Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 13 U 110/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 199 Abs. 1 n.F.
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 844 Abs. 2
BGB § 852 a.F.
BGB § 852 Abs. 1
BGB § 1594 Abs. 1
BGB § 1600 a S. 2 a.F.
BGB § 1600 d Abs. 4 n.F.
ZPO § 141
ZPO § 253
ZPO § 261 Abs. 2
ZPO § 287
Die verjährungsauslösende Kenntnis gemäß §§ 852 BGB a.F., 199 Abs. 1 BGB n.F. des nichtehelichen unterhaltsberechtigten Kindes, welches wegen Tötung seines nichtehelichen Vaters den Ersatzpflichtigen gemäß § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz seines Unterhaltsschadens in Anspruch nimmt, besteht nicht schon bei Kenntnis der die Abstammung begründenden äußeren Umstände, sondern erst mit Kenntnis der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung.
Oberlandesgericht Karlsruhe 13. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 110/04

Verkündet am 08. März 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2005 durch Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 02.07.2004 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin, geboren am 02.10.1995, zu Händen der Kindesmutter, 27.514,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.510,71 € seit dem 03.07.2003 und aus 4.004 € seit dem 23.06.2004 zu zahlen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 42.298 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 05.02.1995 geriet der Beklagte Ziff. 2 unter Alkoholeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug auf die Gegenfahrbahn und stieß dort frontal mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Vaters der Klägerin zusammen, der bei dem Zusammenstoß tödlich verletzt wurde. Die Klägerin ist die am 02.10.1995 nichtehelich geborene Tochter des Verstorbenen. Seine Vaterschaft wurde am 20.07.1999 durch Urteil des Amtsgerichts festgestellt. Das Urteil wurde (erst) am 04.05.2002 rechtskräftig. Die Klage wurde im Jahre 2003 erhoben. Das Landgericht hat die erhobene Verjährungseinrede als nicht durchgreifend erachtet, ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen die Anschnallverpflichtung des Vaters der Klägerin nach Einholung entsprechender Gutachten verneint und im Übrigen der Klage unter Stellung einer Erwerbsprognose des Vaters der Klägerin nach § 287 ZPO stattgegeben.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer Berufung machen die Beklagten weiterhin geltend, dass die Ansprüche verjährt seien und dass die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zum beruflichen Werdegang nicht ausreichten, die gestellte Prognose über das zu erwartende Einkommen des Vaters der Klägerin zu tragen. Sie verfolgen mit dieser Begründung weiterhin ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Im Wege der Anschlussberufung begehrt die Klägerin - erstmals in der Berufungsinstanz - die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz aus 23.510,71 € seit dem 03.07.2003 und aus 4.004 € seit dem 23.06.2004).

Der Einzelrichter hat zu Kenntnissen, Fähigkeiten und beruflichem Werdegang des Vaters der Klägerin die gesetzliche Vertreterin der Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört und Herrn P. als Zeugen vernommen. Auf das Protokoll vom 22.02.2005 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet.

1. Die auf § 844 Abs. 2 BGB gestützten Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

a) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass die Mutter der Klägerin die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis nach § 852 BGB a.F. bereits zum Zeitpunkt der Geburt, spätestens aber aufgrund des im Vaterschaftsfeststellungsverfahrens vor dem Amtsgericht eingeholten Gutachtens aus dem Jahr 1997 bzw. 1999 gehabt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Sperrwirkung der familienrechtlichen Vorschriften (§ 1600 a S.2 BGB a.F. bzw. §§ 1594 Abs.1, 1600 d Abs.4 BGB n.F.) nicht auf die schadensersatzrechtlichen Vorschriften zu übertragen. Die Erhebung einer Feststellungsklage sei zumutbar gewesen, so dass Verjährung eingetreten sei.

b) Die Verjährungseinrede greift nicht durch.

Nach dem - für die Beurteilung des Beginns der Verjährung maßgebenden (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) - §§ 852 BGB a.F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung Erfolgsaussicht hat (Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl. 2002, § 852, Rdn. 4 m.w.N.).

