Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 14 U 134/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB, KUG


Vorschriften:

BGB § 823
StGB § 201a
KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
1. Es ist nicht nach § 201a StGB strafbar, von einem Nachbargrundstück aus einen sich in seiner hell erleuchteten Anwaltskanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster aufhaltenden Rechtsanwalt zu fotografieren.

2. Ein Rechtsanwalt, bei dem es sich um den langjährigen Vorsitzenden einer großen Fraktion des Gemeinderats einer mittelgroßen Stadt handelt, die auf Antrag einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität im Rahmen einer spektakulären Aktion durchsucht wurde, ist eine relative Person der Zeitgeschichte. Sein Bildnis darf ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden.

3. Wer eine Geldentschädigung wegen einer durch Presseveröffentlichung bewirkte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verlangt, muß substantiiert darlegen, daß und inwiefern gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat. Der allgemeine Hinweis auf mit der Veröffentlichung verbundene "Peinlichkeiten" genügt hierfür nicht.

4. Der auf Zahlung einer Geldentschädigung durch eine Presseveröffentlichung gerichtete Anspruch ist gegenüber anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten subsidiär und setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 134/05

Verkündet am 07. April 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2006 unter Mitwirkung von

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richterin am Oberlandesgericht Dr. Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 22.06.2005 - 2 O 95/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger (A.) ist in X. als Rechtsanwalt tätig und dort u.a. auch als Kommunalpolitiker bekannt. Die Beklagte Nr. 1 verlegt auch das im Raum X. vertriebene "X-er Tageblatt", dessen Chefredakteur der Beklagte Nr. 2 ist. In der Ausgabe vom 06./07.11.2004 des "X-er Tageblatts" erschien auf der Titelseite unter der Überschrift "Kapitaler Schlag gegen die Gewinnspiel-Branche" ein vom Beklagten Nr. 2 verfasster Artikel, dessen Gegenstand eine vom Amtsgericht Mannheim auf Antrag der dortigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität angeordnete und in der Nacht vom 04. zum 05.11.2004 durchgeführte Durchsuchung der vom Kläger zusammen mit seinem damaligen Sozius, Rechtsanwalt B., betriebenen Anwaltskanzlei war. Über dem Artikel war ein von außen durch ein Fenster aufgenommenes Bild plaziert, das den Kläger zusammen mit Kriminalbeamten während der Durchsuchung zeigt. Gegen Rechtsanwalt B. - der damals in Untersuchungshaft genommen wurde und von dem sich der Kläger inzwischen getrennt hat - sowie andere Personen ermittelt die Staatsanwaltschaft Mannheim wegen verschiedener Delikte. Es ist unstreitig, daß sich die zu der Durchsuchung führenden Ermittlungen nicht auch gegen den Kläger gerichtet haben. Erst später wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen einer im Zusammenhang mit der Durchsuchung begangenen Straftat eingeleitet.

Mit der Begründung, er sei durch die inkriminierte Veröffentlichung in schwerwiegender Weise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden, nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Erstinstanzlich hat er eine solche in Höhe von mindestens 25.000 € für gerechtfertigt gehalten.

Wegen des vom Kläger verfolgten Anspruchs und des zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 22.06.2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar werde durch die beanstandete Wort- und Bildberichterstattung der falsche Eindruck erweckt, der Kläger sei in die Machenschaften der Gewinnspielbranche in strafbarer Weise verwickelt. Der dadurch bewirkte Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei indessen nicht so schwerwiegend und das die Beklagten treffende Verschulden sei nicht so groß, daß deswegen eine Geldentschädigung erforderlich wäre. Die Folgen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts seien zudem durch die erfolgreiche Geltendmachung von Gegendarstellungs- und Unterlassungsansprüchen sowie durch den im "X-er Tageblatt" erfolgten Abdruck eines mit dem Kläger geführten Interviews umfassend ausgeglichen worden, so daß ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung nicht bestehe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung einer Geldentschädigung weiter, wobei er deren Mindesthöhe nunmehr mit 10.000 € angibt. Dabei wiederholt und vertieft er im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19.11.2004 zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 10.000 € beträgt.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten mehrere einstweilige Verfügungen erwirkt: Durch Urteile des Landgerichts Offenburg vom 21.12.2004 wurde den Beklagten die weitere Veröffentlichung und Verbreitung des am 06./07.11.2004 veröffentlichten Fotos (Verfahren 2 O 461/04) bzw. einzelner in dem am 06./07.11.2004 veröffentlichten Artikel und in der Bildunterschrift enthaltener Äußerungen (Verfahren 3 O 500/04) untersagt; durch Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.12.2004 (Verfahren 1 O 104/04) wurde den Beklagten der Abdruck einer Gegendarstellung des Klägers auferlegt, in der er erklärt, daß gegen ihn kein Ermittlungsverfahren laufe, er in die zweifelhaften Geschäfte der Gewinnspiel-Branche nicht verstrickt sei und nur Rechtsanwalt B. betroffen sei. Die Urteile in den Verfahren 2 O 461/04 und 1 O 104/04 wurden rechtskräftig. Das Urteil in der Sache 3 O 500/04 wurde durch Senatsurteil vom 17.06.2005 (14 U 16/05) dahin teilweise abgeändert, daß den Beklagten untersagt wird, im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Berichterstattung die beanstandeten Äußerungen zu veröffentlichen und zu verbreiten, ohne gleichzeitig mitzuteilen, daß sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht auch gegen den Kläger richten.

