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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 13 U 7/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 497 Abs. 3 S. 3
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2
Der neu geschaffene Verjährungshemmungstatbestand des § 497 Abs.3 S.3 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung führt nach dem Stichtagsprinzip des Art. 229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB dazu, dass ein vor dem 1. Januar 2002 begründeter und darüber hinaus andauernder Verzug ab diesem Zeitpunkt die Verjährungshemmung eintreten lässt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 13. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 7/06

Verkündet am 24. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.12.2005 - 1 O 297/01 - wie folgt abgeändert:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, zugestellt am 26.06.2001, AZ. 01-6446526-0-6 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.781,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.07.2001 zu zahlen.

Der Rechtsstreit ist in Höhe von 236,10 € in der Hauptsache teilweise erledigt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 9.781,29 €.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Tatbestand des angefochtenen Urteils lautet wie folgt:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Darlehensrückzahlung. Die Parteien schlossen am 14.8.1996 einen Kreditvertrag über eine Nettokreditsumme von 33.934,57 DM mit einem vereinbarten Vertragszinssatz von 12,71 %. Das Darlehen sollte innerhalb von 72 Monaten zurückgezahlt werden, wobei die monatlichen Leistungsraten jeweils 719,00 DM betrugen. Nachdem erstmals im Mai 1998 Zahlungsschwierigkeiten auftraten und die Beklagte auch auf Erinnerung der Klägerin nicht zahlte, forderte diese am 24.6.1998 die Klägerin auf, die rückständigen Leistungsraten zu erbringen, da das Darlehen andernfalls gekündigt werden müsse. Nachdem seitens der Beklagten weiter nicht gezahlt wurde, kündigte die Klägerin das Darlehen am 16.7.1998. Mit dem Kündigungsschreiben wurde die Beklagte zur sofortigen Rückzahlung des noch offenen Restkapitals in Höhe von 16.174,83 Euro aufgefordert. Aufgrund hierauf eingehender Zahlungen reduzierte sich das Restkapital bis zum 2.7.2001 auf 9.781,29 Euro. Am 28.5.2001 wurde auf Antrag der Klägerin ein Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 31.5.2001 zugestellt wurde. Am 22.6.2001 wurde auf Antrag der Klägerin ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der der Beklagten am 26.6.2001 zugestellt wurde. Nachdem die Beklagte am 2.7.2001 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hatte, wurde das Verfahren am 4.7.2001 an das Landgericht Freiburg abgegeben. Das Landgericht Freiburg ordnete auf entsprechenden Antrag der Parteien durch Beschluss vom 13.8.2001 das Ruhen des Verfahrens ohne Sperrfrist an. Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.9.2005, bei Gericht eingegangen am 29.9.2005, wurde klägerseits das Verfahren wieder angerufen und der geltend gemachte Anspruch begründet. Nachdem die Beklagte nach Erlass des Mahnbescheids noch 236,10 Euro bezahlt hat, beantragt die Klägerin: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, zugestellt am 26.6.2001, Az.: 01-6446526-0-6 bleibt mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.781,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 3.7.2001 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der mit der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag sei sittenwidrig und daher unwirksam. Sie behauptet, sie sei schon bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht in der Lage gewesen, den Kredit vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen. Im übrigen sei sie geschäftlich völlig unerfahren gewesen. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Zu ergänzen ist Folgendes:

Die Beklagte hat die ihrer Meinung nach gegebene Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erstinstanzlich wie folgt begründet:

Sie hat darauf verwiesen, dass sie - dies ist unstreitig - seit 1991 insgesamt 6 Darlehensverträge mit der Klägerin abgeschlossen hat, wobei jeweils der Restsaldo um weitere Beträge aufgestockt wurde. Es handelt sich insgesamt um folgende Darlehensverträge, die im Anlagenheft B in Kopie vorliegen:

Darlehensvertrag vom 18.03.1991 DM 18.782,58

Darlehensvertrag vom 05.05.1992 DM 30.045,87

Darlehensvertrag vom 04.05.1993 DM 24.905,18

Darlehensvertrag vom 13.06.1994 DM 24.612,11

Darlehensvertrag vom 19.12.1995 DM 38.676,75

Darlehensvertrag vom 14.08.1996 DM 51.633,68

Hierzu hat die am 08.04.1968 geborene Beklagte vorgetragen, im Jahre 1991 habe sich ihre Mutter an sie gewandt und sie gebeten, ihr zu helfen. Ihre Mutter sei damals bereits in Rente gewesen und habe dringend Geld benötigt, um ihre Familie zu versorgen. Sie sei zur damaligen Zeit alleinerziehende Mutter mit 6 Kindern gewesen. Daraufhin habe die Beklagte ihre Mutter zur Klägerin begleitet und den Darlehensvertrag vom 18.03.1991 unterzeichnet. Sie sei damals Anfang 20 und völlig geschäftsunerfahren gewesen. Sie habe ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich rund 1.200,00 DM gehabt, woraus hervorgehe, dass sie sich mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Raten zu je 1.000,00 DM völlig überfordert habe. Sie habe jedoch nicht überschauen können, welche Verpflichtungen sie mit diesem Darlehensvertrag überhaupt eingegangen sei und was dies für sie bedeutet habe.

In der Folgezeit habe sie zwar aus ihrem laufenden Einkommen die Ratenzahlungen bezahlt. Um überhaupt ihre notwendigsten Lebenshaltungskosten bestreiten zu können, sei ihr aber nichts anderes übrig geblieben, als nebenher putzen zu gehen.

Die weiteren Darlehensverträge seien dann jeweils auf die gleiche Weise zustande gekommen. Stets habe die Mutter sie erneut gebeten, sie zur Bank zu begleiten und ihre Unterschrift zu leisten. Die Bank habe ihr jedes Mal geraten, den Überziehungskredit der Mutter durch die Aufnahme der Darlehen abzulösen.

Schließlich sei auch der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 14.08.1996 in der beschriebenen Weise abgeschlossen worden, wobei diesmal die Raten auf 719,00 DM festgesetzt worden seien. Die Beklagte habe zwar noch erklärt, dass sie in Anbetracht ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse - sie habe damals rund 1.800,00 DM monatlich verdient - derart hohe Raten nicht leisten könne. Die Klägerin habe jedoch auf Zahlungen in dieser Höhe bestanden. Die Beklagte habe nicht zu widersprechen gewagt und den Vertrag unterzeichnet.

Aus diesem Vortrag leitet die Beklagte die Sittenwidrigkeit des vorliegenden Darlehensvertrages ab.

Die Klägerin hat zur geltend gemachten Sittenwidrigkeit wie folgt vorgetragen:

Soweit die Beklagte von ihrer Mutter gedrängt worden sein sollte, die Kredite aufzunehmen, gehe dies keinesfalls zu Lasten der Klägerin. Es liege allein an der Beklagten zu beurteilen, ob sie zur Rückführung des Darlehens in der Lage sei. Falsch sei jedoch ihr Vortrag, dass sie gerade einmal über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.200,00 DM bzw. 1.800,00 DM verfügt habe. Es sei ureigenes Interesse der Klägerin, einen Kredit nur dann herauszulegen, wenn die Rückzahlung des Kredites voraussichtlich nicht gefährdet sei. Auf Anforderung der Klägerin habe die Beklagte im Jahre 1996 ihre Gehaltsabrechnungen zur Verfügung gestellt, wobei ausweislich der Verdienstabrechnungen von Mai, Juni und Juli 1996 sich Monatsnettoeinkommen in Höhe von 3.361,54 DM (inkl. Urlaubsgeld) für Juni, 2.245,48 DM für Juli und 2.258,76 DM für Mai 1996 ergäben.

Die entsprechenden Gehaltsabrechnungen hat die Klägerin in Kopien vorgelegt.

Im Übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte "echte Darlehensnehmerin" sei und bestreitet im Übrigen deren Vortrag zum Anlass der Aufnahme und Aufstockung der jeweiligen Darlehen sowie deren angebliche Geschäftsunerfahrenheit.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Klaganspruch als verjährt angesehen hat.

Es hat angenommen, ein vorzeitig fällig gestellter Ratenkredit habe der kurzen, 4-jährigen Verjährung gemäß § 197 BGB a.F. unterlegen. Die Verjährungsfrist des von der Klägerin geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs habe daher grundsätzlich am 31.12.2002 geendet, sei jedoch mit Zustellung des Mahnbescheids am 31.05.2001 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. unterbrochen worden. Diese Unterbrechung habe aber mit dem durch Beschluss vom 13.08.2001 angeordneten Ruhen des Verfahrens geendet, so dass die 4-jährige Verjährungsfrist gemäß § 217 BGB a.F. am 14.08.2001 neu zu laufen begonnen habe und die Verjährung gemäß § 197 BGB a.F. am 14.08.2005 eingetreten wäre.

Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB habe die neue, 3-jährige Verjährungsfrist aber mit dem 01.01.2002 begonnen und sei mit Ablauf des 31.12.2004 beendet gewesen.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt, weil sie auf den in Streit stehenden Darlehensrückzahlungsanspruch keine Anwendung finde. Dies ergebe sich einmal aus Art. 229 § 5 EGBGB, nach dem auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Ratenkreditvertrag ausschließlich das Verbraucherkreditgesetz in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anwendbar sei, das jedoch eine entsprechende Hemmungsregelung nicht enthalten habe.

Auch aus Art. 229 § 6 EGBGB ergebe sich, dass § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. auf den von der Klägerin geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch keine Anwendung finden könne. Nach dessen Satz 2 bestimme sich nämlich die Hemmung für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Im Berufungsverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass die Auszahlung der jeweiligen Darlehensbeträge auf ein Girokonto der Klägerin (und nicht etwa auf dasjenige der Mutter) erfolgte (eine Protokollierung unterblieb insoweit).

Die Klägerin trägt wie folgt weiter vor:

Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass eine Ablaufhemmung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. nicht greife, sei rechtsfehlerhaft. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB finde nur für vor dem Stichtag abgeschlossene Tatbestände Anwendung. Reichten die tatbestandsrelevanten Umstände dagegen zeitlich über den Stichtag hinaus, unterlägen ihre Folgen ab dem 01.01.2002 ebenso dem heute geltenden Recht wie Tatbestände, die vollständig nach dem Stichtag verwirklicht würden.

Nachdem die Klägerin bereits erstinstanzlich den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 236,10 € in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, beantragt sie,

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.12.2005 - 1 O 297/01 - im Kostenpunkt aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Haagen, zugestellt am 26.06.2001, AZ. 01-6446526-0-6 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.781,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus seit dem 03.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Ihrer Meinung nach hat das erstinstanzliche Gericht § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zu Recht nicht angewandt. Nur wenn der Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis am 01.01.2002 noch bestanden hätte, wären die neuen Vorschriften und damit auch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB seit 01.01.2003 anwendbar.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es völlig der Wertung in Art. 229 § 6 Abs. 3 und Abs. 4 EGBGB zuwider laufen würde, wenn man im vorliegenden Falle § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. anwenden würde mit der Folge, dass durch eine mit der Schuldrechtsreform erstmals geschaffene Vorschrift zur Verjährungshemmung im Ergebnis die vormals geltende Verjährung sich von 4 Jahren auf 10 Jahre "verlängern" würde. Der Gesetzgeber habe mit der Schuldrechtsreform keineswegs erreichen wollen, dass zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits begonnene Verjährungsfristen sich verlängerten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet.

Der Klaganspruch ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht verjährt. Der streitgegenständliche Kreditvertrag vom 14.08.1996 ist auch nicht sittenwidrig.

Die Klagforderung ist unter Beachtung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, insbesondere dessen §§ 11 und 12, korrekt ermittelt.

1. Das Landgericht ist zu Unrecht von einer Verjährung des Klaganspruchs ausgegangen.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der u.a. auf das Urteil des OLG Schleswig vom 15.08.2002, NJW-RR 2003, 627 gestützten Ansicht des Landgerichts gefolgt werden kann, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines vorzeitig fällig gestellten Ratenkredites nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung der kurzen, 4-jährigen Verjährung gemäß § 197 BGB a.F. unterlag oder ob davon auszugehen ist, dass für diesen die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß §195 BGB a.F. galt.