Zu Recht weisen die Beklagten zwar darauf hin, dass auch über bedingte oder betagte Rechtsverhältnisse eine Feststellungsklage erhoben werden kann und eine Feststellungsklage auch dann möglich ist, wenn über vorgreifliche Rechtsverhältnisse in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Eine andere Frage ist es jedoch, wann das unterhaltsberechtigte nichteheliche Kind, welches gegen den Ersatzpflichtigen nach § 844 Abs. 2 BGB Ansprüche geltend macht, Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB hat, wenn es also für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis der Abstammung ankommt. Mit Rücksicht auf die Sperrwirkung der §§ 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB n.F. bzw. § 1600 a Satz 2 BGB a.F. ist nicht auf das Wissen um die die Abstammung begründenden äußeren Umstände abzustellen, sondern auf die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung (Staudinger-Rauscher, BGB [ 2004 ], § 1594, Rdn. 16; [ 1997 ], § 1600 a, Rdn. 49; Soergel-Gaul, BGB, 12. Aufl. 1987, § 1600 a, Rdn. 21; OLG Hamm NJW-RR 1986, 165 - letztlich offen lassend).

Vor Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft wäre also eine Klage gegen den Schädiger - ebenso wie eine Klage gegen den Vater (Staudinger-Rauscher, a.a.O. [2004], § 1594, Rdn. 9; a.a.O. [1997], § 1600 a, Rdn. 41) - als unbegründet abzuweisen, eine entsprechende Feststellungsklage nicht zumutbar gewesen.

Die Verjährung begann deshalb erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft im Jahre 2002 und wurde durch Klageeerhebung rechtzeitig unterbrochen. .

2. Die Höhe des Ersatzanspruchs hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin im Zeitraum vom 02.10.1995 bis 30.06.2004 (mindestens) ein Nettoeinkommen von 4.174,35 DM bzw. 2.134,31 € erzielt hätte, was (unstreitig) zu Unterhaltsansprüchen in ausgeurteilter Höhe geführt hätte.

a) Die zur Ermittlung der fiktiven künftigen Unterhaltspflichten zu treffende Prognose muss alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der hypothetischen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, berücksichtigen. Im Rahmen des anwendbaren § 287 ZPO darf die Einschätzung nicht "in der Luft schweben", vielmehr sind greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt notwendig. Weil § 287 ZPO dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll, sind auch Schätzungen im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt bzw. nach Lage des Falles sogar geboten. Unsicherheiten über die Bemessungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzergebnis zu verarbeiten (BGH NJW 2004, 358).

b) Die Berufung beanstandete, dass die landgerichtliche Prognose auf einen kurzen Zeitraum der Berufstätigkeit des Vaters der Klägerin gestützt war. Der entsprechende Vortrag der Klägerin wurde vom Landgericht ausdrücklich als ausreichend bezeichnet, dem unter Beweis gestellten weitergehende Vortrag zum Werdegang und zu Kenntnissen des Vaters der Klägerin wurde nicht nachgegangen. Zur Gewinnung möglichst ausreichender Tatsachengrundlagen war dies in der Berufungsinstanz durch Beweisaufnahme nachzuholen.

c) Nach dieser Beweisaufnahme steht fest, dass der Vater der Klägerin mit größter Wahrscheinlichkeit mindestens ein Einkommen von 2.134,31 € erzielt hätte.

Es steht fest, dass der im Jahre 1971 geborene Vater der Klägerin nach seinem Abitur im Jahre 1992 ein einjähriges Praktikum in den USA im Bereich Grafik bzw. einer Werbeagentur durchgeführt hat. Nach seiner Rückkunft etwa im August 1993 absolvierte er ein zweimonatiges Berufspraktikum im Bereich Grafik/ Gestaltung, daran anschließend ein weiteres Berufspraktikum in einem Werbestudio bis September 1994. Von November 1994 bis Februar 1995 war er mit einem Gehalt von 6.500 DM bei einer Firma seines Bruders in Leipzig angestellt, 4 Wochen davon als Probezeit, seit 2 Monaten in einem festen Angestelltenverhältnis. Diese Stelle hatte er auf Bitten seines Bruders angetreten. Er hatte ursprünglich beabsichtigt, Kommunikationsdesign zu studieren, weil dies zu seinen kommunikativen Neigungen und Fähigkeiten besser zu passen schien als der zunächst eingeschlagene Weg Grafik/Design. Das berufliche Angebot eröffnete ihm aber die Möglichkeit, seine geschilderten Neigungen bei Kundengesprächen, Kundenbetreuung und im Bereich von Planungen bei Bauprojekten anzuwenden. Von Bedeutung waren neben den beschriebenen Fähigkeiten auch seine sprachlichen Qualifikationen: fließend Englisch, Französisch, Deutsch, daneben etwas Russisch und Spanisch.

