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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 14 U 193/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
ZPO § 927
ZPO § 929 Abs. 2
ZPO § 936
1. Wird eine erstinstanzlich ausgeurteilte einstweilige Verfügung durch Berufungsurteil in nicht nur geringfügiger Weise abgeändert, so beginnt die Vollziehungsfrist neu zu laufen.

2. Die Abänderung einer auf den Abdruck einer Gegendarstellung gerichteten einstweiligen Verfügung ist dann geringfügig, wenn sie sich auf die Schriftgröße und - damit zusammenhängend - auf die von der Gegendarstellung einzunehmende Fläche beschränkt, den Text aber unverändert läßt.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 193/06

Verkündet am 21. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Widerruf und Schmerzensgeld

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. November 2007 unter Mitwirkung von

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richterin am Oberlandesgericht Dr. Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 20.07.2006 - 4 O 177/04 F - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 25.000,00 € (Berufungsantrag Nr. 2: 20.000,00 €; Berufungsantrag Nr. 3: 5.000,00 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft K. ermittelte u.a. gegen die Klägerin wegen des Verdachts, in erheblichem Umfang Spendengelder zweckentfremdet verwendet zu haben. Hierüber wurde die Presse bundesweit durch eine gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft K. und der Landespolizeidirektion T. vom 27.03.1998 informiert, was zu entsprechenden Veröffentlichungen in einer größeren Anzahl von Tageszeitungen geführt hat.

Die Pressemitteilung hatte folgenden Wortlaut:

"Verdacht der Untreue

Durchsuchungsaktion bei Kinderhilfsmission

Überlingen/Bodenseekreis. Im Rahmen der Ermittlungen gegen Verantwortliche des "Children Mission Fund (CMF) internationale Kinderhilfsmission e.V." und der Fa. "Institut für Wissenschaftlich-Erzieherische Zusammenarbeit (IWE)" in Ü. haben Staatsanwaltschaft und Polizei insgesamt 13 Objekte - Wohnungen und Büroräume in Ü., G., D. und B. - durchsucht. Diese Maßnahmen waren Bestandteil eines Ermittlungsverfahrens gegen drei Vorstandsmitglieder des CMF und die Inhaberin der Fa. IWE. Ihnen wird vorgeworfen, erhebliche Summen der Gelder, die von privaten Spendern für die Unterstützung von bedürftigen Kindern in Brasilien und Ecuador gespendet worden waren, für nicht satzungsgemäße Zwecke verwendet zu haben. Bei dieser Aktion wurden große Mengen schriftlicher Unterlagen und Datenträger sichergestellt.

In erster Linie richten sich die Ermittlungen gegen die 40jährige ehemalige Vorsitzende des CMF, aber auch gegen deren 30jährigen Bruder - heute Geschäftsführer - sowie den Kassier und die Schriftführerin des Vereins, die alle in Ü. wohnhaft sind. Der CMF wurde im Jahre 1991 gegründet und versuchte in den folgenden Jahren, vor allem mit Hilfe des sog. Telefonmarketing, Spender für Patenschaftsprogramme in Südamerika zu gewinnen. Zeitweise gelang es so, bundesweit bis zu 10.000 Spender zu binden, die zunächst 50 DM monatlich, später 100 DM, für die Unterstützung bedürftiger Kinder in Brasilien und Ecuador an den Verein überwiesen. Bis 1996 entwickelte sich dieses Spendenaufkommen kontinuierlich, so daß die Ermittlungsbehörden von Spenden in einer Höhe von rund 20 Millionen DM ausgehen. Nach dem Stand der derzeitigen Ermittlungen betreute der CMF direkt keine eigenen Projekte. Zahlungen erfolgten offensichtlich vor allem an zwei in Südamerika ansässige Hilfsorganisationen, die den Erhalt der Gelder wiederum mittels selbst erstellter Belege bestätigt haben.

Nach einer Prüfung der Finanzbehörden wurde dem Verein 1996 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die zunehmend in die öffentliche Kritik geratene Vereinsvorsitzende gab deshalb ihr Amt ab und ihr 30jähriger Bruder wurde als Geschäftsführer eingesetzt.

Während in der Satzung des Vereins festgelegt ist, daß die Verantwortlichen ehrenamtlich tätig werden und die Kosten der Verwaltung möglichst gering gehalten werden sollen, besteht der Verdacht, daß gerade über die alleine aus wirtschaftlichen Interessen tätige Firma IWE eine lukrative Einnahmequelle auf Kosten des Vereins und letztlich aller Spender geschaffen wurde. Hierfür sollen Leistungen abgerechnet worden sein, die gar nicht oder nur teilweise erbracht wurden. Bis zum Ablauf des Jahres 1996 sollen so über die Fa. IWE sogenannte Verwaltungskosten von mehr als 5 Millionen DM entstanden sein. So sollen die ehemalige Vereinsvorsitzende für vorwiegend private Feste mehrere zehntausend DM abgerechnet und ein Telefonverkäufer 230.000 DM an Provision erhalten haben. Software für die Verwaltung der Spenderdaten, die die Fa. IWE für 25.000 DM erworben hatte, soll für knapp 300.000 DM an den Verein weiterverkauft worden sein. Außerdem berechnete die ehemalige Vereinsvorsitzende dem CMF 1996 ca. 94.000 DM für eigene "Sonderleistungen".

