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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 14 U 199/07
Rechtsgebiete: bad.-württ. LPG


Vorschriften:

bad.-württ. LPG § 11
1. Auf innere Vorgänge und Befindlichkeiten des Betroffenen bezogene Äußerungen sind nur dann als Tatsachenbehauptungen zu werten, wenn sie mit äußeren - und damit dem Beweis zugänglichen - Hilfstatsachen begründet werden.

2. Gegen auf der Titelseite einer Zeitschrift veröffentlichte Behauptungen über seine innere Befindlichkeit kann sich der Betroffene mit der Gegendarstellung wenden, wenn die Behauptungen mit dem Hinweis auf einen Artikel im Heftinneren verbunden sind und dadurch der Eindruck erweckt wird, sie würden dort mit Tatsachen belegt werden.


Oberlandesgericht Karlsruhe 14. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 199/07

Verkündet am 29. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Gegendarstellung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 unter Mitwirkung von

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bauer Richter am Oberlandesgericht Dr. Krauß Richterin am Oberlandesgericht Dr. Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 26.11.2007 - 3 O 423/07 - abgeändert:

a) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, auf der Titelseite der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "Y" im linken mittleren Bereich mit gleicher Schrifttype, wie sie verwendet wurde für die in Heft ../07 erschienene Erstmitteilung "X - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein - Seite 7" unter gegenüber dem Fließtext erfolgender Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift - ohne Einschaltungen und Weglassungen - folgende Gegendarstellung abzudrucken, wobei die Schriftgröße des Fließtextes gegenüber der der Erstmitteilung - lediglich - in der Weise reduziert sein darf, daß der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von Y Nr. ../07 heißt es "X - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein"

Das ist unwahr.

X

b) Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Der Streitwert der Berufung wird auf 30.000,00 € festgesetzt

Gründe:

I.

Der jetzt 81 Jahre alte (Verfügungs-) Kläger ist ein bekannter österreichischer Sänger, Schauspieler und Unterhaltungskünstler.

Auf der Titelseite der Ausgabe Nr. ../07 der von der (Verfügungs-) Beklagten verlegten Zeitschrift "Y" wurde mit den Worten

"X

Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein

Seite 7"

auf einen im Inneren der Heftes veröffentlichten Artikel hingewiesen (AH I 1). Dessen Überschrift lautet (vgl. AH I 5):

"X

Schlimme Erinnerungen an die Kriegsgefangenschaft holen ihn jetzt wieder ein".

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen (I 7), die in dem Artikel - von dem es heißt, er sei mit der Überschrift "Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein" auf der Titelseite verbreitet worden - aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien falsch.

Erstinstanzlich hat der Kläger in erster Linie beantragt,

der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, im gleichen Teil der Zeitschrift Y, in dem der Artikel "X - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein" (Titelseite Y Nr. ../07) erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer die folgenden Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von Y Nr. ../07 heißt es "X - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein"

Dies ist unwahr.

X

Hilfsweise hat der Kläger die Veröffentlichung eine Gegendarstellung mit folgendem Wortlaut beantragt:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von Y Nr. ../07 heißt es "X - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein"

Mit meiner Gefangenschaft, die im August 1946 endete, habe ich längst abgeschlossen.

Hilfshilfsweise hat er die Veröffentlichung einer Gegendarstellung mit folgendem Wortlaut beantragt:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von Y Nr. ../07 heißt es "X - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein"

Es gibt keinerlei aktuelle Ereignisse, Geschehen oder Gefühle, die in irgendeiner Weise mit meiner 1946 beendeten Gefangenschaft zu tun haben.

Die Beklagte ist sowohl dem Hauptantrag als auch den Hilfsanträgen entgegengetreten.

Wegen der vom Kläger verfolgten Ansprüche und des zugrundeliegenden Sachverhalts im einzelnen sowie wegen des Vorbringens der Parteien wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung gemäß dem Hauptantrag des Klägers verurteilt. Dabei hat es - einer Anregung des Klägers folgend - bestimmt, daß die Gegendarstellung auf der linken Titelseite von Y abgedruckt wird und dabei das Wort "Gegendarstellung" als Überschrift in derselben Schriftart und Größe wie die Wörter "Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein" und den Fließtext in derselben Schriftart und Schriftgröße wie die Wörter "X" (jeweils bezogen auf die Erstmitteilung) gehalten werden.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf

Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung gemäß Haupt- oder Hilfsanträgen bestehe nicht. Unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie vor: Die beanstandete Erstmitteilung weise ausschließlich oder zumindest überwiegend wertende Elemente auf, so daß es sich dabei nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handele. - Der Gegendarstellungsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert. - Durch einen Abdruck der Gegendarstellung in der erstinstanzlich ausgeurteilten Form werde eine für die Beklagte unzumutbar große Fläche der Titelseite in Anspruch genommen: Die von der Gegendarstellung in Anspruch zu nehmende Fläche dürfe 150% der Fläche der Erstmitteilung nicht übersteigen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die

Zurückweisung der Berufung.

Ferner stellt sie ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 03.01.2008 die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil vorläufig eingestellt.

II.

Die zulässige Berufung führt lediglich zu einem geringen Teilerfolg in der Sache.

1. Der Kläger hat zwar beantragt, die gewünschte Gegendarstellung "im gleichen Teil der Zeitschrift Y, in dem der Artikel 'X - Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein' (Titelseite Y Nr. ../07) erschienen ist", abzudrucken. Ein Artikel zu diesem Thema ist freilich nicht auf der Titelseite, sondern - und zwar auch nur unter einer anderen wenn auch ähnlichen Überschrift - im Heftinneren erschienen. Indessen hat das Landgericht den Antrag stillschweigend dahin ausgelegt, daß die Gegendarstellung auf der Titelseite an der gleichen Stelle abgedruckt werden soll, in dem auf der Titelseite mit der genannten Formulierung auf den im Heftinnern unter einer ähnlichen Überschrift erschienenen Artikel hingewiesen wurde. Da auf der Titelseite tatsächlich eine Äußerung des genannten Inhalts erschienen ist und somit hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich der Kläger hiergegen wenden will, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beklagte greift die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auslegung des Verfügungsantrags auch nicht an.

2. Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit die Beklagte beanstandet, daß dem Kläger ein Gegendarstellungsanspruch mit dem an erster Stelle beantragten Inhalt zugebilligt wurde.

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bad-württ. LPG ist der Verleger eines periodischen Druckwerks zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, soweit der den Abdruck Verlangende durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist. Anspruchsvoraussetzung ist dabei, daß sich die beantragte Gegendarstellung als Entgegnung auf eine in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstellt (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rdn. 224; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 529; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 11.100; Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2005, Rdn. 11.126 - jeweils m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht mit Recht bejaht. Was die Beklagte dagegen vorbringt, greift nicht durch.

a) Maßgeblich dafür, in welcher Weise eine veröffentlichte Äußerung zu verstehen ist, ist der ihr vom maßgeblichen Empfängerkreis beigelegte Sinngehalt (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 327; Burkhardt, a.a.O., Rdn. 4.6). Adressaten einer - wie hier - auf der Titelseite einer Zeitschrift plazierten Mitteilung sind vor allem die als Käufer des Presseprodukts in Betracht kommenden Passanten und Besucher von Kiosken sowie von Zeitschriftenabteilungen von Supermärkten u.ä. ("Kiosk-Leser"). Diese verstehen die Äußerung, jemand werde jetzt durch seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft eingeholt, dahin, daß der Betroffene nunmehr - sei es innerlich, sei es äußerlich - mit damaligen, von ihm als längst abgeschlossen angesehenen Ereignissen oder Situationen in Berührung kommt und zwar ohne seinen Willen und in einer ihn eher unangenehm berührenden Weise.

Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, daß derartige auf innere Vorgänge und Befindlichkeiten des Betroffenen bezogene Äußerungen nach allgemeiner Meinung (vgl. etwa Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 377 ff., insbes. Rdn. 381; Burkhardt, a.a.O., Rdn. 43, 54 - jeweils m.w.N.) nur dann nicht als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung zu werten sind, wenn die innere Tatsache erkennbar mit äußeren Geschehnissen in Beziehung gesetzt wird, also mit äußeren - und damit dem Beweis zugänglichen - Hilfstatsachen begründet wird. Im vorliegenden Fall nennt die inkriminierte Äußerung selbst zwar keine solchen Hilfstatsachen. Durch den Hinweis auf den im Heftinneren plazierten Artikel ("Seite 7") wird aber beim durchschnittlichen Empfänger der auf der Titelseite erschienenen Äußerung der Eindruck erweckt, daß im angekündigten Artikel Tatsachen mitgeteilt werden, die den Schluß auf die behauptete innere Befindlichkeit des Klägers zulassen. Dies rechtfertigt nach Überzeugung des Senats die Einstufung der Äußerung als Tatsachenbehauptung (zur Maßgeblichkeit einer Gesamtwürdigung aller mit der Äußerung im Zusammenhang stehender Aspekte vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 377). Anders wäre es nur, wenn der durchschnittliche "Kiosk-Leser" von vornherein davon ausgehen würde, daß auf der Titelseite der "..." plazierte Behauptungen in den dazugehörenden Artikeln nicht durch Tatsachen belegt würden und somit aus der Luft gegriffen sind. Hierfür hat die Beklagte aber nichts vorgetragen und dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. - Ob im hier zu beurteilenden Fall der mit der Erstmitteilung angekündigte Artikel auf Seite 7 des Hefts tatsächlich äußere Umstände, die ein Urteil über die innere Befindlichkeit des Klägers erlauben, enthält, ist entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Bedeutung, weil für die Bewertung der auf der Titelseite erschienenen Erstmitteilung allein das Verständnis des "Kiosk-Lesers" maßgeblich ist, der den Artikel im Heftinneren nicht kennt.

b) Zu Unrecht meint die Beklagte, die mit dem Hauptantrag beantragte Gegendarstellung sei nicht hinreichend konkret, weil aus ihr nicht hervorgehe, was an der Erstmitteilung unwahr sein solle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen: Die Formulierung besagt vielmehr in prägnanter und jede - von der Beklagten in anderen Verfahren immer wieder monierte - "Geschwätzigkeit" vermeidender Weise, daß der Kläger jetzt nicht von seiner schlimmen Zeit in der Gefangenschaft eingeholt werde.

3. Erfolg hat die Berufung jedoch, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Gegendarstellung in derselben Schriftgröße wie die Wörter "Seine schlimme Zeit ..." bzw. "X" in der Erstmitteilung zu veröffentlichen ist. Dadurch würde - wie das von der Beklagten vorgelegte Druckbeispiel (II 63) zeigt, eine Fläche in einer Größe in Anspruch genommen, die das Erscheinungsbild der Titelseite in starker Weise prägen würde. Den Belangen der Pressefreiheit, zu der auch die die Präsentation des Presseprodukts betreffende Gestaltungsfreiheit gehört, ist indessen nur dann Rechnung getragen, wenn "die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen" (BVerfGE 97, S. 125 ff., 151). Der Kläger hat daher eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße hinzunehmen (Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rdn. 424 [S.193]), was allerdings auf der anderen Seite nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung führen darf. Nach Auffassung des Senats wird den Interessen beider Parteien durch eine Anordnung dahingehend Rechnung getragen, daß die Gegendarstellung - wie die Erstmitteilung - im linken mittleren Bereich der Titelseite abgedruckt wird und zwar mit einer der Erstmitteilung gegenüber in der Weise reduzierten Schriftgröße, daß der Abdruck - den Vorstellungen der Beklagten entsprechend - nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt. Bei der Berechnung der Fläche sind die vom Senat in seinem Beschluß vom 09.01.2007 - 14 W 82/06 - (OLGR Karlsruhe 2007, S. 225 f. = ZUM-RD 2007, S. 131 f. = AfP 2007, S. 54 f.) dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen.

III.

Dementsprechend war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abzuändern. Da der Kläger lediglich zu einem geringfügigen Teil unterlegen ist, waren die Kosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen (§§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), so daß es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf.

Ende der Entscheidung

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