Im privaten Bereich hatte der Vater der Klägerin mit der Mutter der Klägerin vereinbart gehabt, dass diese nach Leipzig nachziehen sollte. Eine gemeinsame Zukunftsgestaltung war geplant. Als - kurz vor dem tragischen Unfall - klar wurde, dass ein gemeinsames Kind - die Klägerin - unterwegs war, wurden diese Gedanken verfestigt, auch an eine Heirat war gedacht. Vor diesem Hintergrund bestand eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Vater der Klägerin zumindest bis im Jahr 1997, als die Firma verkauft wurde, dort gearbeitet hätte und mindestens das genannte, wahrscheinlich sogar aber ein wesentlich höheres Gehalt erzielt hätte.

Die Schwierigkeit bei der vorliegenden Prognoseentscheidung besteht u.a. darin, dass sich der Vater der Klägerin erst am Anfang seines Berufslebens befand und deshalb erhebliche Unsicherheiten bestehen, welchen Weg er tatsächlich gewählt hätte. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung durfte bei aller Schwierigkeit nicht übersehen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass eine derart schwierige Prognose überhaupt angestellt werden musste (vgl. für den vergleichbaren Fall des Verdienstausfallsschadens: BGH NJW 1998, 1633).

Es besteht nach allem eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Vater der Klägerin angesichts der persönlichen Situation weiter bei der Firma gearbeitet hätte. Er hätte voraussichtlich geheiratet und deshalb auch die finanzielle Sorge für eine Familie zumindest teilweise zu tragen gehabt. Seine Arbeit in der Firma machte ihm Spaß, er hatte großen Erfolg, er fühlte sich der Aufgabe gewachsen. Sie kam seinen kommunikativen Neigungen und Fähigkeiten entgegen. Er hatte ein recht gutes Einkommen, welches aller Wahrscheinlichkeit nach in der Folgezeit noch deutlich höher ausgefallen wäre. Die Firma hatte große Aufträge abzuwickeln, die Nachfolger des Vaters der Klägerin verdienten - unter Ablehnung eines Angestelltenverhältnisses - als freie Mitarbeiter mit Umsatzbeteiligung wesentlich mehr, zum Teil bis zu 250.000 DM im Jahr. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass der Vater der Klägerin angesichts der familiären Verhältnisse und der finanziellen Möglichkeiten von seiner ursprünglich gehegten Absicht, Kommunikationsdesign zu studieren, Abstand genommen hätte.

Auch nach dem Verkauf der Firma Ende 1997 wäre es wahrscheinlich gewesen, dass der Vater der Klägerin angesichts der gewonnenen beruflichen Erfahrungen und der erkannten finanziellen Möglichkeiten mit Hilfe seiner Qualifikationen sowie des vom Landgericht zutreffend betonten beruflichen Durchsetzungsvermögens in einem anderen oder in einem ähnlichen Bereich ( etwa ) als Verkaufsleiter mit großem Verhandlungsgeschick, kommunikativen Fähigkeiten und sehr guten Sprachkenntnissen weiter gearbeitet und ein entsprechendes Verdienst erzielt hätte. Der Zeuge P. führt überzeugend aus, dass derartige Möglichkeiten für seinen Bruder ohne jeden Zweifel bestanden hätten.

3. Die Anschlussberufung der Klägerin, die sich auf in erster Instanz nicht geltend gemachte Zinsen bezog, war zulässig, weil für die Anschlussberufung weder eine Beschwer noch das Erreichen einer Beschwerdesumme erforderlich ist.

Rechtshängigkeitszinsen wie ausgeurteilt ergaben sich nach §§ 288, 291 BGB, 253, 261 Abs. 2 ZPO wie ausgeurteilt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

5. Der Streitwert für die Berufung war festzusetzen wie in erster Instanz (I, 275), der angekündigte Feststellungsantrag wegen eines etwaigen Steuerschadens erhöhte den Wert des bereits gestellten allgemeinen Feststellungsantrages nicht; die Anschlussberufung wies keinen eigenen Streitwert auf (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. 2004, § 4, Rdn. 11 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück