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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 13 U 139/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 539
ZPO § 301
BGB § 254
Leitsatz:

Werden der Klinikträger, der beamtete behandelnde und der angestellte aufklärende Arzt wegen eines Behandlungsfehlers und oder fehlender Risikoaufklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist ein die Klage gegen die Ärzte abweisendes Teilurteil grundsätzlich unzulässig.

Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - 13 U 139/98 1 O 442/97 Landgericht Freiburg Urteil vom 22. Dezember 1999


Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte 1 als Klinikträgerin, den Beklagten 2 (ärztlicher Direktor) als operierenden und den Beklagten 3 als aufklärenden Arzt auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten 2 mit der Begründung abgewiesen, er hafte nicht wegen der bei der Beklagten 1 bestehenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), diejenige gegen den Beklagten 3, weil er hinreichend aufgeklärt habe. Die Berufung der Klägerin führte nach § 539 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

Die Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts durfte die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 nicht durch Teilurteil abgewiesen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruches unabhängig ist, so dass die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse nicht besteht. § 301 ZPO soll die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten. Es soll nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung (auch) bloßer Urteilselemente kommen (zuletzt BGH NJW 1999, 1035, nach der angefochtenen Entscheidung ergangen).

Bei der vom Landgericht gewählter Verfahrensweise besteht die zu vermeidende Gefahr sich widersprechender Urteilselemente. Dies gilt für die Klagabweisung hinsichtlich beider Beklagter:

1. Soweit das Landgericht eine Haftung des Beklagten 3 mit der Begründung verneint hat, es sei von einer hinreichenden Aufklärung auszugehen, ist nicht ausgeschlossen, dass es bei der auch auf nicht hinreichende Aufklärung durch den Beklagten 3 gestützten Klage gegen die Beklagte 1 - sei es durch eine der Rechtsmittelinstanzen, sei es bei entsprechendem neuen Sachvortrag oder einer sich im Verlaufe des Rechtsstreits ändernden Beweissituation durch das Landgericht selbst - zu einer anderen Beurteilung dieser Frage kommt. Dies könnte dazu führen, dass die Beklagte 1 wegen fehlerhafter Risikoaufklärung durch den Beklagten 3 haftet, der Beklagte 3 aber - nach dem Urteil des Landgerichts - nicht. Diese durch das Teilurteil eröffnete Möglichkeit divergierender Entscheidungen ist indessen gerade zu vermeiden.

2. Die Gefahr sich widersprechende- Entscheidungen besteht auch, soweit das Landgericht eine Haftung des Beklagten 2 unter Verweisung auf sein Haftungsprivileg verneint hat.

Zwar spricht im Streitfall viel dafür, dass das Haftungsprivileg eingreift, weil dem Beklagten 2 entgegen der Auffassung der Klägerin Vorsatz nicht vorzuwerfen sein dürfte. Allgemein ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei der Prüfung einer gegen einen Beamten gerichteten Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung Fahrlässigkeit angenommen wird, während bei der Prüfung der gegen die Anstellungskörperschaft gerichteten Klage - sei es aufgrund neuen Sachvortrags oder Beweises in der selben Instanz, sei es aufgrund anderer Beurteilung in einer Rechtsmittelinstanz - bei der Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes oder im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB Vorsatz des Beamten angenommen wird. Diese (in anderen Fällen u.U. weniger theoretische) Möglichkeit reicht aus, um die Zulässigkeit eines Teilurteils zu verneinen. Denn die Zulässigkeit eines Teilurteils kann nicht von der Einschätzung abhängen, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad die Gefahr widersprechender Entscheidungselemenete besteht. Vielmehr genügt die bloße Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungselemente.



Ende der Entscheidung

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