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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 13 U 132/06
Rechtsgebiete: LugÜ, EuGVVO


Vorschriften:

LugÜ Art. 5 Nr. 3
EuGVVO Art. 5 Nr. 3
1. Behauptet der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verschreibung von Medikamenten durch einen Schweizer Arzt in seiner in der Schweiz gelegenen Praxis und erfolgt absprachegemäß die Einnahme der Medikamente durch den Kläger an seinem Wohnsitz im Inland mit der Folge erheblicher gesundheitsschädlicher Nebenwirkungen, so liegt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland und ist die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens (LugÜ) bzw. nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO am Wohnsitz des Klägers gegeben.

2. Auch bei Abschluss eines Arztbehandlungsvertrages scheidet ein Nebeneinander von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nicht von vorneherein aus. Im Delikts gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ bzw. nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO können Klagen aus deliktischen Ansprüchen erhoben werden, die zwar mit vertraglichen oder anderen gesetzlichen Ansprüchen konkurrieren, aber nicht direkt an einen Vertrag anknüpfen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 13. Zivilsenat in Freiburg i.Br. Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 132/06

Verkündet am 09. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes, Schadenersatz

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10.07.2006 - 1 O 36/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 172.600 festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Zwischenurteil Bezug genommen.

Der Beklagte begehrt mit der Berufung die Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlender internationaler Zuständigkeit, über die das Zwischenurteil entschieden hat.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat mit Zwischenurteil im Ergebnis zu Recht seine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens (LugÜ) bejaht. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, liegt in Deutschland.

Als Erfolgsort ist dabei der Ort zu verstehen, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat (EuGH NJW 1991, 631, 632), während der bloße Ort des Schadenseintritts nicht ausreichend ist. Erfolgsort ist danach der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (MK-Gottwald, ZPO, 2. Aufl. 2001, Rn 43 zu Art. 5 EuGVÜ) bzw. der Ort des Primärschadens (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. 2005, Rn. 27 zu Art. 5 EuGVVO).

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien liegt der Erfolgsort in Deutschland, weil dort das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat (vgl. EuGH a.a.O.) bzw. dort in das geschützte Rechtsgut, nämlich Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit, eingegriffen wurde. Unstreitig ist, dass der Kläger vom Beklagten in der Schweiz behandelt wurde und ihm eine Medikamententherapie empfohlen wurde, wie sich dies aus dem Schreiben des Kantonsspitals B. vom 27.07.2004 (Anlage A 3, AS. I 45) ergibt. Der Beklagte hat dem Kläger ein Rezept für Pegasys und Ribavirin (Copegus) ausgestellt. Diese Medikamente hat sich der Kläger nach Rückkehr nach Deutschland bei seiner Apotheke beschafft. Die Medikamenteneinnahme erfolgte dann in Deutschland mit einer Ausnahme, dass sich der Kläger am 30.07.2004 in das Kantonsspital B. begab und dort eine Einweisung in die Handhabung der Pegasys Spritzen erhielt. Bei dieser Gelegenheit hat sich der Kläger selbst die erste Spritze gesetzt, worauf sich sein entsprechender Vortrag in der Klage bezieht. Diese Vorgehensweise ist im Übrigen bereits im Schreiben vom 27.07.2004 angesprochen.

Aufgrund dieses Sachverhalts liegt der Erfolgsort in Deutschland, weil die nachteiligen gesundheitlichen Folgen der Medikamenteneinahme am Wohnsitz des Klägers eingetreten sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht als Erfolgsort nicht der Ort anzusehen, an dem die Aufklärungspflicht verletzt worden ist. Haftungsauslösendes Ereignis ist bei einer Aufklärungspflichtverletzung nämlich nicht bereits die unterlassene Aufklärung des Patienten, sondern der im weitesten Sinne ärztliche Eingriff (siehe dazu BGH NJW 2005, 1716) durch die nachfolgende Einnahme der Medikamente, die mangels ordnungsgemäßer Aufklärung ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt. Bei der aufklärungspflichtigen Verschreibung von Medikamenten sind sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung erst dann verwirklicht, wenn die Medikamente eingenommen werden. Erst dadurch tritt der Primärschaden ein und wird in das geschützte Rechtsgut eingegriffen.