Die Akten 1 O 104/04 LG Offenburg mit 14 U 18/05 OLG Karlsruhe, 2 O 461/04 LG Offenburg sowie 3 O 500/04 LG Offenburg mit 14 U 16/05 OLG Karlsruhe waren Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, daß - was auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - eine durch Presseveröffentlichung bewirkte Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem u.a. gegen den Verleger und den Redakteur gerichteten (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 14. 141) und aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG herzuleitenden Anspruch des Opfers auf Zahlung einer Geldentschädigung führen kann. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings - auch darüber besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit -, daß es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, wobei die Verantwortlichen ein schweres Verschulden trifft, und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. etwa BGHZ 128, S. 1 ff., 12; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, Rdn. 44.43 ff.; Wenzel/Burkardt, a.a.O., Rdn. 14.101; Steffen, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, Rdn. 334 ff. zu § 6 LPG; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 744 - jeweils m.w.N.). Dazu muß der Anspruchsteller substantiiert darlegen, daß und inwiefern gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat (vgl. Löffler/Ricker, a.a.O., Rdn. 44.44 m.w.N.).

2. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

a) Zwar liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor: Wie der Senat in seinem denselben Sachverhalt betreffenden Urteil vom 17.06.2005 (14 U 16/05) ausgeführt hat, legen die vom Kläger beanstandeten, für sich gesehen allesamt wahren Äußerungen im Kontext und in der Art und Weise ihrer Darstellung - insbesondere zusammen mit dem über dem Bericht angeordneten Bild - für den unbefangenen Leser den Eindruck nahe, daß nicht nur Rechtsanwalt B. und das "Rechtsanwaltsbüro A. und B.", sondern auch der Kläger selbst in das Ermittlungsverfahren in Sachen "Gewinnspiel-Branche" einbezogen sei. Deshalb und weil ein klarstellender Hinweis bewußt weggelassen worden sei, sei die in Rede stehende Berichterstattung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Die Verbreitung der unwahren Behauptung, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren richte sich auch gegen den Kläger, ist geeignet, dessen Wertschätzung in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und stellt daher einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar.

b) Dieser Eingriff rechtfertigt aber keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung.

aa) Es erscheint schon als zweifelhaft, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als hinreichend schwer anzusehen ist, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die Gesamtheit der wesentlichen für die Beurteilung maßgeblichen Umstände spricht nach Auffassung des Senats dagegen:

(1) So enthalten die vier vom Kläger beanstandeten Äußerungen - wie der Senat im bereits genannten Urteil vom 17.06.2005 ausgeführt hat - für sich gesehen keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Sie verletzen auch keine besondere Rechtssphäre des Klägers wie Geheim-, Intim-, oder Privatsphäre. Auch die Sozialsphäre des Klägers war nicht verletzt, denn seine politische Betätigung war ebenso bekannt wie der Umstand, daß er seine Anwaltskanzlei seit Jahren zusammen mit Rechtsanwalt Stapf geführt hat.

(2) Auch die Veröffentlichung des über dem inkriminierten Artikel angeordneten Bildes war für sich gesehen nicht rechtswidrig. Eine Straftat gem. § 201 a StGB ("Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen") lag darin entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht, weil er weder "in seiner Wohnung" noch in "einem gegen Einblick besonders geschützten Raum", sondern in seiner damals zusammen mit Rechtsanwalt B. betriebenen, hell erleuchteten Anwaltskanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster fotografiert wurde. Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Aufnahme - wie vom Kläger behauptet und von den Beklagten bestritten - von der Freitreppe eines Nachbarhauses aus gemacht wurde. Denn im unbefugten Betreten des Nachbargrundstücks läge allenfalls eine Verletzung des Hausrechts des Nachbarn, nicht aber auch die eines Rechtsguts des Klägers. Das Bildnis des Klägers durfte zudem ohne dessen Einwilligung veröffentlicht werden, weil dieser als langjähriger Vorsitzender einer großen Fraktion des X-er Gemeinderats und Mitinhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf Antrag der Mannheimer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität im Rahmen einer spektakulären Aktion durchsucht wurde, entgegen der Auffassung des Landgerichts eine relative Person der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) ist.