Bei den Durchsuchungen, die bereits Mitte März erfolgten, waren ein Vertreter der Staatsanwaltschaft K. und mehr als 30 Polizeibeamte der LPD T., der PD F., des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg sowie der Polizeipräsidien G., D. und B. beteiligt. Während in Ü. vor allem die Wohnungen der Verdächtigen und die Räume von CMF und IWE durchsucht wurden, waren in den Städten außerhalb Baden-Württembergs Firmen betroffen, die Leistungen gegenüber CMF und IWE erbracht und abgerechnet hatten. Insgesamt wurden hierbei mehr als 600 Leitz-Ordner an Akten und rund 2 Gigabyte an elektronischen Daten beschlagnahmt, deren Auswertung sicherlich noch einige Monate in Anspruch nehmen wird. Weitere umfangreiche Ermittlungen werden durchgeführt."

Bei der in der Pressemitteilung genannten früheren Vorsitzenden des CMF und der Inhaberin des IWE handelte es sich um die jetzige Klägerin.

Bereits unter dem 09.08.1999 hatte die jetzige Klägerin gegen das beklagte Land Klage erhoben auf Unterlassung derartiger Presserklärungen, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung, daß das beklagte Land allen weiteren der Klägerin durch die genannte Pressemitteilung entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat (Landgericht Konstanz, Az. 4 O 288/99, später 4 O 347/03). Nachdem das Landgericht den auf Unterlassung von Presseerklärungen gerichteten Teil des Verfahrens abgetrennt und an das OLG Karlsruhe - Strafsenat - verwiesen hatte, hat dieses den diesbezüglichen Antrag durch Beschluss vom 23.08.2001 - 2 VAs 12/00 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Herausgabe der Presseerklärung vom 27.03.1998 sei nicht rechtswidrig gewesen. - Hinsichtlich des bei ihm verbliebenen Verfahrensteils hat das Landgericht Konstanz die Klage durch in Rechtskraft erwachsenes Urteil vom 30.10.2003 abgewiesen.

Das den Gegenstand der Presseerklärung vom 27.03.1998 bildende Ermittlungsverfahren wurde dadurch abgeschlossen, daß die Staatsanwaltschaft Mannheim unter dem 21.08.2002 zum Landgericht Mannheim - Wirtschaftsstrafkammer - Anklage wegen Untreue in 433 Fällen, Betrugs in 60 Fällen und Steuerhinterziehung in 65 Fällen erhob. - Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.07.2005 wurde die Klägerin wegen Untreue in 251 Fällen, wegen Betruges in 46 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 45 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

2. Die Klägerin hatte mit Anwaltschreiben vom 28.10.2003 gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Veröffentlichung einer neuen Presseerklärung, durch die die - nach ihrer Auffassung - "falschen bzw. irreführenden Tatsachenbehauptungen der ersten Pressemitteilung vom 27.03.1998 richtig gestellt werden" sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt. Die Ansprüche wurden mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 31.10.2003 (AH K, 1/3) zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren hatte die Klägerin zunächst beantragt, die Pressemittelung vom 27.03.1998 in von ihr - der Klägerin - vorgegebener Weise richtigzustellen, das beklagte Land zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in vorgestellter Höhe von 20.000,00 € zu verurteilen sowie festzustellen, daß das beklagte Land zum Ersatz allen weiteren immateriellen und materiellen Schadens verpflichtet sei.

Durch Beschlüsse vom 24.11.2004 hat das Landgericht den den Antrag auf Richtigstellung der Presseerklärung vom 27.03.1998 betreffenden Verfahrensteil abgetrennt und an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Strafsenat - verwiesen. Mit Anwaltschriftsatz vom 29.11.2005 hat die Klägerin diesen Antrag wieder zurückgenommen.

Wegen der von der Klägerin erstinstanzlich verfolgten Ansprüche und des zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO).

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des bei ihm verbliebenen Verfahrensteils abgewiesen. Dabei hat es offengelassen, ob die Ablehnung der Veröffentlichung einer der geänderten Verdachtslage angepaßten neuen Pressemitteilung nach am 21.08.2002 erfolgter Anklageerhebung rechtswidrig war oder nicht. Denn wenn man Rechtswidrigkeit unterstelle, scheitere eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes an § 839 Abs. 3 BGB, weil die Klägerin keine Entscheidung des hierfür zuständigen Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu dieser Frage herbeigeführt habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre vor dem Landgericht zuletzt gestellten Anträge weiter. Dabei wiederholt und vertieft sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die den Vorprozess betreffenden Akten des Landgerichts Konstanz (4 O 347/03) sowie die Akten 2 VAs 12/00 und 2 VAs 45/04 des OLG Karlsruhe lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keien Erfolg. Die von der Klägerin gegen das beklagte Land geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG bestehen nicht. Das Landgericht hat dies zutreffend ausgeführt. Was die Klägerin dagegen vorbringt, greift nicht durch.

1. Zu Unrecht sieht die Klägerin eine Amtspflichtverletzung der Justizbehörden des beklagten Landes darin, daß sie nicht von sich aus - also unaufgefordert - nach am 21.08.2002 erfolgter Anklageerhebung eine Richtigstellung der Presseerklärung vom 27.03.1998 dahingehend veröffentlicht haben, daß der der Anklage zugrundegelegte (S. 70 der Anklageschrift: 1.111.755,25 DM [Ermittlungskomplex Untreue] und 680.753,68 DM [Ermittlungskomplex Sozialversicherungsbetrug]; hinzu kommt der die vorgeworfenen Steuerhinterziehungen betreffende Schaden) gegenüber dem in der Presseerklärung genannten Gesamtschaden (hier ist davon die Rede, daß "erhebliche Summen" der für die Unterstützung bedürftiger Kinder gespendeten Gelder für nicht satzungsgemäße Zwecke verwendet wurden) geringer sei. Für ein solches unaufgefordertes Tätigwerden der Justizbehörden bestand keinerlei Anlaß. Denn zum einen war die Höhe des vermutlichen Gesamtschadens in der Presseerklärung vom 27.03.1998 nicht genannt; davon, daß sich der der Anklage zugrundegelegte Schaden als eklatant niedriger als der in der Presseerklärung zum Ausdruck kommende darstellt, kann nicht die Rede sein, weil auch ein Schaden von 1,1 Millionen DM allgemein als "erheblich" angesehen wird, insbesondere wenn es sich um die Fehlleitung von Spendengeldern für südamerikanische Straßenkinder handelt. Und zum anderen hätten sich die Justizbehörden bei Herausgabe einer neuen, die der Anklage zugrundegelegte Schadenshöhe mitteilenden Presseerklärung der Gefahr ausgesetzt, daß ihr seitens der Klägerin vorgeworfen würde, das Verfahren unnötigerweise und mit schädlicher Auswirkung für die Angeschuldigten im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu halten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin den Umstand, daß sie nicht bereits damals eine Richtigstellung verlangt hat, damit begründet hat, daß nach Zustellung der Klageschrift nicht absehbar gewesen sei, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang die Strafkammer die Anklage zulassen würde. Überdies hat nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des beklagten Landes der Südkurier - eine in der Heimat der Beklagten verbreitete Zeitung - in der Ausgabe vom 18.09.2002 über die am 21.08.2002 erfolgte Anklageerhebung berichtet, so daß in der für die Klägerin relevanten Region der mit einer Richtigstellung zu erzielende Erfolg tatsächlich eingetreten ist.

2. Die Frage, ob die mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Schreiben vom 31.10.2003 erfolgte Ablehnung des Verlangens der Klägerin (Anwaltsschreiben vom 28.10.2003) nach Veröffentlichung einer neuen Pressemitteilung, "in welcher die falschen bzw. irreführenden Tatsachenbehauptungen der ersten Pressemitteilung vom 27.03.1998 richtig gestellt werden", eine Amtspflichtverletzung darstellte, hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit Recht offengelassen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde eine Schadensersatzpflicht des Landes jedenfalls daran scheitern, daß die Klägerin es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den durch die Ablehnung nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Ein etwaiges Verschulden ihres Anwalts müßte sich die Klägerin zurechnen lassen (Papier, in: Münchener Kommentar BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 335 zu § 839; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, Rdn. 71 m.w.N.).

a) Die Klägerin ist der Auffassung, § 839 Abs. 3 BGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar: Es gehe nämlich nicht darum, ob der streitgegenständliche Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels hätte abgewendet werden können, sondern um die Liquidierung eines durch die Veröffentlichung der Presseerklärung von März 1998 bereits eingetretenen Schadens. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin verkennt nämlich, daß die Herausgabe der genannten Presseerklärung nicht rechtswidrig war, was aufgrund der nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1950 ff., 1959 f.; BGH, VersR 2004, S. 332 ff., 334; Wolf, in: Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2001, Rdn. 19 zu § 28 EGGVG; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, Rdn. 19 zu § 28 EGGVG; Wurm, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2002, Rdn. 440 zu § 839) die Zivilgerichte bindenden Entscheidung des OLG Karlsruhe - Strafsenat - vom 23.08.2001 feststeht.

