmen, dass dem Besitzstandsschutz rentenferner Pflichtversicherter keine gesteigerte Bedeutung zugemessen wurde. Das Augenmerk lag lediglich darauf, dass "der Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner / - innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist". Im Arbeitspapier der gemeinsamen Expertengruppe wurde im Hinblick auf den Besitzstandsschutz Rentenferner ohne nähere Überprüfung schlicht der "Hinweis" der Beklagten zugrunde gelegt, "dies erfolge über eine Wertberechnung entsprechend BetrAVG", wobei - entsprechend dem von der Beklagten nachdrücklich vertretenen Rechtsstandpunkt - nicht zweifelhaft ist, dass hiermit die für den öffentlichen Dienst geltende Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG gemeint war. Lediglich für rentennahe Jahrgänge wurde eine "besondere Schutzwürdigkeit angenommen".

Die Annahme, der rechtliche Schutzbereich bestimme sich entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG, ist, wie festgestellt, unzutreffend. Insoweit sind die Tarifpartner - infolge einer unzureichenden rechtlichen Klärung - für ihre Entscheidungsfindung zur Ausgestaltung der Besitzstandsregelungen rentenferner Pflichtversicherter von falschen Voraussetzungen ausgegangen.

(2) Prüfung und Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen

Es kann offen bleiben, ob dieser Fehler für sich genommen auch dann beachtlich wäre, wenn die Tarifpartner die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines im Vergleich zu einer entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG errechneten Anwartschaft erhöhten Besitzstandsschutzes ermittelt und in die Abwägung einbezogen hätten. Die Tarifpartner nahmen offensichtlich weder die ernsthafte Möglichkeit, dass die Anwartschaften der Rentenfernen rechtlich stärker, nämlich nach dem erdienten Teilwert einschließlich der erdienten Dynamik, gegen unverhältnismäßige tarifrechtliche Eingriffe geschützt sein könnten, in ihre Überlegungen auf, noch prüften und erwogen sie, welche finanziellen Auswirkungen es hätte, wenn man im Zuge der Systemumstellung einen solchen erhöhten Besitzstand als Anwartschaft bzw. Startgutschrift festschreiben oder in anderer Weise garantieren würde. Damit beruhte ihre Entscheidung zur Festlegung der Startgutschriften der Rentenfernen gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 ATV (§§ 78, 79 Abs. 1 VBLS) auf einem erheblichen Abwägungsdefizit. Es wurde bereits verkannt, dass mit dieser Neuregelung überhaupt in geschützte Besitzstände eingegriffen wurde und mit welcher Intensität. Auf dieser Grundlage war eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der rentenfernen Pflichtversicherten unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes von vornherein nicht möglich. Dementsprechend fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen.

(3) Prüfung und Abwägung durch gemeinsame Expertengruppe

Dem Vortrag der Beklagten kann auch nicht entnommen werden, dass zumindest die gemeinsame Expertengruppe zu Inhalt und wirtschaftlichen Auswirkungen der geschützten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten nähere Feststellungen getroffen und die so ermittelten Tatsachen oder Prognosen im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte zuletzt darauf verwiesen hat, dass gemäß dem Text unter Ziffer 9 der Stellungnahme der gemeinsamen Expertengruppe vom Juli 2001 noch weitere Konkretisierungen vom Büro Dr. Heubeck erwartet worden seien und sich "für den Fall, dass das Gericht noch nähere Ausführungen für erforderlich halten sollte", zum Beweis auf das sachverständige Zeugnis des Versicherungsmathematikers Engbroks berufen hat, war diesem Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Abgesehen davon, dass der Vortrag unsubstantiiert und auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises gerichtet war, kommt es auf die gemäß Ziffer 9 noch erwarteten Konkretisierungen des Sachverständigenbüros hier schon deshalb nicht an, weil diese lediglich mögliche Alternativen zum gegenwärtigen Leistungssystem betrafen. Mit denkbaren Bestandsschutzregelungen befasste sich lediglich die Ziffer 10 der Stellungnahme. Hierzu hat das Büro Dr. Heubeck jedoch offenbar keine Vorschläge vorgelegt. Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn etwaige Überlegungen, die von der gemeinsamen Expertengruppe lediglich intern angestellt und den Verhandlungsführern der Tarifpartner nicht näher gebracht worden sind, wären als solche ohnehin nicht ausreichend gewesen, die festgestellten Abwägungsdefizite zu beseitigen.

(4) Prüfung und Abwägung entlastender Faktoren

Von einem Teil der Versicherten wird vorgetragen, die Beklagte und die Tarifpartner hätten auch dadurch gegen das Gebot einer sachgerechten Abwägung verstoßen, dass sie bei den Prognosen für die finanzielle Entwicklung nur die nachteiligen Auswirkungen, nicht aber auch entlastende Faktoren wie z.B. Rentenabschläge bei vorzeitiger Verrentung, die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters für bestimmte Gruppen, den Wegfall der Ausbildungszeiten, oder die erhöhte Einkommensanrechnung auf gesetzliche Renten berücksichtigt hätten. Träfe dieser Vortrag zu, läge auch insoweit ein Abwägungsfehler vor. Dieser könnte allerdings nur dann zur Unwirksamkeit (auch) der Startgutschriftenregelung führen, wenn die entlastenden Faktoren so stark ins Gewicht fielen, dass von einem wesentlich anderen Verlauf der zukünftigen finanziellen Entwicklung des Zusatzversorgungssystems insgesamt auszugehen wäre. Das ist dem Klägervorbringen jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Die Frage bedarf keiner Vertiefung, da die Startgutschriftenregelung schon aus anderen Gründen keinen Bestand hat. d. Eignung zum Erreichen des Regelungsziels

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass mit dem Eingriff ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Regelungsziel verfolgt wird. Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa). Die Startgutschriftenregelung erscheint auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Die Berechnung in Anknüpfung an die Ausscheidensregelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG führt mit Wahrscheinlichkeit in zahlreichen Fällen zu einer geringeren Bewertung der erdienten Anwartschaften. Dadurch werden die Versorgungsaufwendungen der Beklagten im Versicherungsfall begrenzt.

Das Landgericht ist der Ansicht, es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die festgestellten Eingriffe in die erdienten Anwartschaften beabsichtigt hätten. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 lasse sich in seiner Präambel und in §§ 32, 33 nur entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzen und dabei die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell überführen wollten. Eine anders lautende Absicht gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. 11. 2001 (Ziffern 3.4 - 3.5) nicht hervor. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen ist. Gerade die Übergangsregelungen der §§ 32 ff für die Anwartschaften der Versicherten in Abschnitt III des ATV enthalten keineswegs allgemeine Zielvorgaben, sondern regeln detailliert den Berechnungsweg für die Höhe der Startgutschriften. Diese Regelungen hat die Beklagte in §§ 78 ff VBLS - weitgehend wortgetreu - umgesetzt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner sowohl den Regelungsinhalt als auch die wesentlichen konkreten Auswirkungen für die Berechnung der Startgutschriften sehr wohl gekannt und als solche auch gewollt oder jedenfalls bewusst in Kauf genommen haben. Das gilt umso mehr, als die Tarifpartner unter Ziff. II. 1. der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 ausdrücklich festgehalten haben, die betroffenen Fallkonstellationen seien umfassend erörtert worden und die Tarifvertragsparteien sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf bestehe.

Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich des Regelungszieles selbst. Dieses ging nach dem wiederholten und durch die vorgelegten Dokumente zum Hergang der Tarifverhandlungen belegten Vortrag der Beklagten dahin, die erdienten Anwartschaften zu wahren. Ist dies dahin zu verstehen, dass mit den Übergangsregelungen Eingriffe in den an sich geschützten Besitzstand gerade vermieden werden sollten, so sind die Bestimmungen, insbesondere die Anknüpfung in § 79 Abs. 1 VBLS an die Ausscheidensregelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, zur Erreichung des Regelungsziels schlechthin ungeeignet. Sie führen, wie festgestellt, zu erheblichen Eingriffen in die eigentumsrechtlich und vertrauensgeschützten Rechtspositionen. Dieser Sachverhalt war für die Tarifpartner auch, selbst bei Zubilligung eines erweiterten Einschätzungsspielraums, erkennbar. Die gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 ATV vorgesehenen Bewertungsfaktoren mussten gegenüber einer weitgehend an der VBLS a.F. orientierten Regelung - wie insbesondere die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 ff ATV für rentennahe Jahrgänge - für den Zeitraum bis zum Umstellungsstichtag in erheblichem Umfang zu geringeren Anwartschaftswerten führen (vgl. oben 9.).

e. Erforderlichkeit

Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass den Tarifpartnern der Eingriffscharakter einer an § 18 Abs. 2 BetrAVG anknüpfenden Besitzstandsregelung bewusst und dieser Eingriff bezweckt war, halten die nach Maßgabe der §§ 32, 33 Abs. 1 ATV gefassten Satzungsbestimmungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.

Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Eingriff zur Erreichung des erstrebten Ziels erforderlich war. Seitens der Tarifpartner hätte es hierzu zunächst der Ermittlung bzw. der Erarbeitung konkreter Prognosen bedurft, welche zusätzlichen Aufwendungen zu erwarten sind, wenn die erdienten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten aufrecht erhalten werden. Eine solche Ermittlung ist jedoch offensichtlich unterblieben, weil man den Besitzstandsschutz entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG ohne Weiteres für ausreichend hielt (vgl. oben c bb (2)). Ohne eine solche Entscheidungsgrundlage konnten die Tarifpartner jedoch auch nicht die Erforderlichkeit des Eingriffs bewerten, also nicht die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung unabdingbare Abwägung anstellen, ob und gegebenenfalls wie das Ziel einer Erhaltung der finanziellen Funktions- und Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände würde erreicht werden können (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).

Auch die Beklagte hat hierzu nichts dargelegt. Sie trägt zwar umfangreich und insoweit durchaus nachvollziehbar vor zu Umfang und Ursachen der in den Jahren ab 1994 eingetretenen finanziellen Fehlentwicklung. Ebenso legt sie ausführlich und gestützt auf - im Wesentlichen plausibel erscheinende - versicherungsmathematische Prognosen dar, mit welchen Mehraufwendungen bzw. Erhöhungen des Umlagesatzes der beteiligten Arbeitgeber bei Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems im kommenden Deckungsabschnitt (von 2004 - 2008) zu rechnen gewesen sei. Diese Darlegungen bzw. sachkundig erstellten Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (vgl. BAGE 100, 76 unter II 3 b aa) vermögen jedoch nur die Notwendigkeit eines Systemwechsels an sich zu begründen. Sie sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit von Einschnitten in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten bzw. der beschlossenen Fixierung der Startgutschriften in Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG zu rechtfertigen (vgl. auch Rengier NZA 2004, 817, 821). Bei der versicherungsmathematischen Prognoserechnung für den Deckungsabschnitt 2004 - 2008 konnten mögliche Versorgungsleistungen an rentenferne Pflichtversicherte, die zum Stichtag 31.12.2001 unter 55 Jahre alt waren, nur in vergleichsweise geringem Umfang anfallen und berücksichtigt werden. Abgesehen davon gab und gibt es jedoch bisher offenbar keine spezifischen Berechnungen, ob überhaupt und wenn ja, mit welchen Mehraufwendungen auf längere Sicht hätte gerechnet werden müssen, wenn beim Systemwechsel die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften der rentenfernen Versicherten vollumfänglich erhalten worden wären. Die von der Beklagten zuletzt vorgelegte Übersicht der "Entwicklung der Anstaltsleistungen" vom 31.08.2004, die das Büro Bode, Grabner, Beyer für den (inzwischen als Bundestags-Drucksache 15/5821 erschienenen) Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung erstellt hat, enthält solche Berechnungen ebenfalls nicht, da sie auf dem neuen Satzungsrecht basiert. Die spezifische Prüfung der mutmaßlichen Aufwendungen für eine Sicherung der erdienten Anwartschaften der rentenfernen Versicherten sowie der Notwendigkeit eines Eingriffs ist bis zum heutigen Tage offenbar deshalb unterblieben, weil man der Auffassung war und ist, für eine Regelung ohne Weiteres auf das "gesetzliche Vorbild" der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden zurückgreifen zu können, was jedoch nicht zutrifft.

f. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Gleichbehandlung

Der mit der angegriffenen Startgutschriftenregelung verbundene Eingriff in die erdienten Besitzstände eines rentenfernen Pflichtversicherten steht auch in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen der Beklagten bzw. der Tarifpartner. Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Grundsätzlich ist den Tarifpartnern auch bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann, die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa). Wie weit die Gestaltungsfreiheit des Normgebers reicht, hängt jedoch nicht zuletzt von den Besonderheiten des geregelten Eigentumsobjekts ab (vgl. BAG aaO). Die Zusatzversorgung stellt mittelbar eine Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue und die in Abhängigkeit vom Entgelt gezahlten Umlagen dar. Die Gewährleistung einer angemessenen Gegenleistung der Beklagten ist daher auch für rentenferne Pflichtversicherte von existenzsichernder Bedeutung. Sie genießt einen erhöhten Schutz (BVerfGE 57, 253 unter I 1 b). Zwar ist zu berücksichtigen, dass rentenferne Pflichtversicherte oder zumindest die jüngeren Jahrgänge unter ihnen in der Regel besser als ältere Versicherte in der Lage sind, Eingriffe in ihre erdienten Anwartschaften durch anderweitige Altersvorsorge aufzufangen. Ihr Vertrauens- und Besitzstandsschutz ist daher von Verfassungs wegen vergleichsweise geringer als der eines rentennahen Versicherten (vgl. BAGE 36, 327 unter B III 3 b). Es ist deshalb - unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - auch nicht zu beanstanden, dass die Startgutschriften Rentennaher einem erhöhten Schutz unterworfen werden, indem sich die Berechnung weitgehend nach den Grundsätzen des bisherigen Gesamtversorgungssystems richtet (vgl. §§ 33 Abs. 2 ff ATV, 79 Abs. 2 ff VBLS). Dennoch bedürfen auch Eingriffe in die Anwartschaften rentenferner Pflichtversicherter einer hinreichenden Rechtfertigung. Es fehlen jedoch ausreichende Gründe, den Anwartschaftswert so weitgehend einzuschränken, wie er sich aus der Festschreibung nach Maßgabe der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt.

aa. Gesamteingriff

Wie festgestellt, führt die Regelung aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren (Maßgeblichkeit der letzten Arbeitsentgelte vor dem Umstellungsstichtag, Verringerung des jährlichen Anteilssatzes, ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten, keine Anwendung von Mindestleistungsregelungen, ausschließliche Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren, Lohnsteuerklasse I/0 zum Stichtag) in ihrer Gesamtwirkung bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers zu einer erheblichen Schlechterstellung. In vielen Fällen bleibt der Wert der Startgutschrift bereits deutlich hinter dem Wert des erdienten Teilbetrages zurück. Abschläge von 25 bis 50 % und mehr sowie Verluste von 100 bis 200 € und mehr - die auf eine spätere monatliche Rentenleistung zu beziehen sind - sind keine seltenen Ausnahmen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese gravierenden Eingriffe zum Nachteil der betroffenen rentenfernen Jahrgänge in einem angemessenen Verhältnis zu dem von den Tarifpartnern verfolgten Ziel einer Aufrechterhaltung des Zusatzversorgungssystems stehen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versicherten insoweit übermäßig und unzumutbar belastet werden. Im Rahmen der Prüfung des Schutzes des erlangten Besitzstandes ist es dabei von eher untergeordneter Bedeutung, in welche Berechnungsfaktoren die angegriffene Regelung verkürzend eingreift. Ob die Anwartschaft von der Beklagten etwa deshalb geringer bewertet wird, weil die Vordienstzeiten eines Pflichtversicherten außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht berücksichtigt werden oder die Verschlechterung auf der Nichtberücksichtigung einer nach der alten Satzung beachtlichen Mindestleistung oder auf der Veränderung beider Berechnungselemente beruht, ist für eine ergebnisbezogene Gesamtbetrachtung unmaßgeblich, sofern der Eingriff insgesamt als unverhältnismäßig erscheint. Nur dann, wenn sich ausnahmsweise für die Verschlechterung gerade eines bestimmten Berechnungselements hinreichende Gründe finden lassen, mag dies anders sein. Solche Gründe sind im Streitfall jedoch nicht zu erkennen.

Das gilt auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht gleichzeitig Umlagezeiten bei der Beklagten sind (soweit ein Versicherter durch die bisherige Halbanrechnung besser gestellt war). Insoweit mögen die Tarifpartner zwar das neue Punktemodell mit gutem Grund auch unter dem Gesichtspunkt vereinbart haben, dass die Problematik einer Ungleichbehandlung verschiedener Versichertengruppen durch die bisherige Halbanrechnung der Vordienstzeiten künftig keine Rolle mehr spielt, weil diese Zeiten keine Berücksichtigung mehr finden. Es ist jedoch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, die Besitzstände der Versicherten, die nach dem alten Recht auf die Halbanrechnung ihrer Vordienstzeiten (einschließlich Ausbildungs- und Zurechnungszeiten) lange Zeit vertrauen durften, nunmehr dadurch zu beschneiden, dass diese Anrechnung in Wegfall gerät (vgl. auch BGH VersR 2000, 1530 sowie BAG DB 1984, 2518; a.A. Rengier NZA 2004, 817, 820). Zumindest durften die betroffenen Versicherten insoweit auf die Wahrung des Besitzstandes vertrauen, den sie bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, jedenfalls aber vor Beginn der Tarifrunde 2000, erlangt hatten.

Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens zu Ermittlung der gesetzlichen Rente rechtfertigt den Gesamteingriff ebenfalls nicht. Sie führt vielmehr schon für sich genommen zur Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung für die betroffenen Versicherten (siehe sogleich bb).

Letztendlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Startgutschriftenregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte darlegen könnte, dass auf deren Grundlage jedenfalls insgesamt keine wesentlich höheren Aufwendungen zu erwarten gewesen wären als wenn man die erdienten Anwartschaften gewährleistet hätte. Denn dann hätte man offenkundig zahlreiche Pflichtversicherte auf Kosten von anderen, schlechter gestellten begünstigt, ohne dass für eine solche unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Auch dies wäre zumindest gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). bb. Eingriff durch Näherungsverfahren

Die §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS wären selbst dann unwirksam und die hierauf beruhenden Startgutschriften für den Wert der erlangten Anwartschaften unverbindlich, wenn die damit verbundenen Eingriffe in ihrer Gesamtwirkung noch als angemessen angesehen werden könnten. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die ausschließliche Ermittlung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren - als wesentliches Berechnungselement der Zusatzrente - in einer großen Zahl von Fällen zu einer unter Berücksichtigung des Regelungsziels der Tarifpartner, die Finanzierung des Zusatzversorgungssystems für die Zukunft nachhaltig zu sichern, unvertretbaren Beeinträchtigung führt.

Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung auf das gesetzliche Vorbild des § 18 Abs. 2 BetrAVG sowie darauf, dass ohne generelle Anwendung des Näherungsverfahrens bei ihr ein übermäßiger Verwaltungsaufwand angefallenen wäre, der faktisch zur Lähmung des Verwaltungsbetriebs, dadurch zu einer unzumutbaren Verzögerung des Reformvorhabens und zu Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Versicherten geführt hätte. Das genügt nicht. (1) Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 die Ermittlung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2f BetrAVG nicht beanstandet in einem Fall, in dem es um die Ermittlung der Voll-Leistung eines bei seinem Arbeitgeber vorzeitig ausgeschiedenen und bei der Beklagten nachversicherten Arbeitnehmers gemäß § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ging. Die Zusatzversorgungsanstalt sei nicht verpflichtet, die in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft normierte Regelung anzuwenden, nach der der Arbeitnehmer auch eine Berechnung auf der Grundlage einer konkreten Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen könne. Die Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen Rente dürfe vielmehr ohne weiteres entsprechend der in § 18 Abs. 2 BetrAVG speziell für den öffentlichen Dienst geschaffenen Sonderregelung durchgeführt werden (BGH aaO unter II 3). Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie der Begrenzung des Personal- und Sachkostenaufwands bei den Versorgungseinrichtungen rechtfertigten angesichts der Vielzahl von erneut zu bearbeitenden Altfällen die Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens. Die Regelung liege mithin innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Neuregelung der Altersversorgung von ehemaligen, vor dem 01.01.1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes (aaO unter 5).

Formularende

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er diesen Ausführungen, die die Berechnung einer unverfallbaren Rentenanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst noch vor der Umstellung des Zusatzversorgungssystems auf das Punktemodell betrafen, folgen könnte. Um einen solchen Sachverhalt geht es im Streitfall nicht, sondern um die Ermittlung des Wertes der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Pflichtversicherter. Jedenfalls hier ist, wie sogleich ausgeführt wird, die gemäß §§ 79 Abs. 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2f BetrAVG generell und ausschließlich vorgesehene Anwendung des Näherungsverfahrens rechtswidrig.

(2) Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits zu § 2 Abs. 5 BetrAVG unter Bezugnahme auf die arbeitsrechtliche Kommentarliteratur (vgl. jetzt Blomeyer/Otto, aaO, § 2 Rz 437 f; Höfer, aaO, § 2 Rn. 3426 f) darauf hingewiesen, dass die Verweisung des Betriebsrentengesetzes auf eine pauschalierte steuerliche Berechnungsmethode an sich nicht unbedenklich sei (BAGE 87, 250). Über die Ausgestaltung des steuerlichen Näherungsverfahrens entscheide eine Verwaltungsbehörde. Fiskalische Überlegungen stünden nicht ohne weiteres im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Zielen des Betriebsrentengesetzes. Diese Bedenken verlören nur deshalb ihre Bedeutung, weil sich weder der Arbeitgeber noch die ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf diese Berechnungsmethode einlassen müssten (BAG aaO unter III 1 a bb (3)).

(3) Ursprünglicher Zweck des Näherungsverfahrens

Es ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Nr. 1f BetrAVG das Näherungsverfahren zur Berechnung unverfallbarer Anwartschaften ausgeschiedener Pflichtversicherter zugelassen hat. Die gesetzliche Regelung, gegen die mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig sind, ist nicht Entscheidungsgegenstand. Gegen ihre entsprechende Anwendung bei Ermittlung der Startgutschriften der betriebstreuen rentenfernen Versicherten bestehen allerdings erhebliche strukturelle Bedenken.

Das Näherungsverfahren ist nicht für die Berechnung von Anwartschaften nach dem Betriebsrentenrecht entwickelt worden, sondern zur ertragsteuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Für unmittelbare Pensionszusagen müssen gemäß § 249 HGB Rückstellungen in der Handelsbilanz gebildet werden. Unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG besteht eine entsprechende Passivierungspflicht in der Steuerbilanz. Maßgeblich ist der Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Bilanzstichtag (vgl. § 6a Abs. 3 EStG). Kommt es nach der Pensionszusage - etwa bei einer versprochenen Gesamtversorgung - auf die Höhe der gesetzlichen Rente an, muss diese ermittelt werden. Dies bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da sich bei der geltenden Rentenformel die künftig zu erwartende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eines noch aktiven Arbeitnehmers nur schwer errechnen lässt. Hierin liegt der Grund für die Zulassung des pauschalen Näherungsverfahrens (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.10.2001, BStBl. I S. 661). Demgegenüber besteht bei der Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Rente zu dem nach der Satzung der Beklagten maßgeblichen Umstellungsstichtag (31.12.2001) nicht die Notwendigkeit einer Barwertbestimmung unter Einbeziehung einer ungewissen künftigen Entwicklung. Es könnte stattdessen für die konkrete Berechnung einfach auf die Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegriffen werden. Schon systematisch erscheint es unstimmig, das den Ungewissheiten einer zukünftigen Entwicklung Rechnung tragende Näherungsverfahren auf - nach den Grundsätzen der Startgutschriftenregelung - an sich exakt berechnungsfähige Anwartschaften zu übertragen (vgl. auch Gutachten Pühler zur Neuordnung der Kirchlichen Zusatzversorgung vom 07.01.2002, S. 59, veröffentlicht unter www.diag.-mav.org/arhilfen/ zusatzversorgung/ zusatzversorgung.htm). Tatsächlich ist deshalb auch nur eine modifizierte Anwendung vertretbar (vgl. näher Höfer, BetrAVG, § 2 Rn. 3433 ff).

(4) Darlegungen der Beklagten zum Verwaltungsaufwand

Die Beklagte legt dar, die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge seien ohne weitere Anforderung von Unterlagen aus dem vorhandenen Datenbestand in einem vollmaschinellen Verfahren festgestellt und den Versicherten mitgeteilt worden. Lediglich die jeweiligen Steuerklassen seien bei den Arbeitgebern erfragt worden. Bei Einholung und Zugrundelegung einer individuellen Rentenauskunft für 1,7 Millionen Bearbeitungsfälle Rentenferner hätte sich ein Gesamtkostenaufwand von über 30 Millionen € ergeben (näher aufgeschlüsselt in der von der Beklagten vorgelegten Anlage "OS 10" vom 07.04.2005). Man hätte für die Dauer eines Jahres 270 zusätzliche Sachbearbeiter, weitere 7 Mitarbeiter in der Poststelle und 48 Mitarbeiter zur Verwaltung der eingehenden Rentenauskünfte benötigt. Für die Berechnung der Startgutschriften hätte man qualifiziertes Personal benötigt, das in der erforderlichen Zahl auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die Mitarbeiter hätten umfassend geschult werden müssen, da Sachbearbeiter für die Rentenberechnung grundsätzlich eine eineinhalbjährige hausinterne Ausbildung und mehrere Prüfungen absolvierten. Die Integration dieses Personalbedarfs sei zudem vor dem Hintergrund der sonstigen reformbedingten Umstellungsarbeiten - u. a. der Neuberechnung der Bestandsrenten, der Anwartschaften der freiwillig Versicherten und der Startgutschriften der rd. 208.000 rentennahen Versicherten - zu sehen, der bereits zu einer Personalerhöhung von 863 Mitarbeitern im Januar 2001 auf bis zu 995 Mitarbeiter im Juni 2003 geführt habe.

Es sind Zweifel angebracht, ob diese Darstellung vollumfänglich zutrifft. Aus Seite 9 des von einigen Klägern vorgelegten Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2003 (Lagebericht) geht hervor, dass mit der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter erst - nach Entwicklung eines "völlig neuen" Berechnungsprogrammes - im Juli 2003 begonnen werden konnte. Bis zum Jahresende konnten von den 208.000 Startgutschriften jedoch 87.000 Fälle sowie 35.000 weitere Fälle, in denen zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten war, insgesamt also 122.000 Fälle, erledigt werden. Ausweislich Seite 15 des Berichts waren zwar zum Jahresende 2003 im Vergleich zum Vorjahr 42 Personen mehr eingestellt, von den 100 Neueinstellungen (bei 58 ausgeschiedenen Mitarbeitern) jedoch "rund 60 Arbeitnehmer als Aushilfen mit kurzen Zeitverträgen". Nimmt man hinzu, dass die Beklagte in ihrem Geschäftsbericht auf weitere außerordentliche Zusatzaufgaben - wie etwa die praktisch abgeschlossene Berechnung und Mitteilung der Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten sowie den weiteren Auf- und Ausbau des neuen Geschäftszweigs der freiwilligen Versicherung (S. 11 des Berichts) - verweist, ist der behauptete erhebliche Bedarf an zusätzlichen qualifizierten und längerfristig zu schulenden Mitarbeitern als Voraussetzung für eine individuelle Rentenberechnung nicht nachvollziehbar. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Verwaltungsaufwand der Beklagten relativ gering sein dürfte.

(5) Unverhältnismäßigkeit

Einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise zu dem von ihr behaupteten und von vielen Klägern im einzelnen näher bestrittenen Verwaltungs- und Kostenmehraufwand bei einer individuellen Rentenberechnung bedurfte es nicht. Selbst wenn man die Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt, ist die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Wie bereits festgestellt, führt allein die Anwendung des Näherungsverfahrens bei einer Vielzahl von Pflichtversicherten, deren tatsächliche Rente wesentlich niedriger wäre, zu einer erheblichen Verminderung des als Startgutschrift ausgewiesenen Wertes. Insoweit ist der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, dass der von den Tarifpartnern und der Beklagten mit dem Näherungsverfahren verfolgte Zweck einer Typisierung und Verwaltungsvereinfachung diese gravierenden Auswirkungen nicht rechtfertigt. Die damit verbundenen Eingriffe in die erdienten, vertrauensgeschützten Anwartschaften stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem Ziel; sie sind unverhältnismäßig.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher und wahrscheinlich überwiegender Teil des Aufwandes zur Ermittlung der individuellen Rentenhöhe nicht bei der Beklagten anfällt, sondern beim jeweiligen Rentenversicherungsträger. Dieser hat gemäß § 109 Abs. 2 SGB VI auf Antrag des Versicherten eine konkrete Rentenauskunft zu erteilen, ohne sich demgegenüber auf Gründe eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes berufen zu können.

Wie dargelegt, ist das Vertrauen auch der rentenfernen Versicherten darauf, die im alten Gesamtversorgungssystem erdiente Rentenanwartschaft bis zum Stichtag behalten zu dürfen, in erheblichem Maße schutzwürdig. Hiermit mag zur Vermeidung des von der Beklagten behaupteten Verwaltungsaufwandes ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der gesetzlichen Rente noch vereinbar sein, bei dem gewährleistet ist, dass die ermittelten Rentenwerte den tatsächlichen weitgehend entsprechen und auch in besonderen Fällen Abweichungen nur in verhältnismäßig geringfügigem Umfang (z.B. bis zu 10 %; wohl enger Höfer, § 2 BetrAVG Rn. 3439) eintreten können. Die Anwendung des Näherungsverfahrens führt jedoch, wie festgestellt, in vielen Fällen dazu, dass die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente in Größenordnungen von mehr als 25 % bis hin zu 100 % höher bewertet wird als bei konkreter Berechnung, mit der Folge einer ähnlich starken Verringerung des Wertes der erdienten, der späteren monatlichen Rentenleistung zugrunde liegenden Anwartschaft. Das Näherungsverfahrens dient demnach gerade nicht der Einzelfallgerechtigkeit. Das ist für den ertragsteuerlichen Zweck, für den es an sich vorgesehen ist, unproblematisch, da es dort um eine unternehmensbezogene Bewertung der Pensionsrückstellungen geht. Der Schutz des erdienten Besitzstandes in der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch auf die Rechte einzelner bezogen. Daher erscheint das Näherungsverfahren auch unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung nicht mehr hinnehmbar. Das jedenfalls, wenn wie hier den derart betroffenen Versicherten keine Möglichkeit eingeräumt ist, eine Bewertung der Anwartschaft aufgrund einer konkreten Rentenauskunft einzufordern.

Das dargelegte Volumen der Mehraufwendungen einer konkreten Berechnung in Höhe von 30 Millionen € rechtfertigt die schwerwiegenden Eingriffe nicht. Bei 1,7 Millionen betroffenen Versicherten ergeben sich Mehrkosten von 17,65 € pro Person. Das muss bei einem Systemwechsel zur Vermeidung von erheblichen Rechtseingriffen in Kauf genommen werden. Es erscheint unverhältnismäßig, diese Kosten zu Lasten vieler in weit größerem Ausmass betroffener Pflichtversicherter einzusparen. Soweit die Beklagte einwendet, zur Abwicklung der Gesamtheit dieser Fälle erheblich mehr Zeit zu benötigen, weil zusätzliche Mitarbeiter eingestellt und geschult werden müssen, handelt es sich um ein lösbares umsetzungstechnisches Problem, das einer konkreten Berechnung ebenfalls nicht entscheidend entgegen stehen kann.

(6) Ungleichbehandlung

Die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS verletzt zudem den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).

§ 79 Abs. 1 VBLS verletzt den Gleichheitssatz zum einen im Verhältnis zu den rentennahen Pflichtversicherten. Diesen stand gemäß § 79 Abs. 4 VBLS - ebenso wie einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG - die (fristgebundene) Möglichkeit offen, beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine individuelle Rentenauskunft einzuholen, diese der Beklagten vorzulegen und auf dieser Basis eine Berechnung der Rentenanwartschaft durch die Beklagte zu erwirken. Die konkrete Berechnung wurde sogar als Regelfall vorgesehen. Zwar ist es dem Satzungsgeber mit Rücksicht auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit rentennaher Jahrgänge nicht grundsätzlich verwehrt, deren Anwartschaften höher zu bewerten als diejenigen rentenfernerer Jahrgänge. Ein hinreichender sachlicher Grund, unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile für eine Vielzahl von Versicherten die - jeweils konkret ermittelbare - gesetzliche Rente als wesentliches Element der Anwartschaftsbewertung lediglich pauschaliert zu erfassen, ist jedoch nicht ersichtlich. Bei der Beklagten erscheint bereits der zahlenmäßige Unterschied von einerseits ca. 208.000 und andererseits 1,7 Millionen Pflichtversicherten nicht so bedeutend, hier - unter Berücksichtigung des Bearbeitungsgegenstandes - eine unterschiedliche Behandlung als vertretbar oder gar geboten erscheinen zu lassen. Die Beklagte behauptet, das Näherungsverfahren wirke sich in der Mehrzahl der Fälle zugunsten der Versicherten aus, weil ihre gesetzliche Rente niedriger bewertet werde als bei konkreter Berechnung. Dies sei den Tarifpartnern bei Vereinbarung auch bewusst gewesen. Ein eindeutiger Nachweis für die Behauptung, dass viele Versicherte durch die Anwendung des Näherungsverfahrens besser stünden als bei konkreter Rentenberechnung, liegt dem Senat nicht vor. Dies mag jedoch dahin stehen. Trifft die Behauptung zu, so wird damit die Ungleichbehandlung insoweit sogar noch vertieft, als auch unter den rentenfernen Pflichtversicherten schwerwiegende Unterschiede gemacht werden, ohne dass ein sachlicher Grund für die Besserstellung oder Benachteiligung der einen oder anderen Gruppe ersichtlich ist (vgl. BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c aa). Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht in neueren Entscheidungen darauf hinweist, es habe sich nach den eingeholten Fiktivberechnungen in vielen Fällen ergeben, dass die zum 65. Lebensjahr errechnete Summe aus gesetzlicher Rentenversicherung und Betriebsrente die Netto-Gesamtversorgung weit überschreite (z.B. 6 O 96/05 = 12 U 220/05, Urteil vom 29.07.2005, Umdruck S. 38). Auch insoweit verletzen die Tarifpartner und die Beklagte höherrangiges Recht.

12. Unverbindlichkeit der Startgutschrift

Da die Besitzstandsregelungen der §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS gegen höherrangiges Recht verstoßen, das (auch) die Interessen der rentenfernen Pflichtversicherten in der Situation des Klägers schützt, sind sie für sein Versicherungsverhältnis unwirksam. Die darauf beruhende Startgutschrift ist unverbindlich. Diese Rechtsfolgen würden selbst dann eintreten, wenn die Regelung - entgegen der Auffassung des erkennenden Senats - allein wegen Unzulässigkeit der Ermittlung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren zu beanstanden wäre.

a. Tarifvertragsrecht

Mit der beanstandeten Satzungsregelung hat die Beklagte Tarifrecht unverändert umgesetzt. Daher sind hier die für die Unwirksamkeit tarifrechtlicher Bestimmungen geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Hiervon ist mit Recht auch das Landgericht ausgegangen. Indessen ist eine lückenfüllende ergänzende Vertragsauslegung, die das Landgericht durch entsprechende Anwendung der für rentennahe Versicherte geltenden Regelung des § 79 Abs. 4 VBLS bejaht hat, hier nicht möglich. Damit lässt sich jedoch auch die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS im Übrigen, also soweit sie zur Berechnung der Startgutschrift nicht nur auf § 18 Abs. 2 Nr. 1f (Näherungsverfahren) verweist, sondern auch auf weitere Berechnungsfaktoren, nicht aufrechterhalten.

Allerdings können auch tarifvertragliche Regelungen einer ergänzenden Auslegung zugänglich sein. Die Gerichte dürfen jedoch nicht in den verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtssetzungsbereich der Tarifvertragsparteien eingreifen. Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung durch die Gerichte scheidet deshalb dort aus, wo die Tarifvertragsparteien bewusst eine Regelung unterlassen haben. Anders verhält es sich lediglich bei einer unbewussten Regelungslücke, wenn es dem Gebot der Gerechtigkeit widerspräche, einer Partei, die keine Verantwortung für die Mängel eines Tarifvertrages zu tragen hat, eine Entscheidung entsprechend dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung vorzuenthalten. Auch hier kann jedoch eine tarifliche Regelungslücke von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung nicht geschlossen werden, wenn es bei tatsächlicher und rechtlicher Betrachtung mehrere Möglichkeiten der Lückenschließung gibt. Es bedarf dann wiederum einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien (BAG ZTR 1999, 375 unter I 2 a m.w.N.).

Im Streitfall kann eine unbewusste Regelungslücke nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner mit dem Verweis in § 33 Abs. 1 ATV auf § 18 Abs. 2 BetrAVG die Einzelheiten der Berechnung der Rentenanwartschaften sehr bewusst und abschließend festlegen wollten (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 27.05.2003 - 9 U 81/02 - bei Kiefer/Langenbrinck aaO Vor § 30 ATV Anm. A 1.2, S. 5). Ausgehend von dem - insoweit unstreitigen - Vortrag der Beklagten ist darüber hinaus festzustellen, dass die Anwendung des Näherungsverfahrens einschließlich der einheitlichen Festsetzung des Korrekturfaktors auf 0,9086 (Anlage 4 zum ATV bzw. § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS) ein maßgebender Gesichtspunkt für die in den Tarifverhandlungen zugrunde gelegte Kostenbelastung war, die das Verhandlungsergebnis wesentlich mitgeprägt hat (vgl. Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 279; Kiefer/Langenbrinck aaO § 33 ATV Anm. A 1.2 S. 11). Damit wäre eine Aufrechterhaltung der Startgutschriftenregelung im Übrigen, jedoch mit der Maßgabe, dass die rentenfernen Pflichtversicherten entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS eine konkrete Berechnung ihrer gesetzlichen Rente (bis zu welchem Zeitpunkt ?) verlangen können, nicht vereinbar. Es muss den Tarifpartnern vielmehr die Gelegenheit gegeben werden, die Startgutschriftenregelung unter Abschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Wegfalls der ausschließlichen Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren insgesamt zu überdenken und darüber zu entscheiden, ob an deren Stelle lediglich eine Feststellung entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS oder in ähnlicher Weise treten oder ob und gegebenenfalls wie der Gesamtkomplex neu geregelt werden soll. Demnach bestehen bei tatsächlicher und rechtlicher Betrachtung auch mehrere Möglichkeiten der Lückenschließung. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine gerichtliche Entscheidung ebenfalls unzulässig.

