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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 12 W 11/02
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 17
AktG § 320 Abs. 5 Akt (alt)
Zur Beherrschung einer AG durch ein Unternehmen mit Minderbeteiligung.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 12. Zivilsenat

Karlsruhe, 11.12.2003

BESCHLUSS

12 W 11/02

In dem Rechtsstreit

wegen Festsetzung der angemessenen Abfindung nach § 320 Abs. 5 Aktiengesetz (alt)

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 25.02.2002 - 22 O 14/91 Akt.E - wird zurückgewiesen.

2. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 690.234,60 € und für die Vergütung der Tätigkeit des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 76.291,91 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die im Jahre 1882 gegründete Heidelberger Schlossquell-Brauerei AG (im folgenden Heidelberger Schlossquell) unterlag seit 1982 einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin, der Brau und Brunnen AG, Dortmund. Die Antragsgegnerin verfügte über die Mehrheit der Aktien der Heidelberger Schlossquell (mehr als 95 %), lediglich 1.380 Aktien waren außenstehenden Aktionären zuzuordnen. Unter diesen Voraussetzungen beschloss die Hauptversammlung der Heidelberger Schlossquell am 19.07.1990 die Eingliederung des Unternehmens in die Antragsgegnerin.

Ausgehend von einem Wertverhältnis einer Aktie der Heidelberger Schlossquell (Nennwert DM 100,--) zu einer Aktie der Antragsgegnerin (Nennwert DM 50,--) von 1.081,2 zu 486,8 entschloss sich die Antragsgegnerin, die Aktien der außenstehenden Aktionäre der Heidelberger Schlossquell wie folgt abzufinden: Für neun Aktien der Heidelberger Schlossquell (Nennwert DM 100,--) sollten 20 Aktien der Antragsgegnerin (Nennwert DM 50,--) gewährt werden. Die Eingliederung wurde am 26.09.1990 in das Handelsregister eingetragen. Am 19.05.1992 ist die Heidelberger Schlossquell im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme in die Antragsgegnerin erloschen.

Soweit die Antragsteller die Ansicht vertreten haben, dass das beschlossene Umtauschverhältnis nicht angemessen sei, hat das Landgericht die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht hält die Antragsgegnerin allerdings für verpflichtet, auf Verlangen eines ausgeschiedenen Aktionärs dessen Aktien der Heidelberger Schlossquell-Brauerei AG gegen eine Barabfindung von 500,17 € für eine Aktie im Nennbetrag von 100.- DM zu erwerben und die Barabfindung ab dem 2.6.1992 mit 5% zu verzinsen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Landgericht geteilte, von der Antragsgegnerin bekämpfte Ansicht der Antragsteller 1 und 3, die Antragsgegnerin sei ein von der Bayerischen Hypotheken-und Wechselbank AG (im folgenden: Hypo-Bank) abhängiges Unternehmen im Sinne von § 320 Abs. 5 AktG a.F..

Zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag waren am Grundkapital der Antragsgegnerin beteiligt die Hypo-Bank (mit streitigem Anteil), die P. Vermögensverwaltung GmbH (im folgenden : P.) mit rund 25% und die D. Bank (mit ebenfalls streitigem Antei). Ein Teil des Aktienkapitals befand sich im Streubesitz, davon 2% in Depots der Hypo-Bank, die auf den Hauptversammlungen insoweit das Depotstimmrecht ausübte. An der P. war die Hypo-Bank mit 50 % beteiligt. Die restlichen 50 % hielt die W - S.A., Genf. In den Hauptversammlungen der Antragsgegnerin bestand eine durchschnittliche Präsenz von 83 % des Kapitals.