b) Offensichtlich verfehlt ist die Auffassung der Klägerin, die Einlegung eines Rechtsmittels i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB liege darin, daß sie Einwendungen gegen die Anklage erhoben habe und mit der Staatsanwaltschaft Mannheim Verhandlungen geführt habe. Dies ergibt sich schon daraus, daß Gegenstand dieser Aktivitäten das Schicksal der Anklage und nicht die Herausgabe einer neuen und diejenige von März 1998 berichtigenden Presseerklärung war.

c) Ein Rechtsmittel i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB - das ist jeder sich gegen eine bereits erfolgte, sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richtender Rechtsbehelf, der darauf abzielt und dazu geeignet ist, durch Beseitigung oder Berichtigung des schädigenden Verhaltens einen Schaden abzuwenden oder zu mindern (Palandt/Sprau, a.a.O., Rdn. 69 zu § 839, m.w.N.) - stellte der Antrag der Klägerin dar, das beklagte Land zur Richtigstellung der Presseerklärung vom 27.03.1998 zu verpflichten. Dieser Antrag wurde indessen durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückgenommen. Zu Unrecht stellt die Klägerin eine Kausalität zwischen Nichtdurchführung des Rechtsmittels und Eintritt des mit der Klage geltend gemachten Schadens für den von ihr angenommenen Fall einer Rechtswidrigkeit der Nichtherausgabe einer neuen Presseerklärung in Abrede:

Die Verbreitung einer berichtigenden Presseerklärung ebenso wie die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags stellt nach heute herrschender Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1995, S. 899 f.; OLG Hamm, NStZ 1995, S 412 f.; OLG Stuttgart, NJW 2001, S. 397 f.; Kissel, in: Karlsruher Kommentar StPO, 4. Aufl. 1999, Rdn. 28 zu § 23 EGGVG; Böttcher, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Rdn. 30 zu § 23 EGGVG; a. A. noch BVerwG, NJW 1989, S. 412 ff. und NJW 1992, S. 62 f.; Burkhardt, in: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 12.111 unter Hinweis allein auf die frühere Rechtsprechung) einen Justizverwaltungsakt i.S.v. § 23 EGGVG dar. Unter der Voraussetzung, daß die Ablehnung rechtswidrig war, hätte der hiefür zuständige (§ 25 Abs. 1 EGGVG) Strafsenat des Oberlandesgerichts das beklagte Land zur Herausgabe der Berichtigung verpflichten müssen (§ 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG). Auf Antrag der Klägerin hätte eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erlaß einer - anders als in § 123 VwGO in den §§ 23 ff. EGGVG nicht ausdrücklich vorgesehenen - einstweiligen Anordnung jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgeschossen, was sich aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG normierten Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ergibt (vgl. schon OLG Karlsruhe, NStZ 1994, S, 143 ff.; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 32 zu § 23 EGGVG; Kissel/Mayer, a.a.O., Rdn. 24 zu § 28; Kissel, a.a.O., Rdn. 47 zu § 23 und Rdn. 24 zu 28 EGGVG; Böttcher, a.a.O., Rdn. 6 zu § 28 EGGVG; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, Rdn. 3 zu § 29). Die - nicht näher begründete - Auffassung der Klägerin, es sei ihr "im Hinblick auf die Verhandlungen mit der Strafverfolgungsbehörde ... gar nicht zumutbar (gewesen), diese Verhandlungen durch die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zu stören" (II 39), hält der Senat für fernliegend.

"Zu spät gekommen" wäre, anders als die Beklagte meint, eine Entscheidung des Strafsenats aber selbst dann nicht, wenn man den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Verfahren nach §§ 23 ff. GVG als nicht statthaft ansehen wollte. Denn wiederum aufgrund des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wäre das Oberlandesgericht dann zu einer schnellen endgültigen Sachentscheidung verpflichtet gewesen. Die Klägerin meint zwar, eine solche Entscheidung habe erst nach Wochen oder Monaten erfolgen können, weil der Strafsenat sich hierfür über den tatsächlichen Verfahrensstand hätte vergewissern müssen, was die Durcharbeitung von ca. 50 Leitzordnern erfordert hätte. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil es zur Vorbereitung der Entscheidung genügt hätte, die nach Auffassung der Klägerin der Berichtigung bedürftige Presseerklärung von März 1998 mit der Anklageschrift zu vergleichen.

III.

Nach allem hat das Landgericht richtig entschieden, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Recht oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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