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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: 12 W 33/01
Rechtsgebiete: ZPO, AKB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 141
AKB § 12 Abs.1 I b
Zur Berücksichtigung von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch wegen der Kaskoentschädigung für einen Fahrzeugdiebstahl, wenn der Versicherungsnehmer keine Zeugen benennen kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe

Tatbestand:

Der Antragsteller macht aus einer bei der Antragsgegnerin abgeschlossenen Fahrzeugversicherung Ansprüche wegen des Diebstahls einer Zugmaschine geltend. Die Antragsgegnerin bestreitet das Abhandenkommen. Zudem hält sie die Angaben des Antragstellers nicht für glaubhaft, da seine Angaben widersprüchlich und nicht plausibel seien. Zeugen für das Abhandenkommen des Fahrzeugs kann der Antragsteller nicht benennen.

Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers bestünden und seine Angaben des Antragstellers widersprüchlich und unglaubhaft seien. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Gründe:

...

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrzeuges im Bestreitensfall unter Beweis stellen. Beim Nachweis des Versicherungsfalls Diebstahl in der Kfz-Kasko-Versicherung kommen dem Versicherungsnehmer - was das Landgericht im Grundsatz zutreffend berücksichtigt hat - Beweiserleichterungen zugute. Da sich der Versicherungsnehmer im Fall der Entwendung seines Fahrzeugs typischerweise in Beweisnot befindet, entspricht es nach ständiger Rechtsprechung (BGH VersR 1996, 575) einer verständigen Auslegung des Versicherungsvertrags, dass die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Dem Versicherungsnehmer kommt deshalb eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als er seiner Beweislast schon genügt, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegt und beweist. Die Beweislast bezieht sich auf ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH NJW 1996, 993). Ohne diese Beweiserleichterung wäre der Wert einer Kaskoversicherung in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684). Das äußere Bild eines Diebstahls ist danach gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat (Senat OLGR 1997, 51; BGH NJW 1995, 2069).

Der Antragsteller hat den Eintritt eines Versicherungsfalles in dem hierfür erforderlichen Umfang vorgetragen. Nach seinem Vortrag stand die Zugmaschine am 11.05.2000 nicht mehr an dem Platz, an dem sie am Abend zuvor abgestellt worden war.

Vorliegend hat der Antragsteller allerdings keinen Beweis für diejenigen Tatsachen angeboten, die den äußeren Tatbestand eines Diebstahls erfüllen. Angesichts des - hier gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässigen - Bestreitens mit Nichtwissen durch die Antragsgegnerin war der Antragsteller gehalten, das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das spätere Nichtauffinden am selben Ort - vorrangig durch Zeugen - unter Beweis zu stellen oder darzulegen, dass und warum ihm hierfür keine Zeugen zur Verfügung stehen. Auch dieser auf die Beweismittel bezogenen Darlegungslast ist der Antragsteller nachgekommen. Stehen dem Versicherungsnehmer - wie hier - keine Beweismittel zur Verfügung, kommt seine mündliche Anhörung durch das Gericht nach § 141 ZPO bzw. eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in Betracht (vgl. BGH VersR 1997, 691). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1996, 575) kann den Angaben und Behauptungen des Versicherungsnehmers im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch dann geglaubt werden, wenn dieser deren Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist .

Von einem solchen Regelfall kann allerdings nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen, oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zur Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann in diesem Zusammenhang insbesondere durch dem Versicherungsnehmer nachgewiesene Unredlichkeiten in Frage gestellt werden, selbst wenn diese in keinem Bezug zu dem streitigen Versicherungsfall stehen (Senat a.a.O.; SchlHOLG, OLGR 1999, 148). Auch unrichtige oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers bei der vorprozessualen Geltendmachung seines Kaskoschadens und während des Rechtsstreits können unter Umständen das Gericht daran hindern, seinen Angaben zu glauben.

Das Landgericht hat dies nicht übersehen, meint aber der Vortrag des Antragstellers sei widersprüchlich und es bestünden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit . Das widerspricht zwar nicht dem Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung. Das Verbot der Beweisantizipation gilt in strenger Form nur für das Erkenntnisverfahren. Dort ist es unzulässig, Beweise zu würdigen, bevor man sie erhoben hat. Die Rechtslage im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weicht von der im Erkenntnisverfahren aber ab. Denn § 114 ZPO zwingt den Richter zu einer Erfolgsprognose für den Prozess, die eine Bewertung der Beweiskraft der angebotenen Beweismittel notwendig voraussetzt. Damit wird das Verbot der Beweisantizipation für das PKH-Verfahren abgeschwächt (OLG Stuttgart, OLGR 1998, 32; Schneider, MDR 1987, 22 ff m.w.N.). Eine Anhörung des Antragstellers ließe keinen Nachweis des äußeren Bildes erwarten, wenn bereits jetzt nachhaltige Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestünden.

So verhält es sich jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht.

Dabei ist zu beachten, dass die Tatsachen auf die Zweifel an der Glaubwürdigkeit gegründet werden, feststehen müssen, d.h. sie müssen unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdachtsmomente können gegen den Versicherungsnehmer nicht ins Feld geführt werden. Welche feststehenden Tatsachen ausreichen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers aufkommen zu lassen, lässt sich nicht generell sagen. Das ist eine Frage des Einzelfalls und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, dass dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann. Nicht jede Unregelmäßigkeit reicht zu schwerwiegenden Zweifeln aus (BGH MDR 1996, 472).

Die Tatsache, dass der Antragsteller einen halben Hausstand in dem Fahrzeug hinterlassen haben will, macht seinen Vortrag nicht von vorneherein unglaubwürdig. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller nicht beide Fahrzeugschlüssel vorlegen konnte, spricht als solche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, zumal er für den Verlust des Schlüssels im Januar 2000 in Spanien Beweis angetreten hat. Schließlich wird die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht durch seine Angaben über die Vermietung und die Benutzung des Fahrzeugs berührt. Warum er trotz Vermietung zum Zeitpunkt des Abhandenkommens im Besitz des Fahrzeugs war, hat er zumindest in der Beschwerdeinstanz schlüssig dargelegt. Das Landgericht wird sich daher in einer mündlichen Verhandlung ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Antragstellers machen müssen und erst danach aufgrund einer Gesamtschau entscheiden können, ob die Angaben des Antragstellers geeignet sind, eine hinreichende Überzeugung vom Vorliegen des äußeren Bildes einer Entwendung zu begründen.

...

Ende der Entscheidung

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