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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 12 W 2/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 485 Abs. 1 | |
ZPO § 485 Abs. 2 | |
ZPO § 487 Nr. 4 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 2/06
18. Januar 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Wegfall der angeblichen Überversorgung
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 08. November 2005 - 6 OH 4/05 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.497,42 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Antragstellerin begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens. Das selbständige Beweisverfahren solle der Vorbereitung eines Prozesses gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder dienen, in dem ihre jetzigen Versorgungsschäden, der Umfang ihrer Unterversorgung und eine Verpflichtung zur Rückanpassung der Bedingungen festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat nicht zugstimmt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgeweisen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die beantragte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit Recht für unzulässig gehalten. Es kann dahin stehen, ob die beantragte Beweiserhebung überhaupt Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO sein kann und ob die Antragstellerin hierfür aus den vom Landgericht genannten Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Die begehrte Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Verlust des Beweismittels oder eine erschwerte Benutzung zu besorgen sei, §§ 485 Abs. 1, 487 Nr. 4 ZPO.
Stimmt der Antragsgegner der Durchführung nicht zu, kommt ein selbständiges Beweisverfahren nur als sogenanntes sicherndes Beweisverfahren in Betracht. Hierzu muss die Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels glaubhaft gemacht sein (Musielak/Huber, ZPO, 4. Auflage, § 485 Rn. 10). Andernfalls ist der Beweismittelführer auf das normale Streitverfahren zu verweisen, da ihm kein unzumutbarer Rechtsnachteil droht. Die Antragstellerin hat auch in ihrer Beschwerdebegründung keine konkreten Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die demnächst oder zumindest in absehbarer Zeit eine erschwerte Benutzung oder gar den Verlust der Daten besorgen lassen, die für das begehrte Sachverständigengutachten benötigt werden könnten (also der einschlägigen einkommensrelevanten Daten für die Jahre 1967 und ab 1982). Der bloße (weitere) Zeitablauf genügt nicht. Da nicht festgestellt werden kann, dass der Antragstellerin insoweit ein Rechtsnachteil droht, ist ihr das selbständige Beweisverfahren nicht eröffnet.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Hauptsachewert einer Feststellungsklage (vgl. Buchst. C des landgerichtlichen Beschlusses sowie BGH NJW 2004, 3488 unter III 2).
Ende der Entscheidung
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