Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 14 U 173/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
BGB a.F. § 285
BGB n.F. § 286 Abs. 4
1. Beauftragt der Schuldner einen technischen Sachverständigen mit der für die Beurteilung seiner Leistungspflicht erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts, so bedient er sich des Gutachters bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit.

2. Erstattet der vom Schuldner zur Beurteilung seiner Leistungspflicht beauftragte Sachverständige schuldhaft ein falsches Gutachten, so hat der Schuldner die darauf beruhende Nichtleistung zu vertreten und gerät in Verzug.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 173/03

Verkündet am 22. 09. 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2004 durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18.09.2003 - 6 O 482/02 - aufgehoben.

2. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht Freiburg, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit der Begründung, sie habe seinen Anspruch aus einem Garantievertrag verspätet erfüllt, verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz des ihm daraus entstandenen Verzugsschadens.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gebrauchtwagens an den Kläger hatte die Verkäuferin mit der Beklagten zugunsten des Klägers einen Garantievertrag abgeschlossen. Die Garantiebedingungen der Beklagten waren Vertragsbestandteil. Der Garantievertrag gab dem Kläger bei innerhalb der Garantiezeit auftretenden und zur Funktionsunfähigkeit führenden Fehlern bestimmter - in den Garantiebedingungen abschließend aufgeführter - Bauteile des Fahrzeugs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Durchführung der Reparatur beim Verkäufer oder - bei Reparatur in einer Fremdwerkstatt - Erstattung der Reparaturkosten.

Am 17.03.2000 - innerhalb der Garantiezeit - trat an dem Fahrzeug ein Motorschaden auf. Die vom Kläger daraufhin aus der von ihr übernommenen Garantie in Anspruch genommene Beklagte beauftragte die D. AG mit der Feststellung der Schadensursache. In dem vom D.-Gutachter erstellten Kurzgutachten vom 03.04.2000 heißt es, der Motorschaden beruhe auf einem Bruch der - im Katalog der von der Garantie umfaßten Bauteile nicht aufgeführten - Umlenkrolle. Mit Schreiben vom 12.05.2000 teilte die Beklagte dies dem Klägervertreter mit. Die unter dem 11.07.2000 schriftlich erfolgte Aufforderung, bis zum 26.07.2000 Zustimmung zur fachgerechten Reparatur unter vollständiger Übernahme der sich gemäß Kostenvoranschlag auf 7.612,01 DM belaufenden Kosten zu erteilen, wies die Beklagte gegenüber dem Klägervertreter mit Schreiben vom 19.07.2000 zurück. Daraufhin verklagte der Kläger die Beklagte beim Amtsgericht Freiburg auf Zahlung von 7.612,01 DM. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige kam zum Ergebnis, daß das von der Beklagten eingeholte Gutachten des D.-Sachverständigen falsch gewesen sei. Ursache des Motorschadens sei nicht ein Defekt der Umlenkrolle, sondern ein solcher der - im Katalog der von der Garantie umfaßten Bauteile aufgeführten - Spannrolle gewesen. Hierauf erkannte die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch an. Am 02.07.2002 erging Anerkenntnisurteil, am 10.07.2002 hat die Beklagte bezahlt.

Mit der jetzigen Klage macht der Kläger den ihm durch die verzögerte Zahlung entstandenen und der Höhe nach streitigen Schaden geltend. Wegen des vom Kläger verfolgten Anspruchs und des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).

Mit Urteil vom 18.09.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich schon deshalb nicht im Verzug befunden, weil sie die Nichterfüllung einer etwaigen Zahlungspflicht nicht zu vertreten gehabt habe (§ 285 BGB a.F.). Sie habe nämlich auf die Richtigkeit des von ihr eingeholten D.-Gutachtens zur Ursache des Motorschadens vertrauen dürfen, so daß es an einem Verschulden der Beklagten fehle. Die D. sei auch nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen, deshalb brauche diese sich auch nicht deren etwaiges Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das zur Erstattung des falschen Gutachtens führende Verschulden des D.-Sachverständigen sei der Beklagten zuzurechnen, so daß sie mit ihrer Leistungspflicht aus der Garantievereinbarung in Verzug geraten sei. Er bittet, gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu verfahren und beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt, wie vom Kläger beantragt, zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, der Höhe nach aber noch nicht entscheidungsreif.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte mit ihrer sich aus der Garantievereinbarung ergebenden Leistungspflicht in Verzug geraten.

a) Mit Eintritt des Garantiefalls war ein gegen die Beklagte gerichteter fälliger Anspruch des Klägers auf Erbringung der vereinbarten Garantieleistungen entstanden. Dieser ging auf die erforderlich gewordene "fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils" (§ 1 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 der Garantiebedingungen) bzw. - wenn die Reparatur nicht durch die Werkstatt des Verkäufers durchgeführt wird - Erstattung der Lohn- und Materialkosten in näher bezeichnetem Umfang (§ 6 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 der Garantiebedingungen). Sollte - wie im hier zu entscheidenden Fall - die Reparatur nicht in der Verkäufer-Werkstatt erfolgen, konnte der Kläger demgemäß von der Beklagten Zusage der Kostenerstattung nach durchgeführter Reparatur verlangen. Dadurch, daß die Beklagte Kostenerstattung nicht innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist zugesagt, sondern sie ernsthaft und endgültig verweigert hat, kam sie - Verschulden vorausgesetzt - in Verzug (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, Rdn. 35 zu § 284 m.w.N.).

b) Die Leistungsverweigerung erfolgte auch schuldhaft (§ 285 BGB a.F., dem entspricht § 286 Abs. 4 BGB n.F.). Daß die Beklagte sich auf das falsche Gutachten des von ihr zur Ermittlung ihrer Leistungspflicht eingeschalteten Sachverständigen verlassen hat, geht zu ihren Lasten.

aa) Der Schuldner muß beurteilen, ob er dem an ihn gerichteten Begehren des Gläubigers nachzukommen hat oder nicht. Dabei kann ihn ein auf seine Leistungspflicht bezogener Rechts- oder Tatsachenirrtum nur dann von den Folgen des Verzugs freistellen, wenn er unverschuldet ist. An die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten des Schuldners sind indessen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, VersR 2001, S. 885 ff., 886). Der Schuldner, der wegen Fehlens der erforderlichen Kenntnisse nicht beurteilen kann, ob die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen einer Leistungspflicht vorliegen, muß einen einschlägig Sachkundigen einschalten (vgl. - für den Fall fehlender Rechtskenntnisse - Staudinger/Löwisch, BGB [2004], Rdn. 162 zu § 286).

bb) Der Umstand, daß der Schuldner sich sachverständig hat beraten lassen, genügt für sich allein allerdings nicht, um ein Verschulden zu verneinen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Eine Versicherung - entsprechendes gilt für den Garantiegeber - mag sich zwar auf übereinstimmende Auskünfte mit dem Sachverhalt bereits befaßt gewesener sachkundiger Personen (also nicht von ihr selbst eingeschalteter Sachverständiger) verlassen dürfen (OLG Düsseldorf, VersR 2001, S. 885 ff.; Staudinger/Löwisch, a.a.O., Rdn. 146 zu § 286). Beauftragt dagegen der Schuldner - wie hier - einen Sachverständigen mit der für die Beurteilung seiner Leistungspflicht erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts, so geht es zu Lasten des Schuldners, wenn das Gutachten des Sachständigen falsch ist (Staudinger/Löwisch, a.a.O, Rdn. 162 zu § 286 für die falsche Rechtsauskunft eines vom Schuldner zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtskundigen; für das falsche Gutachten eines mit der Klärung des Sachverhalts beauftragten technischen Sachverständigen gilt nichts anderes). Die Zurechenbarkeit ergibt sich aus § 278 BGB, denn der Schuldner bedient sich des Beraters bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit (BAG, ZIP 1987, S, 1339 ff., 1341; OLG Hamburg, Wohnungseigentümer 1994, S. 149 ff., 151; Staudinger/Löwisch, a.a.O., Rdn. 163 zu § 286), wozu eben auch die entsprechende Willensbildung und die Feststellung der hierfür maßgeblichen Umstände gehört. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich daran, daß eine Verneinung der Zurechenbarkeit schuldhaft fehlerhafter (Rechtsfragen oder Tatsachen betreffender) Gutachten zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der Auskunftsperson führen würde, die dem Schuldner sonst mangels eines bei diesem eingetretenen Schadens nicht haften müßte (Staudinger/Löwisch, a.a.O.).

Daß im hier zu entscheidenden Fall die Erstattung des falschen Gutachtens durch den D-Sachverständigen schuldhaft erfolgt ist, steht außer Frage und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

2. Infolge des Verzugs ist dem Kläger ein Schaden entstanden, den der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F. zu ersetzen hat. Ersatzfähig ist jedenfalls der Nutzungsausfall, denn unstreitig konnte der PKW wegen des nicht reparierten Motorschadens nicht genutzt werden, und daran, daß zumindest in der ersten Zeit nach Vertragseintritt seitens des Klägers ein Nutzungswille gegeben war, bestehen keine vernünftigen Zweifel. Nach Vortrag des Klägers hat er weiteren Schaden durch vergeblich aufgewendete Haftpflicht- und Kaskoprämienzahlungen sowie dadurch erlitten, daß das Fahrzeug infolge überlanger Verweildauer in unrepariertem Zustand an Wert verloren hat.

Ob der Nutzungswille des Klägers während des gesamten von ihm behaupteten Zeitraums vorhanden war, inwieweit die übrigen vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Schadenspositionen bestehen und ob dem Kläger, wie die Beklagte behauptet, ein Mitverschulden an der Schadensentstehung vorzuwerfen ist, braucht in diesem Verfahrensstadium nicht entschieden zu werden. Ein Verzugsschaden, für den die Beklagte einzustehen hat, würde dadurch nur verringert, nicht aber völlig ausgeschlossen. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils gegeben. Die Feststellungen zur Schadenshöhe sind entsprechend dem Antrag des Klägers zur Wahrung des Interesses der Parteien an einem umfassenden Instanzenzug dem Landgericht zu überlassen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

3. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Gemäß § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen der Beklagten verjähren "Ansprüche aus einem Garantiefall" sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit. Der Wortlaut der Klausel deutet darauf hin, daß sie sich lediglich auf Primäransprüche bezieht. Ob sie sich auch auf Schäden bezieht, die dem Begünstigten dadurch entstanden sind, daß sich die Beklagte mit ihrer Verpflichtung aus dem Garantievertrag im Verzug befunden hat, erscheint als zumindest unklar. Diese Unklarheit geht gemäß § 5 des hier noch anwendbaren AGBG zu Lasten der Beklagten als der Verwenderin. Maßgeblich ist somit die für Garantieversprechen grundsätzlich geltende (vgl. BGH, WM 1977, S. 365 ff.) 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.; diese ist noch nicht abgelaufen.

III.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

Zurück