Es kann dahin stehen, ob die gerichtliche Festlegung des Inhalts von Ansprüchen oder Anwartschaften in der Zusatzversorgung ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn die Tarifpartner bei der Erfüllung der ihnen überantworteten Aufgabe in unzumutbarer Weise untätig blieben. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage bestehen derzeit keine Anhaltspunkte.

b. AGB-Recht

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Sachverhalts ist § 79 Abs. 1 VBLS im Übrigen, also soweit die Regelung durch Bezugnahme auf § 18 Abs. 2 BetrAVG auf weitere Berechnungsfaktoren verweist, auch nach den Regeln des AGB-Rechts vollständig unwirksam und kann nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aufrecht erhalten werden.

Aus dem seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion folgt, dass eine Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam ist, wenn ihr Inhalt teilweise gegen die 307 ff BGB verstößt (vgl. nur BGHZ 143, 104 unter II 3 c m.w.N.). Allerdings beschränkt die Rechtsprechung, wenn eine Klausel neben einem unwirksamen Teil weitere Teile enthält, die unbedenklich sind, die Rechtsfolge der Unwirksamkeit auf den angreifbaren Teil, wenn der unbedenkliche Teil sprachlich und inhaltlich teilbar ist (vgl. BGH NJW 2003, 2899 unter II 2 m.w.N.). Bei § 79 Abs. 1 VBLS bestehen bereits hinsichtlich der sprachlichen Teilbarkeit der Klausel Bedenken. Die Verweisung auf § 18 Abs. 2 BetrAVG erfolgt einheitlich im Sinne einer Gesamtverweisung; eine Aufspaltung in einzelne trennbare Teile enthält § 79 Abs. 1 VBLS selbst nicht. Ob unter Berücksichtigung der in § 18 Abs. 2 BetrAVG geregelten mehreren Berechnungselemente noch eine sprachliche und inhaltliche Teilbarkeit anzunehmen ist, kann letztlich dahin stehen. Auch eine teilbare Regelung kann in dem an sich unbedenklichen Teil nur dann aufrechterhalten werden, wenn das Ergebnis sich noch im Rahmen dessen bewegt, was als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist (vgl. BGHZ 143, 104 unter II 4 a). Letzteres kann hier jedoch unter Berücksichtigung der dargelegten tarifrechtlichen Vertragsgrundlagen gerade nicht festgestellt werden.

c. § 139 BGB

Auch aus den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts ergibt sich nichts anderes. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so führt dies gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Es kann nach den obigen Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Tarifpartner bzw. die Beklagte bei Unwirksamkeit der Regelung zum Näherungsverfahren die übrige Regelung unverändert in Kraft gesetzt hätten.

13. Abweisung der Klage im Übrigen

Die mit der Berufung des Klägers weiter verfolgten übrigen Klageanträge sind abzuweisen.

a. Keine Rechtsgrundlage für gerichtliche Feststellungen

Es besteht kein Anspruch auf die Feststellung eines bestimmten (höheren) Wertes der Anwartschaft oder Startgutschrift zum Umstellungsstichtag oder der Bindung der Beklagten an einen bestimmten Berechnungsmodus. Dahingehende Feststellungen, etwa zur Höhe des Versorgungssatzes, zur Berücksichtigung von Vorschriften über eine Mindestleistung nach der alten Satzung, zur der dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse oder hinsichtlich einer etwaigen Dynamisierung der Startgutschrift, wären auf Korrekturen der derzeitigen Regelung gemäß § 79 Abs. 1 VBLS gerichtet. Den Tarifpartnern steht es jedoch, wie dargelegt, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes frei, die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten auch auf andere Weise zu sichern. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie geht es nicht an, die Beklagte durch eine gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege festzulegen und so die in den Tarifverhandlungen angenommene Kostenbelastung als maßgebliche Grundlage für die Vereinbarung des Systemwechsels wesentlich zu verändern. Zudem befindet sich das Versicherungsverhältnis im Anwartschaftsstadium, der Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten. Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

b. Kein Anspruch auf volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten

Der Kläger kann unabhängig von den vorgenannten Gründen auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zur Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Versicherten in vollem Umfang verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Eigentums- und Vertrauensschutzes kann die Vollanrechnung schon deshalb nicht verlangt werden, weil die alte Satzung in der einschlägigen Bestimmung des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die hälftige Berücksichtigung vorsah. Auch Gründe der Gleichbehandlung gebieten die Vollanrechnung bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 210), der der Senat folgt, nicht. Danach können auch Versicherte, die erst nach dem vom Bundesfassungsgericht in der so genannten Halbanrechnungsentscheidung vom 22.03.2000 bestimmten Stichtag 31.12.2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind und damit zu einer Rentnergeneration gehören, für die die beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, keine volle Berücksichtigung ihrer außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten verlangen. Sie kommen durch die neue Satzung (§§ 75 bis 77 VBLS) bereits in den Genuss einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung, die ihnen die Vorteile belässt, die sich für sie aus dem am 31.12.2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung ergaben (BGH aaO unter 2 c). Steht jedoch selbst diesen Rentenberechtigten keine volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten zu, können die Rentenanwärter in der Situation des Klägers, deren Betriebsrente sich grundsätzlich nach dem neuen Satzungsrecht richtet, nicht beanspruchen, bei Ermittlung der im alten System erdienten Anwartschaften hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten besser gestellt zu werden. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht festzustellen.

14. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Den wirtschaftlichen Wert des Feststellungsausspruchs bemisst der Senat mit der Hälfte des Wertes der vorrangig gestellten, auf eine konkrete Bewertung der Rentenanwartschaft gerichteten Anträge. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft mehrere entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich bereits jetzt in einer Vielzahl gleichartiger Fälle stellen und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.

Ende der Entscheidung

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