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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 01.10.2007
Aktenzeichen: 12 W 70/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
GKG § 68 Abs. 3 |
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Baden-Baden vom 17. August 2007 - 2 O 84/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde hat aus den vom Landgericht im Nichtabhilfebeschlusses vom 18. September 2007 angeführten Gründen keinen Erfolg. Abzustellen ist auf das jeweilige Interesse des Klägers im konkreten Einzelfall (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 ZPO, RN 16, Stichwort: Feststellungsklage). Dieses besteht vorliegend - wie vom Landgericht zutreffend dargelegt - darin, dass der Klägerin aufgrund des Feststellungsurteils auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine unbeschränkte Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten möglich sein wird (§ 302 Nr. 1 InsO), und zwar in voller Forderungshöhe. Dieser Betrag ist daher maßgeblich. Den vom Beklagten angeführten Entscheidungen des 7. Zivilsenats des OLG Celle (NZI 2007, 243) und des OLG Saarbrücken vom 21.06.2007 (8 U 118/06), wonach wegen geringer Vollstreckungsaussichten ein Abschlag von 25% (OLG Celle) und bei älteren Menschen über 70 Jahren von 90% (so OLG Saarbrücken) zu machen sei, schließt sich der Senat nicht an. In jenen Entscheidungen wird bei der Streitwertfestsetzung auch auf die Erfolgsaussichten in der Vollstreckung und auf die Vermögensverhältnisse des Beklagten abgestellt. Diese sind jedoch im Rahmen von § 3 ZPO nicht zu berücksichtigen (in diesem Sinne: Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 ZPO RN 2 mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis wie hier auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2005, Az.: 4 U 72/05, Juris; 27. Zivilsenat des OLG Celle, NZI 2007, 249; 6. Zivilsenat des OLG Celle, ZInsO 2006, 1269).
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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