Ein konkretes Abstimmungsverhalten der P. aus Aktien der Antragsgegnerin war in der Vergangenheit nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der P. gewesen, sondern war laufende Geschäftsführerangelegenheit. Es gab weder satzungsmäßig, noch aufgrund einer etwa durch Gesellschafterbeschluß erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung das Erfordernis, die Frage des Abstimmungsverhaltens der Gesellschafterversammlung der P. zur Beschlussfassung vorzulegen. Die P. hatte seit Übernahme von 50 % ihrer Anteile durch die W - S.A. im Jahre 1976 jeweils zwei Geschäftsführer, die beide gesamtvertretungsberechtigt waren. Die Hypo-Bank hat zu Protokoll des die Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 08.07.1996 beurkundenden Notars ausdrücklich erklärt, dass es keine Vereinbarungen der Gesellschafter der P. über das Abstimmungsverhalten dieser Gesellschaft bei der Antragsgegnerin oder sonstige Vereinbarungen gab, die eine gemeinsame Leitung der P. anders als im Rahmen etwaiger Gesellschafterversammlungsbeschlüsse gemäß Kapitalanteilen sicherstellen oder faktisch erreichen würde. Die beiden Geschäftsführer der P. erklärten ebenfalls in der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 08.07.1996, dass die Gesellschafter ihnen keine Weisungen erteilt hätten, wie die Stimmrechte für diese Gesellschaft auf den Hauptversammlungen der Antragsgegnerin auszuüben gewesen wären. Weder die Hypo-Bank noch die W - S.A., Genf hätten auf das Stimmverhalten der P. in den Hauptversammlungen der Antragsgegnerin Einfluss genommen. Beschlüsse der P. betreffend die Ausübung der Stimmrechte in den Hauptversammlungen der Antragsgegnerin hätten nicht vorgelegen und es hätten auch keinerlei sonstige, die P. zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtenden Absprachen bestanden.

Das Landgericht hat die Verpflichtung zur Barabfindung wie folgt begründet:

Bei der Antragsgegnerin handele es sich um ein im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG abhängiges Unternehmen. Nach dieser Vorschrift seien abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dabei sei es nicht erforderlich, dass tatsächlich Einfluss ausgeübt wird, die Möglichkeit der Einflussnahme genügt. Erforderlich sei jedoch die Einflussmöglichkeit kraft Beteiligung, wobei auch eine Minderheitsbeteiligung genügen kann, wenn sie - namentlich aufgrund Zusammensetzung des Aktionärskreises und regelmäßiger Präsenz in der Hauptversammlung - tatsächlich wie eine Mehrheit wirkt.

Die Antragsgegnerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt von der Hypo-Bank abhängig gewesen, weil jene in der Hauptversammlung der Antragsgegnerin wie eine Mehrheitseignerin habe auftreten können. Dass es Gesellschafterversammlungen und Beschlüsse zum Abstimmungsverhalten der P. in Hauptversammlungen der Antragsgegnerin weder in der Vergangenheit noch für die Hauptversammlung vom 08.06.1996 gegeben habe, ändere an diesem Sachverhalt nichts. Nach dem Wortlaut des Gesetzes reiche die Möglichkeit der mittelbaren Einflussnahme schon aus (§ 17 AktG). Insofern sei auch unmaßgeblich, dass die Gesellschafter der P. deren Geschäftsführern keine Weisungen dazu erteilt haben, wie die Stimmrechte für die P. auf den Hauptversammlungen der Antragsgegnerin auszuüben waren. Es stehe fest, dass aufgrund der gegebenen Beteiligungsverhältnisse und der wirtschaftlichen Abhängigkeit der handelnden Personen die Hypo-Bank jedes ihren Interessen zuwiderlaufendes Abstimmungsverhalten der P. hätte blockieren können, wenn dies erforderlich geworden wäre. Damit hätte die Hypo-Bank aber aufgrund ihrer Beteiligung jederzeit sicherstellen können, dass die faktische Mehrheit in der Hauptversammlung dargestellt und jegliche Einflussnahme auf die Geschäfte der Antragsgegnerin ermöglicht wird. Dass die ausdrückliche Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten der P. nicht erforderlich wurde, spreche gerade nicht gegen die Anwendung des § 17 AktG.

Nach Angaben des ehemaligen Sprechers des Vorstands der Hypo-Bank und ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin Dr. M. vor dem Landgericht Hamburg habe die P. ausschließlich die Aufgabe gehabt, eine ursprünglich der Hypo-Bank gehörende Schachtelbeteiligung von 25 % an der Antragsgegnerin zu veräußern, zu welchem Zweck die P. gegründet und ihr die Schachtelbeteiligung auch übertragen worden war. Dass mit W - S.A. ein weiterer Gesellschafter vorhanden war, ändere an dem bestimmenden Einfluss der Hypo-Bank nichts: W - S.A. sei nach den Angaben des Zeugen M. als Investmentbanker ganz offenbar nur damit befasst gewesen, einen Interessenten für den Erwerb der Schachtelbeteiligung zu finden. Allerdings sei dies über die Jahre nicht gelungen, sodass die Hypo-Bank die Beteiligung im Jahre 1996/97 wieder übernahm. Aufgrund objektiven Verhältnisse, der personellen Verflechtungen und Abhängigkeiten sei davon auszugehen, dass der Hypo-Bank bestimmender Einfluss auf die P. und damit auch auf die Antragsgegnerin möglich war, auch wenn sie diesen Einfluss nie aktiv habe geltend machen müssen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes dann vor, wenn ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn das herrschende Unternehmen entweder in der Lage ist, dem abhängigen Unternehmen für dessen Geschäftsführung Weisungen zu erteilen und deren Befolgung zu erzwingen, oder zumindest in der Lage ist, auf längere Sicht Konsequenzen herbeizuführen, wenn seinem Willen nicht entsprochen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beherrschung tatsächlich ausgeübt wird; maßgeblich ist vielmehr, ob die Möglichkeit dazu besteht (vgl. BGHZ 62, 193), wobei dies aus Sicht des abhängigen Unternehmens zu beurteilen ist. Um ein Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen, genügt beispielsweise die Möglichkeit, die Geschäftsführung oder das Unternehmensorgan zu besetzen, welches seinerseits die Geschäftsführung bestellt. Aber auch wenn diese Möglichkeit nicht besteht, ist herrschender Einfluss möglich, sofern das herrschende Unternehmen in anderer Weise in der Lage ist, die Führung der Geschäfte zu bestimmen. Auch eine unter 50 % liegende Beteiligung kann in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art eine Abhängigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG begründen. Erforderlich ist die Möglichkeit einer Einflussnahme, die beständig und umfassend ist. Das kann bereits dann der Fall sein, wenn die Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft erfahrungsgemäß so besucht sind, dass die unter 50 % liegende Beteiligung eines Großaktionärs regelmäßig ausreicht, um für einen längeren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen (BGHZ 135, 107).

Der Zweck der an § 17 AktG anknüpfenden Regelungen besteht allerdings nicht darin, die Gefahren zu bannen, die jedem auf dem Markt auftretenden Unternehmen - nicht nur einer Kapitalgesellschaft - von der Ausübung fremder wirtschaftlicher Macht drohen. Sie sollen vielmehr vor allem Minderheitsaktionäre innerhalb der abhängigen Gesellschaft gegen nachteilige Einwirkungen auf deren Unternehmensführung schützen, die sich aus einer Ausnutzung spezifisch gesellschaftsrechtlicher Möglichkeiten ergeben können und deshalb auch mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln zu bekämpfen sind. Die Einbeziehung rein wirtschaftlicher, gesellschaftsrechtlich nicht abgesicherter Abhängigkeiten, die allein durch externe Austauschbeziehungen, wie etwa durch Liefer-, Lizenz- oder Kreditverträge, begründet sind und einem Partner einen durch die Marktlage bedingten Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der Gesellschaft sichern, in die aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen würde bei der Vielzahl und Vielfalt möglicher wirtschaftlicher Abhängigkeiten tief und in einem kaum mehr zu übersehenden Ausmaß in das Marktgeschehen eingreifen; sie würde damit weit über das Ziel jener Vorschriften hinausschießen (vgl. BGHZ 90, 381).

Voraussetzung einer Beherrschung im Sinne des § 17 AktG ist somit, dass sich die Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung des abhängigen Unternehmens im ganzen erstreckt und zumindest die wichtigen Geschäftsbereiche erfasst. Der beherrschende Einfluss muss auf einer ausreichend gesicherten Grundlage bestehen, während nur gelegentliche oder zufällige Einflussmöglichkeiten nicht ausreichen (vgl. BGHZ 80, 69). Diese Einflussmöglichkeit muss gesellschaftsrechtlich bedingt oder zumindest vermittelt sein, während eine allein auf schuldrechtlicher Vertragsgrundlage begründete wirtschaftliche Abhängigkeit nicht genügt. Allerdings braucht der beherrschende Einfluss nicht vollständig gesellschaftsrechtlich abgesichert zu sein; es genügt auch, wenn die gesellschaftsrechtlich begründeten Einwirkungsmöglichkeiten erst in Verbindung mit weiteren Umständen rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Art einen beherrschenden Einfluss begründen. In diesem Zusammenhang können auch wirtschaftliche Abhängigkeiten Bedeutung gewinnen, die zwar allein keinen Einfluss im Sinne des § 17 AktG begründen, aber einen gesellschaftsrechtlich begründeten Einfluss verstärken können (OLG Düsseldorf WM 1994, 842). Eine Beherrschung durch ein Unternehmen mit Minderbeteiligung ist in solchen Fällen bereits dann anzunehmen, wenn dieses durch Mitwirkung von anderen Minderbeteiligten etwa im Rahmen von Stimmbindungsverträgen oder Treuhandabreden eine beständige und umfassende Einflussmöglichkeit sichergestellt hat (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 17 Rdn.6). Gleiches gilt, wenn die Verbindung mit einem Dritten in ständiger Übung belegt, dass mit dessen Unterstützung immer gerechnet werden kann (BGH NJW 1994, 1801).

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend als gegeben angesehen. Dabei kann insbesondere im Hinblick auf die Anwesenheitsliste vom 16.07.1990 durchaus davon ausgegangen werden, dass die Hypo-Bank entsprechend der Darstellung der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt - und damit abweichend vom Sachverhalt, der den vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des LG Berlin zugrunde lag - eine Beteiligung von 25,6%, die P. von 24,9% und die D. Bank von 25,1% hielt. Eine rechnerische Mehrheit unter Nichtberücksichtigung der P. ergab sich bei einer durchschnittlichen Präsenz von 83 % des Kapitals auch angesichts der - vor Einführung des § 135 Abs.1 Satz 3 AktG möglichen (vgl. Hüffer, a.a.O. Rdn. 10) - Hinzurechnung des 2%igen Depotanteils nicht. Für die Beurteilung einer Beherrschung gemäß § 17 AktG ist aber die Beteiligung der P. durchaus zu berücksichtigen, nachdem festzustellen ist, dass diese nicht nur durch den 50%igen Anteil der Hypo-Bank an einem dieser nachteiligen Abstimmungsverhalten gehindert werden konnte, sondern dass die P. auch - wie der Zeuge Dr. M. vor dem Landgericht bekundet hat - zumindest in der Zeit von 1983 bis über den hier maßgeblichen Zeitpunkt hinaus in Einvernehmen mit der Hypo-Bank ihr Abstimmungsverhalten ausgerichtet hat ("regelmäßig gemeinsam marschiert"). Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sowohl die P. als auch deren weiterer Anteilseigner, die W - S.A., mit der Hypo-Bank in der gemeinsamen Zielsetzung verbunden waren, für die Beteiligungen der Hypo-Bank an der Antragsgegnerin Abnehmer zu finden. Dass die W - S.A. in diesem Zusammenhang auch eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgte, steht der Annahme einer - durch die Fakten belegten und gelebten - Beherrschung der Antragsgegnerin durch die Hypo-Bank nicht entgegen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die nach Meinungsverschiedenheiten Ende 1996 / Anfang 1997 erfolgte Rückholung der der P. übertragenen Beteiligung als schon vor dem hier maßgeblichen Stichtag bestehende Option der Hypo-Bank deren Verhältnis zur P. mitprägte und die eigene Mehrheit der Hypo-Bank damit notfalls beschaffbar war.

III.

Wegen der Nebenentscheidungen wird auf deren Begründung durch das Landgericht Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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