(3) Der gebotene klarstellende Hinweis, daß sich das die "Gewinnspiel-Branche" betreffende Ermittlungsverfahren nicht auch gegen den Beklagten richte, ist zwar - wie im Senatsurteil vom 17.06.2005 ausgeführt - bewußt erfolgt, was zur Folge hatte, daß die Berichterstattung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln ist. Dies besagt aber noch nicht, daß die Beklagten vorsätzlich falsch berichtet haben. Denn nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag hatte ihnen die Staatsanwaltschaft ihre Frage, ob sich das Ermittlungsverfahren auch gegen den Kläger richte, nicht beantwortet. Den Beklagten ist daher in bezug darauf, daß der durch ihre Berichterstattung hervorgerufene Eindruck, auch gegen den Kläger werde ermittelt, falsch war, lediglich bewusste Fahrlässigkeit, allenfalls bedingter Vorsatz, nicht aber ein schweres Verschulden vorzuwerfen.

bb) Die Frage, ob der Persönlichkeitsverletzung das zur Begründung eines Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens erforderliche Gewicht zukommt, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn es fehlt jedenfalls an einer substantiierten Darlegung schwerwiegender immaterieller und auf die inkriminierte Berichterstattung zurückzuführender Schadensfolgen. Dies gilt nicht nur für den privaten und beruflichen, sondern auch für den politischen Bereich. Zwar hat der Kläger zwischenzeitlich den Fraktionsvorsitz im Offenburger Gemeinderat aufgegeben. Indessen war der Rücktritt - wie er ausdrücklich vorträgt - nicht durch die hier in Rede stehende Berichterstattung, sondern durch nicht miteinander zu vereinbarende Auffassungen des Klägers und der Oberbürgermeisterin in einer die Kinderbetreuung betreffenden Finanzierungsfrage bedingt. Der in dem nach der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Klägerschriftsatz vom 30.03.2006 (II 127/129) erfolgte allgemeine Hinweis auf mit der Veröffentlichung verbundene Peinlichkeiten ist angesichts seiner Unbestimmtheit zur Begründung eines den Anspruch auf eine Geldentschädigung rechtfertigenden Gewichts der Persönlichkeitsverletzung nicht geeignet. Zudem ist nicht ersichtlich, wieweit die Peinlichkeiten gerade darauf zurückzuführen sind, daß in dem Bericht der Hinweis weggelassen wurde, daß lediglich gegen den Partner des Klägers, nicht aber auch gegen diesen selbst ermittelt wurde. Nach der vom Kläger ins Feld geführten Lebenserfahrung erscheint es nämlich naheliegend, daß es dem Kläger als prominentem Lokalpolitiker und angesehenem Anwalt allein schon peinlich war, daß seine Kanzlei Gegenstand einer spektakulären kriminalpolizeilichen Durchsuchungsaktion war und sein Sozius in Haft genommen wurde.

cc) Darüber hinaus fehlt es auch an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zahlung einer Geldentschädigung. Der hierauf gerichtete Anspruch soll dazu dienen, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen und ist gegenüber anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten subsidiär (vgl. die Nachweise etwa bei Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rdn. 14.120 und Prinz/Peters, a.a.O., Rdn. 758). Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, daß der Kläger durch das Weglassen des Hinweises, daß gegen ihn nicht ermittelt wurde, in einem Maße belastet ist, daß trotz abgedruckter Gegendarstellung eine künftige Unterlassung nicht genügen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Gegendarstellung auch nicht durch den Umstand entwertet, daß sie mit einem "Redaktionsschwanz" des Inhalts versehen war, daß der Verlag zu ihrer Veröffentlichung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt verpflichtet sei. Zu einer derartigen Anmerkung war die Redaktion jedenfalls deshalb berechtigt, weil der in der Gegendarstellung enthaltene Satz "Gegen mich läuft kein Ermittlungsverfahren" zum Zeitpunkt des Abdrucks in der Weihnachtsausgabe 2005 falsch war. - Auch der Präventionsgedanke (BGHZ 128, S. 1 ff., 15; Prinz/Peters, a.a.O., Rdn. 767 - jeweils m.w.N.) kann im vorliegenden Fall nicht die Zahlung einer Geldentschädigung erfordern. Des von ihr ausgehenden Hemmeffektes bedarf es hier nicht, weil die Persönlichkeit des Klägers - anders als in den Fällen Caroline von Monaco I und II (BGHZ 128, S. 1 ff. und BGH, NJW 1996, S. 984 f.) - nicht in einem höheren Maße, als das bei der kommerziellen Presse notwendigerweise der Fall ist, zur Verfolgung wirtschaftlicher Interessen eingesetzt worden ist. Zwar hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei "als Aufhänger für den Bericht hergenommen (worden), um den Artikel erst richtig interessant zu machen und damit die Auflage zu steigern" (I, 17). Indessen ist nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, daß durch den Abdruck des den Kläger zeigenden Bildes und die Erwähnung seines Namens samt beruflicher und politischer Funktion eine signifikante und dauerhafte Steigerung der verkauften Zeitungsexemplare und damit auch der Attraktivität des "Offenburger Tageblatts" als Werbeträger erzielt worden ist.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück