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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 13 W 63/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 406 Abs. 2
ZPO § 406 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Ziff. 2
Die zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten gesetzte Frist ist grundsätzlich nicht maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrages, der auf den Inhalt des Gutachtens gestützt wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe 13. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 13 W 63/04

19. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.04.2004 - 2 O 200/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.800,00 (ca. 1/10 des Hauptsachestreitwerts) festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen Prof. Dr. S. stützt sich auf Ausführungen in dessen Gutachten vom 19.02.2004. Dieses Gutachten wurde den Parteien gemäß Verfügung vom 01.03.2004 (ausgefertigt am 03.03.2004) zur Stellungnahme bis 30.03.2004 zugeleitet. Mit Verfügung vom 02.04.2004 wurde dem Klägervertreter die gemäß Schriftsatz vom 30.03.2004 beantragte Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 15.04.2004 bewilligt. Mit am 15.04.2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz brachte die Klägerin Einwendungen gegen das Gutachten vor und lehnte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Die Beklagten beantragten die Zurückweisung dieses Antrags als unzulässig und unbegründet.

Mit Beschluss vom 17.05.2004 wies das Landgericht den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück; sämtliche Beanstandungen rechtfertigten nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern seien im Zuge einer Gutachtensergänzung oder -erläuterung zu klären.

Gegen den am 19.05.2004 (AS. 267) zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.05.2004 (Eingang 28.05.04) mit der sie ihren Ablehnungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig, weil die angeführten Ablehnungsgründe verspätetet geltend gemacht worden sind. Das Beschwerdegericht war nicht gehindert, den vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesenen Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl. § 572 Anm. 41).

Gemäß § 406 Abs. 2 ZPO ist ein Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen spätestens binnen 2 Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Daher sind, wenn wie hier Ablehnungsgründe erst aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen hergeleitet werden, diese unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht "sofort", wohl aber ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB), d.h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (ständige Rechtsprechung des Senats z.B. Beschluss vom 01.07.2003 - 13 W 48/03; vgl. auch OLG Köln OLGR 2001, 261; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 72). Es kann dahinstehen, ob diese Frist im Hinblick auf § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinesfalls länger als mit zwei Wochen angesetzt werden kann (so Musielak-Huber, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 406, Rdn. 14).

Im vorliegenden Fall hätte die wesentliche Beanstandung, die auch in der Beschwerdeschrift aufgegriffen wurde, nämlich dass der Sachverständige streitigen einseitigen Vortrag der Beklagten ohne weiteres ausdrücklich geglaubt habe, problemlos in zwei Wochen, spätestens jedoch innerhalb der zunächst gesetzten Frist bis 30.03.2004 oder jedenfalls innerhalb der vielfach für angemessen gehaltenen Frist von bis zu einem Monat vorgebracht werden können, ohne dass es einer internen fachlichen Beratung und einer vollständigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten bedurft hätte. Die verlängerte Frist zur Stellungnahme zum Gutachten bezieht sich nur auf die sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten, nicht auf die Prüfung von möglichen Befangenheitsgründen (Senat a.a.O.; Zöller-Greger a.a.O. § 406 Anm. 11 m.w.N.). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn wie hier (s.o.) die Geltendmachung des Befangenheitsgrundes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert.

Im Hinblick auf den uneinheitlichen Meinungsstand zu dieser Frage (vgl. z.B. OLG Düsseldorf in OLGR Düsseldorf 2001, 469 ff.) wurde die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO (ca. 1/10 des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens).

Ende der Entscheidung

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