Dem Landgericht ist zu folgen, dass auch im Falle der Annahme der kurzen Verjährungsfrist die Verjährung auf jeden Fall mit Zustellung des Mahnbescheids am 31.05.2001 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. unterbrochen wurde und diese Unterbrechung bis zu dem durch Beschluss vom 13.08.2001 angeordneten Ruhen des Verfahrens angedauert hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Forderung im Mahnbescheidsantrag ausreichend individualisiert.

Unabhängig davon, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. aufgrund der tatsächlich erfolgten Zustellung eines Mahnbescheids auch dann eintrat, wenn die formalen Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids nicht vorgelegen hätten, z.B. bei unzulässigem Antrag, (BGHZ 86, 322; OLG Hamm, NJW 1984, 375 Rn. 5), sind - entgegen der von der Beklagtenvertreterin im Verhandlungstermin geäußerten Ansicht - die Voraussetzungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. eingehalten worden. Denn im Mahnbescheidsantrag wurden sowohl der effektive Jahreszins, als auch das Datum des Vertrags genannt. Dass Letzteres (26.02.1997) nicht zutraf, ändert nichts daran, dass die formalen Voraussetzungen eingehalten wurden. Der Rechtspfleger hat nicht die Richtigkeit des angegebenen Vertragsdatums zu überprüfen.

Für die Frage, ob durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung unterbrochen wurde, kommt es letztlich allein darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, dass er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dass der Schuldner erkennen bzw. beurteilen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird und ob er sich gegen ihn zur Wehr setzen will oder nicht (BGH NJW 1992, 1111; NJW 1996, 2152; NJW 2000, 1420).

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Senats hier trotz der Angabe des falschen Vertragsdatums gegeben. Denn es erscheint im Mahnbescheidsantrag ebenfalls das richtige Datum des Darlehensvertrages vom 14.08.1996, wenn auch im Zusammenhang mit einer angeblichen Rechnungsnummer.

Entscheidend ist, dass es der Beklagten möglich war zu erkennen, dass es bei dem geltend gemachten Anspruch ausschließlich um den zu zahlenden Saldo aus dem letzten von ihr mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrag ging. Dass sie das Datum dieses letzten Vertrages möglicherweise deswegen nicht mehr nachvollziehen konnte, weil sie keine Vertragsunterlagen mehr aufbewahrt hatte, ist dabei nicht entscheidend.

Ein weiterer Unterbrechungstatbestand nach altem Recht ergab sich darüber hinaus aus § 208 BGB a.F.. Denn die Beklagte hat, wie in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 offenbar geworden ist, zwischen dem 06.10.1998 und dem 02.07.2001 regelmäßig Raten von 178,95 € auf die fällig gestellte Darlehensrückzahlungsforderung gezahlt (siehe Anlage K 4). Dies entsprach den Raten von 350,00 DM pro Monat, deren Zahlung der Klägerin durch das Schreiben des Sozial- und Jugendamts der Stadt Freiburg i.Br. vom 03.08.1998 im Namen der Beklagten im Rahmen eines vorgeschlagenen Vergleichs angeboten wurde. Die Beklagte hat diese Raten gezahlt, obwohl die Klägerin den vorgeschlagenen Vergleich (Erledigung der Forderung nach Zahlung von insgesamt 16.800,00 DM) zu keinem Zeitpunkt akzeptiert hat, auch nicht das Angebot auf Zahlung einer Restsumme, das ihr mit Schreiben des Sozial- und Jugendamts vom 10.02.2000 unterbreitet wurde (II, 81 - 87).

In den Ratenzahlungen ist jeweils ein Anerkenntnis i.S.d. § 208 BGB a.F. zu sehen, so dass noch die letzte Zahlung vom 02.07.2001 verjährungsunterbrechende Wirkung mit der Folge hatte, dass die Verjährungsfrist nach altem Recht am 02.07.2005 abgelaufen wäre.

b) Es ist allerdings den Ausführungen des Landgerichts zu folgen, dass der Klaganspruch auf jeden Fall nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2004 und somit vor dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.09.2005 verjährt wäre, wenn nicht der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. zugunsten der Klägerin eingreifen würde.

Die Ansicht des Landgerichts, diese Vorschrift könne auf den im Streit stehenden Darlehensrückzahlungsanspruch keine Anwendung finden, ist jedoch rechtsfehlerhaft.

Bei einer Anwendung dieser Vorschrift, wie sie nach Ansicht des Senats zu erfolgen hat, ergibt sich im Übrigen, dass es auf die Unterbrechungswirkungen gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. und § 208 BGB a.F. letztlich gar nicht ankommt, da bei Zugrundelegung einer lediglich 4-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F. für den Darlehensrückzahlungsanspruch diese auch ohne Unterbrechung erst am 31.12.2002 abgelaufen wäre (siehe Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EBGB).

Aufgrund des am 01.01.2002 bestehenden Verzuges der Beklagten waren die Ansprüche der Klägerin gem. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. von diesem Zeitpunkt an bis zu ihrer Feststellung in einer der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 - 5 BGB n.F. bezeichneten Art, längstens für 10 Jahre gehemmt.

Die Bestimmung des Art. 229 § 5 EGBGB ist vorliegend nicht heranzuziehen, denn Art. 229 § 6 EGBGB enthält für Verjährungsfragen eine vorrangige Spezialregelung (Rothe in: MüKo, 4. Aufl. 2006, § 6 Art. 229 Rn. 2).

Es spielt also keine Rolle, dass das Verbraucherkreditgesetz in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung eine der Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. entsprechende Bestimmung nicht enthielt. Maßgeblich ist vielmehr, dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Eine solche Vorschrift über die Verjährung stellt aber auch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB dar, der mit den anderen früheren Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB integriert wurde und somit seit dem 01.01.2002 gilt. Fraglich kann lediglich sein, ob die Regelung in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dass der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung sich für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmen, bedeutet, dass der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB das Stichtagsprinzip, was bedeutet, dass vor dem Stichtag abgeschlossene Tatbestände dem alten Recht unterliegen. Reichen jedoch die tatbestandsrelevanten Umstände zeitlich über den Stichtag hinaus, unterliegen ihre Folgen ab 01.01.2002 ebenso dem heute geltenden Recht wie Tatbestände, die vollständig nach dem Stichtag verwirklicht werden. Neu geschaffene, dem alten Recht unbekannte Hemmungsgründe führen dabei erst ab diesem Zeitpunkt dazu, dass der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird (Rothe in MüKo a.a.O. Art. 229 § 6 Rn. 2; Palandt-Heinrichs, 66. Aufl. 2007, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 7).

Soweit in den genannten Fundstellen ausdrücklich für den Fall, dass vor und nach dem 01.01.2002 über einen nicht unter § 852 Abs. 2 BGB a.F. fallenden Anspruch verhandelt worden ist, ausgeführt wird, dass § 203 BGB n.F. erst ab 01.01.2002 anwendbar sei und die Hemmung bewirke, muss dies für den Fall des Verzuges, wenn dieser vor dem 01.01.2002 eingetreten ist und weiter andauert, gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. ebenfalls gelten. Denn auch bei dem Verzug handelt es sich, soweit dieser nicht vor dem Stichtag beendet war, um einen über diesen hinaus reichenden Dauertatbestand, so dass die Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB die Hemmung der Verjährung ab 01.02.2002 bewirkt, die gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB andauert bis zur rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs, längstens jedoch 10 Jahre von dessen Entstehung an.

Der Senat schließt sich nicht der Ansicht der Beklagten an, dass eine Anwendung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. auf den vorliegenden Fall der Wertung bzw. dem Sinn des Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zuwider laufen würde, weil der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform keineswegs habe bewirken wollen, dass zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits begonnene Verjährungsfristen sich verlängerten.

Da für alle erst nach dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung unzweifelhaft zwar sowohl die neue regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist gilt, aber auch der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Anwendung findet und somit - bei unterstellter 4-jähriger Verjährungsfrist für Darlehensrückzahlungsansprüche nach altem Recht - für diese Ansprüche auf jeden Fall im Ergebnis eine "Verlängerung" der Verjährungsfrist bewirkt worden wäre, ist nicht zu erkennen, warum der Gesetzgeber dieses Ergebnis nicht auch für Ansprüche gewollt haben sollte, auf die die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB Anwendung findet, weil ihre Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 01.01.2002 schon begonnen hatte, aber noch nicht beendet war.

Somit ist der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Kündigungssaldos abzüglich der danach noch eingegangenen Zahlungen wegen der seit 01.01.2002 andauernden Hemmung der Verjährung noch nicht verjährt (die gleiche Ansicht zu § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. vertritt offensichtlich auch das OLG Köln in dem von der Klägerin vorgelegten Beschluss 13 W 26/05 ,Anlagenheft K).

c) Auch der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen ist nicht verjährt.

Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist für Verzugszinsen bei Verbraucherkreditverträgen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG 30 Jahre. Nach den Übergangsvorschriften gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB begann die nunmehr auch für Verzugszinsansprüche geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. von 3 Jahren für die zwischen dem 03.07. und 31.12.2001 angefallenen Verzugszinsen am 01.01.2002 zu laufen und war am 31.12.2004 beendet.

Da die Wiederanrufung des Verfahrens nach der Anordnung des Ruhens im Jahr 2001 im vorliegenden Fall erst am 29.09.2005 erfolgte, ist bzgl. der Zinsansprüche aus dem Jahre 2001 keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F. eingetreten.

Dagegen sind die im Jahr 2002 entstandenen Verzugszinsansprüche, für die die Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. am 31.12.1995 abgelaufen wäre, durch die Wiederanrufung des Verfahrens ab dem 29.09.2005 gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F. gehemmt. Das Gleiche gilt für die in den Folgejahren entstandenen Zinsansprüche. Was die Verzugszinsansprüche aus der Zeit zwischen dem 03.07. und 31.12.2001 betrifft, ist eine Verjährung aber deswegen nicht eingetreten, weil auf diese Ansprüche ebenfalls § 497 Abs. 3 S. 3 BGB Anwendung findet.

Der Senat geht - ebenso wie das OLG Köln in dessen von Klägerseite vorgelegtem Urteil vom 09.11.2005, AZ. 13 U 113/05 (Anlagenheft K am Ende) - davon aus, dass diese Vorschrift gemäß ihrem eindeutigen Wortlaut auch auf Verzugszinsansprüche grundsätzlich Anwendung findet, unabhängig davon, ob der Schuldner auf die Hauptschuld überhaupt noch Zahlungen geleistet hat.

Anders als das OLG Köln kann der Senat jedoch nicht erkennen, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die neu eingeführte Verjährungshemmung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB sei im Wege einer teleologischen Reduktion restriktiv auszulegen. Unter den vom OLG Köln angegebenen Fundstellen (Habersack: in MüKo, 4. Aufl. § 2004, § 497 Rn. 40 und Kessal-Wulf, Staudinger, Neubearbeitung 2004, § 497 Rn. 35) wird lediglich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Verjährungsprivilegierung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG (keine Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist für Zinsen gemäß § 197 und 218 Abs. 2 BGB a.F.) eine einschränkende Auslegung der Vorschrift diskutiert worden sei in dem Sinne, dass die Verjährungsprivilegierung nicht gelten solle, wenn die Zinsansprüche auch bei unveränderter Anwendung des § 367 Abs. 1 BGB verjährt wären (wenn der Darlehensnehmer beispielsweise überhaupt keine Zahlungen leistet).

Diese Überlegungen werden in den genannten Kommentaren lediglich auf die Nachfolgevorschrift des § 11 Abs.3 S. 3 VerbrKrG in § 497 Abs. 3 S. 4 BGB n.F. (keine Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB n.F. auf Zinsansprüche) übertragen, nicht jedoch auf die neu eingeführte Verjährungshemmung gemäß S. 3 der genannten Vorschrift.

2. Die Klägerin hat ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 12 VerbrKrG schlüssig dargelegt, indem sie ausgehend vom Kündigungssaldo alle danach eingegangenen Zahlungen der Beklagten auf die Kapitalforderung verrechnet hat und die anfallenden Verzugszinsen gesondert verbucht hat (K 4).

Was den Kündigungssaldo betrifft, hat sie ebenfalls schlüssig dargelegt, dass eine Rückrechnung gemäß § 12 Abs. 2 VerbrKrG entfalle, weil sie die Restschuld aus dem jeweilig aktuellen Kontostand und den hierauf berechneten Vertragszinsen ermittelt habe (K 3). Dies ist - insbesondere nach der von der Klägerin zu den in der Kontoübersicht auftauchenden "untermonatlichen Zinsabrechnungen" im Schriftsatz vom 08.12.2006 abgegebenen Erklärung - nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist der Kündigungssaldo von der Beklagten auch nicht angegriffen worden. Soweit die Klägerin die letzte eingegangene Zahlung der Beklagten vom 02.07.2001 in Höhe von 178,95 € zunächst auf einen Betrag von 98,42 € verrechnet hat, handelt es sich hierbei um die Gerichtskosten des Mahnverfahrens, auf die eine Anrechnung der eingegangenen Zahlung gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG zulässig war.

Insoweit muss bei einer späteren Vollstreckung der Klägerin aus dem Kostentitel die erfolgte Anrechnung dieses Betrages zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden.

3. Der streitgegenständliche Kreditvertrag mit der Beklagten ist nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig.

Eine überhöhte Verzinsung, die nach der Rechtsprechung eine Sittenwidrigkeit begründet und die allgemein angenommen wird, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 %-Punkte übersteigt, ist nicht festzustellen. Denn der effektive Jahreszins des streitgegenständlichen Kreditvertrages vom 14.08.1996 beträgt 14,41 %, während nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank die durchschnittliche jährliche Effektivverzinsung für Ratenkredite im August 1996 bei durchscnittlich 11,64 % lag mit einer Streubreite von 9,84 - 13,53 %.

Eine Sittenwidrigkeit wegen Ausnutzung der Unerfahrenheit der Beklagten und/oder deren finanzieller Überforderung liegt ebenfalls nicht vor.

Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall "echte Darlehensnehmerin" im Sinne der Rechtsprechung ist. Dies gilt selbst dann, wenn man den von der Klägerin bestrittenen Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, dass die jeweiligen Darlehensaufnahmen ausschließlich dazu dienten, ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Denn dies ändert nichts daran, dass die Beklagte über die auf ihr Konto überwiesenen Beträge frei verfügen konnte und es ihre eigene Entscheidung war, die Geldbeträge ihrer Mutter zukommen zu lassen.

Zwar mag es zutreffen, dass die Klägerin bei der Aufnahme des ersten Darlehens vom 18.03.1991, als sie erst knapp 23 Jahre alt war, geschäftlich vollkommen unerfahren war. Selbst wenn dies für die Klägerin erkennbar gewesen sein sollte, liegt eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Fehlens eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht vor und eine Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB käme nur bei Hinzutreten weiterer sittenwidriger Umstände in Betracht (Palandt-Heinrichs, 66. Aufl. 2007, § 138 Rn. 35 m.w.N.), an denen es hier fehlt.

Eine finanzielle Überforderung der Beklagten würde grundsätzlich selbst dann keine Anwendung von § 138 BGB begründen, wenn die von ihr zu leistenden Zahlungen höher als ihr pfändbares Einkommen gewesen sein sollten, denn der Schuldner hat grundsätzlich selbst zu prüfen und zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen (BGH NJW 1989, 1665).

Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass die Beklagte, wenn auch möglicherweise durch Übernahme von Putzarbeiten zusätzlich zu ihrer normalen Arbeitstätigkeit, jahrelang in der Lage gewesen ist, die Ratenzahlungen zu begleichen.

Vor allen Dingen war ihr bereits beim Abschluss des zweiten Darlehensvertrages vom 05.05.1992 bewusst, welche finanziellen Belastungen sie sich damit auferlegte.

Beim Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vom 14.08.1996 hatte sie bereits zum 6. Mal einen Darlehensvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, wobei bereits zum 5. Mal in der selben Weise verfahren wurde, nämlich dass wiederum eine Aufstockung des Betrages gegenüber dem geschuldeten Restbetrag aus dem vorangehenden Darlehen vorgenommen wurde.

Schließlich kann von einer krassen finanziellen Überforderung bei einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung von 719,00 DM auch nicht ausgegangen werden, wenn die Beklagte in diesem Zeitraum ein Nettoeinkommen erzielte, das in den Monaten Mai und Juli 1996 über 2.000,00 DM und im Juni sogar über 3.000,00 DM lag, wie die von der Klägerin vorgelegten Verdienstabrechnungen (K 5) belegen, die die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschiedene Frage, ob § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar ist, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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