Vorliegend war nach dem Behandlungskonzept die Medikamenteneinnahme in Deutschland durchzuführen, wobei hier eine Kombinationstherapie mit Einnahme der Filmtabletten Copegus und der Eigeninjektion des Medikamentes Pegasys erfolgte. Schädigendes Ereignis, das den Erfolgsort begründet, ist damit die Medikamenteneinnahme bzw. -injektion, durch die nach Behauptung des Klägers später die schädlichen Nebenwirkungen eingetreten sind.

Daran ändert nichts, dass der Kläger sich zu einem Termin zur Instruktion der Medikamentenapplikation nach B. in das Kantonsspital begeben hat und sich dabei auch die erste Injektion selbst gesetzt hat. Entscheidend ist, dass nach dem Behandlungskonzept die Medikamenteneinnahme planmäßig über einen längeren Zeitraum in Deutschland am Wohnsitz des Klägers unter Überwachung durch seinen deutschen Hausarzt erfolgen sollte.

Zu Unrecht meint der Beklagte, Art. 5 Nr. 3 LugÜ komme vorliegend überhaupt nicht zur Anwendung, weil nach der Entscheidung des EuGH vom 17.09.2002 - Rs. C-334/00 - ein Nebeneinander von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand für ein und denselben Sachverhalt nicht in Betracht komme. In der genannten Entscheidung hat der EuGH bei der Geltendmachung vorvertraglicher Haftung mangels Eingehung einer freiwilligen (vertraglichen) Verpflichtung einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verneint und den Deliktsgerichtsstand aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Der Entscheidung kann nicht entnommen werden, dass der EuGH damit die bisherige Rechtsprechung (siehe u. a. EuGH, Entscheidung vom 27.09.1988 - C 189/97 - Kalfelis) aufgegeben hat, dass ein Gericht auch dann für eine Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig sein kann, wenn daneben vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. In der genannten Entscheidung hat der EuGH lediglich klar gestellt, dass das nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständige Gericht nicht zuständig ist, über die Klage unter anderen nicht-deliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ( so auch BGH WM 2005,339). Der Kläger hatte seine Klagen dort auf vertragliche Ansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten sowie auf unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung bei Vermittlung von Termingeschäften gestützt. In einer späteren Entscheidung (vom 10.06.2004 - C 168/02 - Kronhofer) hat der EuGH bei Geltendmachung einer Haftung aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit Anlageberatung den Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht etwa wegen einer vertraglichen Anknüpfung, sondern daran scheitern lassen, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht der Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - sein kann, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Dieser Feststellung hätte es nicht bedurft, wenn der EuGH die vom Beklagten behauptete Ausschließlichkeitsthese vertreten würde, dass ein Nebeneinander von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand von vorneherein ausscheidet. Im Deliktsgerichtsstand können deshalb Klagen aus deliktischen Ansprüchen erhoben werden, die zwar mit vertraglichen oder anderen gesetzlichen Ansprüchen konkurrieren, aber nicht direkt an einen Vertrag anknüpfen (vgl. Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, RndNr. 84 zu Art. 5 EuGVVO; ebenso MK-Gottwald, a.a.O., Rn 41 zu Art. 5 EuGVÜ). Vorliegend knüpft die geltend gemachte Haftung aus unerlaubter Handlung nicht direkt an den Vertrag an, da die behauptete fehlerhafte Aufklärung bei der Verordnung des Medikaments mangels Einwilligung des Klägers tatbestandlich eine Körperverletzung sein kann und damit unter den weit gefassten Begriff der unerlaubten Handlung in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/LugÜ fällt.

Das Landgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die internationale Zuständigkeit bejaht und so durch Zwischenurteil entschieden. Die Berufung des Beklagten kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die klärungsbedürftige Frage, ob nämlich am Wohnsitz des Patienten bei Einnahme von Medikamenten, die im Ausland ohne genügende Aufklärung verordnet werden, ein Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. LugÜ begründet ist, kann im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts.

Ende der Entscheidung

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